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Die völkerrechtliche Haftung - MEK

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geltenden Prinzipien können nicht ohne weiteres auf das andere<br />

Anwendung finden, besonders, wenn man, wie Oppenheim und<br />

Teghze, den Dualismus des Völkerrechts und des innerstaatlichen<br />

Rechts annimmt.<br />

<strong>Die</strong> Abtrennung der gesetzgeberischen und richterlichen Organe<br />

ist völkerrechtlich nicht annehmbar. Von dem Gesichtspunkte<br />

des Völkerrechts ist es irrelevant, dass diese von der Regierung<br />

unabhängig sind und die Regierung gegen sie kein Verfahren<br />

durchführen kann. Das Völkerrecht zieht nicht die Regierung,<br />

sondern den Staat zur Verantwortung. Völkerrechtlich ist aber<br />

die Gesetzgebung, die Verwaltung und die Gerichtsbarkeit<br />

gleichen Ranges.<br />

<strong>Die</strong> Unterscheidung der Lage der Gerichte ist aber auch auf einen<br />

anderen Grund zurückzuführen. Im allgemeinen pflegt man die<br />

<strong>Haftung</strong> für Gerichte auf die Rechtsverweigerung zu<br />

beschränken. 6 Wird aber die <strong>Haftung</strong> nur in diesem engen Kreise<br />

anerkannt, so kann aus dieser Tatsache der Schluss, dass die<br />

<strong>Haftung</strong> für Gerichte von der <strong>Haftung</strong> für andere Organe<br />

abweicht, nicht gezogen werden. Wesentlich ist nur, dass der<br />

Staat auch für die Gerichte haftet. <strong>Die</strong> nähere Bestimmung dieser<br />

<strong>Haftung</strong> hängt von der Frage ab, welche völkerrechtlich<br />

geschützten Interessen von den Gerichten verletzt werden können.<br />

<strong>Die</strong> Beschränkung der <strong>Haftung</strong> auf die Rechtsverweigerung<br />

bedeutet nur, dass nur die von diesen Handlungen verletzten<br />

Interessen völkerrechtlich geschützt werden. Für diese Handlungen<br />

haftet aber der Staat. <strong>Die</strong>se <strong>Haftung</strong> stimmt im Ganzen<br />

mit der in anderen Fällen eintretenden Staatenhaftung überein.<br />

Für den Begriff der <strong>Haftung</strong> ist aber irrelevant, in was für einem<br />

Umfange der Kreis der die <strong>Haftung</strong> erzeugenden Handlungen von<br />

dem objektiven Rechte festgestellt worden ist. Andererseits ist<br />

schon der Ausgangspunkt dieser Auffassung unzulässig. <strong>Die</strong><br />

<strong>Haftung</strong> für die Gerichte ist nicht nur auf die Rechtsverweigerung<br />

beschränkt, sondern tritt auch bei anderen völkerrechtswidrigen<br />

6 Über die Rechtsverweigerung vgl. Clyde Eagleton: Denial of justice in<br />

international law. American Journal of International Law. Vol. XXII.

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