31.12.2013 Aufrufe

der Gesetzentwurf - Stadt Gelsenkirchen, Referat Erziehung und ...

der Gesetzentwurf - Stadt Gelsenkirchen, Referat Erziehung und ...

der Gesetzentwurf - Stadt Gelsenkirchen, Referat Erziehung und ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

19.03.2013<br />

Erstes Gesetz zur Umsetzung <strong>der</strong> VN-Behin<strong>der</strong>tenrechtskonvention in den<br />

Schulen (9. Schulrechtsän<strong>der</strong>ungsgesetz)<br />

Artikel 1<br />

Än<strong>der</strong>ung des Schulgesetzes NRW<br />

Das Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV.NRW. S. 102), zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />

durch Artikel 1 des Gesetzeses vom 13. November 2012 (GV.NRW. S. 514), wird wie<br />

folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

1. § 2 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) Nach Absatz 4 wird folgen<strong>der</strong> Absatz 5 eingefügt:<br />

„(5) Die Schule för<strong>der</strong>t die vorurteilsfreie Begegnung von Menschen mit <strong>und</strong><br />

ohne Behin<strong>der</strong>ung. In <strong>der</strong> Schule werden sie in <strong>der</strong> Regel gemeinsam unterrichtet<br />

<strong>und</strong> erzogen (inklusive Bildung). Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler, die auf<br />

son<strong>der</strong>pädagogische Unterstützung angewiesen sind, werden nach ihrem individuellen<br />

Bedarf beson<strong>der</strong>s geför<strong>der</strong>t, um ihnen ein möglichst hohes Maß an<br />

schulischer <strong>und</strong> beruflicher Einglie<strong>der</strong>ung, gesellschaftlicher Teilhabe <strong>und</strong><br />

selbstständiger Lebensgestaltung zu ermöglichen."<br />

b) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 6 bis 9.<br />

c) Der bisherige Absatz 9 wird aufgehoben.<br />

2. In § 6 Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „anzugeben“ ein Komma <strong>und</strong> die<br />

Wörter „bei För<strong>der</strong>schulen <strong>der</strong> För<strong>der</strong>schwerpunkt, in dem sie vorrangig unterrichten“<br />

eingefügt.<br />

3. Dem § 12 wird folgen<strong>der</strong> Absatz 4 angefügt:<br />

„(4) Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler mit Bedarf an son<strong>der</strong>pädagogischer Unterstützung,<br />

die nicht nach den Unterrichtsvorgaben <strong>der</strong> allgemeinen Schulen unterrichtet<br />

werden (zieldifferent), werden zu eigenen Abschlüssen geführt (§ 19 Absatz 4).“<br />

4. § 19 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:<br />

"(1) Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler, die auf Gr<strong>und</strong> einer Behin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> wegen<br />

einer Lern- o<strong>der</strong> Entwicklungsstörung beson<strong>der</strong>e Unterstützung benötigen,<br />

werden nach ihrem individuellen Bedarf son<strong>der</strong>pädagogisch geför<strong>der</strong>t."<br />

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4 eingefügt:<br />

„(2) Die son<strong>der</strong>pädagogische För<strong>der</strong>ung umfasst die För<strong>der</strong>schwerpunkte<br />

1. Lernen,<br />

10

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!