Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) zum ... - Boxberg
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<strong>Spezielle</strong> <strong>artenschutzrechtliche</strong><br />
<strong>Prüfung</strong> (<strong>saP</strong>)<br />
<strong>zum</strong> Bebauungsplan<br />
"Ehemaliges<br />
NATO - Tanklager"<br />
Gemarkung <strong>Boxberg</strong><br />
im Auftrag des<br />
Ingenieurteams Michael Jouaux<br />
(Grünsfeld)<br />
Februar 2013<br />
Burgweg 22, 97956 Werbach<br />
Tel.: 09348-92 93 51<br />
andrena@gmx.de<br />
www.andrena-landschaftsplanung.de
Inhaltsverzeichnis<br />
1 Einleitung ...................................................................................................................... 1<br />
1.1 Anlass und Aufgabenstellung .............................................................................. 1<br />
1.2 Allgemeines Vorgehen und Begriffsbestimmungen.............................................. 4<br />
2 Untersuchungsraum und Methode.............................................................................. 6<br />
2.1 Zum Planungsgebiet und seinem Umfeld ............................................................ 6<br />
2.2 Methode ............................................................................................................ 12<br />
3 Wirkungen des Vorhabens......................................................................................... 15<br />
3.1 Baubedingte Wirkfaktoren und Wirkprozesse .................................................... 15<br />
3.2 Anlagebedingte Wirkprozesse ........................................................................... 16<br />
3.3 Betriebsbedingte Wirkprozesse ......................................................................... 17<br />
4 Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen ....................................... 18<br />
4.1 Maßnahmen zur Vermeidung ............................................................................ 18<br />
4.2 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF)..................................................... 19<br />
4.3 Sonstige Maßnahmen ....................................................................................... 19<br />
5 Bestand und Betroffenheit der Arten ........................................................................ 20<br />
5.1 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie .......... 20<br />
5.2 Bestand und Betroffenheit europäischer Vogelarten nach Art. 1 der<br />
Vogelschutz-Richtlinie ....................................................................................... 27<br />
6 Gutachterliches Fazit.................................................................................................. 30<br />
7 Literatur und Gesetze ................................................................................................. 32<br />
7.1 Benutzte und zitierte Literatur............................................................................ 32<br />
7.2 Relevante Gesetze............................................................................................ 36<br />
8 Anhang: Protokolle <strong>artenschutzrechtliche</strong>r <strong>Prüfung</strong>en ........................................... 37<br />
8.1 Haselmaus ........................................................................................................ 37
1<br />
1 Einleitung<br />
1.1 Anlass und Aufgabenstellung<br />
Der Gemeinderat der Stadt <strong>Boxberg</strong> hat im Juli 2011 den Aufstellungsbeschluss für den<br />
Bebauungsplan "Ehemaliges Natotanklager <strong>Boxberg</strong>" gefasst. Der Bebauungsplan dient der<br />
Umwandlung des ehemaligen Tanklagers mit Dienstgebäuden in ein Tanklager mit gewerblicher<br />
Nutzung. Er umfasst die Flurstücke 3886/3 und 3886/4 der Gemarkung <strong>Boxberg</strong> mit<br />
einer Größe von 14,04 Hektar (vgl. Abb. 1).<br />
Abb. 1:<br />
Ausschnitt aus dem Bebauungsplan "Ehemaliges Nato-Tanklager". Zu<br />
sehen ist der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplans. Entwurf vom<br />
19.12.2012. Quelle: Ingenieurteam Jouaux (Grünsfeld)<br />
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andrena (2013): <strong>Spezielle</strong> <strong>artenschutzrechtliche</strong> <strong>Prüfung</strong> Bplan "Ehemaliges NATO-Tanklager" <strong>Boxberg</strong>
2<br />
Die bestehenden Gebäude sollen umgenutzt werden, wodurch Baumaßnahmen erforderlich<br />
sind. Zusätzlich sollen in einem zweiten Bauabschnitt neue Büro- und Geschäftsräume sowie<br />
weitere Betriebsgebäude entstehen.<br />
Die Eingriffe sind nur für den Nordwesten des Geltungsbereiches des Bebauungsplans vorgesehen<br />
(= "Sondergebiet 2"; 2,80 ha, vgl. Abb. 2). In der übrigen Fläche des Geltungsbereiches<br />
sind keine Eingriffe geplant (= "Sondergebiet 1"; 11,24 ha). Darum wurde in Absprache<br />
mit der Unteren Naturschutzbehörde des Main-Tauber-Kreises (Herr KARL-HEINZ GEIER) für<br />
die spezielle <strong>artenschutzrechtliche</strong> <strong>Prüfung</strong> nur das "Sondergebiet 2" näher betrachtet. Derzeit<br />
befinden sich dort neben den bestehenden Gebäuden und Verkehrsflächen überwiegend<br />
Scherrasen sowie Kiefern- und Eichen-Kiefern-Wäldchen.<br />
Durch den geplanten Eingriff sind möglicherweise Anhang IV-Arten der FFH-Richtlinie<br />
und/oder europäische Vogelarten betroffen. Darum ist nach den gesetzlichen Vorgaben<br />
eine spezielle <strong>artenschutzrechtliche</strong> <strong>Prüfung</strong> (<strong>saP</strong>) notwendig, die hiermit vorgelegt wird.<br />
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andrena (2013): <strong>Spezielle</strong> <strong>artenschutzrechtliche</strong> <strong>Prüfung</strong> Bplan "Ehemaliges NATO-Tanklager" <strong>Boxberg</strong>
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Abb. 2:<br />
Ausschnitt aus dem Bebauungsplan "Ehemaliges Nato-Tanklager". Zu<br />
sehen ist das "Sondergebiet 2" des Bebauungsplans (Vergrößerung der<br />
Abb. 1). Entwurf vom 19.12.2012. Quelle: Ingenieurteam Jouaux (Grünsfeld)<br />
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4<br />
1.2 Allgemeines Vorgehen und Begriffsbestimmungen<br />
Die spezielle <strong>artenschutzrechtliche</strong> <strong>Prüfung</strong> (<strong>saP</strong>) ist ein gesonderter Fachbeitrag, bei dem<br />
ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum über die allgemeine Eingriffsregelung<br />
hinaus einem besonderen Prüfprogramm unterzogen wird. Die <strong>saP</strong> beinhaltet im Wesentlichen:<br />
• Die Ermittlung und Darstellung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG,<br />
die durch das Vorhaben erfüllt werden können bzgl. der europarechtlich geschützten<br />
Arten (Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie alle in Europa natürlich vorkommenden<br />
Vogelarten).<br />
• Die Erarbeitung von Vorschlägen für artspezifische Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen.<br />
• Die <strong>Prüfung</strong>, ob nach § 45 BNatSchG Ausnahmen von den Verboten des § 44 zulässig<br />
sind.<br />
Die <strong>Prüfung</strong> des Artenschutzes im Rahmen einer <strong>saP</strong> kann in folgende Schritte unterteilt<br />
werden:<br />
Schritt 1: Relevanzprüfung – Projektspezifische Ermittlung des prüfungsrelevanten<br />
Artenspektrums<br />
► Ausschluss der Arten, für die eine Betroffenheit hinsichtlich der Verbotstatbestände<br />
mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann ("Abschichtung"<br />
des gesamten Artenspektrums)<br />
Schritt 2: Bestandsaufnahme – Erhebung der Bestandssituation der relevanten Arten<br />
im Bezugsraum<br />
► Ermittlung aller gesichert bzw. potenziell im Wirkraum vorkommenden prüfungsrelevanten<br />
Tier- und Pflanzenarten, möglichst mit Hinweisen zur Raumnutzung und<br />
Bestandssituation<br />
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andrena (2013): <strong>Spezielle</strong> <strong>artenschutzrechtliche</strong> <strong>Prüfung</strong> Bplan "Ehemaliges NATO-Tanklager" <strong>Boxberg</strong>
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Schritt 3: <strong>Prüfung</strong> der Betroffenheit<br />
► <strong>Prüfung</strong>, welche der relevanten Arten vom Vorhaben tatsächlich betroffen sind<br />
bzw. sein können: Ermittlung der Auswirkungen des Vorhaben sowie Überlagerung<br />
von Lebensstätten mit der Reichweite der Vorhabenswirkungen<br />
Schritt 4: <strong>Prüfung</strong> der Beeinträchtigung:<br />
► <strong>Prüfung</strong>, ob unter Berücksichtigung der geplanten Vermeidungs- und ggf. vorgezogenen<br />
funktionserhaltenden Ausgleichsmaßnahmen (= CEF-Maßnahmen), die<br />
jeweils einschlägigen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG erfüllt sind.<br />
Schritt 5: <strong>Prüfung</strong> der Voraussetzung der Ausnahmeregelung nach § 45 (7) BNatSchG:<br />
► <strong>Prüfung</strong>, ob das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen<br />
Interesses gerechtfertigt ist<br />
► <strong>Prüfung</strong>, ob keine <strong>zum</strong>utbaren Altnernativen vorhanden sind<br />
► <strong>Prüfung</strong>, ob sich der Erhaltungszustand der Population einer Art nicht<br />
verschlechtert<br />
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2 Untersuchungsraum und Methode<br />
2.1 Zum Planungsgebiet und seinem Umfeld<br />
Das ehemalige NATO-Tanklager liegt etwas 900 m südwestlich von <strong>Boxberg</strong> inmitten eines<br />
Waldgebietes. Westlich des Planungsgebietes führt die B 292 in etwa 750 m Entfernung vorbei.<br />
Südlich liegt die K 2877 in etwa 450 m Entfernung <strong>zum</strong> ehemaligen NATO-Tanklager<br />
