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der Gesetzentwurf - Stadt Gelsenkirchen, Referat Erziehung und ...

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19.03.2013<br />

gogischer Unterstützung durch die Schule kann dann beispielsweise einen Wechsel<br />

an eine an<strong>der</strong>e allgemeine Schule o<strong>der</strong> För<strong>der</strong>schule vorbereiten.<br />

In beiden Fällen legitimiert allein ein förmliches Verwaltungsverfahren, einer Schülerin<br />

o<strong>der</strong> einem Schüler Bedarf an son<strong>der</strong>pädagogischer Unterstützung zu attestieren.<br />

Diese Entscheidung muss hohen Ansprüchen an das Verfahren gerecht werden.<br />

Die in den Nummern 1 <strong>und</strong> 2 genannten Ausnahmen sind nicht abschließend. Daneben<br />

kann es Einzelfälle in allen För<strong>der</strong>schwerpunkten geben, in denen Schulen auch<br />

gegen den Willen <strong>der</strong> Eltern den Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens zur Feststellung<br />

eines Bedarfs an son<strong>der</strong>pädagogischer Unterstützung bei <strong>der</strong> Schulaufsicht<br />

stellen.<br />

Satz 2<br />

Mit <strong>der</strong> Einrichtung von Stellenbudgets für die son<strong>der</strong>pädagogische För<strong>der</strong>ung im<br />

Bereich <strong>der</strong> Lern- <strong>und</strong> Entwicklungsstörungen wird es gr<strong>und</strong>sätzlich nicht mehr nötig<br />

sein, dass <strong>der</strong> Bedarf eines Kindes an son<strong>der</strong>pädagogischer Unterstützung in diesen<br />

För<strong>der</strong>schwerpunkten im Rahmen eines Verwaltungsaktes festgestellt wird, damit<br />

zusätzliche Lehrerressourcen bereit gestellt werden (Aufhebung des sogenannten<br />

Ressourcen-Etikettierungs-Dilemmas). Die in Satz 1 Ziffer 1 vorgesehene Entscheidung<br />

<strong>der</strong> Schulaufsicht darüber, ob ein Kind zieldifferent lernt, soll daher für den För<strong>der</strong>schwerpunkt<br />

Lernen durch die Schule in <strong>der</strong> Regel nicht vor <strong>der</strong> Einschulung o<strong>der</strong><br />

in den ersten zwei Jahren <strong>der</strong> Schuleingangsphase beantragt werden; unberührt<br />

hiervon bleibt das Recht <strong>der</strong> Eltern, einen solchen Antrag nach Absatz 5 zu stellen.<br />

Diese Regelung soll sicherstellen, dass die zeitlichen Möglichkeiten <strong>der</strong> Schuleingangsphase<br />

<strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>schule (Verweildauer bis zu drei Schulbesuchsjahren) genutzt<br />

werden, bevor die Entscheidung getroffen wird, ob ein Kind künftig im Bildungsgang<br />

des För<strong>der</strong>schwerpunkts Lernen zieldifferent geför<strong>der</strong>t wird.<br />

Gleichwohl gibt es Kin<strong>der</strong>, die sehr bald nach dem Schuleintritt son<strong>der</strong>pädagogische<br />

Unterstützung brauchen. Die Gr<strong>und</strong>schule wird dabei durch Stellenzuweisung aus<br />

dem Stellenbudget unterstützt. Sollte dies in Einzelfällen nicht möglich sein, kann die<br />

Schule auch während <strong>der</strong> Schuleingangsphase einen Antrag auf Eröffnung eines<br />

Feststellungsverfahrens stellen.<br />

Im Schuljahr 2012/2013 besuchen landesweit r<strong>und</strong> 1.566 Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler<br />

mit dem För<strong>der</strong>schwerpunkt Lernen im ersten <strong>und</strong> zweiten Schulbesuchsjahr För<strong>der</strong>schulen.<br />

Deren Gesamtschülerzahl lag über alle zehn Jahrgänge hingegen bei mehr<br />

als 29.498 Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern. Die ersten beiden Jahrgänge machen demnach<br />

nur r<strong>und</strong> 5,3 Prozent <strong>der</strong> Gesamtschülerzahl <strong>der</strong> För<strong>der</strong>schulen aus.<br />

Nach geltendem Recht (§ 3 Absatz 3 AO-SF) ist ein Verfahren auf Antrag <strong>der</strong> Schule<br />

nach Abschluss <strong>der</strong> Klasse 6 nur in Ausnahmefällen durchzuführen. Für den För<strong>der</strong>schwerpunkt<br />

Lernen wird es nunmehr in solchen Fällen gesetzlich ausgeschlossen.<br />

Über die Notwendigkeit zieldifferenten Lernens ist im Regelfall im Laufe <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>schulzeit<br />

zu entscheiden, so dass diese Frage bereits beim Übergang in die Sek<strong>und</strong>arstufe<br />

I geklärt ist. In den übrigen För<strong>der</strong>schwerpunkten kann es notwendig sein,<br />

den Bedarf an son<strong>der</strong>pädagogischer Unterstützung auch nach <strong>der</strong> Klasse 6 festzu-<br />

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