der Gesetzentwurf - Stadt Gelsenkirchen, Referat Erziehung und ...
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19.03.2013<br />
Aufgr<strong>und</strong> des § 2 Absatz 12 gilt <strong>der</strong> neue Absatz 5 als Leitentscheidung für ein inklusives<br />
Schulsystem auch für Ersatzschulen. Artikel 24 VN-BRK bezieht sich nicht allein<br />
auf das öffentliche Bildungswesen, son<strong>der</strong>n schließt die Bildungseinrichtungen in<br />
freier Trägerschaft ein. Unberührt bleibt das in <strong>der</strong> Privatschulfreiheit begründete<br />
Recht <strong>der</strong> Ersatzschulen, über die Auswahl ihrer Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler zu entscheiden<br />
<strong>und</strong> sich eine beson<strong>der</strong>e Prägung zu geben (§ 101 Absatz 3).<br />
Satz 3<br />
Der neue Satz 3 tritt an die Stelle des bisherigen Absatzes 9.<br />
Der hier <strong>und</strong> an an<strong>der</strong>en Stellen im Gesetz verwendete Begriff „son<strong>der</strong>pädagogische<br />
Unterstützung“ an Stelle von „son<strong>der</strong>pädagogische För<strong>der</strong>ung“ greift den neuen<br />
Sprachgebrauch im Beschluss <strong>der</strong> Kultusministerkonferenz „Inklusive Bildung von<br />
Kin<strong>der</strong>n <strong>und</strong> Jugendlichen mit Behin<strong>der</strong>ungen in Schulen“ vom 20. Oktober 2011 auf.<br />
Die Än<strong>der</strong>ung soll verdeutlichen, dass es um einen ergänzenden <strong>und</strong> nicht um einen<br />
ersetzenden Auftrag <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>pädagogik im Schulsystem geht. Der Begriff „son<strong>der</strong>pädagogische<br />
Unterstützung“ wird gewählt, wenn es um den individuellen Bedarf<br />
einer Schülerin o<strong>der</strong> eines Schülers geht. Der Begriff „son<strong>der</strong>pädagogische För<strong>der</strong>ung“<br />
beschreibt dagegen den Auftrag <strong>der</strong> Lehrkräfte <strong>und</strong> <strong>der</strong> Schulen.<br />
Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 6)<br />
Die gesetzliche Vorgabe, dass sich die Bezeichnung einer För<strong>der</strong>schule nach dem<br />
För<strong>der</strong>schwerpunkt richtet, in dem sie vorrangig unterrichtet, wird aus dem bisherigen<br />
§ 20 Absatz 3 übernommen.<br />
Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 12)<br />
Es gehört zum Auftrag <strong>der</strong> allgemeinen Schulen, am Ende <strong>der</strong> Sek<strong>und</strong>arstufe I eigene<br />
Abschlüsse an Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler mit son<strong>der</strong>pädagogischer Unterstützung<br />
zu vergeben, die zieldifferent unterrichtet werden. Der Fachbegriff <strong>der</strong> zieldifferenten<br />
För<strong>der</strong>ung (im Gegensatz zur zielgleichen För<strong>der</strong>ung in § 19 Absatz 3 Satz 1) wird in<br />
den Gesetzestext aufgenommen.<br />
Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 19)<br />
Zu Absatz 1<br />
Nach geltendem Recht hängt son<strong>der</strong>pädagogischer För<strong>der</strong>bedarf davon ab, dass<br />
eine Schülerin o<strong>der</strong> ein Schüler wegen einer Behin<strong>der</strong>ung nicht am Unterricht einer<br />
allgemeinen Schule teilnehmen kann. Eine inklusive Schule ist eine allgemeine<br />
Schule mit den personellen <strong>und</strong> sächlichen Voraussetzungen für die son<strong>der</strong>pädagogische<br />
Unterstützung <strong>der</strong> Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler. Hieran zeigt sich das gewandelte<br />
Verständnis <strong>der</strong> son<strong>der</strong>pädagogischen För<strong>der</strong>ung: Nicht die Schülerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Schüler muss sich an das Bildungsangebot <strong>der</strong> Schule anpassen, son<strong>der</strong>n umgekehrt<br />
diese an die Bedürfnisse <strong>der</strong> Schülerin o<strong>der</strong> des Schülers.<br />
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