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Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) zum ... - Boxberg

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<strong>Spezielle</strong> <strong>artenschutzrechtliche</strong><br />

<strong>Prüfung</strong> (<strong>saP</strong>)<br />

<strong>zum</strong> Bebauungsplan<br />

"Ehemaliges<br />

NATO - Tanklager"<br />

Gemarkung <strong>Boxberg</strong><br />

im Auftrag des<br />

Ingenieurteams Michael Jouaux<br />

(Grünsfeld)<br />

Februar 2013<br />

Burgweg 22, 97956 Werbach<br />

Tel.: 09348-92 93 51<br />

andrena@gmx.de<br />

www.andrena-landschaftsplanung.de


Inhaltsverzeichnis<br />

1 Einleitung ...................................................................................................................... 1<br />

1.1 Anlass und Aufgabenstellung .............................................................................. 1<br />

1.2 Allgemeines Vorgehen und Begriffsbestimmungen.............................................. 4<br />

2 Untersuchungsraum und Methode.............................................................................. 6<br />

2.1 Zum Planungsgebiet und seinem Umfeld ............................................................ 6<br />

2.2 Methode ............................................................................................................ 12<br />

3 Wirkungen des Vorhabens......................................................................................... 15<br />

3.1 Baubedingte Wirkfaktoren und Wirkprozesse .................................................... 15<br />

3.2 Anlagebedingte Wirkprozesse ........................................................................... 16<br />

3.3 Betriebsbedingte Wirkprozesse ......................................................................... 17<br />

4 Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen ....................................... 18<br />

4.1 Maßnahmen zur Vermeidung ............................................................................ 18<br />

4.2 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF)..................................................... 19<br />

4.3 Sonstige Maßnahmen ....................................................................................... 19<br />

5 Bestand und Betroffenheit der Arten ........................................................................ 20<br />

5.1 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie .......... 20<br />

5.2 Bestand und Betroffenheit europäischer Vogelarten nach Art. 1 der<br />

Vogelschutz-Richtlinie ....................................................................................... 27<br />

6 Gutachterliches Fazit.................................................................................................. 30<br />

7 Literatur und Gesetze ................................................................................................. 32<br />

7.1 Benutzte und zitierte Literatur............................................................................ 32<br />

7.2 Relevante Gesetze............................................................................................ 36<br />

8 Anhang: Protokolle <strong>artenschutzrechtliche</strong>r <strong>Prüfung</strong>en ........................................... 37<br />

8.1 Haselmaus ........................................................................................................ 37


1<br />

1 Einleitung<br />

1.1 Anlass und Aufgabenstellung<br />

Der Gemeinderat der Stadt <strong>Boxberg</strong> hat im Juli 2011 den Aufstellungsbeschluss für den<br />

Bebauungsplan "Ehemaliges Natotanklager <strong>Boxberg</strong>" gefasst. Der Bebauungsplan dient der<br />

Umwandlung des ehemaligen Tanklagers mit Dienstgebäuden in ein Tanklager mit gewerblicher<br />

Nutzung. Er umfasst die Flurstücke 3886/3 und 3886/4 der Gemarkung <strong>Boxberg</strong> mit<br />

einer Größe von 14,04 Hektar (vgl. Abb. 1).<br />

Abb. 1:<br />

Ausschnitt aus dem Bebauungsplan "Ehemaliges Nato-Tanklager". Zu<br />

sehen ist der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplans. Entwurf vom<br />

19.12.2012. Quelle: Ingenieurteam Jouaux (Grünsfeld)<br />

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andrena (2013): <strong>Spezielle</strong> <strong>artenschutzrechtliche</strong> <strong>Prüfung</strong> Bplan "Ehemaliges NATO-Tanklager" <strong>Boxberg</strong>


2<br />

Die bestehenden Gebäude sollen umgenutzt werden, wodurch Baumaßnahmen erforderlich<br />

sind. Zusätzlich sollen in einem zweiten Bauabschnitt neue Büro- und Geschäftsräume sowie<br />

weitere Betriebsgebäude entstehen.<br />

Die Eingriffe sind nur für den Nordwesten des Geltungsbereiches des Bebauungsplans vorgesehen<br />

(= "Sondergebiet 2"; 2,80 ha, vgl. Abb. 2). In der übrigen Fläche des Geltungsbereiches<br />

sind keine Eingriffe geplant (= "Sondergebiet 1"; 11,24 ha). Darum wurde in Absprache<br />

mit der Unteren Naturschutzbehörde des Main-Tauber-Kreises (Herr KARL-HEINZ GEIER) für<br />

die spezielle <strong>artenschutzrechtliche</strong> <strong>Prüfung</strong> nur das "Sondergebiet 2" näher betrachtet. Derzeit<br />

befinden sich dort neben den bestehenden Gebäuden und Verkehrsflächen überwiegend<br />

Scherrasen sowie Kiefern- und Eichen-Kiefern-Wäldchen.<br />

Durch den geplanten Eingriff sind möglicherweise Anhang IV-Arten der FFH-Richtlinie<br />

und/oder europäische Vogelarten betroffen. Darum ist nach den gesetzlichen Vorgaben<br />

eine spezielle <strong>artenschutzrechtliche</strong> <strong>Prüfung</strong> (<strong>saP</strong>) notwendig, die hiermit vorgelegt wird.<br />

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andrena (2013): <strong>Spezielle</strong> <strong>artenschutzrechtliche</strong> <strong>Prüfung</strong> Bplan "Ehemaliges NATO-Tanklager" <strong>Boxberg</strong>


3<br />

Abb. 2:<br />

Ausschnitt aus dem Bebauungsplan "Ehemaliges Nato-Tanklager". Zu<br />

sehen ist das "Sondergebiet 2" des Bebauungsplans (Vergrößerung der<br />

Abb. 1). Entwurf vom 19.12.2012. Quelle: Ingenieurteam Jouaux (Grünsfeld)<br />

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andrena (2013): <strong>Spezielle</strong> <strong>artenschutzrechtliche</strong> <strong>Prüfung</strong> Bplan "Ehemaliges NATO-Tanklager" <strong>Boxberg</strong>


4<br />

1.2 Allgemeines Vorgehen und Begriffsbestimmungen<br />

Die spezielle <strong>artenschutzrechtliche</strong> <strong>Prüfung</strong> (<strong>saP</strong>) ist ein gesonderter Fachbeitrag, bei dem<br />

ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum über die allgemeine Eingriffsregelung<br />

hinaus einem besonderen Prüfprogramm unterzogen wird. Die <strong>saP</strong> beinhaltet im Wesentlichen:<br />

• Die Ermittlung und Darstellung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG,<br />

die durch das Vorhaben erfüllt werden können bzgl. der europarechtlich geschützten<br />

Arten (Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie alle in Europa natürlich vorkommenden<br />

Vogelarten).<br />

• Die Erarbeitung von Vorschlägen für artspezifische Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen.<br />

• Die <strong>Prüfung</strong>, ob nach § 45 BNatSchG Ausnahmen von den Verboten des § 44 zulässig<br />

sind.<br />

Die <strong>Prüfung</strong> des Artenschutzes im Rahmen einer <strong>saP</strong> kann in folgende Schritte unterteilt<br />

werden:<br />

Schritt 1: Relevanzprüfung – Projektspezifische Ermittlung des prüfungsrelevanten<br />

Artenspektrums<br />

► Ausschluss der Arten, für die eine Betroffenheit hinsichtlich der Verbotstatbestände<br />

mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann ("Abschichtung"<br />

des gesamten Artenspektrums)<br />

Schritt 2: Bestandsaufnahme – Erhebung der Bestandssituation der relevanten Arten<br />

im Bezugsraum<br />

► Ermittlung aller gesichert bzw. potenziell im Wirkraum vorkommenden prüfungsrelevanten<br />

Tier- und Pflanzenarten, möglichst mit Hinweisen zur Raumnutzung und<br />

Bestandssituation<br />

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andrena (2013): <strong>Spezielle</strong> <strong>artenschutzrechtliche</strong> <strong>Prüfung</strong> Bplan "Ehemaliges NATO-Tanklager" <strong>Boxberg</strong>


5<br />

Schritt 3: <strong>Prüfung</strong> der Betroffenheit<br />

► <strong>Prüfung</strong>, welche der relevanten Arten vom Vorhaben tatsächlich betroffen sind<br />

bzw. sein können: Ermittlung der Auswirkungen des Vorhaben sowie Überlagerung<br />

von Lebensstätten mit der Reichweite der Vorhabenswirkungen<br />

Schritt 4: <strong>Prüfung</strong> der Beeinträchtigung:<br />

► <strong>Prüfung</strong>, ob unter Berücksichtigung der geplanten Vermeidungs- und ggf. vorgezogenen<br />

funktionserhaltenden Ausgleichsmaßnahmen (= CEF-Maßnahmen), die<br />

jeweils einschlägigen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG erfüllt sind.<br />

Schritt 5: <strong>Prüfung</strong> der Voraussetzung der Ausnahmeregelung nach § 45 (7) BNatSchG:<br />

► <strong>Prüfung</strong>, ob das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen<br />

Interesses gerechtfertigt ist<br />

► <strong>Prüfung</strong>, ob keine <strong>zum</strong>utbaren Altnernativen vorhanden sind<br />

► <strong>Prüfung</strong>, ob sich der Erhaltungszustand der Population einer Art nicht<br />

verschlechtert<br />

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6<br />

2 Untersuchungsraum und Methode<br />

2.1 Zum Planungsgebiet und seinem Umfeld<br />

Das ehemalige NATO-Tanklager liegt etwas 900 m südwestlich von <strong>Boxberg</strong> inmitten eines<br />

Waldgebietes. Westlich des Planungsgebietes führt die B 292 in etwa 750 m Entfernung vorbei.<br />

Südlich liegt die K 2877 in etwa 450 m Entfernung <strong>zum</strong> ehemaligen NATO-Tanklager<br />

