Rückstellung für Mehrerlösabschöpfung in Handels- und Steuerbilanz
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DR. HEILMAIER & PARTNER GMBH<br />
WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT<br />
STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT<br />
<strong>Rückstellung</strong> <strong>für</strong> <strong>Mehrerlösabschöpfung</strong><br />
<strong>in</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Steuerbilanz</strong><br />
H<strong>in</strong>tergr<strong>und</strong><br />
E<strong>in</strong> Netzbetreiber, der Mehrerlöse dadurch erzielt<br />
hat, dass er bis zur erstmaligen Genehmigung kostenbasierter<br />
Netznutzungsentgelte <strong>in</strong> der Strom- <strong>und</strong><br />
Gasversorgung se<strong>in</strong>e ursprünglichen Netzentgelte<br />
beibehalten hat, muss nach der Rechtsprechung des<br />
BGH (Urteil vom 14.08.2008) die Mehrerlöse periodenübergreifend<br />
ausgleichen.<br />
Auffassung des IDW<br />
In e<strong>in</strong>er Verlautbarung hat das Institut der Wirtschaftsprüfer<br />
e. V. (IDW) klargestellt, dass die Netzbetreiber<br />
<strong>für</strong> die Pflicht zur Herausgabe der (rechtsgr<strong>und</strong>los)<br />
vere<strong>in</strong>nahmten Mehrerlöse e<strong>in</strong>e <strong>Rückstellung</strong><br />
<strong>für</strong> ungewisse Verb<strong>in</strong>dlichkeiten gemäß § 249<br />
Abs. 1 S. 1 HGB zu bilden haben. Die Verlautbarung<br />
des IDW hatte zur Folge, dass betroffene Netzbetreiber<br />
<strong>in</strong> ihrer <strong>Handels</strong>bilanz zum 31.12.2008 signifikante<br />
<strong>Rückstellung</strong>en gebildet haben. Aufgr<strong>und</strong> des<br />
Maßgeblichkeitspr<strong>in</strong>zips gilt dies auch <strong>für</strong> die <strong>Steuerbilanz</strong>.<br />
Der Abschlussprüfer ist aufgr<strong>und</strong> der berufsrechtlichen<br />
Vorgaben verpflichtet, die Verlautbarungen des<br />
IDW zu Rechnungslegungsfragen zu beachten.<br />
Restriktive Auffassung der F<strong>in</strong>anzverwaltung<br />
Das BMF teilte kürzlich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em an den B<strong>und</strong>esverband<br />
der Energie- <strong>und</strong> Wasserwirtschaft e. V.<br />
(BDEW) <strong>und</strong> an den Verband kommunaler Unternehmen<br />
e. V. (VKU) mit, dass es die Notwendigkeit<br />
der bilanziellen Abbildung e<strong>in</strong>er Pflicht zur Herausgabe<br />
rechtsgr<strong>und</strong>los vere<strong>in</strong>nahmter Entgelte <strong>in</strong> der<br />
<strong>Steuerbilanz</strong> nicht anerkennt.<br />
Das BMF begründet se<strong>in</strong>e Auffassung damit, dass es<br />
sich bei der <strong>Mehrerlösabschöpfung</strong> um Verpflichtungen<br />
aus schwebenden Geschäften handele, da ausschließlich<br />
Vertragsbeziehungen mit den aktuellen<br />
Netznutzern betroffen seien, die am Bilanzstichtag<br />
noch nicht beendet s<strong>in</strong>d. Damit steht der Bildung<br />
e<strong>in</strong>er <strong>Rückstellung</strong> <strong>für</strong> drohende Verluste aus schwebenden<br />
Geschäften <strong>in</strong> der <strong>Steuerbilanz</strong> das steuerliche<br />
Passivierungsverbot nach § 5 Abs. 4a S. 1 EStG<br />
entgegen.<br />
Kritik an der Auffassung des BMF<br />
Nach Auffassung der Verbände <strong>und</strong> der Fachliteratur<br />