(vgl. Abb. 3).<br />
Abb. 3:<br />
Lage des ehemaligen NATO-Tanklagers (roter Kreis). Quelle: Amtliche topografische<br />
Karte 1:25.000 des Landesvermessungsamtes Baden-Württemberg,<br />
Ausgabe 2002.<br />
Aufgrund der Vornutzung ist das Untersuchungsbiet der <strong>saP</strong> ("Sondergebiet 2" = S02) von<br />
Gebäuden und Verkehrsflächen geprägt, die in Wäldchen eingebettet sind (vgl. Abb. 4 bis 8).<br />
Bei den Wäldchen handelt es sich überwiegend um dicht gewachsene Eichen-Kiefern- und<br />
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andrena (2013): <strong>Spezielle</strong> <strong>artenschutzrechtliche</strong> <strong>Prüfung</strong> Bplan "Ehemaliges NATO-Tanklager" <strong>Boxberg</strong>
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Kiefern-Eichen-Bestände, wobei sowohl Schwarz- als auch Wald-Kiefer vorkommen. Die<br />
Laubbäume innerhalb der Wäldchen (meist Eichen, selten Buchen) sind noch relativ jung.<br />
Ihre Brusthöhen-Durchmesser liegen maximal bei 35 cm. Stellenweise gibt es auch jüngere<br />
Anpflanzungen, die nur aus Kiefern bestehen.<br />
Abb. 4:<br />
Luftbild vom Nordwesten des ehemaligen NATO-Tanklagers (= "Sondergebiet"<br />
2 = Untersuchungsgebiet der <strong>saP</strong>). Quelle: Daten- und Kartendienst<br />
der LUBW (www.lubw.baden-wuerttemberg.de)<br />
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andrena (2013): <strong>Spezielle</strong> <strong>artenschutzrechtliche</strong> <strong>Prüfung</strong> Bplan "Ehemaliges NATO-Tanklager" <strong>Boxberg</strong>
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Abb. 5:<br />
Ausschnitt aus dem Nordteil der Untersuchungsfläche mit Blick von Nord<br />
nach Süd (12.11.2012)<br />
Abb. 6:<br />
Waldkiefern-Eichen-Wälchen am Ostrand der Untersuchungsfläche (Blick<br />
nach Norden, 12.11.2012)<br />
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Abb. 7:<br />
Ausschnitt aus dem Südteil der Untersuchungsfläche mit den ehemaligen<br />
Umfüllstationen (Blick nach Norden, 12.11.2012)<br />
Abb. 8:<br />
Schwarzkiefern-Eichen-Wälchen am Westrand der Untersuchungsfläche.<br />
Zwischen Wäldchen und Zaun befinden sich häufige gemähte, oft relativ<br />
magere Grünlandbestände (Blick nach Süden, 12.11.2012)<br />
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Zwischen den Wäldchen und den Gebäuden/Verkehrsflächen sowie entlang des Zauns, der<br />
das ehemalige NATO-Tanklager umgibt, sind fast überall scherrasenartige Grünlandbestände<br />
zu finden. Das Grasland ist an vielen Stellen relativ mager ausgeprägt. An Magerkeitszeigern<br />
kommen u. a. vor: Rundblättrige Glockenblume (Campanula rotundifolia),<br />
Zypressen-Wolfsmilch (Euphorbia cyparissias), Rauher Löwenzahn (Leontodon hispidus) und<br />
Gewöhnlicher Dost (Origanum vulgare).<br />
Das Umfeld der Untersuchungsfläche ist überwiegend von Waldflächen geprägt (Abb. 9). Die<br />
umgebenden Offenlandflächen sind vor allem ackerbaulich genutzt. Innerhalb des Geltungsbereiches<br />
des Bebauungsplans, östlich der Untersuchungsfläche, sind zudem noch weitere<br />
scherrasenartige Grünlandbestände vorhanden.<br />
Abb. 9:<br />
Im Umfeld der Untersuchungsfläche (gelbe Linie) dominieren Wälder und<br />
Ackerflächen. Quelle: Google Earth.<br />
Der Untersuchungsraum befindet sich an der Südgrenze des Naturraums "Tauberland". Es<br />
schließt sich der Naturraum "Bauland" an.<br />
Nach dem Daten- und Kartendienst der LUBW liegen keine geschützten Biotope im Bereich<br />
des ehemaligen NATO-Tanklagers. 250 Meter westlich der Untersuchungsfläche liegt das<br />
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nächstgelegene erfasste Biotop. Es handelt sich um den "Pflanzenstandort Eggengrund NO<br />
Schwabhausen" (Waldbiotopkartierung Nr. 2-6532-128-2275 aus dem Jahr 1997, Abb. 10).<br />
Das seit 1981 bestehende Naturdenkmal "Fliegenragwurz-Frauenschuhvorkommen Oberfeld<br />
liegt etwa 250 m südwestlich der Untersuchungsfläche (vgl. Abb. 10).<br />
Eine Teilfläche des FFH-Gebietes "Westlicher Taubergrund", das u. a. zur Schutz des Frauenschuhs<br />
(Cypripedium calceolus) ausgewiesen ist, beginnt etwa 160 m westlich der Untersuchungsfläche<br />
(vgl. Abb. 10).<br />
Nach dem Daten- und Kartendienst der LUBW hat der Bereich des NATO-Tanklagers und<br />
seines Umfeldes keine besondere Bedeutung für den Offenland-Biotopverbund. Auch die<br />
Wildtierkorridore des Generalwildwegeplans (www.fva-bw.de) bzw. die Hauptachsen des<br />
Wildkatzenwegeplans des BUND (wildkatzenwegeplan.geops.de) führen nicht durch das<br />
Gebiet.<br />
Abb. 10: Südwestlich der Untersuchungsfläche (gelbe Linie) liegt eine Teilfläche des<br />
FFH-Gebietes "Westlicher Taubergrund" (blaue Schraffur), das Naturdenkmal<br />
"Fliegenragwurz-Frauenschuhvorkommen Oberfeld" (rosa) sowie eine<br />
Fläche der Waldbiotopkartierung (grün). Quelle: Daten- und Kartendienst der<br />
LUBW (www.lubw.baden-wuerttemberg.de)<br />
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2.2 Methode<br />
2.2.1 Benutzte Handreichungen für die Bearbeitung der <strong>saP</strong><br />
Die Bearbeitung der hier vorgelegten <strong>saP</strong> orientiert sich insbesondere an folgenden Veröffentlichungen<br />
bzw. Handreichungen:<br />
• ANL (2009): "Der spezielle Artenschutz in der Planungspraxis"<br />
• HMUELV (2009): „Leitfaden für die <strong>artenschutzrechtliche</strong> <strong>Prüfung</strong> in Hessen. Umgang mit<br />
den Arten des Anhangs IV der FFH-RL und den europäischen Vogelarten in Planungsund<br />
Zulassungsverfahren.“<br />
• KRATSCH et al. (2011): „Ablaufschema zur <strong>artenschutzrechtliche</strong>n <strong>Prüfung</strong> bei Vorhaben<br />
nach § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG“<br />
• LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT NATURSCHUTZ (LANA) (2009): "Hinweise zu zentralen<br />
unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes"<br />
• LANDESBETRIEB MOBILITÄT RHEINLAND-PFALZ (Hrsg.) (2011): „Fledermaus-Handbuch<br />
LBM.“<br />
• LÜTTMANN & HEUSER (2010): „Erfahrungen mit Fledermäusen in der Planungsphase. Auszüge<br />
aus: Leitfaden Fledermäuse und Straßenverkehr. Bestandserfassung – Wirkungsprognose<br />
– Vermeidung / Kompensation“.<br />
• MATTHÄUS, G. (2010): "Besonderer Artenschutz. <strong>Spezielle</strong> Fragen <strong>zum</strong> Umgang mit<br />
geschützten Arten bei Planungen und Vorhaben". – Vortrag am 04.03.2010 auf einer<br />
Fortbildungsveranstaltung des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung<br />
(www.goeg.de)<br />
• MINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG UND LÄNDLICHEN RAUM BADEN-WÜRTTEMBERG (MLR)<br />
(2010): „Protokoll einer <strong>artenschutzrechtliche</strong>n <strong>Prüfung</strong> bei Vorhaben und Planungen<br />
nach §§ 44, 45 Abs. 7 BNatSchG“<br />
• MINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG UND LÄNDLICHEN RAUM BADEN-WÜRTTEMBERG (MLR)<br />
(2012): „Formblatt zur speziellen <strong>artenschutzrechtliche</strong>n <strong>Prüfung</strong> von Arten des<br />
Anhang IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten nach §§ 44 und 45 BNatSchG<br />
(<strong>saP</strong>)“<br />
• MUNLV (2010): „Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur<br />
Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/141/EG (V-RL) <strong>zum</strong> Artenschutz<br />
bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz).“<br />
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13<br />
• OBERSTE BAUBEHÖRDE IM BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN (2011): "Hinweise<br />
zur Aufstellung der naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen <strong>artenschutzrechtliche</strong>n<br />
<strong>Prüfung</strong> in der Straßenplanung (<strong>saP</strong>). (Fassung mit Stand 03/2011)"<br />
• RUNGE et al. (2010): "Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des<br />
Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben."<br />
• TRAUTNER (2008): "Artenschutz im novellierten BNatSchG - Übersicht für die Planung,<br />
Begriffe und fachliche Annäherung"<br />
2.2.2 Abstimmung mit der UNB<br />
Vorgehensweise und Untersuchungstiefe wurden am 21.09.2012 mit Herrn KARL-HEINZ<br />
GEIER vom Umweltschutzamt beim Landratsamt des Main-Tauber-Kreises besprochen.<br />
2.2.3 Vor-Ort-Begehungen<br />
Am 12. November 2012 fand eine Begehungen der Untersuchungsfläche (vgl. Abb. 10) und<br />
ihres näheren Umfeldes statt.<br />
Ziel war die Begutachtung der vorhandenen Biotoptypen, Habitate und Strukturen und die<br />
darauf aufbauende Abschätzung des Artenpotenzials.<br />
2.2.4 Sonstige Datengrundlagen<br />
a) Auskünfte des Landratsamtes des Main-Tauber-Kreises<br />
Dem Umweltschutzamt liegen nach Angaben von Herrn GEIER keine weiteren Informationen<br />
zu naturschutzfachlich bemerkenswerten Arten im Bereich des ehemaligen NATO-Tanklagers<br />
vor.<br />
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andrena (2013): <strong>Spezielle</strong> <strong>artenschutzrechtliche</strong> <strong>Prüfung</strong> Bplan "Ehemaliges NATO-Tanklager" <strong>Boxberg</strong>
14<br />
b) Sonstige allgemeine Datenquellen<br />
Es wurden die folgenden allgemein zugängliche Literatur zur Verbreitung und Habitatbindung<br />
geschützter Arten ausgewertet:<br />
• LUBW (2008a): "Geschützte Arten. Liste der in Baden-Württemberg vorkommenden<br />
besonders und streng geschützten Arten"<br />
• Die Grundlagenwerke Baden-Württembergs zu verschiedenen Artengruppen:<br />
- Säugetiere (BRAUN & DIETERLEN 2003, 2005)<br />
- Vögel (HÖLZINGER 1997, 1999; HÖLZINGER & BOSCHERT 2001; HÖLZINGER & MAHLER<br />