(vgl. Abb. 3).<br />

Abb. 3:<br />

Lage des ehemaligen NATO-Tanklagers (roter Kreis). Quelle: Amtliche topografische<br />

Karte 1:25.000 des Landesvermessungsamtes Baden-Württemberg,<br />

Ausgabe 2002.<br />

Aufgrund der Vornutzung ist das Untersuchungsbiet der <strong>saP</strong> ("Sondergebiet 2" = S02) von<br />

Gebäuden und Verkehrsflächen geprägt, die in Wäldchen eingebettet sind (vgl. Abb. 4 bis 8).<br />

Bei den Wäldchen handelt es sich überwiegend um dicht gewachsene Eichen-Kiefern- und<br />

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andrena (2013): <strong>Spezielle</strong> <strong>artenschutzrechtliche</strong> <strong>Prüfung</strong> Bplan "Ehemaliges NATO-Tanklager" <strong>Boxberg</strong>


7<br />

Kiefern-Eichen-Bestände, wobei sowohl Schwarz- als auch Wald-Kiefer vorkommen. Die<br />

Laubbäume innerhalb der Wäldchen (meist Eichen, selten Buchen) sind noch relativ jung.<br />

Ihre Brusthöhen-Durchmesser liegen maximal bei 35 cm. Stellenweise gibt es auch jüngere<br />

Anpflanzungen, die nur aus Kiefern bestehen.<br />

Abb. 4:<br />

Luftbild vom Nordwesten des ehemaligen NATO-Tanklagers (= "Sondergebiet"<br />

2 = Untersuchungsgebiet der <strong>saP</strong>). Quelle: Daten- und Kartendienst<br />

der LUBW (www.lubw.baden-wuerttemberg.de)<br />

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8<br />

Abb. 5:<br />

Ausschnitt aus dem Nordteil der Untersuchungsfläche mit Blick von Nord<br />

nach Süd (12.11.2012)<br />

Abb. 6:<br />

Waldkiefern-Eichen-Wälchen am Ostrand der Untersuchungsfläche (Blick<br />

nach Norden, 12.11.2012)<br />

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9<br />

Abb. 7:<br />

Ausschnitt aus dem Südteil der Untersuchungsfläche mit den ehemaligen<br />

Umfüllstationen (Blick nach Norden, 12.11.2012)<br />

Abb. 8:<br />

Schwarzkiefern-Eichen-Wälchen am Westrand der Untersuchungsfläche.<br />

Zwischen Wäldchen und Zaun befinden sich häufige gemähte, oft relativ<br />

magere Grünlandbestände (Blick nach Süden, 12.11.2012)<br />

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10<br />

Zwischen den Wäldchen und den Gebäuden/Verkehrsflächen sowie entlang des Zauns, der<br />

das ehemalige NATO-Tanklager umgibt, sind fast überall scherrasenartige Grünlandbestände<br />

zu finden. Das Grasland ist an vielen Stellen relativ mager ausgeprägt. An Magerkeitszeigern<br />

kommen u. a. vor: Rundblättrige Glockenblume (Campanula rotundifolia),<br />

Zypressen-Wolfsmilch (Euphorbia cyparissias), Rauher Löwenzahn (Leontodon hispidus) und<br />

Gewöhnlicher Dost (Origanum vulgare).<br />

Das Umfeld der Untersuchungsfläche ist überwiegend von Waldflächen geprägt (Abb. 9). Die<br />

umgebenden Offenlandflächen sind vor allem ackerbaulich genutzt. Innerhalb des Geltungsbereiches<br />

des Bebauungsplans, östlich der Untersuchungsfläche, sind zudem noch weitere<br />

scherrasenartige Grünlandbestände vorhanden.<br />

Abb. 9:<br />

Im Umfeld der Untersuchungsfläche (gelbe Linie) dominieren Wälder und<br />

Ackerflächen. Quelle: Google Earth.<br />

Der Untersuchungsraum befindet sich an der Südgrenze des Naturraums "Tauberland". Es<br />

schließt sich der Naturraum "Bauland" an.<br />

Nach dem Daten- und Kartendienst der LUBW liegen keine geschützten Biotope im Bereich<br />

des ehemaligen NATO-Tanklagers. 250 Meter westlich der Untersuchungsfläche liegt das<br />

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andrena (2013): <strong>Spezielle</strong> <strong>artenschutzrechtliche</strong> <strong>Prüfung</strong> Bplan "Ehemaliges NATO-Tanklager" <strong>Boxberg</strong>


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nächstgelegene erfasste Biotop. Es handelt sich um den "Pflanzenstandort Eggengrund NO<br />

Schwabhausen" (Waldbiotopkartierung Nr. 2-6532-128-2275 aus dem Jahr 1997, Abb. 10).<br />

Das seit 1981 bestehende Naturdenkmal "Fliegenragwurz-Frauenschuhvorkommen Oberfeld<br />

liegt etwa 250 m südwestlich der Untersuchungsfläche (vgl. Abb. 10).<br />

Eine Teilfläche des FFH-Gebietes "Westlicher Taubergrund", das u. a. zur Schutz des Frauenschuhs<br />

(Cypripedium calceolus) ausgewiesen ist, beginnt etwa 160 m westlich der Untersuchungsfläche<br />

(vgl. Abb. 10).<br />

Nach dem Daten- und Kartendienst der LUBW hat der Bereich des NATO-Tanklagers und<br />

seines Umfeldes keine besondere Bedeutung für den Offenland-Biotopverbund. Auch die<br />

Wildtierkorridore des Generalwildwegeplans (www.fva-bw.de) bzw. die Hauptachsen des<br />

Wildkatzenwegeplans des BUND (wildkatzenwegeplan.geops.de) führen nicht durch das<br />

Gebiet.<br />

Abb. 10: Südwestlich der Untersuchungsfläche (gelbe Linie) liegt eine Teilfläche des<br />

FFH-Gebietes "Westlicher Taubergrund" (blaue Schraffur), das Naturdenkmal<br />

"Fliegenragwurz-Frauenschuhvorkommen Oberfeld" (rosa) sowie eine<br />

Fläche der Waldbiotopkartierung (grün). Quelle: Daten- und Kartendienst der<br />

LUBW (www.lubw.baden-wuerttemberg.de)<br />

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12<br />

2.2 Methode<br />

2.2.1 Benutzte Handreichungen für die Bearbeitung der <strong>saP</strong><br />

Die Bearbeitung der hier vorgelegten <strong>saP</strong> orientiert sich insbesondere an folgenden Veröffentlichungen<br />

bzw. Handreichungen:<br />

• ANL (2009): "Der spezielle Artenschutz in der Planungspraxis"<br />

• HMUELV (2009): „Leitfaden für die <strong>artenschutzrechtliche</strong> <strong>Prüfung</strong> in Hessen. Umgang mit<br />

den Arten des Anhangs IV der FFH-RL und den europäischen Vogelarten in Planungsund<br />

Zulassungsverfahren.“<br />

• KRATSCH et al. (2011): „Ablaufschema zur <strong>artenschutzrechtliche</strong>n <strong>Prüfung</strong> bei Vorhaben<br />

nach § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG“<br />

• LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT NATURSCHUTZ (LANA) (2009): "Hinweise zu zentralen<br />

unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes"<br />

• LANDESBETRIEB MOBILITÄT RHEINLAND-PFALZ (Hrsg.) (2011): „Fledermaus-Handbuch<br />

LBM.“<br />

• LÜTTMANN & HEUSER (2010): „Erfahrungen mit Fledermäusen in der Planungsphase. Auszüge<br />

aus: Leitfaden Fledermäuse und Straßenverkehr. Bestandserfassung – Wirkungsprognose<br />

– Vermeidung / Kompensation“.<br />

• MATTHÄUS, G. (2010): "Besonderer Artenschutz. <strong>Spezielle</strong> Fragen <strong>zum</strong> Umgang mit<br />

geschützten Arten bei Planungen und Vorhaben". – Vortrag am 04.03.2010 auf einer<br />

Fortbildungsveranstaltung des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung<br />

(www.goeg.de)<br />

• MINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG UND LÄNDLICHEN RAUM BADEN-WÜRTTEMBERG (MLR)<br />

(2010): „Protokoll einer <strong>artenschutzrechtliche</strong>n <strong>Prüfung</strong> bei Vorhaben und Planungen<br />

nach §§ 44, 45 Abs. 7 BNatSchG“<br />

• MINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG UND LÄNDLICHEN RAUM BADEN-WÜRTTEMBERG (MLR)<br />

(2012): „Formblatt zur speziellen <strong>artenschutzrechtliche</strong>n <strong>Prüfung</strong> von Arten des<br />

Anhang IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten nach §§ 44 und 45 BNatSchG<br />

(<strong>saP</strong>)“<br />

• MUNLV (2010): „Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur<br />

Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/141/EG (V-RL) <strong>zum</strong> Artenschutz<br />

bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz).“<br />

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13<br />

• OBERSTE BAUBEHÖRDE IM BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN (2011): "Hinweise<br />

zur Aufstellung der naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen <strong>artenschutzrechtliche</strong>n<br />

<strong>Prüfung</strong> in der Straßenplanung (<strong>saP</strong>). (Fassung mit Stand 03/2011)"<br />

• RUNGE et al. (2010): "Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des<br />

Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben."<br />

• TRAUTNER (2008): "Artenschutz im novellierten BNatSchG - Übersicht für die Planung,<br />

Begriffe und fachliche Annäherung"<br />

2.2.2 Abstimmung mit der UNB<br />

Vorgehensweise und Untersuchungstiefe wurden am 21.09.2012 mit Herrn KARL-HEINZ<br />

GEIER vom Umweltschutzamt beim Landratsamt des Main-Tauber-Kreises besprochen.<br />