ist die Argumentation des BMF nicht überzeugend.<br />
Bei der <strong>Mehrerlösabschöpfung</strong> handelt es sich gerade<br />
nicht um e<strong>in</strong>e Verpflichtung aus e<strong>in</strong>em schwebenden<br />
Geschäft. Der BGH hat <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Beschlüssen<br />
vom 14.08.2008 entschieden, dass die Netzbetreiber<br />
die Mehrerlöse se<strong>in</strong>erzeit rechtsgr<strong>und</strong>los<br />
vere<strong>in</strong>nahmt haben (vgl. BGH vom 14.08.2008, KVR<br />
39/07, Tz. 20). Somit ergibt sich <strong>für</strong> die Netznutzer<br />
e<strong>in</strong> bereicherungsrechtlicher (<strong>und</strong> gerade ke<strong>in</strong> vertraglicher)<br />
Anspruch aus §§ 812 ff. BGB auf Rückerstattung<br />
der zuviel gezahlten Netzentgelte. Richtig ist<br />
zwar, dass sich dieser Erstattungsanspruch auf das<br />
zwischen Netzbetreiber <strong>und</strong> Netznutzer bestehende<br />
Netznutzungsverhältnis bezieht. Allerd<strong>in</strong>gs bezieht<br />
der Erstattungsanspruch sich offensichtlich auf zurückliegende<br />
Jahre mit der Folge, dass die hier maßgebliche<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeit der Netzbetreiber aus e<strong>in</strong>em<br />
abgeschlossenen - <strong>und</strong> eben nicht mehr schwebenden<br />
– Teil dieses Vertragsverhältnisses resultiert. Der<br />
bereicherungsrechtliche Rückerstattungsanspruch<br />
der Netznutzer wird lediglich aus Gründen der Verfahrensökonomie<br />
sowie der Planungssicherheit der<br />
Netzbetreiber (vgl. BGH vom 14.08.2008, KVR 39/07,<br />
Tz. 30) durch die Absenkung der Erlösobergrenzen<br />
vollzogen. An der rechtlichen E<strong>in</strong>ordnung der Ansprüche<br />
der Netznutzer sowie der damit e<strong>in</strong>hergehenden<br />
Verpflichtung der Netzbetreiber kann diese<br />
Rückzahlungsmodalität nichts ändern.<br />
Folgerungen <strong>für</strong> die Praxis<br />
Die <strong>Rückstellung</strong> <strong>für</strong> <strong>Mehrerlösabschöpfung</strong> ist <strong>in</strong> der<br />
<strong>Handels</strong>bilanz zw<strong>in</strong>gend beizubehalten bzw. fortzuführen.<br />
Aufgr<strong>und</strong> des BilMoG ist die <strong>Rückstellung</strong> <strong>für</strong><br />
<strong>Mehrerlösabschöpfung</strong> <strong>in</strong> der <strong>Handels</strong>bilanz abzuz<strong>in</strong>sen,<br />
soweit die Zahlungszeitpunkte mehr als e<strong>in</strong> Jahr<br />
nach dem Bilanzstichtag liegen.<br />
Die Verrechnung der Mehrerlöse <strong>in</strong>nerhalb der Erlösobergrenzen<br />
erfolgt ab dem Kalenderjahr 2011 <strong>und</strong><br />
längstens bis zum Ende der 2. Regulierungsperiode<br />
(Strom: 2018, Gas: 2017).<br />
Aufgr<strong>und</strong> der Auffassung des BMF ist davon auszugehen,<br />
dass die steuerliche Betriebsprüfung die<br />
<strong>Rückstellung</strong> <strong>in</strong> der <strong>Steuerbilanz</strong> nicht anerkennen<br />
wird. Dies bedeutet, dass die Netzbetreiber mit<br />
Nachzahlungsz<strong>in</strong>sen nach § 233a AO zu rechnen<br />
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haben. Im Fall der <strong>Rückstellung</strong>sbildung im Jahresabschluss<br />
2008 entstehen Nachzahlungsz<strong>in</strong>sen ab<br />
dem 01.04.2010 von monatlich 0,5 %.<br />
Die Auffassung des BMF ist nach Auffassung der<br />
