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spezial<br />

Fuhrparkmanagement<br />

Foto: © © th-photo - Fotolia.com<br />

„Nein, das reicht nicht!“<br />

_ Noch immer wer<strong>de</strong>n die rechtlichen Belange rund um <strong>de</strong>n Einsatz<br />

von Transportern unterschätzt. Unsere Expertin Dr. Katja Löhr-Müller<br />

zeigt, worauf man unbedingt achten sollte.<br />

Als Rechtsanwalt fragt man<br />

sich immer wie<strong>de</strong>r: Wann<br />

begreifen Fuhrparkverantwortliche<br />

endlich, dass sie<br />

Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr<br />

beim Einsatz von Fahrern im<br />

Straßenverkehr ernst nehmen müssen?<br />

Nach wie vor gehen viele davon aus,<br />

dass es sich hierbei lediglich um ein<br />

Fahrerproblem han<strong>de</strong>lt. Wenn <strong>de</strong>r Chef<br />

<strong>de</strong>s Fuhrparks dann auf einmal selbst<br />

einen Anhörungsbogen von <strong>de</strong>r Ordnungsbehör<strong>de</strong><br />

wegen Verstößen gegen<br />

das Fahrpersonalrecht erhält, ist die<br />

Überraschung groß. So hagelt es <strong>de</strong>nn<br />

auch reihenweise Bußgeldbeschei<strong>de</strong><br />

wegen Verstoßes gegen Lenk- und<br />

Ruhezeiten und <strong>de</strong>m Arbeitszeitgesetz.<br />

Denn die aufgezeichneten Daten auf<br />

Fahrerkarten und Massenspeichern<br />

lassen leicht einen Rückschluss auf<br />

Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz<br />

zu. Auch <strong>de</strong>r beste Rechtsanwalt kann<br />

dann nicht immer mehr vor einem<br />

saftigen Bußgeldbescheid schützen –<br />

und die 1.000 Euro-Grenze ist hierbei<br />

schnell überschritten.<br />

Breites Unwissen<br />

Obwohl bereits seit sechs Jahren neue<br />

Fahrzeuge beziehungsweise Fahrzeuggespanne<br />

zur Güterbeför<strong>de</strong>rung mit einer<br />

zulässigen Gesamtmasse von über<br />

3,5 Tonnen mit digitalen Tachografen<br />

ausgerüstet wer<strong>de</strong>n, zeigt sich in <strong>de</strong>r<br />

Fuhrparkpraxis nach wie vor ein breites<br />

Unwissen über einzuhalten<strong>de</strong> Lenk- und<br />

Ruhezeiten <strong>de</strong>r Fahrer und die damit<br />

zusammenhängen<strong>de</strong>n Pflichten <strong>de</strong>r<br />

Fuhrparkverantwortlichen. Hierbei geht<br />

es nicht etwa um Unternehmen, die im<br />

klassischen Transportgewerbe unterwegs<br />

sind und <strong>de</strong>ren Fahrer frem<strong>de</strong> Güter<br />

von einem Ort zum an<strong>de</strong>ren fahren.<br />

Gera<strong>de</strong> Fahrtätigkeiten im Werkverkehr<br />

wer<strong>de</strong>n oft unterschätzt. Da hört man<br />

dann Argumente wie: „Wir müssen doch<br />

gar nicht aufzeichnen. Wir fahren doch<br />

im Werkverkehr.“<br />

Nach Paragraf 1 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz<br />

(GüKG) gilt für Fahrzeuge<br />

o<strong>de</strong>r Gespanne mit über 3,5<br />

Tonnen zulässige Gesamtmasse Werkverkehr<br />

jedoch als Güterkraftverkehr<br />

für eigene Zwecke eines Unternehmens.<br />

Als Güterkraftverkehr ist <strong>de</strong>shalb auch<br />

diese Art <strong>de</strong>r Fahrzeugnutzung für <strong>de</strong>n<br />

Fahrer aufzeichnungspflichtig.<br />

Oft ist auch zu hören: „Unsere Fahrer<br />

sitzen nie länger als höchstens eine<br />

Stun<strong>de</strong> ununterbrochen hinter <strong>de</strong>m<br />

Steuer. Dann la<strong>de</strong>n sie aus und fahren<br />

zum nächsten Kun<strong>de</strong>n. Auf eine ununterbrochene<br />

Lenktätigkeit von 4,5 Stun<strong>de</strong>n<br />

kommen die nie.“ O<strong>de</strong>r: „Unsere<br />

digitalen Tachografen stellen sich bei<br />

Standzeiten <strong>de</strong>s Fahrzeugs automatisch<br />

auf Pause um. Das reicht doch.“ Nein –<br />

das reicht nicht!<br />

45 Minuten Pause<br />

Denn das Fahrpersonalrecht sanktioniert<br />

nicht nur jene Unternehmen, <strong>de</strong>ren<br />

Fahrer 4,5 Stun<strong>de</strong>n reine Lenkzeit<br />

überschreiten, son<strong>de</strong>rn gera<strong>de</strong> auch<br />

die Betriebe, die nicht für eine ununterbrochene<br />

Fahrtunterbrechung von 45<br />

Minuten sorgen. Art. 7 <strong>de</strong>r Verordnung<br />

(EG) Nr. 561/2006 schreibt vor, dass<br />

nach einer Lenkdauer von 4,5 Stun<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>r Fahrer eine ununterbrochene<br />

Fahrtunterbrechung von wenigstens<br />

45 Minuten vornehmen muss, sofern<br />

er keine Ruhezeit einlegt. Lenkdauer<br />

be<strong>de</strong>utet nach <strong>de</strong>r Definition <strong>de</strong>r Verordnung<br />

(Art. 4q) jedoch gera<strong>de</strong> nicht<br />

nur die ununterbrochene Lenkzeit. Eine<br />

Lenkdauer <strong>de</strong>finiert sich als „Gesamtlenkzeit<br />

zwischen <strong>de</strong>m Zeitpunkt, zu<br />

<strong>de</strong>m ein Fahrer nach einer Ruhezeit<br />

14 Tr a n s p o r t e r -Spezial 2013

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