2.2.3 Vor-Ort-Begehungen<br />

Am 12. November 2012 fand eine Begehungen der Untersuchungsfläche (vgl. Abb. 10) und<br />

ihres näheren Umfeldes statt.<br />

Ziel war die Begutachtung der vorhandenen Biotoptypen, Habitate und Strukturen und die<br />

darauf aufbauende Abschätzung des Artenpotenzials.<br />

2.2.4 Sonstige Datengrundlagen<br />

a) Auskünfte des Landratsamtes des Main-Tauber-Kreises<br />

Dem Umweltschutzamt liegen nach Angaben von Herrn GEIER keine weiteren Informationen<br />

zu naturschutzfachlich bemerkenswerten Arten im Bereich des ehemaligen NATO-Tanklagers<br />

vor.<br />

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andrena (2013): <strong>Spezielle</strong> <strong>artenschutzrechtliche</strong> <strong>Prüfung</strong> Bplan "Ehemaliges NATO-Tanklager" <strong>Boxberg</strong>


14<br />

b) Sonstige allgemeine Datenquellen<br />

Es wurden die folgenden allgemein zugängliche Literatur zur Verbreitung und Habitatbindung<br />

geschützter Arten ausgewertet:<br />

• LUBW (2008a): "Geschützte Arten. Liste der in Baden-Württemberg vorkommenden<br />

besonders und streng geschützten Arten"<br />

• Die Grundlagenwerke Baden-Württembergs zu verschiedenen Artengruppen:<br />

- Säugetiere (BRAUN & DIETERLEN 2003, 2005)<br />

- Vögel (HÖLZINGER 1997, 1999; HÖLZINGER & BOSCHERT 2001; HÖLZINGER & MAHLER<br />

2001, HÖLZINGER et al. 2007)<br />

- Amphibien und Reptilien (LAUFER et al. 2007)<br />

- Schmetterlinge (EBERT 1993 bis 2005)<br />

- Käfer (BRECHTEL & KOSTENBADER 2002)<br />

- Libellen (STERNBERG & BUCHWALD 1999, 2000)<br />

- Farn- und Blütenpflanzen (SEBALD et al. 1992 bis 1998; aktualisierte Verbreitungskarten<br />

unter www.flora.naturkundemuseum-bw.de)<br />

• Zielartenkonzept Baden-Württemberg (ZAK) (http://www2.lubw.baden-wuerttemberg.de/<br />

public/abt5/zak/<br />

• Artensteckbriefe für Arten der FFH-Richtlinie, die in Baden-Württemberg vorkommen<br />

(www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/49017/)<br />

• Internethandbuch zu Arten der FFH-Richtlinie Anhang IV (www.ffh-anhang4.bfn.de/)<br />

• Die Verbreitungskarten von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland (www.bfn.de/0316_<br />

bewertung_arten.html)<br />

• TRAUTNER et al. (2006a): "Geschützte Arten in Planungs- und Zulassungsverfahren"<br />

• GELLERMANN & SCHREIBER (2007): "Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in staatlichen<br />

Planungs- und Zulassungsverfahren. Leitfaden für die Praxis."<br />

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15<br />

3 Wirkungen des Vorhabens<br />

Im Folgenden werden die Wirkfaktoren und Wirkprozesse aufgeführt, von denen Beeinträchtigungen<br />

und Störungen auf die <strong>saP</strong>-relevanten Tier- und Pflanzenarten ausgehen könnten.<br />

3.1 Baubedingte Wirkfaktoren und Wirkprozesse<br />

Flächeninanspruchnahme<br />

Die Fläche, die während der geplanten zwei Bauphasen genutzt wird, wird voraussichtlich<br />

weite Teile der bebaubaren Fläche des "Sondergebietes 2" (vgl. Abb. 2) beanspruchen.<br />

Allerdings sind dort schon zahlreiche Gebäude und Verkehrsflächen vorhanden, so dass eine<br />

Zerstörung der vorhandenen Wäldchen und Grünlandflächen nur in relativ begrenztem Umfang<br />

stattfinden wird (maximal etwa 1,3 ha). Die vorübergehend beanspruchte Fläche wird<br />

voraussichtlich etwas größer sein als die späteren, anlagebedingten Flächenverluste (vgl.<br />

Kap. 3.2). In den Bauphasen wird die vorhandene Vegetation im Bereich der geplanten<br />

Gebäude, aber auch im Bereich von Baustraßen, Lagerplätze usw. beeinträchtigt oder ganz<br />

zerstört.<br />

Barrierewirkungen / Zerschneidungen<br />

Bezüglich dieses Aspektes sind die Auswirkungen von Bau und Anlage vergleichbar und<br />

werden in Kap. 3.2 abgehandelt.<br />

Lärm, stoffliche Emissionen und optische Störungen<br />

Während der Bauphase werden von den Baufahrzeugen und den durchzuführenden Arbeiten<br />

Lärm, stoffliche Emissionen und optische Störungen ausgehen, die voraussichtlich fast ausschließlich<br />

während der üblichen Arbeitszeiten zwischen 7:00 Uhr und 18:00 Uhr stattfinden<br />

werden. Eine essentielle Beeinträchtigung von Fledermaus-Lebensstätten durch Baulärm<br />

oder Licht ist deshalb nicht zu erwarten. Artenschutzrechtlich relevant sind vor allem die<br />

Lärmentwicklung und die optischen Störreize durch die Fahrtätigkeit der Fahrzeuge. Die<br />

erhöhten stofflichen Emissionen spielen sehr wahrscheinlich keine Rolle. Die Störungen werden<br />

auch in gewissem Umfang über das "Sondergebiet 2" hinaus wirken. Betroffen sind in<br />

erster Linie die Vögel.<br />

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16<br />

3.2 Anlagebedingte Wirkprozesse<br />

Flächenbeanspruchung<br />

In dem ca. 2,8 ha großen "Sondergebiet 2" des Bebauungsplans sind bereits 0,12 ha mit<br />

Gebäuden bestanden und 0,45 ha Verkehrsflächen vorhanden. Nach dem Entwurf vom<br />

19.12.2012 ist ein zusammenhängendes Baufenster vorgesehen. Dort ist eine Grundflächenzahl<br />

von 0,8 ausgewiesen. Das heißt, dass dort eine Bebauung von bis zu 80 % der<br />

Fläche möglich ist. Insgesamt können maximal etwa 1,0 ha zusätzlich versiegelt werden,<br />

wenn die zur Verfügung stehende Fläche komplett ausgenutzt wird.<br />

Demnach bleiben etwa 1,2 ha (= 43 %) des "Sondergebietes 2" unbebaut (Wäldchen, Neupflanzung<br />

Gehölzbestände, private Grünfläche).<br />

Barrierewirkungen / Zerschneidung<br />

Durch die geplante Beseitigung von kleineren Waldbestände gehen Teilbereiche von Landschaftselementen<br />

verloren, die für strukturgebundene fliegende Fledermausarten, aber auch<br />

für einige Vogelarten eine Leitfunktion übernehmen können. Solche Landschaftselemente<br />

dienen vielen Fledermaus-Arten als Vernetzungselemente, die die bessere Erreichbarkeit<br />

von Jagdhabitaten gewährleisten. Zudem könnten die zur Rodung vorgesehenen Waldteile<br />

eventuell Vernetzungselemente für die Haselmaus darstellen.<br />

Die voraussichtlich entstehende Barrierewirkung wird in diesem Fall allerdings als nicht<br />

erheblich eingeschätzt. Einerseits liegt dies daran, dass nur kleine Waldteile überbaut werden,<br />

so dass die neuen Abstände zwischen den verbleibenden Wäldchen nur in geringem<br />

Umfang zunehmen. Andererseits verbleiben nördlich und südlich des "Sondergebietes 2"<br />

Wäldchen, die in ausreichendem Umfang weiterhin der Vernetzung in West-Ost-Richtung<br />

dienen werden. Zudem wird die geplante Gehölzpflanzung im Norden des "Sondergebietes<br />

2" Vernetzungsfunktion übernehmen können.<br />

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17<br />

3.3 Betriebsbedingte Wirkprozesse<br />

Lärm, stoffliche Emissionen und optische Störungen<br />

Zukünftig wird das ehemalige NATO-Tanklagers als landwirtschaftliches Dienstleistungszentrum<br />

dienen. Im "Sondergebiet 1" sollen vor allem Dünger für die Landwirtschaft und<br />

Holzhackschnitzel gelagert werden. Die vorhandene Waldfläche sollen weiter forstwirtschaftlich<br />

genutzt werden. Das "Sondergebiet 2" dient der Logistik und Verwaltung. Für die LKW-<br />

Fahrer sollen Unterkünfte errichtet werden, für den Betriebsleiter ein Büro. Der Bereich der<br />

ehemaligen Umfüllstation soll als LKW-Parkplatz dienen. Es werden im Jahresdurchschnitt<br />

maximal 2 LKW pro Tag als Verkehrsbelastung erwartet.<br />

In der Zeit der Nutzung als NATO-Tanklager waren in den Tanks Benzin, Diesel und Kerosin<br />

eingelagert. Das LKW-Aufkommen wurde mit bis zu 30 Verladungen pro Tag definiert. Es<br />

arbeiteten bis zu 20 Personen im NATO-Tanklager, <strong>zum</strong> Zeitpunkt der Auflösung noch neun<br />

Mitarbeiter.<br />

Es ist davon auszugehen, dass der Betrieb des landwirtschaftlichen Dienstleistungszentrums<br />

gegenüber der Nutzung als Treibstofflager zu keiner wesentlichen Erhöhung des Lärm, der<br />

stofflichen Emissionen sowie der optischen Störungen führen wird. Die betriebsbedingten<br />

Auswirkungen auf Vogel- und Fledermausarten sowie auf die potenziell vorkommende<br />