Verbände <strong>und</strong> der Fachliteratur mit guten Argumenten<br />
angreifbar.<br />
Sehr wahrsche<strong>in</strong>lich wird es aufgr<strong>und</strong> der b<strong>und</strong>esweiten<br />
Bedeutung des Sachverhaltes zu e<strong>in</strong>em f<strong>in</strong>anzgerichtlichen<br />
Musterverfahren kommen. Über<br />
den Zeitpunkt des Beg<strong>in</strong>ns <strong>und</strong> der Dauer e<strong>in</strong>es solchen<br />
Musterverfahrens können derzeit ke<strong>in</strong>e Angaben<br />
gemacht werden. Daher können derzeit ke<strong>in</strong>e<br />
e<strong>in</strong>deutigen Handlungsempfehlungen gegeben werden.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich können die Netzbetreiber auf die Auffassung<br />
des BMF wie folgt reagieren:<br />
· Der Netzbetreiber, der Erfolgsaussichten sieht,<br />
die steuerliche Anerkennung der <strong>Rückstellung</strong>sbildung<br />
im f<strong>in</strong>anzgerichtlichen Verfahren durchzusetzen,<br />
kann die steuerliche Betriebsprüfung abwarten<br />
<strong>und</strong> bei Nichtanerkennung der <strong>Rückstellung</strong>sbildung<br />
e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>spruchs- bzw. ggf. Klageverfahren<br />
führen.<br />
· Der Netzbetreiber, der ke<strong>in</strong>e Erfolgsaussichten<br />
sieht, die steuerliche Anerkennung der <strong>Rückstellung</strong>sbildung<br />
im f<strong>in</strong>anzgerichtlichen Verfahren<br />
durchzusetzen, sollte die Nachzahlungsz<strong>in</strong>sen<br />
nach § 233a AO möglichst ger<strong>in</strong>g halten. Deshalb<br />
ist zu prüfen, ob die Steuererklärung <strong>für</strong> das Kalenderjahr<br />
2008 (bei <strong>Rückstellung</strong>sbildung im Jahresabschluss<br />
2008) berichtigt <strong>und</strong> gleichzeitig e<strong>in</strong><br />
Antrag auf Herabsetzung <strong>für</strong> die Folgejahre gestellt<br />
werden sollte.<br />
Unsere Leistungen:<br />
· Jahresabschlussprüfungen<br />
· Jahresabschlusserstellungen<br />
· Erstellung von Steuererklärungen<br />
Rechtsstand: Oktober 2010<br />
Für Rückfragen stehen Ihnen folgende Ansprechpartner<br />
zur Verfügung:<br />
RA WP StB Dirk Abts<br />
Tel.: (0 21 51) 63 90-15<br />
E-Mail: dirk.abts@heilmaier-partner.de<br />
WP StB Dipl.-Kfm. Falko Bender<br />
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E-Mail: falko.bender@heilmaier-partner.de<br />
WP StB Dipl.-Kfm. Ralf Kempkens<br />
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Impressum<br />
Die Inhalte dieser Sonder<strong>in</strong>formation können weder e<strong>in</strong>e umfassende Darstellung<br />
der jeweiligen Problemstellungen se<strong>in</strong> noch den auf die Besonderheiten<br />
von E<strong>in</strong>zelfällen abgestimmten steuerlichen oder sonstigen fachlichen<br />
Rat ersetzen. Wir s<strong>in</strong>d bestrebt sicherzustellen, dass die Inhalte dieser Sonder<strong>in</strong>formation<br />
dem aktuellen Rechtsstand entsprechen, weisen aber darauf<br />
h<strong>in</strong>, dass Änderungen der Gesetzgebung, der Rechtsprechung oder der<br />
Verwaltungsauffassung auch kurzfristig e<strong>in</strong>treten können. Deshalb sollten<br />
Sie sich unbed<strong>in</strong>gt <strong>in</strong>dividuell beraten lassen, bevor Sie konkrete Maßnahmen<br />
treffen oder unterlassen.<br />
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