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[pdf] 1.3 M B - Altstoff Recycling Austria

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EPS < 0,1 kg<br />

z. B. kleine Styroporverpackungen/Formteile, Chips<br />

Säcke ≤ 10 l, Netzsäcke < 25 l<br />

Multipacks*)<br />

z. B. Promotionware, Mehrfachaktionsangebote, Sets<br />

Tragetaschen<br />

*) Multipacks sind Verpackungen von mehreren Einzeleinheiten<br />

(Produkten), die speziell dazu bestimmt sind, direkt an<br />

End ver braucher als Gesamtprodukt abgegeben oder verkauft<br />

zu werden – wie Promotionware, Mehrfachaktions angebote,<br />

Sets.<br />

7.1. EPS<br />

≥ 0,1 kg/Verkaufseinheit<br />

z. B. große Styroporverpackungen/Formteile<br />

8. Materialverbunde<br />

Materialverbunde sind generell dauerhafte, vom Letztverbraucher<br />

nicht leicht trennbare Kombinationen von<br />

zwei oder mehreren unterschiedlichen Packstoffen.<br />

Die Zuordnung eines Packstoffes zum richtigen Tarif<br />

hängt dabei vom gewichtsmäßigen Verhältnis der<br />

je weiligen Packstoffe im Materialverbund ab.<br />

9. Industrie-, Gewerbe- & Große Kunststoffverpack -<br />

ungen (IGP)<br />

9.1. Folien ≥ 1,5 m 2<br />

z. B. Schrumpffolien, Stretchfolien, Hauben<br />

Trayfolien ≥ 0,25 m 2<br />

und entweder ≥ 6 Verkaufseinheiten Food oder ≥ 3 Verkaufseinheiten<br />

Non-Food<br />

Umreifungsbänder; Klebebänder<br />

Für die Entpflichtung von Kunststoffen klein, die nachweislich<br />

in Gewerbesystemen erfasst werden, unter der<br />

Kategorie 9.1. siehe Hinweis auf dieser Seite.<br />

9.2. Hohlkörper ≥ 5 l<br />

z. B. Kanister, Eimer, Fässer<br />

Säcke > 10 l, Netzsäcke ≥ 25 l,<br />

z. B. Düngemittelsäcke, Großsäcke (z. B. für Roh stoffe,<br />

Erden, Polstermöbel- und Matratzen säcke); keine<br />

Tragetaschen<br />

Kartuschen<br />

Formkörper (ohne EPS) ≥ 0,15 kg<br />

z. B. Kantenschutz als Packhilfsmittel<br />

Zu Packstoffen auf biologischer Basis zählen u. a. Stärke,<br />

Stärkeblends sowie biotechnisch hergestellte Polymere<br />

wie Polymilchsäuren (PLA) oder Polyhydroxyalkanoate<br />

(PHA).<br />

Hinweis zur Entpflichtung von nachweislich in Gewerbesystemen<br />

erfassten Verpackungen der Tarifkategorien<br />

1.1., 5.1. und 7.0. über die korrespondierenden Gewerbetarife<br />

Lizenzpartner, die die Erfassung ihrer in Verkehr gesetzten<br />

Verkaufsverpackungen Papier (Tarifkategorie 1.1.), sowie<br />

ihrer Verpackungen Ferrometalle klein (5.1.) und Kunststoffe<br />

klein (7.0.) in Gewerbesystemen auf Basis nachvollziehbarer<br />

und plausibler Basisdaten – wie zum Beispiel<br />

Vertriebsdaten, Kundenstruktur und Umsatz statistiken –<br />

nachweisen, haben die Möglichkeit, diese Mengen statt<br />

über die Standard-Tarife über die Gewerbetarife des<br />

korrespondierenden Packstoffes bzw. der korrespondierenden<br />

Packmittelgruppe (1.2. Transportverpackungen Papier,<br />

5.2. Ferrometalle groß, 9.1. und 9.2. Kunststoff IGP) zu entpflichten.<br />

Verpackungen, die in Unternehmen und Einrichtungen anfallen,<br />

deren Verpackungsaufkommen mit Haushalten vergleichbar<br />

ist, sind den Haushaltssystemen zuzurechnen und<br />

können daher nicht über die Gewerbetarife der ARA entpflichtet<br />

werden.<br />

PACKSTOFFE BZW. VERPACKUNGEN, DIE NICHT BEI<br />

DER ARA LIZENZIERT WERDEN KÖNNEN<br />

Die ARA kann nur jene Verpackungen lizenzieren, die<br />

von den geltenden Systemgenehmigungsbescheiden der<br />

ARA umfasst sind oder für die Sammel- und Verwertungsgarantien<br />

der Branchenrecycling-Gesellschaften, mit denen<br />

die ARA Entsorgungsverträge abgeschlossen hat, exis tieren.<br />

Verpackungen, für die es keine Bescheiddeckung bzw.<br />

Sammel- und Verwertungsgarantie gibt:<br />

- Verpackungen lt. „Schwarzer Liste“<br />

z. B. mit radioaktiven, infektiösen oder explosiven Inhaltsstoffen<br />

(siehe Anlagenverzeichnis).<br />

Für die Entpflichtung von Kunststoffen klein, die nachweislich<br />

in Gewerbesystemen erfasst werden, unter der<br />

Kategorie 9.2. siehe Hinweis auf dieser Seite.<br />

10. Packstoffe auf biologischer Basis<br />

Packstoffe auf biologischer Basis (auch: „biogene<br />

Packstoffe“, „biogene Verpackungen“, „Biokunststoffe“,<br />

„biologisch abbaubare Werkstoffe“) im Sinne<br />

der VerpackVO sind Materialien aus nachwachsenden<br />

Rohstoffen, die für Verpackungszwecke eingesetzt<br />

werden, biologisch abbaubar sind und nicht den angeführten<br />

Tarifkategorien 1.1. bis 9.2. zugeordnet<br />

werden können.<br />

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