Haselmaus werden insgesamt als nicht erheblich eingestuft.<br />

Licht<br />

Auch hinsichtlich der Licht-Emissionen wird es voraussichtlich zu keiner wesentlichen Erhöhung<br />

gegenüber der Vornutzung kommen. Rotierende, bildbewegte und lichtreflektierende<br />

Werbeanlagen sind nicht zulässig. Wesentliche zusätzliche Störungen und Flächenverlusten<br />

bei lichtempfindlichen Fledermaus- und Vogelarten sind nicht zu erwarten, <strong>zum</strong>al das zukünftige<br />

Betriebsgelände weiterhin durch Wäldchen und geplante Gehölzpflanzungen gegenüber<br />

der Umgebung stark abgeschirmt sein wird. Negative Auswirkungen zusätzlicher Licht-Emissionen<br />

auf Vogel- und Fledermausarten können insgesamt als nicht erheblich eingestuft werden<br />

.<br />

______________________________________________________________________________________________________<br />

andrena (2013): <strong>Spezielle</strong> <strong>artenschutzrechtliche</strong> <strong>Prüfung</strong> Bplan "Ehemaliges NATO-Tanklager" <strong>Boxberg</strong>


18<br />

4 Vermeidungs- und vorgezogene<br />

Ausgleichsmaßnahmen<br />

4.1 Maßnahmen zur Vermeidung<br />

Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung sollten durchgeführt werden, um Gefährdungen von<br />

Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie zu vermeiden oder zu mindern (vgl. Kap. 8.1):<br />

• V1: Haselmaus schonende räumliche Beschränkung<br />

Die Eingriffe in potenzielle Haselmaus-Habitate sollten möglichst gering gehalten werden.<br />

Dies sieht der Bebauungsplan-Entwurf vom 19.12.2012 vor. So sind innerhalb des Geltungsbereiches<br />

des Bebauungsplans die Flächen für eine bauliche Erweiterung auf die nordwestliche<br />

Teilfläche beschränkt (Sondergebiet 2). Dort ist die Baugrenze so festgelegt, dass nur in<br />

einem relativ kleinen Umfang in potenzielle Haselmaus-Habitate eingegriffen wird, wobei<br />

immer nur kleinere Teilbereiche vorhandener Wäldchen entfernt werden dürfen. Maximal<br />

können insgesamt 0,3 ha – verteilt auf mehrere Teilbereiche – der potenziellen Haselmaus-<br />

Habitate entfernt werden.<br />

• V2: Bauzeitbeschränkung <strong>zum</strong> Schutz von Haselmäusen<br />

Zur Minimierung von Haselmaus-Verlusten ist eine Beseitigung von Gehölzbeständen und<br />

der dortigen Bodenvegetation möglichst an warmen Apriltagen durchzuführen (Temperaturen<br />

> 10° C). Dann ist der Winterschlaf der Haselmäuse beendet (Möglichkeit des aktiven Fliehens)<br />

und die Jungtiere sind noch nicht geboren. An milden Tagen Ende September/Anfang<br />

Oktober ist die Wahrscheinlichkeit ebenfalls sehr groß, dass potenziell vorhandene Jungtiere<br />

aktiv fliehen können. Bei Berücksichtigung der Fortpflanzungszeit der Vögel (vgl. V3 in Kap.<br />

4.3) scheidet der April als Monat für diese Arbeiten aus. Eine alleinige Beschränkung auf<br />

Ende September/Anfang Oktober ist kaum praktikabel. Darum müssen voraussichtlich<br />

unvermeidbare Haselmaus-Verluste in Kauf genommen werden. Da bei der Haselmaus im<br />

Untersuchungsgebiet sicher davon ausgegangen werden kann, dass die ökologische Funktion<br />

der vom Wegebau betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten in räumlichem Zusammenhang<br />

weiterhin erfüllt wird (vgl. Kap. 5.1 bzw. 8.1), ist eine Beseitigung von Gehölzbeständen<br />

und der dortigen Bodenvegetation auch außerhalb der für die Haselmaus<br />

optimalen Zeitpunkte möglich.<br />

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19<br />

Die Ermittlung der Verbotstatbestände in Kapitel 5 erfolgt unter Berücksichtigung der<br />

o.g. Vorkehrungen.<br />

4.2 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF)<br />

Vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.<br />

Die Ermittlung der Verbotstatbestände in Kapitel 5 erfolgt unter Berücksichtigung der<br />

o.g. Vorkehrungen.<br />

4.3 Sonstige Maßnahmen<br />

Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung können zusätzlich durchgeführt werden, um Beeinträchtigungen<br />

von europäischen Vogelarten zu vermeiden oder zu mindern (vgl. Kap. 5.2):<br />

• V3: Bauzeitenbeschränkung <strong>zum</strong> Schutz von Brutvögeln<br />

Das notwendige Fällen von Bäumen sowie das Abschieben vorhandener Bodenvegetation<br />

sollte außerhalb der Brutzeit durchgeführt werden, also zwischen Oktober und Februar.<br />

Damit können unnötige Verletzungen oder Tötungen der Arten verhindert und unnötige Brutaufgaben<br />

durch Störungen vermieden werden.<br />

Diese Maßnahme ist nicht zwingend erforderlich, um das Nicht-Auslösen der Verbotstatbestände<br />

zu erreichen (vgl. Kapitel 5.2).<br />

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20<br />

5 Bestand und Betroffenheit der Arten<br />

5.1 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der<br />

FFH-Richtlinie<br />

5.1.1 Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie<br />

Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-Richtlinie ergibt sich aus § 44<br />

Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgendes<br />

Verbot:<br />

Zerstörungsverbot:<br />

Beschädigung oder Zerstörung von Standorten wild lebender Pflanzenarten oder damit<br />

im Zusammenhang stehendes vermeidbares Beschädigen oder Zerstören von<br />

Exemplaren wild lebender Pflanzen bzw. ihrer Entwicklungsformen.<br />

Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion des von<br />

dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standorts in räumlichen Zusammenhang<br />

weiterhin erfüllt wird.<br />

Etwa 200 m westlich des ehemaligen Nato-Tanklagers ist ein Vorkommen des Frauenschuhs<br />

(Cypripedium calceolus) bekannt 1 , weshalb speziell auf ein mögliches Vorkommen<br />

des Frauenschuhs im Untersuchungsbereich geachtet wurde. Exemplare der Art wurden<br />

nicht entdeckt.<br />

Zudem bietet die untersuchte Fläche des ehemaligen Nato-Tanklagers aktuell keine geeigneten<br />

Standortbedingungen für ein Vorkommen des Frauenschuhs. Es gibt keine Hänge mit<br />

trockenwarmen, mageren Böden in halbschattiger Lage. Die Untersuchungsfläche ist entweder<br />

versiegelt, wird von dichten Eichen-Kiefern- bzw. Kiefern-Eichen-Wäldchen eingenommen<br />

oder weist Grasland auf, das relativ häufig gemäht wird.<br />

1 Naturdenkmal "Fliegenragwurz-Frauenschuhvorkommen Oberfeld" bzw. Waldbiotopkartierung "Pflanzenstandort<br />

Eggengrund NO Schwabhausen" (vgl. Kap. 2.1 und Abb. 8)<br />

______________________________________________________________________________________________________<br />

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21<br />

Darum kann ein Vorkommen des Frauenschuhs mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen<br />

werden.<br />

Auch das Vorkommen sonstiger Anhang-IV-Pflanzenarten kann im Untersuchungsraum mit<br />

hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, da das ehemalige NATO-Tanklager<br />

außerhalb des bekannten Verbreitungsgebietes dieser Arten liegt, bzw. da deren erforderlichen<br />

Standortansprüche dort nicht erfüllt werden.<br />

5.1.2 Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie<br />

Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) der FFH-Richtlinie ergibt sich aus § 44 Abs. 1<br />

Nrn. 1 bis 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende<br />

Verbote:<br />

Tötungs- bzw. Zerstörungsverbot:<br />

Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene<br />

vermeidbare Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen.<br />

Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von<br />

dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten in räumlichen<br />

Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.<br />

Störungsverbot:<br />

Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs- Aufzucht-, Mauser-,<br />

Überwinterungs- und Wanderungszeiten.<br />

Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung<br />

des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.<br />

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22<br />

5.1.2.1 Säugetiere<br />

a) Haselmaus<br />

Ein Vorkommen der Haselmaus (Muscardinus avellanarius) in den Wäldchen des Untersuchungsgebietes<br />

erscheint möglich. Nachweise aus allen vier Quadraten des Messtischblattes<br />

6523 sowie aus fast allen angrenzenden Quadranten des Messtischblattes 6523 sind gegeben<br />

(vgl. BRAUN & DIETERLEIN 2005).<br />

Die Abholzung von Gehölzbeständen könnte theoretisch zur Zerstörung von Nestern oder zur<br />

Tötung von Einzeltieren führen. Die geplanten Eingriffe in potenzielle Haselmaus-Habitate<br />

sind allerdings so gering und die verbleibenden Haselmaus-Habitate im ehemaligen Nato-<br />

Tanklager und seinem Umfeld so groß (vgl. Wälder in Abb. 9 und 10), dass mögliche Beeinträchtigungen<br />

als "nicht-signifikant" eingestuft werden können. Eine Verschlechterung des<br />

Erhaltungszustands der lokalen Haselmaus-Population ist sehr unwahrscheinlich. Es kann<br />

mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die ökologische Funktion der<br />

potenziell vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten in räumlichen Zusammenhang<br />

weiterhin erfüllt wird.<br />

Die Betroffenheit der potenziell vorkommenden Haselmaus ist in Kap. 8.1 näher erläutert.<br />

b) Fledermäuse<br />

Aufgrund ihrer bekannten Verbreitung und Habitatansprüche ist für insgesamt 18 Fledermausarten<br />

ein Vorkommen im Untersuchungsraum möglich (vgl. Tab. 1).<br />

Mit großer Sicherheit befinden sich keine potenziellen Fledermaus-Quartiere auf der Untersuchungsfläche.<br />

