der Gesetzentwurf - Stadt Gelsenkirchen, Referat Erziehung und ...
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19.03.2013<br />
nungen in den einzelnen Schulformen vorsieht (z. B. Kurse mit Fachleistungsdifferenzierung<br />
o<strong>der</strong> mit Neigungsdifferenzierung).<br />
Zu Absatz 4<br />
Nur in beson<strong>der</strong>en, von <strong>der</strong> Schulaufsichtsbehörde zu begründenden Fällen (§ 39<br />
Absatz 1 VwVfG NRW), kann von <strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong> Eltern abgewichen werden. Das gilt<br />
nicht nur dann, wenn die Eltern für ihr Kind die allgemeine Schule gewählt, son<strong>der</strong>n<br />
aufgr<strong>und</strong> des Satzes 1 auch, wenn sie sich für die För<strong>der</strong>schule als Ort <strong>der</strong> son<strong>der</strong>pädagogischen<br />
För<strong>der</strong>ung entschieden haben.<br />
Die nach Satz 2 zulässigen Gründe umfassen Hin<strong>der</strong>nisse im Verantwortungsbereich<br />
des Landes o<strong>der</strong> des Schulträgers. Zur aktuellen Rechtslage siehe die bisherigen<br />
§ 20 Absätze 7 <strong>und</strong> 8 sowie § 19 Absatz 2 Satz 4 <strong>und</strong> hierzu die Rechtsprechung<br />
des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts aus dem Jahr 1997 (vgl. Begründung zu Artikel 1<br />
Nr. 5 (§ 20 Absatz 5). Die dort genannten Gr<strong>und</strong>sätze kehren in den Verwaltungsvorschriften<br />
des Ministeriums zu § 37 Absatz 1 AO-SF (BASS 13-41 Nr. 2.2) wie<strong>der</strong>.<br />
Die Verpflichtung <strong>der</strong> Schulaufsichtsbehörde, den Eltern Gelegenheit zur Stellungnahme<br />
zu geben, wenn <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ort abweichend von <strong>der</strong>en Wahl bestimmt werden<br />
soll, geht über die Anfor<strong>der</strong>ungen des § 28 Absatz 1 VwVfG hinaus. Dieser räumt<br />
den Eltern lediglich das Recht ein, zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen<br />
angehört zu werden, also zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt <strong>und</strong><br />
nicht zu <strong>der</strong> beabsichtigten Entscheidung als solcher. In diesem Fall muss die Schulaufsichtsbehörde<br />
den Eltern genau mitteilen, was sie beabsichtigt.<br />
Die Schulaufsichtsbehörde informiert die Eltern über weitere Beratungsangebote,<br />
zum Beispiel <strong>der</strong> Selbsthilfeorganisationen für Menschen mit Behin<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong><br />
weiterer Fachverbände. Sie weist die Eltern darauf hin, dass sie sich von Personen<br />
ihres Vertrauens beraten lassen können <strong>und</strong> dass sie sich durch Bevollmächtigte<br />
vertreten lassen können. Die Entscheidung darüber, wen die Eltern zur Beratung<br />
hinzuziehen, liegt allein bei ihnen. Eine Kostenübernahme durch das Land ist nicht<br />
vorgesehen.<br />
Zu Absatz 5<br />
Die Zustimmung des Schulträgers zur Einrichtung des Gemeinsamen Lernens wird<br />
neu gefasst. Nach dem Wortlaut des noch geltenden Rechts (§ 20 Absätze 7 <strong>und</strong> 8)<br />
kann die Schulaufsichtsbehörde schon dann von <strong>der</strong> Einrichtung Gemeinsamen Unterrichts<br />
<strong>und</strong> Integrativer Lerngruppen absehen, wenn eine Schule dafür personell<br />
<strong>und</strong> sächlich nicht ausgestattet ist, <strong>und</strong> <strong>der</strong> Schulträger kann mit dieser Begründung<br />
die Zustimmung zu den Plänen <strong>der</strong> Schulaufsichtsbehörde für ein solches Angebot<br />
verweigern.<br />
Demgegenüber hat das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht bereits im Jahr 1997 entschieden,<br />
dass <strong>der</strong> Vorbehalt des organisatorisch, personell <strong>und</strong> von den sächlichen Voraussetzungen<br />
her Möglichen dann nicht gelte, wenn ein Besuch <strong>der</strong> allgemeinen<br />
Schule durch einen vertretbaren Einsatz von son<strong>der</strong>pädagogischer För<strong>der</strong>ung er-<br />
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