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Die völkerrechtliche Haftung - MEK

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Unterlassens. Das passive Verhalten der Staatsorgane ist<br />

entweder auf das staatliche Verschulden (Vorsatz oder<br />

Fahrlässigkeit) oder auf andere Umstände zurückzuführen. Im<br />

ersten Fall will der Staat seine Pflicht schuldhaft nicht erfüllen.<br />

Hier tritt die <strong>Haftung</strong> ein, die Grundlage der <strong>Haftung</strong> ist das<br />

schuldhafte staatliche Unterlassen. Im zweiten Fall will der Staat<br />

die Pflicht erfüllen, das ist aber für ihn unmöglich. Da das Prinzip<br />

der impossibilium nulla obligatio auch im Völkerrecht gilt,<br />

befreit auch hier die nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung<br />

den Schuldner, der Staat kann daher nicht zur Verantwortung<br />

gezogen werden.<br />

<strong>Die</strong> <strong>völkerrechtliche</strong> Relevanz der territorialen und persönlichen<br />

Handlungen ist: sie formen das einfache passive Verhalten der<br />

Staatsorgane in ein Unterlassen um. Ist dieses Unterlassen<br />

schuldhaft, tritt die <strong>Haftung</strong> ein. <strong>Die</strong> territoriale und persönliche<br />

völkerrechtswidrige Handlung begründet also die <strong>völkerrechtliche</strong><br />

<strong>Haftung</strong> mit dem schuldhaften staatlichen Unterlassen<br />

zusammen. <strong>Die</strong> Grundlage der <strong>Haftung</strong> ist nicht allein die<br />

staatliche Passivität, weil dieses Verhalten in sich keine<br />

völkerrechtlich geschützten Interessen verletzt. <strong>Die</strong> <strong>Haftung</strong> ist<br />

aber auch nicht nur von der territorialen oder persönlichen<br />

Handlung begründet, da diese dem Staate nicht zugerechnet<br />

werden kann. In solchen Fällen haftet der Staat, weil infolge<br />

seiner Passivität ein anderer Staat unbestraft verletzt wurde. 6 <strong>Die</strong><br />

Handlung und das Unterlassen müssen sich ergänzen, um die<br />

<strong>völkerrechtliche</strong> <strong>Haftung</strong> zu begründen.<br />

Früher wurde es schon erörtert, dass bei den von Staatsorganen<br />

begangenen Handlungen die <strong>Haftung</strong> mit der Verwirklichung des<br />

Tatbestandes eintritt, ohne Rücksicht auf das staatliche Verfahren<br />

gegen den Täter. Ist aber eine Privatperson der Täter der Handlung,<br />

hat das Verfahren gegen ihn Bedeutung, da die <strong>Haftung</strong> nur bei<br />

dem schuldhaften Unterlassen des Verfahrens eintritt. Infolgedessen<br />

ist es nicht notwendig, bei den Staatsorganhandlungen<br />

gegen den Täter einzuschreiten, weil das Interesse des Verletzten<br />

mit dem Eintritt der <strong>Haftung</strong> ausgeglichen ist. (<strong>Die</strong> Folge<br />

6 Strupp, Delikt, S. 34. Anzilotti, Teoria, S. 120.

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