Die vorhandenen Gebäude sind dafür ungeeignet. Die Wäldchen bestehen<br />

überwiegend aus jüngeren Laubbäumen (meist Eichen) und Kiefern. Keiner der Bäume weist<br />

Strukturen auf, die Fledermäusen als Quartier dienen könnten (Höhlen, Spalten, Rindenabplatzung<br />

oder sonstige Nischen).<br />

Darum kann sicher ausgeschlossen werden, dass es im Rahmen der voraussichtlich stattfindenden<br />

Baumfällungen, Gebäudeumbauten oder Gebäudeabrisse zur Zerstörung von<br />

Fledermaus-Quartieren oder zur Tötung von Fledermäusen kommt.<br />

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23<br />

Tab. 1:<br />

RL D<br />

RL BW<br />

EHZ<br />

Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum potenziell vorkommenden<br />

Fledermausarten<br />

Rote Liste Deutschland nach MEINIG et al. (2009): 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet,<br />

3 = gefährdet, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, V = Vorwarnliste, D = Daten unzureichend,<br />

* = ungefährdet<br />

Rote Liste Baden-Württemberg nach Braun (2003): 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet,<br />

3 = gefährdet, i = gefährdete wandernde Tierart, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes,<br />

D = Daten defizitär<br />

Erhaltungszustand nach LUBW (2008b)<br />

Deutscher Name<br />

Wissenschaftlicher<br />

Name<br />

RL D RL BW<br />

EHZ BW<br />

Bechsteinfledermaus Myotis bechsteinii 2 2 ungünstig-unzureichend<br />

Braunes Langohr Plecotus auritus V 3 günstig<br />

Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus G 2 günstig<br />

Fransenfledermaus Myotis natteri * 2 günstig<br />

Graues Langohr Plecotus austriacus 2 1 ungünstig-unzureichend<br />

Große Bartfledermaus Myotis brandtii V 1 ungünstig-unzureichend<br />

Großer Abendsegler Nycalus noctula V i günstig<br />

Großes Mausohr Myotis myotis V 2 günstig<br />

Kleine Bartfledermaus Myotis mystacinus V 3 günstig<br />

Kleiner Abendsegler Nycalus leisleri D 2 ungünstig-unzureichend<br />

Mopsfledermaus Barbastellus barbastellus 2 1 ungünstig-unzureichend<br />

Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus D G unbekannt<br />

Nordfledermaus Eptesicus nilssonii G 2 unbekannt<br />

Nymphenfledermaus Myotis alcathoe 1 D unbekannt<br />

Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii * i günstig<br />

Wasserfledermaus Myotis daubentoni * 3 günstig<br />

Zweifarbfledermaus Vepertilio murinus D i unbekannt<br />

Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus * 3 günstig<br />

Es ist nicht zu erwarten, dass durch die geplanten Eingriffe wesentliche Nahrungshabitate<br />

einzelner Feldermausarten beeinträchtigt werden, insbesondere da maximal 1,0 Hektar<br />

aktuell nicht versiegelter Fläche überbaut werden können. Ähnliche Habitate werden auch<br />

nach der Überbauung in unmittelbarer Nähe in großem Umfang für Fledermäuse zur Nahrungssuche<br />

zur Verfügung stehen.<br />

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24<br />

Aus den selben Gründen ist nicht zu erwarten, dass die Eingriffe zur quantitativen und qualitativen<br />

Minderung von Leitstrukturen im Gebiet führen werden.<br />

Letztendlich kann mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass durch die<br />

geplanten Maßnahmen keine Fledermausart erheblich beeinträchtigt wird, und dass bei keiner<br />

Fledermausart gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird.<br />

c) Sonstige Säugetiere<br />

Das Vorkommen sonstiger Säuger-Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (Wolf, Biber,<br />

Feldhamster, Wildkatze, Fischotter, Luchs, Braunbär) im Untersuchungsraum kann mit hinreichender<br />

Sicherheit ausgeschlossen werden, da der Wirkraum des Vorhabens außerhalb<br />

des bekannten Verbreitungsgebiet dieser Arten liegt, oder deren erforderlicher Lebensraum<br />

dort nicht vorkommt.<br />

5.1.2.2 Reptilien<br />

Das Grasland im Untersuchungsgebiet erscheint als Nahrungshabitat für die Zauneidechse<br />

(Lacerta agilis) und die Schlingnatter (Coronella austriaca) grundsätzlich geeignet, da es<br />

vielerorts mager ausgeprägt ist. Allerdings wird es offenbar relativ häufig gemäht. Weiterhin<br />

befinden sich keine geeigneten Überwinterungshabitate im Gebiet, für die Zauneidechse<br />

auch keine geeigneten Eiablage-Habitate. Zudem liegt das Grasland des Untersuchungsgebietes<br />

relativ isoliert inmitten von Wald- und Ackerlandschaft (vgl. Abb. 9). All dies spricht<br />

dafür, dass ein Vorkommen von Zauneidechse und/oder Schlingnatter im Bereich des ehemaligen<br />

NATO-Tanklagers relativ unwahrscheinlich ist.<br />

5.1.2.3 Käfer<br />

Der Eremit (Osmoderma eremita) ist eine Art, deren Larven sich in Mulmhöhlen alter, hohler<br />

Laubbäume entwickeln. Besonnte Bäume werden bevorzugt, stark beschattete sind ungeeignet.<br />

Die meisten bekannten Funde in Baden-Württemberg stammen aus dem Neckar-Tauber-Land.<br />

Das Messtischblatt 6524 zählt <strong>zum</strong> aktuellen Verbreitungsgebiet des Eremits.<br />

Darum erscheint ein Vorkommen im Verfahrensgebiet grundsätzlich möglich (vgl. Abb. 11).<br />

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25<br />

Abb. 11: Bundesweites Verbreitungsgebiet des Eremits (Osmoderma eremita).<br />

Das ehemalige NATO-Tanklager liegt im Messtischblatt 6523. (Quelle:<br />

www.bfn.de)<br />

Allerdings konnte auf dem untersuchten Gelände kein Baum entdeckt werden, der für die<br />

Larvalentwicklung des Eremits nur annähernd geeignet wäre. Darum kann mit hinreichender<br />

Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Eremit im potenziellen Eingriffsgebiet vorkommt.<br />

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26<br />

Das Vorkommen sonstiger Käfer-Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie im Untersuchungsraum<br />

kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, da der Wirkraum<br />

des Vorhabens außerhalb des bekannten Verbreitungsgebiet dieser Arten liegt, oder deren<br />

Habitatansprüche dort nicht erfüllt werden.<br />

5.1.2.4 Weitere Tiergruppen<br />

Das Vorkommen von Anhang-IV-Tierarten aus anderen Artengruppen (Amphibien, Fische,<br />

Schmetterlinge, Libellen und Weichtiere) kann im Untersuchungsraum mit hinreichender<br />

Sicherheit ausgeschlossen werden, da bei allen diesen Arten die Habitatansprüche im Untersuchungsbereich<br />

nicht erfüllt werden. Zudem liegt der Wirkraum des Vorhabens bei sehr<br />

vielen Arten außerhalb der bekannten Verbreitungsgebiete.<br />

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27<br />

5.2 Bestand und Betroffenheit europäischer Vogelarten nach<br />

Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie<br />

Bezüglich der Europäischen Vogelarten nach Vogelschutzrichtlinie ergibt sich aus § 44<br />

Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende<br />

Verbote:<br />

Tötungs- bzw. Zerstörungsverbot:<br />

Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene<br />

vermeidbare Verletzung oder Tötung von Vögeln oder ihrer Entwicklungsformen.<br />

Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von<br />

dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten in räumlichen<br />

Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.<br />

Störungsverbot:<br />

Erhebliches Stören von Vögeln während der Fortpflanzungs- Aufzucht-, Mauser-,<br />

Überwinterungs- und Wanderungszeiten.<br />

Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung<br />

des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.<br />

In Tabelle 2 sind die Vogelarten aufgelistet, die im Untersuchungsraum potenziell vorkommen<br />

bzw. bei den Vor-Ort-Begehungen beobachtet wurden. Die potenziell vorkommenden<br />

Vogelarten ergeben sich aus dem Abgleich der vorgefundenen Habitate und Strukturen im<br />

Untersuchungsraum mit den bekannten Verbreitungsgebieten und Habitatansprüchen der<br />

jeweiligen Arten.<br />

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28<br />

Tab. 2:<br />

RL D<br />

RL BW<br />

Status<br />

Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen<br />

oder potenziell vorkommenden europäischen Vogelarten<br />

Rote Liste Deutschland nach SÜDBECK et al. (2007): 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet,<br />

V = Vorwarnliste, * = ungefährdet<br />

Rote Liste Baden-Württemberg nach HÖLZINGER et al. (2007): 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet,<br />

V = Vorwarnliste, * = ungefährdet<br />

im Untersuchungsgebiet und seinem näheren Umfeld: pBV = potenzieller Brutvogel mit<br />

Neststandort dort, pNG = potenzieller regelmäßiger Nahrungsgast, unterstrichen = bei der<br />

