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der Gesetzentwurf - Stadt Gelsenkirchen, Referat Erziehung und ...

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19.03.2013<br />

Begründung:<br />

Allgemeiner Teil<br />

I. Anlass<br />

Das Übereinkommen <strong>der</strong> Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behin<strong>der</strong>ungen<br />

vom 13. Dezember 2006 (Behin<strong>der</strong>tenrechtskonvention - VN-BRK) ist<br />

aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Ratifizierung durch Deutschland im Jahre 2009 für B<strong>und</strong>, Län<strong>der</strong> <strong>und</strong><br />

Gemeinden völkerrechtlich verbindlich.<br />

Zentrales Anliegen des Übereinkommens in <strong>der</strong> Bildung ist aus <strong>der</strong> Sicht <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>,<br />

Kin<strong>der</strong> <strong>und</strong> Jugendliche mit Behin<strong>der</strong>ungen in das allgemeine Bildungssystem einzubeziehen<br />

<strong>und</strong> damit auch das gemeinsame zielgleiche o<strong>der</strong> zieldifferente Lernen von<br />

Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern mit <strong>und</strong> ohne Behin<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> allgemeinen Schule.<br />

Allgemeine Schulen sind die allgemein bildenden <strong>und</strong> die berufsbildenden Schulen<br />

ohne För<strong>der</strong>schulen o<strong>der</strong> För<strong>der</strong>zentren (vgl. den Beschluss <strong>der</strong> Kultusministerkonferenz<br />

vom 18. November 2010).<br />

Die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen unterliegen dem Vorbehalt <strong>der</strong> progressiven<br />

Realisierung (Artikel 4 Abs. 2 VN-BRK). Die notwendigen Än<strong>der</strong>ungen<br />

können nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums erreicht werden <strong>und</strong> es besteht eine<br />

Konkurrenz zu den an<strong>der</strong>en gleichrangigen staatlichen Aufgaben.<br />

Es obliegt dem Land Nordrhein-Westfalen aufgr<strong>und</strong> seiner Gesetzgebungskompetenz<br />

für das Schulwesen, die in Artikel 24 VN-BRK enthaltenen vertraglichen Bestimmungen<br />

zur inklusiven Bildung in Landesrecht zu transformieren. Hierzu hat sich<br />

<strong>der</strong> Landtag in seinem Beschluss „UN-Konvention zur Inklusion in <strong>der</strong> Schule umsetzen“<br />

vom 1. Dezember 2010 (LT-Drs. 15/680) bekannt. Die allgemeine Schule soll<br />

auch für Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler mit Behin<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> „Regelför<strong>der</strong>ort“ sein; Eltern<br />

sollen für ihre Kin<strong>der</strong> aber alternativ die För<strong>der</strong>schule wählen können. Aus diesem<br />

Beschluss folgt, dass Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler mit Behin<strong>der</strong>ungen gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nicht gegen den Elternwillen auf För<strong>der</strong>schulen verwiesen werden dürfen.<br />

In seinem weiteren Beschluss „Zusammen lernen – zusammenwachsen, Eckpunkte<br />

für den Weg zur inklusiven Schule in NRW“ vom 4. Juli 2012 (LT-Drs. 16/118) hat <strong>der</strong><br />

Landtag die Landesregierung gebeten, zeitnah einen <strong>Gesetzentwurf</strong> vorzulegen.<br />

Gegenüber <strong>der</strong> bisherigen Rechtslage wird das Gemeinsame Lernen von Schülerinnen<br />

<strong>und</strong> Schülern mit <strong>und</strong> ohne Bedarf an son<strong>der</strong>pädagogischer Unterstützung zum<br />

gesetzlichen Regelfall. Die Eltern müssen nicht länger die Teilnahme eines Kindes<br />

mit festgestelltem Bedarf an son<strong>der</strong>pädagogischer Unterstützung an einer allgemeinen<br />

Schule eigens beantragen. Die Schulaufsicht benennt in Abstimmung mit dem<br />

Schulträger allgemeine Schulen, die dafür personell <strong>und</strong> sächlich ausgestattet sind.<br />

Die Entscheidung über einen zieldifferenten Bildungsgang trifft die Schulaufsichtsbehörde,<br />

im För<strong>der</strong>schwerpunkt Lernen in <strong>der</strong> Regel frühestens im dritten Jahr <strong>der</strong><br />

Schuleingangsphase. Auch bis dahin werden die Schülerinnen <strong>und</strong> die Schüler entsprechend<br />

ihrer individuellen <strong>und</strong> son<strong>der</strong>pädagogischen Unterstützungsbedarfe geför<strong>der</strong>t.<br />

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