2001, HÖLZINGER et al. 2007)<br />
- Amphibien und Reptilien (LAUFER et al. 2007)<br />
- Schmetterlinge (EBERT 1993 bis 2005)<br />
- Käfer (BRECHTEL & KOSTENBADER 2002)<br />
- Libellen (STERNBERG & BUCHWALD 1999, 2000)<br />
- Farn- und Blütenpflanzen (SEBALD et al. 1992 bis 1998; aktualisierte Verbreitungskarten<br />
unter www.flora.naturkundemuseum-bw.de)<br />
• Zielartenkonzept Baden-Württemberg (ZAK) (http://www2.lubw.baden-wuerttemberg.de/<br />
public/abt5/zak/<br />
• Artensteckbriefe für Arten der FFH-Richtlinie, die in Baden-Württemberg vorkommen<br />
(www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/49017/)<br />
• Internethandbuch zu Arten der FFH-Richtlinie Anhang IV (www.ffh-anhang4.bfn.de/)<br />
• Die Verbreitungskarten von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland (www.bfn.de/0316_<br />
bewertung_arten.html)<br />
• TRAUTNER et al. (2006a): "Geschützte Arten in Planungs- und Zulassungsverfahren"<br />
• GELLERMANN & SCHREIBER (2007): "Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in staatlichen<br />
Planungs- und Zulassungsverfahren. Leitfaden für die Praxis."<br />
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15<br />
3 Wirkungen des Vorhabens<br />
Im Folgenden werden die Wirkfaktoren und Wirkprozesse aufgeführt, von denen Beeinträchtigungen<br />
und Störungen auf die <strong>saP</strong>-relevanten Tier- und Pflanzenarten ausgehen könnten.<br />
3.1 Baubedingte Wirkfaktoren und Wirkprozesse<br />
Flächeninanspruchnahme<br />
Die Fläche, die während der geplanten zwei Bauphasen genutzt wird, wird voraussichtlich<br />
weite Teile der bebaubaren Fläche des "Sondergebietes 2" (vgl. Abb. 2) beanspruchen.<br />
Allerdings sind dort schon zahlreiche Gebäude und Verkehrsflächen vorhanden, so dass eine<br />
Zerstörung der vorhandenen Wäldchen und Grünlandflächen nur in relativ begrenztem Umfang<br />
stattfinden wird (maximal etwa 1,3 ha). Die vorübergehend beanspruchte Fläche wird<br />
voraussichtlich etwas größer sein als die späteren, anlagebedingten Flächenverluste (vgl.<br />
Kap. 3.2). In den Bauphasen wird die vorhandene Vegetation im Bereich der geplanten<br />
Gebäude, aber auch im Bereich von Baustraßen, Lagerplätze usw. beeinträchtigt oder ganz<br />
zerstört.<br />
Barrierewirkungen / Zerschneidungen<br />
Bezüglich dieses Aspektes sind die Auswirkungen von Bau und Anlage vergleichbar und<br />
werden in Kap. 3.2 abgehandelt.<br />
Lärm, stoffliche Emissionen und optische Störungen<br />
Während der Bauphase werden von den Baufahrzeugen und den durchzuführenden Arbeiten<br />
Lärm, stoffliche Emissionen und optische Störungen ausgehen, die voraussichtlich fast ausschließlich<br />
während der üblichen Arbeitszeiten zwischen 7:00 Uhr und 18:00 Uhr stattfinden<br />
werden. Eine essentielle Beeinträchtigung von Fledermaus-Lebensstätten durch Baulärm<br />
oder Licht ist deshalb nicht zu erwarten. Artenschutzrechtlich relevant sind vor allem die<br />
Lärmentwicklung und die optischen Störreize durch die Fahrtätigkeit der Fahrzeuge. Die<br />
erhöhten stofflichen Emissionen spielen sehr wahrscheinlich keine Rolle. Die Störungen werden<br />
auch in gewissem Umfang über das "Sondergebiet 2" hinaus wirken. Betroffen sind in<br />
erster Linie die Vögel.<br />
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3.2 Anlagebedingte Wirkprozesse<br />
Flächenbeanspruchung<br />
In dem ca. 2,8 ha großen "Sondergebiet 2" des Bebauungsplans sind bereits 0,12 ha mit<br />
Gebäuden bestanden und 0,45 ha Verkehrsflächen vorhanden. Nach dem Entwurf vom<br />
19.12.2012 ist ein zusammenhängendes Baufenster vorgesehen. Dort ist eine Grundflächenzahl<br />
von 0,8 ausgewiesen. Das heißt, dass dort eine Bebauung von bis zu 80 % der<br />
Fläche möglich ist. Insgesamt können maximal etwa 1,0 ha zusätzlich versiegelt werden,<br />
wenn die zur Verfügung stehende Fläche komplett ausgenutzt wird.<br />
Demnach bleiben etwa 1,2 ha (= 43 %) des "Sondergebietes 2" unbebaut (Wäldchen, Neupflanzung<br />
Gehölzbestände, private Grünfläche).<br />
Barrierewirkungen / Zerschneidung<br />
Durch die geplante Beseitigung von kleineren Waldbestände gehen Teilbereiche von Landschaftselementen<br />
verloren, die für strukturgebundene fliegende Fledermausarten, aber auch<br />
für einige Vogelarten eine Leitfunktion übernehmen können. Solche Landschaftselemente<br />
dienen vielen Fledermaus-Arten als Vernetzungselemente, die die bessere Erreichbarkeit<br />
von Jagdhabitaten gewährleisten. Zudem könnten die zur Rodung vorgesehenen Waldteile<br />
eventuell Vernetzungselemente für die Haselmaus darstellen.<br />
Die voraussichtlich entstehende Barrierewirkung wird in diesem Fall allerdings als nicht<br />
erheblich eingeschätzt. Einerseits liegt dies daran, dass nur kleine Waldteile überbaut werden,<br />
so dass die neuen Abstände zwischen den verbleibenden Wäldchen nur in geringem<br />
Umfang zunehmen. Andererseits verbleiben nördlich und südlich des "Sondergebietes 2"<br />
Wäldchen, die in ausreichendem Umfang weiterhin der Vernetzung in West-Ost-Richtung<br />
dienen werden. Zudem wird die geplante Gehölzpflanzung im Norden des "Sondergebietes<br />
2" Vernetzungsfunktion übernehmen können.<br />
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3.3 Betriebsbedingte Wirkprozesse<br />
Lärm, stoffliche Emissionen und optische Störungen<br />
Zukünftig wird das ehemalige NATO-Tanklagers als landwirtschaftliches Dienstleistungszentrum<br />
dienen. Im "Sondergebiet 1" sollen vor allem Dünger für die Landwirtschaft und<br />
Holzhackschnitzel gelagert werden. Die vorhandene Waldfläche sollen weiter forstwirtschaftlich<br />
genutzt werden. Das "Sondergebiet 2" dient der Logistik und Verwaltung. Für die LKW-<br />
Fahrer sollen Unterkünfte errichtet werden, für den Betriebsleiter ein Büro. Der Bereich der<br />
ehemaligen Umfüllstation soll als LKW-Parkplatz dienen. Es werden im Jahresdurchschnitt<br />
maximal 2 LKW pro Tag als Verkehrsbelastung erwartet.<br />
In der Zeit der Nutzung als NATO-Tanklager waren in den Tanks Benzin, Diesel und Kerosin<br />
eingelagert. Das LKW-Aufkommen wurde mit bis zu 30 Verladungen pro Tag definiert. Es<br />
arbeiteten bis zu 20 Personen im NATO-Tanklager, <strong>zum</strong> Zeitpunkt der Auflösung noch neun<br />
Mitarbeiter.<br />
Es ist davon auszugehen, dass der Betrieb des landwirtschaftlichen Dienstleistungszentrums<br />
gegenüber der Nutzung als Treibstofflager zu keiner wesentlichen Erhöhung des Lärm, der<br />
stofflichen Emissionen sowie der optischen Störungen führen wird. Die betriebsbedingten<br />
Auswirkungen auf Vogel- und Fledermausarten sowie auf die potenziell vorkommende<br />
Haselmaus werden insgesamt als nicht erheblich eingestuft.<br />
Licht<br />
Auch hinsichtlich der Licht-Emissionen wird es voraussichtlich zu keiner wesentlichen Erhöhung<br />
gegenüber der Vornutzung kommen. Rotierende, bildbewegte und lichtreflektierende<br />
Werbeanlagen sind nicht zulässig. Wesentliche zusätzliche Störungen und Flächenverlusten<br />
bei lichtempfindlichen Fledermaus- und Vogelarten sind nicht zu erwarten, <strong>zum</strong>al das zukünftige<br />
Betriebsgelände weiterhin durch Wäldchen und geplante Gehölzpflanzungen gegenüber<br />
der Umgebung stark abgeschirmt sein wird. Negative Auswirkungen zusätzlicher Licht-Emissionen<br />
auf Vogel- und Fledermausarten können insgesamt als nicht erheblich eingestuft werden<br />
.<br />
______________________________________________________________________________________________________<br />
andrena (2013): <strong>Spezielle</strong> <strong>artenschutzrechtliche</strong> <strong>Prüfung</strong> Bplan "Ehemaliges NATO-Tanklager" <strong>Boxberg</strong>
18<br />
4 Vermeidungs- und vorgezogene<br />
Ausgleichsmaßnahmen<br />
4.1 Maßnahmen zur Vermeidung<br />
Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung sollten durchgeführt werden, um Gefährdungen von<br />
Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie zu vermeiden oder zu mindern (vgl. Kap. 8.1):<br />
• V1: Haselmaus schonende räumliche Beschränkung<br />
Die Eingriffe in potenzielle Haselmaus-Habitate sollten möglichst gering gehalten werden.<br />
Dies sieht der Bebauungsplan-Entwurf vom 19.12.2012 vor. So sind innerhalb des Geltungsbereiches<br />
des Bebauungsplans die Flächen für eine bauliche Erweiterung auf die nordwestliche<br />
Teilfläche beschränkt (Sondergebiet 2). Dort ist die Baugrenze so festgelegt, dass nur in<br />
einem relativ kleinen Umfang in potenzielle Haselmaus-Habitate eingegriffen wird, wobei<br />
immer nur kleinere Teilbereiche vorhandener Wäldchen entfernt werden dürfen. Maximal<br />
können insgesamt 0,3 ha – verteilt auf mehrere Teilbereiche – der potenziellen Haselmaus-<br />
Habitate entfernt werden.<br />
• V2: Bauzeitbeschränkung <strong>zum</strong> Schutz von Haselmäusen<br />
Zur Minimierung von Haselmaus-Verlusten ist eine Beseitigung von Gehölzbeständen und<br />
der dortigen Bodenvegetation möglichst an warmen Apriltagen durchzuführen (Temperaturen<br />
> 10° C). Dann ist der Winterschlaf der Haselmäuse beendet (Möglichkeit des aktiven Fliehens)<br />
und die Jungtiere sind noch nicht geboren. An milden Tagen Ende September/Anfang<br />
Oktober ist die Wahrscheinlichkeit ebenfalls sehr groß, dass potenziell vorhandene Jungtiere<br />
aktiv fliehen können. Bei Berücksichtigung der Fortpflanzungszeit der Vögel (vgl. V3 in Kap.<br />
4.3) scheidet der April als Monat für diese Arbeiten aus. Eine alleinige Beschränkung auf<br />
Ende September/Anfang Oktober ist kaum praktikabel. Darum müssen voraussichtlich<br />
unvermeidbare Haselmaus-Verluste in Kauf genommen werden. Da bei der Haselmaus im<br />