Vor-Ort-Begehung beobachtet<br />

Deutscher Name Wissenschaftlicher Name RL D RL BW Status<br />

Amsel Turdus merula * * pBV<br />

Bachstelze Motacilla alba * * pBV<br />

Blaumeise Parus caeruleus * * pBV<br />

Buchfink Fringilla coelebs * * pBV<br />

Buntspecht Denrocopos major * * pBV<br />

Eichelhäher Garrulus glandarius * * pBV<br />

Elster Pica pica * * pBV<br />

Fitis Phylloscopus trochilus * V pBV<br />

Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla * * pBV<br />

Gartengrasmücke Sylvia borin * * pBV<br />

Gimpel Pyrrhula pyrrhula * V pBV<br />

Goldammer Emberiza citrinella * V pBV<br />

Grünfink Carduelis chloris * * pBV<br />

Haubenmeise Parus cristatus * * pBV<br />

Heckenbraunelle Prunella modularis * * pBV<br />

Kernbeißer Coccothraustes coccothraustes * * pBV<br />

Kleiber Sitta europaea * * pBV<br />

Kohlmeise Parus major * * pBV<br />

Mäusebussard Buteo buteo * * pNG<br />

Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla * * pBV<br />

Nachtigall Luscinia megarhynchos * * pBV<br />

Rabenkrähe Corvus corone * * pBV<br />

Ringeltaube Columba palumbus * * pBV<br />

Rotkehlchen Erithacus rubecula * * pBV<br />

Schwanzmeise Aegithalos caudatus * * pBV<br />

Singdrossel Turdus philomelos * * pBV<br />

Sperber Accipiter nisus * * pNG<br />

Tannenmeise Parus ater * * pBV<br />

Turmfalke Falco tinnunculus * V pNG<br />

Zaunkönig Troglodytes troglodytes * * pBV<br />

Zilpzalp Phylloscopus collybita * * pBV<br />

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29<br />

In Tabelle 2 sind 31 Arten aufgelistet, die potenziell im Bereich des Untersuchungsgebietes<br />

und dessen näherem Umfeld vorkommen, davon 28 als Brutvogel. Es handelt sich fast<br />

durchweg um Besiedler von Wäldern, Kleingehölzen und deren Randbereichen, zudem um<br />

einen Gebäudebrüter. Bei einigen Arten ist ein Vorkommen weniger wahrscheinlich als bei<br />

anderen. Obwohl auf der eigentlichen Untersuchungsfläche keine Baumhöhlen oder größeren<br />

Nester entdeckt wurden, sind auch einige Höhlenbrüter sowie Rabenkrähe und Elster<br />

aufgeführt. Für diese Arten erscheint ein Vorkommen im näheren Umfeld möglich.<br />

Bei den aufgeführten Arten handelt es sich überwiegend um weit verbreitete, anpassungsfähige<br />

Vogelarten (so genannte „Allerweltsarten“), die noch keine erkennbaren Bestandsrückgänge<br />

aufweisen. Unter den potenziellen vorkommenden Vögeln sind auch drei Brutvogel-Arten,<br />

die in Baden-Württemberg zwar noch befriedigende Bestände haben, die aber<br />

allgemein oder regional merklich zurückgehen (Arten der Vorwarnliste). Bei den ungefährdeten<br />

Arten sowie den Arten der Vorwarnliste ist ein landesweit günstiger Erhaltungszustand<br />

anzunehmen.<br />

Die geplanten Eingriffe werden nur einen sehr kleinen Teil der Wäldchen des Gebietes<br />

betreffen. Sowohl im ehemaligen Nato-Tanklager als auch in seinem Umfeld werden ähnliche<br />

Habitate in großem Umfang erhalten bleiben. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands<br />

lokaler Vogel-Populationen ist darum unwahrscheinlich. Es kann mit hinreichender Sicherheit<br />

davon ausgegangen werden, dass die ökologische Funktion der potenziell vom Eingriff<br />

betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten in räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt<br />

wird. Somit wird bei diesen Arten nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen.<br />

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30<br />

6 Gutachterliches Fazit<br />

►<br />

►<br />

►<br />

Pflanzen-Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie kommen im Untersuchungsraum<br />

nicht vor und sind darum vom geplanten Vorhaben nicht betroffen.<br />

Bei der Haselmaus, die in den Wäldchen des ehemaligen NATO-Tanklagers und seines<br />

Umfeldes eventuell vorkommt, lassen sich trotz Vermeidungsmaßnahmen die Verletzung<br />

oder Tötung einzelner Tiere voraussichtlich nicht ganz vermeiden. Es kann aber<br />

sicher davon ausgegangen werden, dass die Eingriffe in Haselmaus-Habitate so gering<br />

sind, dass die ökologische Funktion der von den Maßnahmen betroffenen Fortpflanzungs-<br />

und Ruhestätten in räumlichem Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.<br />

Einige Fledermaus-Arten nutzen das geplante Baugebiet mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />

als Nahrungshabitat. Das Vorkommen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermausarten<br />

kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Nahrungshabitate<br />

und Leitstrukturen werden nicht wesentlich verändert.<br />

►<br />

Das Vorkommen weiterer Tier-Arten des Anhangs VI der FFH-Richtlinie ist nicht zu<br />

erwarten.<br />

►<br />

Demnach werden für keine Tier-Art des Anhangs IV der FFH- Richtlinie die Verbotstatbestände<br />

des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt.<br />

►<br />

Innerhalb der Untersuchungsfläche und ihres näheren Umfeldes erscheint das Vorkommen<br />

von 28 europäischen Vogelarten möglich, die dort brüten. Es handelt sich dabei<br />

um noch weit verbreitete, relativ anpassungsfähige Arten. Das Vorkommen von seltenen<br />

oder gefährdeten Arten ist unwahrscheinlich. Es kann sicher davon ausgegangen<br />

werden, dass die Eingriffe in Brutvogel-Habitate so gering sein werden, dass die ökologische<br />

Funktion der von den Maßnahmen betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten<br />

in räumlichem Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Zudem kann mit hinreichender<br />

Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die voraussichtlich eintretenden bau- und<br />

betriebsbedingten Störungen im Untersuchungsgebiet nicht zu einer Verschlechterung<br />

des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen europäischer Vogelarten führen<br />

werden.<br />

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31<br />

► Demnach werden für keine europäische Vogelart die Verbotstatbestände des § 44<br />

Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt.<br />

►<br />

Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht erforderlich.<br />

Gamburg, 04. Februar 2013 -----------------------------------------<br />

(Christian Andres)<br />

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32<br />

7 Literatur und Gesetze<br />

7.1 Benutzte und zitierte Literatur<br />

ANL (BAYERISCHE AKADEMIE FÜR NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE) (Hrsg.) (2009): Der spezielle<br />

Artenschutz in der Planungspraxis. – Laufener Spezialbeiträge 1/09: 113 S.<br />

BEZZEL, E.; GEIERSBERGER, I.; VON LOSSOW, G.; PFEIFFER, R. (2005): Brutvögel in Bayern. Verbreitung<br />

1996 bis 1999. – 555 S.; Stuttgart.<br />

BLANKE, I. (2010): Die Zauneidechse zwischen Licht und Schatten. – Zeitschrift für Feldherpetologie,<br />

Beiheft 7; Bielefeld.<br />

BRAUN M. (2003): Rote Liste der gefährdeten Säugetiere in Baden-Württemberg. – In: Braun, M.; Dieterlen,<br />

F.: Die Säugetiere Baden-Württembergs. – Band 1: 263-272.<br />

BRAUN, M.; DIETERLEN, F. (2003): Die Säugetiere Baden-Württembergs. Band 1. – 687 S.; Stuttgart.<br />

BRAUN, M.; DIETERLEN, F. (2005): Die Säugetiere Baden-Württembergs. Band 2. – 704 S.; Stuttgart.<br />

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EBERT, G. (Hrsg.) (1994): Die Schmetterlinge Baden-Württembergs. Band 3: Nachtfalter I. – 518 S.;<br />

Stuttgart.<br />

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EBERT, G. (Hrsg.) (1997): Die Schmetterlinge Baden-Württembergs. Band 5: Nachtfalter III. – 575 S.;<br />

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EBERT, G. (Hrsg.) (1998): Die Schmetterlinge Baden-Württembergs. Band 7: Nachtfalter V. – 582 S.;<br />

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EBERT, G. (Hrsg.) (2001): Die Schmetterlinge Baden-Württembergs. Band 8: Nachtfalter VI. – 541 S.;<br />

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EBERT, G. (Hrsg.) (2003): Die Schmetterlinge Baden-Württembergs. Band 9: Nachtfalter VII. – 609 S.;<br />

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November 2008, 7 S. (www.lubw.baden-wuerttemberg.de)<br />

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Naturschutz, 4. Aufl., 312 S.; Karlsruhe.<br />

LÜTTMANN, J.; HEUSER, R. (2010): Erfahrungen mit Fledermäusen in der Planungsphase. Auszüge aus:<br />

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/ Kompensation. – Vortrag beim Fachgespräch Straße – Landschaft – Umwelt: Berücksichtigung<br />

von Fledermäusen bei der Straßenplanung am 24. Juni 2010 (www.strassen.<br />

nrw.de).<br />

MATTHÄUS, G. (2010): Besonderer Artenschutz. <strong>Spezielle</strong> Fragen <strong>zum</strong> Umgang mit geschützten Arten<br />

bei Planungen und Vorhaben. –Vortrag am 04.03.2010 auf einer Fortbildungsveranstaltung des<br />

Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung; www.goeg.de<br />

MEINIG, H.; BOYE, P.; HUTTERER, R. (2009): Rote Liste und Gesamtartenliste der Säugetiere (Mammalia)<br />

Deutschlands. Stand Oktober 2008. – Naturschutz und Biologische Vielfalt 70(1): 115-153.<br />

MEYER, J.; STRAUB, F.; JOOß, R. (2009): Wirkung des Ackerrandstreifen-Managements auf Feldvogelarten<br />

in Heilbronn. Eine Untersuchung unter Beteiligung ehrenamtlicher Kartierer der Ornithologischen<br />

Arbeitsgemeinschaft Heilbronn. – Unveröff. Gutachten der ARBEITSGRUPPE FÜR<br />

TIERÖKOLOGIE UND PLANUNG J. TRAUTNER (FILDERSTADT) i. A. des Grünflächenamtes der Stadt<br />

