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der Gesetzentwurf - Stadt Gelsenkirchen, Referat Erziehung und ...

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19.03.2013<br />

prognostizierbar, weil sie maßgeblich von den Entscheidungen des Schulträgers<br />

beim Ausbau von Angeboten Gemeinsamen Lernens <strong>und</strong> <strong>der</strong> Ausübung des elterlichen<br />

Wahlrechts abhängen.<br />

b) Sonstige Auswirkungen<br />

Wie bereits unter a) dargelegt, wird es infolge dieses Än<strong>der</strong>ungsgesetzes nicht zu<br />

insgesamt höheren Schülerzahlen kommen. Verän<strong>der</strong>n wird sich voraussichtlich<br />

jedoch die Verteilung <strong>der</strong> Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler auf die Orte <strong>der</strong> son<strong>der</strong>pädagogischen<br />

För<strong>der</strong>ung. Sie ist im Einzelnen nicht prognostizierbar, weil sie maßgeblich<br />

von den Entscheidungen <strong>der</strong> Schulträger beim Ausbau von Angeboten<br />

Gemeinsamen Lernens <strong>und</strong> dem elterlichen Wahlrecht abhängt. Wenngleich es<br />

infolge <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Schülerströme zu gewissen Belastungen einiger<br />

<strong>und</strong> Entlastungen an<strong>der</strong>er Schulträger kommen mag, kann dies nicht dazu führen,<br />

das für die Kostentragung maßgebliche Schulträgerprinzip in Frage zu stellen,<br />

weil es sich systemkonform auf die Kosten bezieht, die für den Träger aus dem<br />

Betrieb <strong>der</strong> Einrichtungen Schule resultieren.<br />

Ein interkommunaler Finanzausgleich ist im Rahmen des Schulgesetzes nicht intendiert,<br />

nachdem die in § 98 des Schulgesetzentwurfs von 2004 (LT-Drs.<br />

13/5394) ursprünglich vorgesehene Gastschülerpauschale von Seiten <strong>der</strong> Kommunalen<br />

Spitzenverbände abgelehnt worden war.<br />

Sollte es durch die inklusive Beschulung zu wesentlichen Verän<strong>der</strong>ungen bei den<br />

Lasten <strong>der</strong> Schulträger untereinan<strong>der</strong> kommen, wäre zu prüfen, inwieweit diese<br />

im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs über das Gemeindefinanzierungsgesetz<br />

berücksichtigt werden können. Anhand <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit maßgeblichen<br />

Daten lässt sich jedoch keine Signifikanz von Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern mit<br />

son<strong>der</strong>pädagogischem För<strong>der</strong>bedarf auf die Entwicklung des Zuschussbedarfs<br />

feststellen. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich in den kommenden<br />

Jahren aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> dann geltenden Datengr<strong>und</strong>lagen an<strong>der</strong>e Erkenntnisse<br />

ergeben.<br />

Die neue Verteilung <strong>der</strong> Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler auf Schulstandorte, die in finanzieller<br />

Hinsicht insbeson<strong>der</strong>e die Bereiche <strong>der</strong> Schülerfahrkosten <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

Lernmittel betreffen, wird gr<strong>und</strong>sätzlich nicht zu einer Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Schülerin<br />

o<strong>der</strong> dem Schüler zuzurechnenden individuellen Kosten führen.<br />

Die vom Schulträger getroffene Entscheidung über die wirtschaftlichste Art <strong>der</strong><br />

Beför<strong>der</strong>ung zur Schule muss für die Schülerin o<strong>der</strong> den Schüler auch zumutbar<br />

sein. Diese individuelle Prüfung <strong>der</strong> Zumutbarkeit ist nicht vom För<strong>der</strong>ort abhängig.<br />

Die Durchschnittsbeträge für die Beschaffung von Lernmitteln nach <strong>der</strong> Verordnung<br />

zu § 96 Abs. 5 SchulG (BASS 16-01 Nr. 1) sind für Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler<br />

mit Bedarf an son<strong>der</strong>pädagogischer Unterstützung in <strong>der</strong> Regel unabhängig<br />

vom För<strong>der</strong>ort identisch.<br />

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