Untersuchungsgebiet sicher davon ausgegangen werden kann, dass die ökologische Funktion<br />
der vom Wegebau betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten in räumlichem Zusammenhang<br />
weiterhin erfüllt wird (vgl. Kap. 5.1 bzw. 8.1), ist eine Beseitigung von Gehölzbeständen<br />
und der dortigen Bodenvegetation auch außerhalb der für die Haselmaus<br />
optimalen Zeitpunkte möglich.<br />
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19<br />
Die Ermittlung der Verbotstatbestände in Kapitel 5 erfolgt unter Berücksichtigung der<br />
o.g. Vorkehrungen.<br />
4.2 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF)<br />
Vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.<br />
Die Ermittlung der Verbotstatbestände in Kapitel 5 erfolgt unter Berücksichtigung der<br />
o.g. Vorkehrungen.<br />
4.3 Sonstige Maßnahmen<br />
Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung können zusätzlich durchgeführt werden, um Beeinträchtigungen<br />
von europäischen Vogelarten zu vermeiden oder zu mindern (vgl. Kap. 5.2):<br />
• V3: Bauzeitenbeschränkung <strong>zum</strong> Schutz von Brutvögeln<br />
Das notwendige Fällen von Bäumen sowie das Abschieben vorhandener Bodenvegetation<br />
sollte außerhalb der Brutzeit durchgeführt werden, also zwischen Oktober und Februar.<br />
Damit können unnötige Verletzungen oder Tötungen der Arten verhindert und unnötige Brutaufgaben<br />
durch Störungen vermieden werden.<br />
Diese Maßnahme ist nicht zwingend erforderlich, um das Nicht-Auslösen der Verbotstatbestände<br />
zu erreichen (vgl. Kapitel 5.2).<br />
______________________________________________________________________________________________________<br />
andrena (2013): <strong>Spezielle</strong> <strong>artenschutzrechtliche</strong> <strong>Prüfung</strong> Bplan "Ehemaliges NATO-Tanklager" <strong>Boxberg</strong>
20<br />
5 Bestand und Betroffenheit der Arten<br />
5.1 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der<br />
FFH-Richtlinie<br />
5.1.1 Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie<br />
Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-Richtlinie ergibt sich aus § 44<br />
Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgendes<br />
Verbot:<br />
Zerstörungsverbot:<br />
Beschädigung oder Zerstörung von Standorten wild lebender Pflanzenarten oder damit<br />
im Zusammenhang stehendes vermeidbares Beschädigen oder Zerstören von<br />
Exemplaren wild lebender Pflanzen bzw. ihrer Entwicklungsformen.<br />
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion des von<br />
dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standorts in räumlichen Zusammenhang<br />
weiterhin erfüllt wird.<br />
Etwa 200 m westlich des ehemaligen Nato-Tanklagers ist ein Vorkommen des Frauenschuhs<br />
(Cypripedium calceolus) bekannt 1 , weshalb speziell auf ein mögliches Vorkommen<br />
des Frauenschuhs im Untersuchungsbereich geachtet wurde. Exemplare der Art wurden<br />
nicht entdeckt.<br />
Zudem bietet die untersuchte Fläche des ehemaligen Nato-Tanklagers aktuell keine geeigneten<br />
Standortbedingungen für ein Vorkommen des Frauenschuhs. Es gibt keine Hänge mit<br />
trockenwarmen, mageren Böden in halbschattiger Lage. Die Untersuchungsfläche ist entweder<br />
versiegelt, wird von dichten Eichen-Kiefern- bzw. Kiefern-Eichen-Wäldchen eingenommen<br />
oder weist Grasland auf, das relativ häufig gemäht wird.<br />
1 Naturdenkmal "Fliegenragwurz-Frauenschuhvorkommen Oberfeld" bzw. Waldbiotopkartierung "Pflanzenstandort<br />
Eggengrund NO Schwabhausen" (vgl. Kap. 2.1 und Abb. 8)<br />
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andrena (2013): <strong>Spezielle</strong> <strong>artenschutzrechtliche</strong> <strong>Prüfung</strong> Bplan "Ehemaliges NATO-Tanklager" <strong>Boxberg</strong>
21<br />
Darum kann ein Vorkommen des Frauenschuhs mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen<br />
werden.<br />
Auch das Vorkommen sonstiger Anhang-IV-Pflanzenarten kann im Untersuchungsraum mit<br />
hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, da das ehemalige NATO-Tanklager<br />
außerhalb des bekannten Verbreitungsgebietes dieser Arten liegt, bzw. da deren erforderlichen<br />
Standortansprüche dort nicht erfüllt werden.<br />
5.1.2 Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie<br />
Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) der FFH-Richtlinie ergibt sich aus § 44 Abs. 1<br />
Nrn. 1 bis 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende<br />
Verbote:<br />
Tötungs- bzw. Zerstörungsverbot:<br />
Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene<br />
vermeidbare Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen.<br />
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von<br />
dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten in räumlichen<br />
Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.<br />
Störungsverbot:<br />
Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs- Aufzucht-, Mauser-,<br />
Überwinterungs- und Wanderungszeiten.<br />
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung<br />
des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.<br />
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22<br />
5.1.2.1 Säugetiere<br />
a) Haselmaus<br />
Ein Vorkommen der Haselmaus (Muscardinus avellanarius) in den Wäldchen des Untersuchungsgebietes<br />
erscheint möglich. Nachweise aus allen vier Quadraten des Messtischblattes<br />
6523 sowie aus fast allen angrenzenden Quadranten des Messtischblattes 6523 sind gegeben<br />
(vgl. BRAUN & DIETERLEIN 2005).<br />
Die Abholzung von Gehölzbeständen könnte theoretisch zur Zerstörung von Nestern oder zur<br />
Tötung von Einzeltieren führen. Die geplanten Eingriffe in potenzielle Haselmaus-Habitate<br />
sind allerdings so gering und die verbleibenden Haselmaus-Habitate im ehemaligen Nato-<br />
Tanklager und seinem Umfeld so groß (vgl. Wälder in Abb. 9 und 10), dass mögliche Beeinträchtigungen<br />
als "nicht-signifikant" eingestuft werden können. Eine Verschlechterung des<br />
Erhaltungszustands der lokalen Haselmaus-Population ist sehr unwahrscheinlich. Es kann<br />
mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die ökologische Funktion der<br />
potenziell vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten in räumlichen Zusammenhang<br />
weiterhin erfüllt wird.<br />
Die Betroffenheit der potenziell vorkommenden Haselmaus ist in Kap. 8.1 näher erläutert.<br />
b) Fledermäuse<br />
Aufgrund ihrer bekannten Verbreitung und Habitatansprüche ist für insgesamt 18 Fledermausarten<br />
ein Vorkommen im Untersuchungsraum möglich (vgl. Tab. 1).<br />
Mit großer Sicherheit befinden sich keine potenziellen Fledermaus-Quartiere auf der Untersuchungsfläche.<br />
Die vorhandenen Gebäude sind dafür ungeeignet. Die Wäldchen bestehen<br />
überwiegend aus jüngeren Laubbäumen (meist Eichen) und Kiefern. Keiner der Bäume weist<br />
Strukturen auf, die Fledermäusen als Quartier dienen könnten (Höhlen, Spalten, Rindenabplatzung<br />
oder sonstige Nischen).<br />
Darum kann sicher ausgeschlossen werden, dass es im Rahmen der voraussichtlich stattfindenden<br />
Baumfällungen, Gebäudeumbauten oder Gebäudeabrisse zur Zerstörung von<br />
Fledermaus-Quartieren oder zur Tötung von Fledermäusen kommt.<br />
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23<br />
Tab. 1:<br />
RL D<br />
RL BW<br />
EHZ<br />
Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum potenziell vorkommenden<br />
Fledermausarten<br />
Rote Liste Deutschland nach MEINIG et al. (2009): 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet,<br />
3 = gefährdet, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, V = Vorwarnliste, D = Daten unzureichend,<br />
* = ungefährdet<br />
Rote Liste Baden-Württemberg nach Braun (2003): 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet,<br />
3 = gefährdet, i = gefährdete wandernde Tierart, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes,<br />
D = Daten defizitär<br />
Erhaltungszustand nach LUBW (2008b)<br />
Deutscher Name<br />
Wissenschaftlicher<br />
Name<br />
RL D RL BW<br />
EHZ BW<br />
Bechsteinfledermaus Myotis bechsteinii 2 2 ungünstig-unzureichend<br />
Braunes Langohr Plecotus auritus V 3 günstig<br />
Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus G 2 günstig<br />
Fransenfledermaus Myotis natteri * 2 günstig<br />
Graues Langohr Plecotus austriacus 2 1 ungünstig-unzureichend<br />
Große Bartfledermaus Myotis brandtii V 1 ungünstig-unzureichend<br />
Großer Abendsegler Nycalus noctula V i günstig<br />
Großes Mausohr Myotis myotis V 2 günstig<br />
Kleine Bartfledermaus Myotis mystacinus V 3 günstig<br />
Kleiner Abendsegler Nycalus leisleri D 2 ungünstig-unzureichend<br />
Mopsfledermaus Barbastellus barbastellus 2 1 ungünstig-unzureichend<br />
Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus D G unbekannt<br />
Nordfledermaus Eptesicus nilssonii G 2 unbekannt<br />
Nymphenfledermaus Myotis alcathoe 1 D unbekannt<br />
Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii * i günstig<br />
Wasserfledermaus Myotis daubentoni * 3 günstig<br />
Zweifarbfledermaus Vepertilio murinus D i unbekannt<br />
Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus * 3 günstig<br />
Es ist nicht zu erwarten, dass durch die geplanten Eingriffe wesentliche Nahrungshabitate<br />
einzelner Feldermausarten beeinträchtigt werden, insbesondere da maximal 1,0 Hektar<br />
aktuell nicht versiegelter Fläche überbaut werden können. Ähnliche Habitate werden auch<br />
nach der Überbauung in unmittelbarer Nähe in großem Umfang für Fledermäuse zur Nahrungssuche<br />
