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Rückstellung für Mehrerlösabschöpfung in Handels- und Steuerbilanz

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DR. HEILMAIER & PARTNER GMBH<br />

WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT<br />

STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT<br />

<strong>Rückstellung</strong> <strong>für</strong> <strong>Mehrerlösabschöpfung</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Steuerbilanz</strong><br />

H<strong>in</strong>tergr<strong>und</strong><br />

E<strong>in</strong> Netzbetreiber, der Mehrerlöse dadurch erzielt<br />

hat, dass er bis zur erstmaligen Genehmigung kostenbasierter<br />

Netznutzungsentgelte <strong>in</strong> der Strom- <strong>und</strong><br />

Gasversorgung se<strong>in</strong>e ursprünglichen Netzentgelte<br />

beibehalten hat, muss nach der Rechtsprechung des<br />

BGH (Urteil vom 14.08.2008) die Mehrerlöse periodenübergreifend<br />

ausgleichen.<br />

Auffassung des IDW<br />

In e<strong>in</strong>er Verlautbarung hat das Institut der Wirtschaftsprüfer<br />

e. V. (IDW) klargestellt, dass die Netzbetreiber<br />

<strong>für</strong> die Pflicht zur Herausgabe der (rechtsgr<strong>und</strong>los)<br />

vere<strong>in</strong>nahmten Mehrerlöse e<strong>in</strong>e <strong>Rückstellung</strong><br />

<strong>für</strong> ungewisse Verb<strong>in</strong>dlichkeiten gemäß § 249<br />

Abs. 1 S. 1 HGB zu bilden haben. Die Verlautbarung<br />

des IDW hatte zur Folge, dass betroffene Netzbetreiber<br />

<strong>in</strong> ihrer <strong>Handels</strong>bilanz zum 31.12.2008 signifikante<br />

<strong>Rückstellung</strong>en gebildet haben. Aufgr<strong>und</strong> des<br />

Maßgeblichkeitspr<strong>in</strong>zips gilt dies auch <strong>für</strong> die <strong>Steuerbilanz</strong>.<br />

Der Abschlussprüfer ist aufgr<strong>und</strong> der berufsrechtlichen<br />

Vorgaben verpflichtet, die Verlautbarungen des<br />

IDW zu Rechnungslegungsfragen zu beachten.<br />

Restriktive Auffassung der F<strong>in</strong>anzverwaltung<br />

Das BMF teilte kürzlich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em an den B<strong>und</strong>esverband<br />

der Energie- <strong>und</strong> Wasserwirtschaft e. V.<br />

(BDEW) <strong>und</strong> an den Verband kommunaler Unternehmen<br />

e. V. (VKU) mit, dass es die Notwendigkeit<br />

der bilanziellen Abbildung e<strong>in</strong>er Pflicht zur Herausgabe<br />

rechtsgr<strong>und</strong>los vere<strong>in</strong>nahmter Entgelte <strong>in</strong> der<br />

<strong>Steuerbilanz</strong> nicht anerkennt.<br />

Das BMF begründet se<strong>in</strong>e Auffassung damit, dass es<br />

sich bei der <strong>Mehrerlösabschöpfung</strong> um Verpflichtungen<br />

aus schwebenden Geschäften handele, da ausschließlich<br />

Vertragsbeziehungen mit den aktuellen<br />

Netznutzern betroffen seien, die am Bilanzstichtag<br />

noch nicht beendet s<strong>in</strong>d. Damit steht der Bildung<br />

e<strong>in</strong>er <strong>Rückstellung</strong> <strong>für</strong> drohende Verluste aus schwebenden<br />

Geschäften <strong>in</strong> der <strong>Steuerbilanz</strong> das steuerliche<br />

Passivierungsverbot nach § 5 Abs. 4a S. 1 EStG<br />

entgegen.<br />

Kritik an der Auffassung des BMF<br />

Nach Auffassung der Verbände <strong>und</strong> der Fachliteratur<br />

ist die Argumentation des BMF nicht überzeugend.<br />

Bei der <strong>Mehrerlösabschöpfung</strong> handelt es sich gerade<br />

nicht um e<strong>in</strong>e Verpflichtung aus e<strong>in</strong>em schwebenden<br />

