der Gesetzentwurf - Stadt Gelsenkirchen, Referat Erziehung und ...
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19.03.2013<br />
Erstes Gesetz zur Umsetzung <strong>der</strong> VN-Behin<strong>der</strong>tenrechtskonvention in den<br />
Schulen (9. Schulrechtsän<strong>der</strong>ungsgesetz)<br />
Artikel 1<br />
Än<strong>der</strong>ung des Schulgesetzes NRW<br />
Das Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV.NRW. S. 102), zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />
durch Artikel 1 des Gesetzeses vom 13. November 2012 (GV.NRW. S. 514), wird wie<br />
folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
1. § 2 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
a) Nach Absatz 4 wird folgen<strong>der</strong> Absatz 5 eingefügt:<br />
„(5) Die Schule för<strong>der</strong>t die vorurteilsfreie Begegnung von Menschen mit <strong>und</strong><br />
ohne Behin<strong>der</strong>ung. In <strong>der</strong> Schule werden sie in <strong>der</strong> Regel gemeinsam unterrichtet<br />
<strong>und</strong> erzogen (inklusive Bildung). Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler, die auf<br />
son<strong>der</strong>pädagogische Unterstützung angewiesen sind, werden nach ihrem individuellen<br />
Bedarf beson<strong>der</strong>s geför<strong>der</strong>t, um ihnen ein möglichst hohes Maß an<br />
schulischer <strong>und</strong> beruflicher Einglie<strong>der</strong>ung, gesellschaftlicher Teilhabe <strong>und</strong><br />
selbstständiger Lebensgestaltung zu ermöglichen."<br />
b) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 6 bis 9.<br />
c) Der bisherige Absatz 9 wird aufgehoben.<br />
2. In § 6 Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „anzugeben“ ein Komma <strong>und</strong> die<br />
Wörter „bei För<strong>der</strong>schulen <strong>der</strong> För<strong>der</strong>schwerpunkt, in dem sie vorrangig unterrichten“<br />
eingefügt.<br />
3. Dem § 12 wird folgen<strong>der</strong> Absatz 4 angefügt:<br />
„(4) Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler mit Bedarf an son<strong>der</strong>pädagogischer Unterstützung,<br />
die nicht nach den Unterrichtsvorgaben <strong>der</strong> allgemeinen Schulen unterrichtet<br />
werden (zieldifferent), werden zu eigenen Abschlüssen geführt (§ 19 Absatz 4).“<br />
4. § 19 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:<br />
"(1) Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler, die auf Gr<strong>und</strong> einer Behin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> wegen<br />
einer Lern- o<strong>der</strong> Entwicklungsstörung beson<strong>der</strong>e Unterstützung benötigen,<br />
werden nach ihrem individuellen Bedarf son<strong>der</strong>pädagogisch geför<strong>der</strong>t."<br />
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4 eingefügt:<br />
„(2) Die son<strong>der</strong>pädagogische För<strong>der</strong>ung umfasst die För<strong>der</strong>schwerpunkte<br />
1. Lernen,<br />
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