zur Verfügung stehen.<br />
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24<br />
Aus den selben Gründen ist nicht zu erwarten, dass die Eingriffe zur quantitativen und qualitativen<br />
Minderung von Leitstrukturen im Gebiet führen werden.<br />
Letztendlich kann mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass durch die<br />
geplanten Maßnahmen keine Fledermausart erheblich beeinträchtigt wird, und dass bei keiner<br />
Fledermausart gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird.<br />
c) Sonstige Säugetiere<br />
Das Vorkommen sonstiger Säuger-Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (Wolf, Biber,<br />
Feldhamster, Wildkatze, Fischotter, Luchs, Braunbär) im Untersuchungsraum kann mit hinreichender<br />
Sicherheit ausgeschlossen werden, da der Wirkraum des Vorhabens außerhalb<br />
des bekannten Verbreitungsgebiet dieser Arten liegt, oder deren erforderlicher Lebensraum<br />
dort nicht vorkommt.<br />
5.1.2.2 Reptilien<br />
Das Grasland im Untersuchungsgebiet erscheint als Nahrungshabitat für die Zauneidechse<br />
(Lacerta agilis) und die Schlingnatter (Coronella austriaca) grundsätzlich geeignet, da es<br />
vielerorts mager ausgeprägt ist. Allerdings wird es offenbar relativ häufig gemäht. Weiterhin<br />
befinden sich keine geeigneten Überwinterungshabitate im Gebiet, für die Zauneidechse<br />
auch keine geeigneten Eiablage-Habitate. Zudem liegt das Grasland des Untersuchungsgebietes<br />
relativ isoliert inmitten von Wald- und Ackerlandschaft (vgl. Abb. 9). All dies spricht<br />
dafür, dass ein Vorkommen von Zauneidechse und/oder Schlingnatter im Bereich des ehemaligen<br />
NATO-Tanklagers relativ unwahrscheinlich ist.<br />
5.1.2.3 Käfer<br />
Der Eremit (Osmoderma eremita) ist eine Art, deren Larven sich in Mulmhöhlen alter, hohler<br />
Laubbäume entwickeln. Besonnte Bäume werden bevorzugt, stark beschattete sind ungeeignet.<br />
Die meisten bekannten Funde in Baden-Württemberg stammen aus dem Neckar-Tauber-Land.<br />
Das Messtischblatt 6524 zählt <strong>zum</strong> aktuellen Verbreitungsgebiet des Eremits.<br />
Darum erscheint ein Vorkommen im Verfahrensgebiet grundsätzlich möglich (vgl. Abb. 11).<br />
______________________________________________________________________________________________________<br />
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25<br />
Abb. 11: Bundesweites Verbreitungsgebiet des Eremits (Osmoderma eremita).<br />
Das ehemalige NATO-Tanklager liegt im Messtischblatt 6523. (Quelle:<br />
www.bfn.de)<br />
Allerdings konnte auf dem untersuchten Gelände kein Baum entdeckt werden, der für die<br />
Larvalentwicklung des Eremits nur annähernd geeignet wäre. Darum kann mit hinreichender<br />
Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Eremit im potenziellen Eingriffsgebiet vorkommt.<br />
______________________________________________________________________________________________________<br />
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26<br />
Das Vorkommen sonstiger Käfer-Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie im Untersuchungsraum<br />
kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, da der Wirkraum<br />
des Vorhabens außerhalb des bekannten Verbreitungsgebiet dieser Arten liegt, oder deren<br />
Habitatansprüche dort nicht erfüllt werden.<br />
5.1.2.4 Weitere Tiergruppen<br />
Das Vorkommen von Anhang-IV-Tierarten aus anderen Artengruppen (Amphibien, Fische,<br />
Schmetterlinge, Libellen und Weichtiere) kann im Untersuchungsraum mit hinreichender<br />
Sicherheit ausgeschlossen werden, da bei allen diesen Arten die Habitatansprüche im Untersuchungsbereich<br />
nicht erfüllt werden. Zudem liegt der Wirkraum des Vorhabens bei sehr<br />
vielen Arten außerhalb der bekannten Verbreitungsgebiete.<br />
______________________________________________________________________________________________________<br />
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27<br />
5.2 Bestand und Betroffenheit europäischer Vogelarten nach<br />
Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie<br />
Bezüglich der Europäischen Vogelarten nach Vogelschutzrichtlinie ergibt sich aus § 44<br />
Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende<br />
Verbote:<br />
Tötungs- bzw. Zerstörungsverbot:<br />
Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene<br />
vermeidbare Verletzung oder Tötung von Vögeln oder ihrer Entwicklungsformen.<br />
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von<br />
dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten in räumlichen<br />
Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.<br />
Störungsverbot:<br />
Erhebliches Stören von Vögeln während der Fortpflanzungs- Aufzucht-, Mauser-,<br />
Überwinterungs- und Wanderungszeiten.<br />
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung<br />
des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.<br />
In Tabelle 2 sind die Vogelarten aufgelistet, die im Untersuchungsraum potenziell vorkommen<br />
bzw. bei den Vor-Ort-Begehungen beobachtet wurden. Die potenziell vorkommenden<br />
Vogelarten ergeben sich aus dem Abgleich der vorgefundenen Habitate und Strukturen im<br />
Untersuchungsraum mit den bekannten Verbreitungsgebieten und Habitatansprüchen der<br />
jeweiligen Arten.<br />
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28<br />
Tab. 2:<br />
RL D<br />
RL BW<br />
Status<br />
Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen<br />
oder potenziell vorkommenden europäischen Vogelarten<br />
Rote Liste Deutschland nach SÜDBECK et al. (2007): 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet,<br />
V = Vorwarnliste, * = ungefährdet<br />
Rote Liste Baden-Württemberg nach HÖLZINGER et al. (2007): 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet,<br />
V = Vorwarnliste, * = ungefährdet<br />
im Untersuchungsgebiet und seinem näheren Umfeld: pBV = potenzieller Brutvogel mit<br />
Neststandort dort, pNG = potenzieller regelmäßiger Nahrungsgast, unterstrichen = bei der<br />
Vor-Ort-Begehung beobachtet<br />
Deutscher Name Wissenschaftlicher Name RL D RL BW Status<br />
Amsel Turdus merula * * pBV<br />
Bachstelze Motacilla alba * * pBV<br />
Blaumeise Parus caeruleus * * pBV<br />
Buchfink Fringilla coelebs * * pBV<br />
Buntspecht Denrocopos major * * pBV<br />
Eichelhäher Garrulus glandarius * * pBV<br />
Elster Pica pica * * pBV<br />
Fitis Phylloscopus trochilus * V pBV<br />
Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla * * pBV<br />
Gartengrasmücke Sylvia borin * * pBV<br />
Gimpel Pyrrhula pyrrhula * V pBV<br />
Goldammer Emberiza citrinella * V pBV<br />
Grünfink Carduelis chloris * * pBV<br />
Haubenmeise Parus cristatus * * pBV<br />
Heckenbraunelle Prunella modularis * * pBV<br />
Kernbeißer Coccothraustes coccothraustes * * pBV<br />
Kleiber Sitta europaea * * pBV<br />
Kohlmeise Parus major * * pBV<br />
Mäusebussard Buteo buteo * * pNG<br />
Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla * * pBV<br />
Nachtigall Luscinia megarhynchos * * pBV<br />
Rabenkrähe Corvus corone * * pBV<br />
Ringeltaube Columba palumbus * * pBV<br />
Rotkehlchen Erithacus rubecula * * pBV<br />
Schwanzmeise Aegithalos caudatus * * pBV<br />
Singdrossel Turdus philomelos * * pBV<br />
Sperber Accipiter nisus * * pNG<br />
Tannenmeise Parus ater * * pBV<br />
Turmfalke Falco tinnunculus * V pNG<br />
Zaunkönig Troglodytes troglodytes * * pBV<br />
Zilpzalp Phylloscopus collybita * * pBV<br />
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29<br />
In Tabelle 2 sind 31 Arten aufgelistet, die potenziell im Bereich des Untersuchungsgebietes<br />
und dessen näherem Umfeld vorkommen, davon 28 als Brutvogel. Es handelt sich fast<br />
durchweg um Besiedler von Wäldern, Kleingehölzen und deren Randbereichen, zudem um<br />
einen Gebäudebrüter. Bei einigen Arten ist ein Vorkommen weniger wahrscheinlich als bei<br />
anderen. Obwohl auf der eigentlichen Untersuchungsfläche keine Baumhöhlen oder größeren<br />
Nester entdeckt wurden, sind auch einige Höhlenbrüter sowie Rabenkrähe und Elster<br />
aufgeführt. Für diese Arten erscheint ein Vorkommen im näheren Umfeld möglich.<br />
Bei den aufgeführten Arten handelt es sich überwiegend um weit verbreitete, anpassungsfähige<br />
Vogelarten (so genannte „Allerweltsarten“), die noch keine erkennbaren Bestandsrückgänge<br />
aufweisen. Unter den potenziellen vorkommenden Vögeln sind auch drei Brutvogel-Arten,<br />
die in Baden-Württemberg zwar noch befriedigende Bestände haben, die aber<br />
allgemein oder regional merklich zurückgehen (Arten der Vorwarnliste). Bei den ungefährdeten<br />
Arten sowie den Arten der Vorwarnliste ist ein landesweit günstiger Erhaltungszustand<br />
anzunehmen.<br />
Die geplanten Eingriffe werden nur einen sehr kleinen Teil der Wäldchen des Gebietes<br />
betreffen. Sowohl im ehemaligen Nato-Tanklager als auch in seinem Umfeld werden ähnliche<br />
Habitate in großem Umfang erhalten bleiben. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands<br />
lokaler Vogel-Populationen ist darum unwahrscheinlich. Es kann mit hinreichender Sicherheit<br />
davon ausgegangen werden, dass die ökologische Funktion der potenziell vom Eingriff<br />
betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten in räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt<br />
wird. Somit wird bei diesen Arten nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen.<br />
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30<br />
6 Gutachterliches Fazit<br />
►<br />
►<br />
►<br />
Pflanzen-Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie kommen im Untersuchungsraum<br />
