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der Gesetzentwurf - Stadt Gelsenkirchen, Referat Erziehung und ...

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19.03.2013<br />

Zu Absatz 4<br />

Nach <strong>der</strong> Empfehlung <strong>der</strong> Kultusministerkonferenz „Inklusive Bildung von Kin<strong>der</strong>n<br />

<strong>und</strong> Jugendlichen mit Behin<strong>der</strong>ungen in Schulen“ vom 20. Oktober 2011 ist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

jede erbrachte Leistung individuelles Ergebnis einer Bewältigung von Anfor<strong>der</strong>ungen.<br />

Alle Kin<strong>der</strong> <strong>und</strong> Jugendlichen mit Behin<strong>der</strong>ungen haben in einem inklusiven<br />

Unterricht einen Anspruch auf Würdigung ihrer individuellen Leistungs- <strong>und</strong> Entwicklungsfortschritte.<br />

Dies umfasst auch Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler, die wegen ihrer<br />

Behin<strong>der</strong>ung die in diesem Gesetz vorgesehenen Abschlüsse <strong>der</strong> allgemeinen Schulen<br />

nicht erreichen können (För<strong>der</strong>schwerpunkte Lernen <strong>und</strong> Geistige Entwicklung).<br />

Sie werden zu Abschlüssen eigener Art geführt, <strong>der</strong>en Vergabe durch Rechtsverordnung<br />

geregelt wird. Dies gilt nicht nur dann, wenn sie in einer För<strong>der</strong>schule mit dem<br />

entsprechenden För<strong>der</strong>schwerpunkt lernen, son<strong>der</strong>n auch dann, wenn sie gemeinsam<br />

mit Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern ohne Behin<strong>der</strong>ungen in einer allgemeinen Schule<br />

unterrichtet werden.<br />

Im För<strong>der</strong>schwerpunkt Lernen wird <strong>der</strong>zeit am Ende <strong>der</strong> Klasse 10 <strong>der</strong> „Abschluss<br />

des Bildungsgangs im För<strong>der</strong>schwerpunkt Lernen“ vergeben; in einem beson<strong>der</strong>en<br />

Bildungsgang führt die Klasse 10 darüber hinaus zu einem dem Hauptschulabschluss<br />

gleichwertigen Abschluss, also einem Abschluss <strong>der</strong> allgemeinen Schule<br />

(§ 30 Absätze 2 <strong>und</strong> 3 AO-SF).<br />

Der Bedarf an son<strong>der</strong>pädagogischer Unterstützung wird bei Bedarf, mindestens einmal<br />

jährlich überprüft (§ 15 Absatz 1 AO-SF). Wird dabei festgestellt, dass die Schülerin<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schüler die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> allgemeinen Schule erfüllen kann, besteht<br />

kein Bedarf an son<strong>der</strong>pädagogischer Unterstützung mehr. Die Schulaufsichtsbehörde<br />

unterrichtet die Eltern darüber. Danach setzt die Schülerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schüler<br />

die Schullaufbahn nach den Vorgaben <strong>der</strong> allgemeinen Schule fort <strong>und</strong> kann die dort<br />

vergebenen Abschlüsse erwerben.<br />

Zu Absatz 5<br />

Sätze 1 <strong>und</strong> 3<br />

Nach dem heute geltenden Recht können sowohl die Eltern als auch die allgemeine<br />

Schule ein Verfahren in Gang setzen, in dem die Schulaufsichtsbehörde über För<strong>der</strong>bedarf,<br />

För<strong>der</strong>schwerpunkte <strong>und</strong> För<strong>der</strong>ort entscheidet. Ein solches Verfahren<br />

kann auch gegen den Willen <strong>der</strong> Eltern eingeleitet werden. Die Neufassung stärkt die<br />

Position <strong>der</strong> Eltern. Künftig sind es gr<strong>und</strong>sätzlich sie, die einen Antrag auf Eröffnung<br />

des Verfahrens stellen <strong>und</strong> damit ihren Willen bek<strong>und</strong>en, für ihr Kind son<strong>der</strong>pädagogische<br />

Unterstützung zu erhalten.<br />

Da Kin<strong>der</strong> mit Sinnesschädigungen in <strong>der</strong> Regel Anspruch auf eine Frühför<strong>der</strong>ung<br />

haben <strong>und</strong> ebenso wie Kin<strong>der</strong> mit geistigen o<strong>der</strong> körperlichen Behin<strong>der</strong>ungen bereits<br />

im Elementarbereich meistens zusätzlich geför<strong>der</strong>t werden, ist davon auszugehen,<br />

dass Eltern eine son<strong>der</strong>pädagogische Unterstützung für den Schulbesuch in <strong>der</strong> Regel<br />

auch von sich aus in Anspruch nehmen; das gilt auch für sprachliche För<strong>der</strong>be-<br />

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