Heilbronn, 46 S.; Filderstadt.<br />

MINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG UND LÄNDLICHEN RAUM BADEN-WÜRTTEMBERG (MLR) (Hrsg.) (2010): Protokoll<br />

einer <strong>artenschutzrechtliche</strong>n <strong>Prüfung</strong> bei Vorhaben und Planungen nach §§ 44, 45 Abs. 7<br />

BNatSchG – Stand 07/2010, 2 S. (www.lubw.baden-wuerttemberg.de)<br />

MINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG UND LÄNDLICHEN RAUM BADEN-WÜRTTEMBERG (MLR) & LANDESANSTALT<br />

FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG (Hrsg.) (2006): Handlungsempfehlungen<br />

für Vogelschutzgebiete. – 103 S.; Stuttgart, Karlsruhe. (www.natura2000-bw.de)<br />

MINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG UND LÄNDLICHEN RAUM BADEN-WÜRTTEMBERG (MLR) (Hrsg.) (2012):<br />

Formblatt zur speziellen <strong>artenschutzrechtliche</strong>n <strong>Prüfung</strong> von Arten des Anhang IV der FFH-RL<br />

und von Europäischen Vogelarten nach §§ 44 und 45 BNatSchG (<strong>saP</strong>) – Stand Mai 2012, 10 S.<br />

(www.lubw.baden-wuerttemberg.de)<br />

MUNLV (MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ<br />

NRW) (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung<br />

der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/141/EG (V-RL) <strong>zum</strong> Artenschutz bei Planungsoder<br />

Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz). – Runderlass des Ministeriums vom 13.04.2010,<br />

26. S + Anhang<br />

OBERSTE BAUBEHÖRDE IM BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN (2011): Hinweise zur Aufstellung<br />

der naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen <strong>artenschutzrechtliche</strong>n <strong>Prüfung</strong> in der<br />

Straßenplanung (<strong>saP</strong>). (Fassung mit Stand 03/2011) (www.stmi.bayern.de)<br />

RUNGE, H.; SIMON, M.; WIDDIG, T. (2010): Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen<br />

des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben. Endbericht. – FuE-Vorhabens im Rahmen des<br />

Umwelforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und<br />

Reaktorsicherheit im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz - Forschungskennziffer (FKZ)<br />

3507 82 080, unter Mitarbeit von: LOUIS, H. W., BERNOTAT, D., MAYER, F., DOHM, P.,<br />

KÖSTEMEYER, H., SMIT-VIERGUTZ, J., SZEDER, K.; Hannover, Marburg.<br />

SEBALD, O.; SEYBOLD, S.; PHILIPPI, G. (1992): Die Farn- und Blütenpflanzen Baden-Württembergs.<br />

Band 3 – 483 S.; Stuttgart.<br />

SEBALD, O.; SEYBOLD, S.; PHILIPPI, G. (1992): Die Farn- und Blütenpflanzen Baden-Württembergs.<br />

Band 4 – 362 S.; Stuttgart.<br />

SEBALD, O.; SEYBOLD, S.; PHILIPPI, G. (1993): Die Farn- und Blütenpflanzen Baden-Württembergs.<br />

Band 1 – 624 S.; Stuttgart.<br />

SEBALD, O.; SEYBOLD, S.; PHILIPPI, G. (1993): Die Farn- und Blütenpflanzen Baden-Württembergs.<br />

Band 2 – 451 S.; Stuttgart.<br />

______________________________________________________________________________________________________<br />

andrena (2013): <strong>Spezielle</strong> <strong>artenschutzrechtliche</strong> <strong>Prüfung</strong> Bplan "Ehemaliges NATO-Tanklager" <strong>Boxberg</strong>


35<br />

SEBALD, O.; SEYBOLD, S.; PHILIPPI, G.; WÖRZ, A. (1996): Die Farn- und Blütenpflanzen Baden-Württembergs.<br />

Band 5 – 539 S.; Stuttgart.<br />

SEBALD, O.; SEYBOLD, S.; PHILIPPI, G.; WÖRZ, A. (1996): Die Farn- und Blütenpflanzen Baden-Württembergs.<br />

Band 6 – 577 S.; Stuttgart.<br />

SEBALD, O.; SEYBOLD, S.; PHILIPPI, G.; WÖRZ, A. (1998): Die Farn- und Blütenpflanzen Baden-Württembergs.<br />

Band 7 – 595 S.; Stuttgart.<br />

SEBALD, O.; SEYBOLD, S.; PHILIPPI, G.; WÖRZ, A. (1998): Die Farn- und Blütenpflanzen Baden-Württembergs.<br />

Band 8 – 540 S.; Stuttgart.<br />

STERNBERG, K.; BUCHWALD, R. (Hrsg.) (1999): Die Libellen Baden-Württembergs. Band 1: Allgemeiner<br />

Teil, Kleinlibellen (Zygoptera). – 468 S.; Stuttgart.<br />

STERNBERG, K.; BUCHWALD, R. (Hrsg.) (2000): Die Libellen Baden-Württembergs. Band 2: Großlibellen<br />

(Anisoptera), Literatur. – 712 S.; Stuttgart.<br />

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Deutschlands. 4. Fassung, 30. November 2007. – Berichte <strong>zum</strong> Vogelschutz 44: 23-81.<br />

TLU (THÜRINGER LANDESANSTALT FÜR UMWELT) (1994): Fledermäuse in Thüringen. – Naturschutzreport<br />

8; Jena.<br />

TRAUTNER (2008): Artenschutz im novellierten BNatSchG - Übersicht für die Planung, Begriffe und<br />

TRAUTNER, J.; KOCHELKE, K.; LAMBRECHT, H.; MAYER, J. (2006a): Geschützte Arten in Planungs- und<br />

Zulassungsverfahren. – 234 S.; Norderstedt.<br />

TRAUTNER, J.; LAMBRECHT, H.; MAYER, J. (2006c): Europäische Vogelarten in Deutschland – ihr Schutz<br />

in Planungs- und Zulassungsvorhaben sowie ihre Berücksichtigung im neuen Umweltschadensgesetz.<br />

– Berichte <strong>zum</strong> Vogelschutz 43: 49-67; Hilpoltstein.<br />

TRAUTNER, J.; LAMBRECHT, H.; MAYER, J.; HERMANN, G. (2006b): Das Verbot der Zerstörung, Beschädigung<br />

oder Entfernung von Nestern europäischer Vogelarten nach § 42 BNatSchG und Artikel<br />

5 Vogelschutzrichtlinie – fachliche Aspekte, Konsequenzen und Empfehlungen. – Naturschutz in<br />

Recht und Praxis – online 5: 1-20; www.naturschutzrecht.net.<br />

WAITZMANN, M.; ZIMMERMANN, P. (2007): Schlingnatter Coronella austriaca LAURENTI, 178. – In:<br />

LAUFER, H.; FRITZ, K.; SOWIG, P. (Hrsg.): Die Amphibien und Reptilien Baden-Württembergs. –<br />

S. 633-650; Stuttgart.<br />

WEDDELING, K.; HACHEL, M.; ORTMANN, D.; SCHMIDT, P.; BOSBACH, G. (2005): Allgemeine Hinweise zur<br />

Erfassung der Kriechtiere. – In: DOERPINGHAUS, A.; EICHEN, C.; GUNNEMANN, H.; LEOPOLD, P.;<br />

NEUKIRCHEN, M.; PETERMANN, J.; SCHRÖDER, E. (Bearb.): Methoden zur Erfassung von Arten der<br />

Anhänge IV und V der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. – Naturschutz und Biologische Vielfalt 20:<br />

277-278; Bonn-Bad Godesberg.<br />

______________________________________________________________________________________________________<br />

andrena (2013): <strong>Spezielle</strong> <strong>artenschutzrechtliche</strong> <strong>Prüfung</strong> Bplan "Ehemaliges NATO-Tanklager" <strong>Boxberg</strong>


36<br />

7.2 Relevante Gesetze<br />

BNatSchG – Bundesnaturschutzgesetz:<br />

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29. Juli 2009. – BGBl I 2009, S. 2542 ff.;<br />

Inkrafttreten am 1. März 2010<br />

NatSchG BW – Naturschutzgesetz Baden-Württemberg:<br />

Gesetz <strong>zum</strong> Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der<br />

freien Landschaft. – In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745).<br />

LWaldG – Landeswaldgesetz:<br />

Waldgesetz für Baden-Württemberg. – In der Fassung vom 31. August 1995 (GBl. S. 685), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. November 2001 (GBl. S. 605).<br />

FFH-Richtlinie (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie):<br />

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume<br />

sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), zuletzt geändert<br />

durch die Richtlinie des Rates 97/62/EG vom 08.11.1997 (ABl. Nr. 305)<br />

Vogelschutzrichtlinie:<br />

Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten<br />

(79/409/EWG) (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S.1), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates<br />

2006/105/EG.<br />

______________________________________________________________________________________________________<br />

andrena (2013): <strong>Spezielle</strong> <strong>artenschutzrechtliche</strong> <strong>Prüfung</strong> Bplan "Ehemaliges NATO-Tanklager" <strong>Boxberg</strong>


37<br />

8 Anhang: Protokolle <strong>artenschutzrechtliche</strong>r <strong>Prüfung</strong>en<br />

8.1 Haselmaus<br />

Durch das Vorhaben betroffene<br />

Art:<br />

Art des Anhangs IV der FFH-RL<br />

Europäische Vogelart<br />

1. Schutz- und Gefährdungsstatus<br />

Erhaltungszustand in BW<br />

grün<br />

gelb<br />

rot<br />

grau<br />

günstig<br />

ungünstig / unzureichend<br />

ungünstig / schlecht<br />

unbekannt<br />

2. Darstellung der Betroffenheit der Art<br />

Haselmaus (Muscardinus avellanarius)<br />

Rote Liste-Status<br />

Deutschland<br />

______________________________________________________________________________________________________<br />

andrena (2013): <strong>Spezielle</strong> <strong>artenschutzrechtliche</strong> <strong>Prüfung</strong> Bplan "Ehemaliges NATO-Tanklager" <strong>Boxberg</strong><br />