nicht vor und sind darum vom geplanten Vorhaben nicht betroffen.<br />
Bei der Haselmaus, die in den Wäldchen des ehemaligen NATO-Tanklagers und seines<br />
Umfeldes eventuell vorkommt, lassen sich trotz Vermeidungsmaßnahmen die Verletzung<br />
oder Tötung einzelner Tiere voraussichtlich nicht ganz vermeiden. Es kann aber<br />
sicher davon ausgegangen werden, dass die Eingriffe in Haselmaus-Habitate so gering<br />
sind, dass die ökologische Funktion der von den Maßnahmen betroffenen Fortpflanzungs-<br />
und Ruhestätten in räumlichem Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.<br />
Einige Fledermaus-Arten nutzen das geplante Baugebiet mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />
als Nahrungshabitat. Das Vorkommen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermausarten<br />
kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Nahrungshabitate<br />
und Leitstrukturen werden nicht wesentlich verändert.<br />
►<br />
Das Vorkommen weiterer Tier-Arten des Anhangs VI der FFH-Richtlinie ist nicht zu<br />
erwarten.<br />
►<br />
Demnach werden für keine Tier-Art des Anhangs IV der FFH- Richtlinie die Verbotstatbestände<br />
des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt.<br />
►<br />
Innerhalb der Untersuchungsfläche und ihres näheren Umfeldes erscheint das Vorkommen<br />
von 28 europäischen Vogelarten möglich, die dort brüten. Es handelt sich dabei<br />
um noch weit verbreitete, relativ anpassungsfähige Arten. Das Vorkommen von seltenen<br />
oder gefährdeten Arten ist unwahrscheinlich. Es kann sicher davon ausgegangen<br />
werden, dass die Eingriffe in Brutvogel-Habitate so gering sein werden, dass die ökologische<br />
Funktion der von den Maßnahmen betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten<br />
in räumlichem Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Zudem kann mit hinreichender<br />
Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die voraussichtlich eintretenden bau- und<br />
betriebsbedingten Störungen im Untersuchungsgebiet nicht zu einer Verschlechterung<br />
des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen europäischer Vogelarten führen<br />
werden.<br />
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31<br />
► Demnach werden für keine europäische Vogelart die Verbotstatbestände des § 44<br />
Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt.<br />
►<br />
Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht erforderlich.<br />
Gamburg, 04. Februar 2013 -----------------------------------------<br />
(Christian Andres)<br />
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32<br />
7 Literatur und Gesetze<br />
7.1 Benutzte und zitierte Literatur<br />
ANL (BAYERISCHE AKADEMIE FÜR NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE) (Hrsg.) (2009): Der spezielle<br />
Artenschutz in der Planungspraxis. – Laufener Spezialbeiträge 1/09: 113 S.<br />
BEZZEL, E.; GEIERSBERGER, I.; VON LOSSOW, G.; PFEIFFER, R. (2005): Brutvögel in Bayern. Verbreitung<br />
1996 bis 1999. – 555 S.; Stuttgart.<br />
BLANKE, I. (2010): Die Zauneidechse zwischen Licht und Schatten. – Zeitschrift für Feldherpetologie,<br />
Beiheft 7; Bielefeld.<br />
BRAUN M. (2003): Rote Liste der gefährdeten Säugetiere in Baden-Württemberg. – In: Braun, M.; Dieterlen,<br />
F.: Die Säugetiere Baden-Württembergs. – Band 1: 263-272.<br />
BRAUN, M.; DIETERLEN, F. (2003): Die Säugetiere Baden-Württembergs. Band 1. – 687 S.; Stuttgart.<br />
BRAUN, M.; DIETERLEN, F. (2005): Die Säugetiere Baden-Württembergs. Band 2. – 704 S.; Stuttgart.<br />
BRECHTEL, F.; KOSTENBADER, H. (2002): Die Pracht- und Hirschkäfer Baden-Württembergs. – 632 S.;<br />
Stuttgart.<br />
BREUNIG, T., DEMUTH. S. (1999): Rote Liste der Farn- und Samenpflanzen Baden-Württembergs. –<br />
Naturschutz-Praxis: Artenschutz 2: 1-161.<br />
EBERT, G. (Hrsg.) (1993): Die Schmetterlinge Baden-Württembergs. Band 1: Tagfalter I. – 552 S.;<br />
Stuttgart.<br />
EBERT, G. (Hrsg.) (1993): Die Schmetterlinge Baden-Württembergs. Band 2: Tagfalter II. – 535 S.;<br />
Stuttgart.<br />
EBERT, G. (Hrsg.) (1994): Die Schmetterlinge Baden-Württembergs. Band 3: Nachtfalter I. – 518 S.;<br />
Stuttgart.<br />
EBERT, G. (Hrsg.) (1994): Die Schmetterlinge Baden-Württembergs. Band 4: Nachtfalter II. – 535 S.;<br />
Stuttgart.<br />
EBERT, G. (Hrsg.) (1997): Die Schmetterlinge Baden-Württembergs. Band 5: Nachtfalter III. – 575 S.;<br />
Stuttgart.<br />
EBERT, G. (Hrsg.) (1997): Die Schmetterlinge Baden-Württembergs. Band 6: Nachtfalter IV. – 622 S.;<br />
Stuttgart.<br />
EBERT, G. (Hrsg.) (1998): Die Schmetterlinge Baden-Württembergs. Band 7: Nachtfalter V. – 582 S.;<br />
Stuttgart.<br />
EBERT, G. (Hrsg.) (2001): Die Schmetterlinge Baden-Württembergs. Band 8: Nachtfalter VI. – 541 S.;<br />
Stuttgart.<br />
EBERT, G. (Hrsg.) (2003): Die Schmetterlinge Baden-Württembergs. Band 9: Nachtfalter VII. – 609 S.;<br />
Stuttgart.<br />
Ebert, G. (Hrsg.) (2005): Die Schmetterlinge Baden-Württembergs. Band 10: Ergänzungsband. –<br />
426 S.; Stuttgart.<br />
GELLERMANN, M.; SCHREIBER, M. (2007): Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in staatlichen Planungs-<br />
und Zulassungsverfahren. Leitfaden für die Praxis. – 503 S.; Heidelberg.<br />
HAFNER, A.; ZIMMERMANN, P. (2007): Zauneidechse Lacerta agilis LINNAEAUS, 1758. – In: LAUFER, H.;<br />
FRITZ, K.; SOWIG, P. (Hrsg.): Die Amphibien und Reptilien Baden-Württembergs. – S. 543-558;<br />
Stuttgart.<br />
HÖLZINGER, J. (1997): Die Vögel Baden-Württembergs. Singvögel 2. – 939 S.; Stuttgart.<br />
______________________________________________________________________________________________________<br />
andrena (2013): <strong>Spezielle</strong> <strong>artenschutzrechtliche</strong> <strong>Prüfung</strong> Bplan "Ehemaliges NATO-Tanklager" <strong>Boxberg</strong>
33<br />
HÖLZINGER, J. (1999): Die Vögel Baden-Württembergs. Singvögel 1. – 861 S.; Stuttgart.<br />
HÖLZINGER, J., BAUER, H.-G.; BERTHOLD, P.; BOSCHERT, M.; MAHLER, U. (2007): Rote Liste und kommentiertes<br />
Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs. 5. Fassung. Stand 31.12.2004.<br />
- Naturschutz-Praxis, Artenschutz 11: 1-172.<br />
HÖLZINGER, J., BAUER, H.-G.; BERTHOLD, P.; BOSCHERT, M.; MAHLER, U. (2007): Rote Liste und kommentiertes<br />
Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs. 5. Fassung. Stand 31.12.2004.<br />
- Naturschutz-Praxis, Artenschutz 11: 1-172.<br />
HÖLZINGER, J.; BOSCHERT, M. (2001): Die Vögel Baden-Württembergs. Nicht-Singvögel 2. – 880 S.;<br />
Stuttgart.<br />
HÖLZINGER, J.; BOSCHERT, M.; BUCHMANN, H. (2001): Perdix perdix (Linnaeus, 1758). Rebhuhn. – In:<br />
HÖLZINGER, J.; BOSCHERT, M.: Die Vögel Baden-Württembergs. Nicht-Singvögel 2. – S. 83-94;<br />
Stuttgart.<br />
HÖLZINGER, J.; MAHLER, U. (2001): Die Vögel Baden-Württembergs. Nicht-Singvögel 3. – 547 S.; Stuttgart.<br />
HÖLZINGER, J.; MAHLER, U. (2001): Die Vögel Baden-Württembergs. Nicht-Singvögel 3. – 547 S.; Stuttgart.<br />
HÜGIN, G.; HÜGIN, H. (2008): Bromus grossus – von der Roten-Liste-Art <strong>zum</strong> Problemunkraut? –<br />
Berichte der Botanischen Arbeitsgemeinschaft Südwestdeutschland, Bd. 5: 33-52; Karlsruhe.<br />
HUNGER, H., F.-J. SCHIEL & B. KUNZ (2006): Verbreitung und Phänologie der Libelle Baden-Württembergs<br />
(Odonata). – Libellula Supplement 7: 15-188.<br />
KORNECK, D., SCHNITTLER, M., VOLLMER, I. (1996): Rote Liste der Farn- und Blütenpflanzen (Pteridophyta<br />
et Spermatophyta) Deutschlands. - Schriftenreihe für Vegetationskunde 28: 21-187;<br />
Bonn-Bad Godesberg<br />
KRATSCH, D.; MATTHÄUS, G.; FROSCH, M. (2011): Ablaufschema zur <strong>artenschutzrechtliche</strong>n <strong>Prüfung</strong> bei<br />
Vorhaben nach § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG. Stand November 2011, 2 S. (www.lubw.badenwuerttemberg.de)<br />
KÜHNEL, K.-D.; GEIGER, A.; LAUFER, H.; PODLOUCKY, R.; SCHLÜPMANN, M. (2009): Rote Liste und<br />
Gesamtartenliste der Kriechtiere (Reptilia) Deutschlands. Stand Dezember 2008. – Naturschutz<br />
und Biologische Vielfalt 70(1): 231-256.<br />
LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT NATURSCHUTZ (LANA) (2009): Hinweise zu zentralen unbestimmten<br />
Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes. – www.la-na.de<br />
LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG (LUBW) (2008a):<br />
Geschützte Arten. Liste der in Baden-Württemberg vorkommenden besonders und streng<br />
geschützten Arten. – Stand November 2008, 27 S. (www.lubw.baden-wuerttemberg.de)<br />
LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG (LUBW) (2008b):<br />
FFH-Arten in Baden-Württemberg. Erhaltungszustand der Arten in Baden-Württemberg. – Stand<br />
November 2008, 7 S. (www.lubw.baden-wuerttemberg.de)<br />
LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG (LUBW) (2009):<br />
Eremit. Osmoderma eremita (Scopoli, 1763). – Stand Juni 2009, 4 S. (www.lubw.badenwuerttemberg.de)<br />
LANDESBETRIEB MOBILITÄT RHEINLAND-PFALZ (Hrsg.) (2011): Fledermaus-Handbuch LBM – Entwicklung<br />
methodischer Standards zur Erfassung von Fledermäusen im Rahme von Straßenprojekten in<br />
Rheinland-Pfalz. . – 160 S.; Koblenz.<br />
LAUFER, H.; FRITZ, K.; SOWIG, P. (Hrsg.) (2007): Die Amphibien und Reptilien Baden-Württembergs. –<br />
807 S.; Stuttgart.<br />
LFU (Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg) (2002): Gebietsheimische Gehölze in<br />
Baden-Württemberg. – Fachdienst Naturschutz, Landschaftspflege 1: 1-89.<br />
LUBW (LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG) (2008a):<br />
Geschützte Arten. Liste der in Baden-Württemberg vorkommenden besonders und streng<br />