Geschäft. Der BGH hat <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Beschlüssen<br />

vom 14.08.2008 entschieden, dass die Netzbetreiber<br />

die Mehrerlöse se<strong>in</strong>erzeit rechtsgr<strong>und</strong>los<br />

vere<strong>in</strong>nahmt haben (vgl. BGH vom 14.08.2008, KVR<br />

39/07, Tz. 20). Somit ergibt sich <strong>für</strong> die Netznutzer<br />

e<strong>in</strong> bereicherungsrechtlicher (<strong>und</strong> gerade ke<strong>in</strong> vertraglicher)<br />

Anspruch aus §§ 812 ff. BGB auf Rückerstattung<br />

der zuviel gezahlten Netzentgelte. Richtig ist<br />

zwar, dass sich dieser Erstattungsanspruch auf das<br />

zwischen Netzbetreiber <strong>und</strong> Netznutzer bestehende<br />

Netznutzungsverhältnis bezieht. Allerd<strong>in</strong>gs bezieht<br />

der Erstattungsanspruch sich offensichtlich auf zurückliegende<br />

Jahre mit der Folge, dass die hier maßgebliche<br />

Verb<strong>in</strong>dlichkeit der Netzbetreiber aus e<strong>in</strong>em<br />

abgeschlossenen - <strong>und</strong> eben nicht mehr schwebenden<br />

– Teil dieses Vertragsverhältnisses resultiert. Der<br />

bereicherungsrechtliche Rückerstattungsanspruch<br />

der Netznutzer wird lediglich aus Gründen der Verfahrensökonomie<br />

sowie der Planungssicherheit der<br />

Netzbetreiber (vgl. BGH vom 14.08.2008, KVR 39/07,<br />

Tz. 30) durch die Absenkung der Erlösobergrenzen<br />

vollzogen. An der rechtlichen E<strong>in</strong>ordnung der Ansprüche<br />

der Netznutzer sowie der damit e<strong>in</strong>hergehenden<br />

Verpflichtung der Netzbetreiber kann diese<br />

Rückzahlungsmodalität nichts ändern.<br />

Folgerungen <strong>für</strong> die Praxis<br />

Die <strong>Rückstellung</strong> <strong>für</strong> <strong>Mehrerlösabschöpfung</strong> ist <strong>in</strong> der<br />

<strong>Handels</strong>bilanz zw<strong>in</strong>gend beizubehalten bzw. fortzuführen.<br />

Aufgr<strong>und</strong> des BilMoG ist die <strong>Rückstellung</strong> <strong>für</strong><br />

<strong>Mehrerlösabschöpfung</strong> <strong>in</strong> der <strong>Handels</strong>bilanz abzuz<strong>in</strong>sen,<br />

soweit die Zahlungszeitpunkte mehr als e<strong>in</strong> Jahr<br />

nach dem Bilanzstichtag liegen.<br />

Die Verrechnung der Mehrerlöse <strong>in</strong>nerhalb der Erlösobergrenzen<br />

erfolgt ab dem Kalenderjahr 2011 <strong>und</strong><br />

längstens bis zum Ende der 2. Regulierungsperiode<br />

(Strom: 2018, Gas: 2017).<br />

Aufgr<strong>und</strong> der Auffassung des BMF ist davon auszugehen,<br />

dass die steuerliche Betriebsprüfung die<br />

<strong>Rückstellung</strong> <strong>in</strong> der <strong>Steuerbilanz</strong> nicht anerkennen<br />

wird. Dies bedeutet, dass die Netzbetreiber mit<br />

Nachzahlungsz<strong>in</strong>sen nach § 233a AO zu rechnen<br />

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haben. Im Fall der <strong>Rückstellung</strong>sbildung im Jahresabschluss<br />

2008 entstehen Nachzahlungsz<strong>in</strong>sen ab<br />

dem 01.04.2010 von monatlich 0,5 %.<br />

Die Auffassung des BMF ist nach Auffassung der<br />

Verbände <strong>und</strong> der Fachliteratur mit guten Argumenten<br />

angreifbar.<br />

Sehr wahrsche<strong>in</strong>lich wird es aufgr<strong>und</strong> der b<strong>und</strong>esweiten<br />