G<br />

Baden-Württemberg G 6523<br />

Messtischblatt<br />

Die Haselmaus ist in Baden-Württemberg nahezu flächendeckend verbreitet (vgl. BRAUN & DIETERLEIN 2005). Die<br />

Art besiedelt bevorzugt lichte, möglichst sonnige Laubmischwälder, aber auch Parkanlagen, Streuobstwiesen,<br />

Feldhecken und Gebüsche. Wichtig ist ein ausreichendes Angebot an Frucht tragende Sträuchern. Ein Vorkommen<br />

der Haselmaus in den Wäldern des ehemaligen NATO-Tanklagers erscheint möglich, auch wenn diese aufgrund<br />

ihrer dichten Struktur und ihres hohen Nadelbaumanteils keine optimalen Haselmaus-Habitate darstellen.<br />

Haselmäuse halten von Oktober bis April Winterschlaf, wobei sie diesen in dickwandigen Nestern verbringen, die<br />

in der Laubstreu, zwischen Wurzeln, an Baumstümpfen oder im hohen Gras versteckt sind. Selten wird der Winter<br />

in Nistkästen verbracht. Bei Baumrodungen im Winterhalbjahr könnten Haselmäuse im Winterschlaf getötet werden.<br />

Haselmäuse fertigen Schlaf- und Brutnester an, die frei aufgehängt in den Zweigen von Sträuchern oder auch in<br />

Baumhöhlen oder Vogelnistkästen angelegt werden. Die Fortpflanzungszeit beginnt nach dem Winterschlaf. Die<br />

Wurfzeit erstreckt sich von Mai/Juni bis Ende September, bei mildem Herbst bis in den Oktober. Liegen Eingriffe in<br />

Haselmaus-Habitate im Sommerhalbjahr, könnten Schlafnester oder Nester mit Jungtieren zerstört werden.<br />

Fortpflanzungsstätte:<br />

Als Fortpflanzungsstätte sollten in der Fortpflanzungszeit von Weibchen genutzte Nester mit dem zugehörigen<br />

Revier von etwa 30 m Radius (ca. 0,28 ha) angesehen werden (RUNGE et al. 2010).<br />

Ruhestätte:<br />

Generell sind als Ruhestätten aktuell genutzte Haselmausnester anzusehen (RUNGE et al. 2010).<br />

Lokale Population:<br />

Bei der Haselmaus sollten räumlich abgrenzbare Bereiche als getrennte lokalen Individuengemeinschaften angesehen<br />

werden, wenn diese Bereiche durch mehr als 500 m unbesiedeltes Gebiet voneinander getrennt sind (vgl.<br />

RUNGE et al. 2010). Demnach ist davon auszugehen, dass die Wälder und Kleingehölze um das ehemalige NATO-<br />

Tanklager bis <strong>zum</strong> Ortsrand im Norden, bis zur Bundesstraße 292 im Westen, bis zur Kreisstraße 2877 im Süden<br />

und bis zur Ortsverbindungsstraße 1,1 km östlich der Untersuchungsfläche eine lokalen Population der Haselmaus<br />

beherbergen. Insgesamt hat dieser Bereich eine Größe von ca. 3,5 km 2 . Etwa die Hälfte davon ist potenziell für<br />

Haselmäuse geeignet (Wälder, Kleingehölze, waldnahe Streuobstbestände). Die B 292 und die K 7877 stellen<br />

sehr wahrscheinlich Wanderhindernisse dar, die von Haselmäusen nur sehr selten überwunden werden. Die Ortsverbindungsstraße<br />

im Osten ist dort, wo sie durch Wälder führt, wahrscheinlich noch besser für Haselmäuse zu<br />

überwinden als die Kreis- bzw. Landstraße.


38<br />

Zum Erhaltungszustand der lokalen Population sind ohne aktuelle großräumige Erhebungen, die deutlich über<br />

den Bereich des ehemaligen NATO-Tanklagers hinaus gehen, keine Aussagen möglich. Es ist aber zu vermuten,<br />

dass die lokale Haselmaus-Population mehrere 100 Tiere umfassen kann, selbst wenn nur ein Drittel der vorhandenen<br />

Gehölzbeständen von die Art besiedelt ist.<br />

3. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des<br />

Risikomanagements<br />

3.1 Baubetrieb<br />

V2 = Bauzeitenbeschränkung: Zur Minimierung von Haselmaus-Verlusten ist eine Beseitigung von Gehölzbeständen<br />

und der dortigen Bodenvegetation möglichst an warmen Apriltagen durchzuführen (Temperaturen<br />

> 10° C). Dann ist der Winterschlaf der Haselmäuse beendet (Möglichkeit des aktiven Fliehens) und die<br />

Jungtiere sind noch nicht geboren. An milden Tagen Ende September/Anfang Oktober ist die Wahrscheinlichkeit<br />

ebenfalls sehr groß, dass potenziell vorhandene Jungtiere aktiv fliehen können. Bei Berücksichtigung<br />

der Fortpflanzungszeit der Vögel (vgl. V3 in Kap. 4.3) scheidet der April als Monat für diese Arbeiten aus.<br />

Eine alleinige Beschränkung auf Ende September/Anfang Oktober ist kaum praktikabel. Darum müssen voraussichtlich<br />

unvermeidbare Haselmaus-Verluste in Kauf genommen werden. Da bei der Haselmaus im<br />

Untersuchungsgebiet sicher davon ausgegangen werden kann, dass die ökologische Funktion der vom<br />

Wegebau betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten in räumlichem Zusammenhang weiterhin erfüllt wird<br />

(s. u.), ist eine Beseitigung von Gehölzbeständen und der dortigen Bodenvegetation auch außerhalb der für<br />

die Haselmaus optimalen Zeitpunkte möglich (vgl. Kap. 4.1).<br />

3.2 Projektgestaltung<br />

V1 = Haselmaus schonende räumliche Beschränkung: Die Eingriffe in potenzielle Haselmaus-Habitate sollten<br />

möglichst gering gehalten werden. Dies sieht der Bebauungsplan-Entwurf vom 19.12.2012 vor. So sind<br />

innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans die Flächen für eine bauliche Erweiterung auf die<br />

nordwestliche Teilfläche beschränkt (Sondergebiet 2). Dort ist die Baugrenze so festgelegt, dass nur in<br />

einem relativ kleinen Umfang in potenzielle Haselmaus-Habitate eingegriffen wird, wobei immer nur kleinere<br />

Teilbereiche vorhandener Wäldchen entfernt werden dürfen. Maximal können insgesamt 0,3 ha – verteilt auf<br />

mehrere Teilbereiche – der potenziellen Haselmaus-Habitate entfernt werden.<br />

3.3 Funktionserhaltende Maßnahmen<br />

Falls nicht alle Eingriffe in potenzielle Haselmaus-Habitate vermieden werden können, muss trotz der sonstigen<br />

Vermeidungsmaßnahmen (V1, V2) damit gerechnet werden, dass es zu unvermeidbaren Tötung einzelner Tiere<br />

kommen kann, da diese nicht rechtzeitig fliehen können. Funktionserhaltende Maßnahmen erscheinen nicht notwendig,<br />

da nur kleinflächig in größere potenzielle Haselmaus-Habitate eingegriffen wird (insgesamt max. 0,3 ha).<br />

Wahrscheinlich ist nur einen sehr geringer Teil der anzunehmenden lokalen Haselmaus-Population davon<br />

betroffen. Die Beeinträchtigungen sind darum als "nicht signifikant" einzustufen.<br />

Zudem ist geplant, im näheren Umfeld der Eingriffsflächen verbleibende Waldflächen zu vergrößern und zudem<br />

Kleingehölze aus Laubbäumen und -sträuchern anzulegen.<br />

3.4 Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements<br />

Wesentliche Wissenslücken hinsichtlich der Biologie der Haselmaus sind in Bezug zu den geplanten Maßnahmen<br />

nicht gegeben. Relevante Prognoseunsicherheiten entfallen. Maßnahmen des Risikomanagements erscheinen<br />

nicht notwendig.<br />

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andrena (2013): <strong>Spezielle</strong> <strong>artenschutzrechtliche</strong> <strong>Prüfung</strong> Bplan "Ehemaliges NATO-Tanklager" <strong>Boxberg</strong>


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4. Prognose der <strong>artenschutzrechtliche</strong>n Tatbestände<br />

(unter Berücksichtigung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)<br />

4.1 a) Werden Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]? ja nein<br />

Trotz der Vermeidungsmaßnahmen kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es<br />

<strong>zum</strong> Töten einzelner Alt- und Jungtiere in sehr geringer Gesamtzahl kommt, da nicht sicher ist, dass alle<br />

Maßnahmen zu optimalen Jahreszeiten durchgeführt werden bzw. Haselmaus-Individuen rechtzeitig aus<br />

ihren Verstecken fliehen können.<br />

b) Ist der Verlust unvermeidbar mit der Beeinträchtigung von Fortpflanzungsoder<br />

Ruhestätten verbunden und wird deren ökol. Funktion weiterhin erfüllt ja nein<br />

[§ 44 (5)]?<br />

4.2 Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, ja nein<br />

Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört, d.h. ist eine<br />

Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population zu<br />

erwarten [§ 44 (1) Nr. 2]?<br />

4.3 a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, ja nein<br />

beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]?<br />

Trotz der Vermeidungsmaßnahmen kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass<br />

einzelne Schlafnester, im Spätherbst auch Brutnester und im Winterhalbjahr Winternester zerstört werden.<br />

b) Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder ja nein<br />

Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?<br />

5. Erfordernis einer Ausnahme<br />

Ist eines der „roten Kästchen“ angekreuzt und eine Ausnahme nach § 45 (7) ja nein<br />

erforderlich<br />

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