geschützten Arten. – Stand November 2008, 27 S. (www.lubw.baden-wuerttemberg.de)<br />
______________________________________________________________________________________________________<br />
andrena (2013): <strong>Spezielle</strong> <strong>artenschutzrechtliche</strong> <strong>Prüfung</strong> Bplan "Ehemaliges NATO-Tanklager" <strong>Boxberg</strong>
34<br />
LUBW (LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG) (2008b):<br />
FFH-Arten in Baden-Württemberg. Erhaltungszustand der Arten in Baden-Württemberg. – Stand<br />
November 2008, 7 S. (www.lubw.baden-wuerttemberg.de)<br />
LUBW (LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG) (2009):<br />
Arten, Biotope, Landschaften. Schlüssel <strong>zum</strong> Erfassen, Beschreiben, Bewerten. – Fachdienst<br />
Naturschutz, 4. Aufl., 312 S.; Karlsruhe.<br />
LÜTTMANN, J.; HEUSER, R. (2010): Erfahrungen mit Fledermäusen in der Planungsphase. Auszüge aus:<br />
Leitfaden Fledermäuse und Strßenverkehr. Bestandserfassung – Wirkungsprognose – Vermeidung<br />
/ Kompensation. – Vortrag beim Fachgespräch Straße – Landschaft – Umwelt: Berücksichtigung<br />
von Fledermäusen bei der Straßenplanung am 24. Juni 2010 (www.strassen.<br />
nrw.de).<br />
MATTHÄUS, G. (2010): Besonderer Artenschutz. <strong>Spezielle</strong> Fragen <strong>zum</strong> Umgang mit geschützten Arten<br />
bei Planungen und Vorhaben. –Vortrag am 04.03.2010 auf einer Fortbildungsveranstaltung des<br />
Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung; www.goeg.de<br />
MEINIG, H.; BOYE, P.; HUTTERER, R. (2009): Rote Liste und Gesamtartenliste der Säugetiere (Mammalia)<br />
Deutschlands. Stand Oktober 2008. – Naturschutz und Biologische Vielfalt 70(1): 115-153.<br />
MEYER, J.; STRAUB, F.; JOOß, R. (2009): Wirkung des Ackerrandstreifen-Managements auf Feldvogelarten<br />
in Heilbronn. Eine Untersuchung unter Beteiligung ehrenamtlicher Kartierer der Ornithologischen<br />
Arbeitsgemeinschaft Heilbronn. – Unveröff. Gutachten der ARBEITSGRUPPE FÜR<br />
TIERÖKOLOGIE UND PLANUNG J. TRAUTNER (FILDERSTADT) i. A. des Grünflächenamtes der Stadt<br />
Heilbronn, 46 S.; Filderstadt.<br />
MINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG UND LÄNDLICHEN RAUM BADEN-WÜRTTEMBERG (MLR) (Hrsg.) (2010): Protokoll<br />
einer <strong>artenschutzrechtliche</strong>n <strong>Prüfung</strong> bei Vorhaben und Planungen nach §§ 44, 45 Abs. 7<br />
BNatSchG – Stand 07/2010, 2 S. (www.lubw.baden-wuerttemberg.de)<br />
MINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG UND LÄNDLICHEN RAUM BADEN-WÜRTTEMBERG (MLR) & LANDESANSTALT<br />
FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG (Hrsg.) (2006): Handlungsempfehlungen<br />
für Vogelschutzgebiete. – 103 S.; Stuttgart, Karlsruhe. (www.natura2000-bw.de)<br />
MINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG UND LÄNDLICHEN RAUM BADEN-WÜRTTEMBERG (MLR) (Hrsg.) (2012):<br />
Formblatt zur speziellen <strong>artenschutzrechtliche</strong>n <strong>Prüfung</strong> von Arten des Anhang IV der FFH-RL<br />
und von Europäischen Vogelarten nach §§ 44 und 45 BNatSchG (<strong>saP</strong>) – Stand Mai 2012, 10 S.<br />
(www.lubw.baden-wuerttemberg.de)<br />
MUNLV (MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ<br />
NRW) (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung<br />
der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/141/EG (V-RL) <strong>zum</strong> Artenschutz bei Planungsoder<br />
Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz). – Runderlass des Ministeriums vom 13.04.2010,<br />
26. S + Anhang<br />
OBERSTE BAUBEHÖRDE IM BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN (2011): Hinweise zur Aufstellung<br />
der naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen <strong>artenschutzrechtliche</strong>n <strong>Prüfung</strong> in der<br />
Straßenplanung (<strong>saP</strong>). (Fassung mit Stand 03/2011) (www.stmi.bayern.de)<br />
RUNGE, H.; SIMON, M.; WIDDIG, T. (2010): Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen<br />
des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben. Endbericht. – FuE-Vorhabens im Rahmen des<br />
Umwelforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und<br />
Reaktorsicherheit im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz - Forschungskennziffer (FKZ)<br />
3507 82 080, unter Mitarbeit von: LOUIS, H. W., BERNOTAT, D., MAYER, F., DOHM, P.,<br />
KÖSTEMEYER, H., SMIT-VIERGUTZ, J., SZEDER, K.; Hannover, Marburg.<br />
SEBALD, O.; SEYBOLD, S.; PHILIPPI, G. (1992): Die Farn- und Blütenpflanzen Baden-Württembergs.<br />
Band 3 – 483 S.; Stuttgart.<br />
SEBALD, O.; SEYBOLD, S.; PHILIPPI, G. (1992): Die Farn- und Blütenpflanzen Baden-Württembergs.<br />
Band 4 – 362 S.; Stuttgart.<br />
SEBALD, O.; SEYBOLD, S.; PHILIPPI, G. (1993): Die Farn- und Blütenpflanzen Baden-Württembergs.<br />
Band 1 – 624 S.; Stuttgart.<br />
SEBALD, O.; SEYBOLD, S.; PHILIPPI, G. (1993): Die Farn- und Blütenpflanzen Baden-Württembergs.<br />
Band 2 – 451 S.; Stuttgart.<br />
______________________________________________________________________________________________________<br />
andrena (2013): <strong>Spezielle</strong> <strong>artenschutzrechtliche</strong> <strong>Prüfung</strong> Bplan "Ehemaliges NATO-Tanklager" <strong>Boxberg</strong>
35<br />
SEBALD, O.; SEYBOLD, S.; PHILIPPI, G.; WÖRZ, A. (1996): Die Farn- und Blütenpflanzen Baden-Württembergs.<br />
Band 5 – 539 S.; Stuttgart.<br />
SEBALD, O.; SEYBOLD, S.; PHILIPPI, G.; WÖRZ, A. (1996): Die Farn- und Blütenpflanzen Baden-Württembergs.<br />
Band 6 – 577 S.; Stuttgart.<br />
SEBALD, O.; SEYBOLD, S.; PHILIPPI, G.; WÖRZ, A. (1998): Die Farn- und Blütenpflanzen Baden-Württembergs.<br />
Band 7 – 595 S.; Stuttgart.<br />
SEBALD, O.; SEYBOLD, S.; PHILIPPI, G.; WÖRZ, A. (1998): Die Farn- und Blütenpflanzen Baden-Württembergs.<br />
Band 8 – 540 S.; Stuttgart.<br />
STERNBERG, K.; BUCHWALD, R. (Hrsg.) (1999): Die Libellen Baden-Württembergs. Band 1: Allgemeiner<br />
Teil, Kleinlibellen (Zygoptera). – 468 S.; Stuttgart.<br />
STERNBERG, K.; BUCHWALD, R. (Hrsg.) (2000): Die Libellen Baden-Württembergs. Band 2: Großlibellen<br />
(Anisoptera), Literatur. – 712 S.; Stuttgart.<br />
SÜDBECK, P.; BAUER, H.-G.; BOSCHERT, M.; BOYE, P.; KNIEF, W. (2007): Rote Liste der Brutvögel<br />
Deutschlands. 4. Fassung, 30. November 2007. – Berichte <strong>zum</strong> Vogelschutz 44: 23-81.<br />
TLU (THÜRINGER LANDESANSTALT FÜR UMWELT) (1994): Fledermäuse in Thüringen. – Naturschutzreport<br />
8; Jena.<br />
TRAUTNER (2008): Artenschutz im novellierten BNatSchG - Übersicht für die Planung, Begriffe und<br />
TRAUTNER, J.; KOCHELKE, K.; LAMBRECHT, H.; MAYER, J. (2006a): Geschützte Arten in Planungs- und<br />
Zulassungsverfahren. – 234 S.; Norderstedt.<br />
TRAUTNER, J.; LAMBRECHT, H.; MAYER, J. (2006c): Europäische Vogelarten in Deutschland – ihr Schutz<br />
in Planungs- und Zulassungsvorhaben sowie ihre Berücksichtigung im neuen Umweltschadensgesetz.<br />
– Berichte <strong>zum</strong> Vogelschutz 43: 49-67; Hilpoltstein.<br />
TRAUTNER, J.; LAMBRECHT, H.; MAYER, J.; HERMANN, G. (2006b): Das Verbot der Zerstörung, Beschädigung<br />
oder Entfernung von Nestern europäischer Vogelarten nach § 42 BNatSchG und Artikel<br />
5 Vogelschutzrichtlinie – fachliche Aspekte, Konsequenzen und Empfehlungen. – Naturschutz in<br />
Recht und Praxis – online 5: 1-20; www.naturschutzrecht.net.<br />
WAITZMANN, M.; ZIMMERMANN, P. (2007): Schlingnatter Coronella austriaca LAURENTI, 178. – In:<br />
LAUFER, H.; FRITZ, K.; SOWIG, P. (Hrsg.): Die Amphibien und Reptilien Baden-Württembergs. –<br />
S. 633-650; Stuttgart.<br />
WEDDELING, K.; HACHEL, M.; ORTMANN, D.; SCHMIDT, P.; BOSBACH, G. (2005): Allgemeine Hinweise zur<br />
Erfassung der Kriechtiere. – In: DOERPINGHAUS, A.; EICHEN, C.; GUNNEMANN, H.; LEOPOLD, P.;<br />
NEUKIRCHEN, M.; PETERMANN, J.; SCHRÖDER, E. (Bearb.): Methoden zur Erfassung von Arten der<br />
Anhänge IV und V der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. – Naturschutz und Biologische Vielfalt 20:<br />
277-278; Bonn-Bad Godesberg.<br />
______________________________________________________________________________________________________<br />
andrena (2013): <strong>Spezielle</strong> <strong>artenschutzrechtliche</strong> <strong>Prüfung</strong> Bplan "Ehemaliges NATO-Tanklager" <strong>Boxberg</strong>
36<br />
7.2 Relevante Gesetze<br />
BNatSchG – Bundesnaturschutzgesetz:<br />
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29. Juli 2009. – BGBl I 2009, S. 2542 ff.;<br />
Inkrafttreten am 1. März 2010<br />
NatSchG BW – Naturschutzgesetz Baden-Württemberg:<br />
Gesetz <strong>zum</strong> Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der<br />
freien Landschaft. – In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745).<br />
LWaldG – Landeswaldgesetz:<br />
Waldgesetz für Baden-Württemberg. – In der Fassung vom 31. August 1995 (GBl. S. 685), zuletzt<br />
geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. November 2001 (GBl. S. 605).<br />
FFH-Richtlinie (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie):<br />
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume<br />
sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), zuletzt geändert<br />
durch die Richtlinie des Rates 97/62/EG vom 08.11.1997 (ABl. Nr. 305)<br />
Vogelschutzrichtlinie:<br />
Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten<br />
(79/409/EWG) (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S.1), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates<br />
2006/105/EG.<br />