Bedeutung des Sachverhaltes zu e<strong>in</strong>em f<strong>in</strong>anzgerichtlichen<br />

Musterverfahren kommen. Über<br />

den Zeitpunkt des Beg<strong>in</strong>ns <strong>und</strong> der Dauer e<strong>in</strong>es solchen<br />

Musterverfahrens können derzeit ke<strong>in</strong>e Angaben<br />

gemacht werden. Daher können derzeit ke<strong>in</strong>e<br />

e<strong>in</strong>deutigen Handlungsempfehlungen gegeben werden.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich können die Netzbetreiber auf die Auffassung<br />

des BMF wie folgt reagieren:<br />

· Der Netzbetreiber, der Erfolgsaussichten sieht,<br />

die steuerliche Anerkennung der <strong>Rückstellung</strong>sbildung<br />

im f<strong>in</strong>anzgerichtlichen Verfahren durchzusetzen,<br />

kann die steuerliche Betriebsprüfung abwarten<br />

<strong>und</strong> bei Nichtanerkennung der <strong>Rückstellung</strong>sbildung<br />

e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>spruchs- bzw. ggf. Klageverfahren<br />

führen.<br />

· Der Netzbetreiber, der ke<strong>in</strong>e Erfolgsaussichten<br />

sieht, die steuerliche Anerkennung der <strong>Rückstellung</strong>sbildung<br />

im f<strong>in</strong>anzgerichtlichen Verfahren<br />

durchzusetzen, sollte die Nachzahlungsz<strong>in</strong>sen<br />

nach § 233a AO möglichst ger<strong>in</strong>g halten. Deshalb<br />

ist zu prüfen, ob die Steuererklärung <strong>für</strong> das Kalenderjahr<br />

2008 (bei <strong>Rückstellung</strong>sbildung im Jahresabschluss<br />

2008) berichtigt <strong>und</strong> gleichzeitig e<strong>in</strong><br />

Antrag auf Herabsetzung <strong>für</strong> die Folgejahre gestellt<br />

werden sollte.<br />

Unsere Leistungen:<br />

· Jahresabschlussprüfungen<br />

· Jahresabschlusserstellungen<br />

· Erstellung von Steuererklärungen<br />

Rechtsstand: Oktober 2010<br />

Für Rückfragen stehen Ihnen folgende Ansprechpartner<br />

zur Verfügung:<br />

RA WP StB Dirk Abts<br />

Tel.: (0 21 51) 63 90-15<br />

E-Mail: dirk.abts@heilmaier-partner.de<br />

WP StB Dipl.-Kfm. Falko Bender<br />

Tel.: (0 21 51) 63 90-44<br />

E-Mail: falko.bender@heilmaier-partner.de<br />

WP StB Dipl.-Kfm. Ralf Kempkens<br />

Tel.: (0 21 51) 63 90-21<br />

E-Mail: ralf.kempkens@heilmaier-partner.de<br />

Impressum<br />

Die Inhalte dieser Sonder<strong>in</strong>formation können weder e<strong>in</strong>e umfassende Darstellung<br />

der jeweiligen Problemstellungen se<strong>in</strong> noch den auf die Besonderheiten<br />

von E<strong>in</strong>zelfällen abgestimmten steuerlichen oder sonstigen fachlichen<br />

Rat ersetzen. Wir s<strong>in</strong>d bestrebt sicherzustellen, dass die Inhalte dieser Sonder<strong>in</strong>formation<br />

dem aktuellen Rechtsstand entsprechen, weisen aber darauf<br />

h<strong>in</strong>, dass Änderungen der Gesetzgebung, der Rechtsprechung oder der<br />

Verwaltungsauffassung auch kurzfristig e<strong>in</strong>treten können. Deshalb sollten<br />

Sie sich unbed<strong>in</strong>gt <strong>in</strong>dividuell beraten lassen, bevor Sie konkrete Maßnahmen<br />

treffen oder unterlassen.<br />

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