______________________________________________________________________________________________________<br />
andrena (2013): <strong>Spezielle</strong> <strong>artenschutzrechtliche</strong> <strong>Prüfung</strong> Bplan "Ehemaliges NATO-Tanklager" <strong>Boxberg</strong>
37<br />
8 Anhang: Protokolle <strong>artenschutzrechtliche</strong>r <strong>Prüfung</strong>en<br />
8.1 Haselmaus<br />
Durch das Vorhaben betroffene<br />
Art:<br />
Art des Anhangs IV der FFH-RL<br />
Europäische Vogelart<br />
1. Schutz- und Gefährdungsstatus<br />
Erhaltungszustand in BW<br />
grün<br />
gelb<br />
rot<br />
grau<br />
günstig<br />
ungünstig / unzureichend<br />
ungünstig / schlecht<br />
unbekannt<br />
2. Darstellung der Betroffenheit der Art<br />
Haselmaus (Muscardinus avellanarius)<br />
Rote Liste-Status<br />
Deutschland<br />
______________________________________________________________________________________________________<br />
andrena (2013): <strong>Spezielle</strong> <strong>artenschutzrechtliche</strong> <strong>Prüfung</strong> Bplan "Ehemaliges NATO-Tanklager" <strong>Boxberg</strong><br />
G<br />
Baden-Württemberg G 6523<br />
Messtischblatt<br />
Die Haselmaus ist in Baden-Württemberg nahezu flächendeckend verbreitet (vgl. BRAUN & DIETERLEIN 2005). Die<br />
Art besiedelt bevorzugt lichte, möglichst sonnige Laubmischwälder, aber auch Parkanlagen, Streuobstwiesen,<br />
Feldhecken und Gebüsche. Wichtig ist ein ausreichendes Angebot an Frucht tragende Sträuchern. Ein Vorkommen<br />
der Haselmaus in den Wäldern des ehemaligen NATO-Tanklagers erscheint möglich, auch wenn diese aufgrund<br />
ihrer dichten Struktur und ihres hohen Nadelbaumanteils keine optimalen Haselmaus-Habitate darstellen.<br />
Haselmäuse halten von Oktober bis April Winterschlaf, wobei sie diesen in dickwandigen Nestern verbringen, die<br />
in der Laubstreu, zwischen Wurzeln, an Baumstümpfen oder im hohen Gras versteckt sind. Selten wird der Winter<br />
in Nistkästen verbracht. Bei Baumrodungen im Winterhalbjahr könnten Haselmäuse im Winterschlaf getötet werden.<br />
Haselmäuse fertigen Schlaf- und Brutnester an, die frei aufgehängt in den Zweigen von Sträuchern oder auch in<br />
Baumhöhlen oder Vogelnistkästen angelegt werden. Die Fortpflanzungszeit beginnt nach dem Winterschlaf. Die<br />
Wurfzeit erstreckt sich von Mai/Juni bis Ende September, bei mildem Herbst bis in den Oktober. Liegen Eingriffe in<br />
Haselmaus-Habitate im Sommerhalbjahr, könnten Schlafnester oder Nester mit Jungtieren zerstört werden.<br />
Fortpflanzungsstätte:<br />
Als Fortpflanzungsstätte sollten in der Fortpflanzungszeit von Weibchen genutzte Nester mit dem zugehörigen<br />
Revier von etwa 30 m Radius (ca. 0,28 ha) angesehen werden (RUNGE et al. 2010).<br />
Ruhestätte:<br />
Generell sind als Ruhestätten aktuell genutzte Haselmausnester anzusehen (RUNGE et al. 2010).<br />
Lokale Population:<br />
Bei der Haselmaus sollten räumlich abgrenzbare Bereiche als getrennte lokalen Individuengemeinschaften angesehen<br />
werden, wenn diese Bereiche durch mehr als 500 m unbesiedeltes Gebiet voneinander getrennt sind (vgl.<br />
RUNGE et al. 2010). Demnach ist davon auszugehen, dass die Wälder und Kleingehölze um das ehemalige NATO-<br />
Tanklager bis <strong>zum</strong> Ortsrand im Norden, bis zur Bundesstraße 292 im Westen, bis zur Kreisstraße 2877 im Süden<br />
und bis zur Ortsverbindungsstraße 1,1 km östlich der Untersuchungsfläche eine lokalen Population der Haselmaus<br />
beherbergen. Insgesamt hat dieser Bereich eine Größe von ca. 3,5 km 2 . Etwa die Hälfte davon ist potenziell für<br />
Haselmäuse geeignet (Wälder, Kleingehölze, waldnahe Streuobstbestände). Die B 292 und die K 7877 stellen<br />
sehr wahrscheinlich Wanderhindernisse dar, die von Haselmäusen nur sehr selten überwunden werden. Die Ortsverbindungsstraße<br />
im Osten ist dort, wo sie durch Wälder führt, wahrscheinlich noch besser für Haselmäuse zu<br />
überwinden als die Kreis- bzw. Landstraße.
38<br />
Zum Erhaltungszustand der lokalen Population sind ohne aktuelle großräumige Erhebungen, die deutlich über<br />
den Bereich des ehemaligen NATO-Tanklagers hinaus gehen, keine Aussagen möglich. Es ist aber zu vermuten,<br />
dass die lokale Haselmaus-Population mehrere 100 Tiere umfassen kann, selbst wenn nur ein Drittel der vorhandenen<br />
Gehölzbeständen von die Art besiedelt ist.<br />
3. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des<br />
Risikomanagements<br />
3.1 Baubetrieb<br />
V2 = Bauzeitenbeschränkung: Zur Minimierung von Haselmaus-Verlusten ist eine Beseitigung von Gehölzbeständen<br />
und der dortigen Bodenvegetation möglichst an warmen Apriltagen durchzuführen (Temperaturen<br />
> 10° C). Dann ist der Winterschlaf der Haselmäuse beendet (Möglichkeit des aktiven Fliehens) und die<br />
Jungtiere sind noch nicht geboren. An milden Tagen Ende September/Anfang Oktober ist die Wahrscheinlichkeit<br />
ebenfalls sehr groß, dass potenziell vorhandene Jungtiere aktiv fliehen können. Bei Berücksichtigung<br />
der Fortpflanzungszeit der Vögel (vgl. V3 in Kap. 4.3) scheidet der April als Monat für diese Arbeiten aus.<br />
Eine alleinige Beschränkung auf Ende September/Anfang Oktober ist kaum praktikabel. Darum müssen voraussichtlich<br />
unvermeidbare Haselmaus-Verluste in Kauf genommen werden. Da bei der Haselmaus im<br />
Untersuchungsgebiet sicher davon ausgegangen werden kann, dass die ökologische Funktion der vom<br />
Wegebau betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten in räumlichem Zusammenhang weiterhin erfüllt wird<br />
(s. u.), ist eine Beseitigung von Gehölzbeständen und der dortigen Bodenvegetation auch außerhalb der für<br />
die Haselmaus optimalen Zeitpunkte möglich (vgl. Kap. 4.1).<br />
3.2 Projektgestaltung<br />
V1 = Haselmaus schonende räumliche Beschränkung: Die Eingriffe in potenzielle Haselmaus-Habitate sollten<br />
möglichst gering gehalten werden. Dies sieht der Bebauungsplan-Entwurf vom 19.12.2012 vor. So sind<br />
innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans die Flächen für eine bauliche Erweiterung auf die<br />
nordwestliche Teilfläche beschränkt (Sondergebiet 2). Dort ist die Baugrenze so festgelegt, dass nur in<br />
einem relativ kleinen Umfang in potenzielle Haselmaus-Habitate eingegriffen wird, wobei immer nur kleinere<br />
Teilbereiche vorhandener Wäldchen entfernt werden dürfen. Maximal können insgesamt 0,3 ha – verteilt auf<br />
mehrere Teilbereiche – der potenziellen Haselmaus-Habitate entfernt werden.<br />
3.3 Funktionserhaltende Maßnahmen<br />
Falls nicht alle Eingriffe in potenzielle Haselmaus-Habitate vermieden werden können, muss trotz der sonstigen<br />
Vermeidungsmaßnahmen (V1, V2) damit gerechnet werden, dass es zu unvermeidbaren Tötung einzelner Tiere<br />
kommen kann, da diese nicht rechtzeitig fliehen können. Funktionserhaltende Maßnahmen erscheinen nicht notwendig,<br />
da nur kleinflächig in größere potenzielle Haselmaus-Habitate eingegriffen wird (insgesamt max. 0,3 ha).<br />
Wahrscheinlich ist nur einen sehr geringer Teil der anzunehmenden lokalen Haselmaus-Population davon<br />
betroffen. Die Beeinträchtigungen sind darum als "nicht signifikant" einzustufen.<br />
Zudem ist geplant, im näheren Umfeld der Eingriffsflächen verbleibende Waldflächen zu vergrößern und zudem<br />
Kleingehölze aus Laubbäumen und -sträuchern anzulegen.<br />
3.4 Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements<br />
Wesentliche Wissenslücken hinsichtlich der Biologie der Haselmaus sind in Bezug zu den geplanten Maßnahmen<br />
nicht gegeben. Relevante Prognoseunsicherheiten entfallen. Maßnahmen des Risikomanagements erscheinen<br />
nicht notwendig.<br />
______________________________________________________________________________________________________<br />
andrena (2013): <strong>Spezielle</strong> <strong>artenschutzrechtliche</strong> <strong>Prüfung</strong> Bplan "Ehemaliges NATO-Tanklager" <strong>Boxberg</strong>
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4. Prognose der <strong>artenschutzrechtliche</strong>n Tatbestände<br />
(unter Berücksichtigung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)<br />
4.1 a) Werden Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]? ja nein<br />
Trotz der Vermeidungsmaßnahmen kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es<br />
<strong>zum</strong> Töten einzelner Alt- und Jungtiere in sehr geringer Gesamtzahl kommt, da nicht sicher ist, dass alle<br />
Maßnahmen zu optimalen Jahreszeiten durchgeführt werden bzw. Haselmaus-Individuen rechtzeitig aus<br />
ihren Verstecken fliehen können.<br />
b) Ist der Verlust unvermeidbar mit der Beeinträchtigung von Fortpflanzungsoder<br />
Ruhestätten verbunden und wird deren ökol. Funktion weiterhin erfüllt ja nein<br />
[§ 44 (5)]?<br />
4.2 Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, ja nein<br />
Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört, d.h. ist eine<br />
Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population zu<br />
erwarten [§ 44 (1) Nr. 2]?<br />
4.3 a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, ja nein<br />
beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]?<br />
Trotz der Vermeidungsmaßnahmen kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass<br />
einzelne Schlafnester, im Spätherbst auch Brutnester und im Winterhalbjahr Winternester zerstört werden.<br />
b) Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder ja nein<br />
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?<br />
5. Erfordernis einer Ausnahme<br />
Ist eines der „roten Kästchen“ angekreuzt und eine Ausnahme nach § 45 (7) ja nein<br />
erforderlich<br />
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