ZVO-Abwassersatzung - Zweckverband Ostholstein
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langen, dass mehrere Grundstücke über eine gemeinsame Anschlussleitung an die<br />
Schmutzwasserleitung angeschlossen werden. Eine Zulassung kann der <strong>Zweckverband</strong><br />
davon abhängig machen, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung und<br />
die Unterhaltungs- und Benutzungsrechte und -pflichten der nicht im öffentlichen Gelände<br />
liegenden Leitungen auf dem jeweils fremden Grundstück durch eine entsprechende<br />
Grunddienstbarkeit gesichert haben. In diesen Fällen gelten alle Grundstückseigentümer<br />
als Einleitende.<br />
3. Art und Zahl der Anschlussleitungen sowie Veränderungen an bestehenden Anschlussleitungen<br />
werden vom <strong>Zweckverband</strong> bestimmt. Sind mehrere Schmutzwasserkanäle<br />
vorhanden, so bestimmt der <strong>Zweckverband</strong>, an welchen Schmutzwasserkanal das<br />
Grundstück angeschlossen wird.<br />
4. Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Grundstückseigentümer<br />
spätestens eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses dem<br />
<strong>Zweckverband</strong> mitzuteilen. Dieser verschließt die Anschlussleitung auf Kosten des<br />
Grundstückseigentümers.<br />
§ 11<br />
Ausführung und Unterhaltung des Anschlusses<br />
1. Die Anschlussleitungen und die Unterdruckschächte sind Bestandteil der öffentlichen Einrichtung<br />
der zentralen Schmutzwasserbeseitigung und Eigentum des <strong>Zweckverband</strong>es.<br />
Anschlussleitungen und Unterdruckschächte werden ausschließlich durch den <strong>Zweckverband</strong><br />
hergestellt, verändert, unterhalten, erneuert und beseitigt.<br />
2. Der Benutzer darf keinerlei Einwirkungen auf die Anschlussleitungen und die Unterdruckschächte<br />
vornehmen oder vornehmen lassen, insbesondere sie nicht überbauen. Eine<br />
Überbauung mit einem Nebengebäude ist mit Zustimmung des <strong>Zweckverband</strong>es ausnahmsweise<br />
dann statthaft, wenn sonst die Ausnutzung des Grundstücks unangemessen<br />
behindert würde. In diesem Falle hat der Grundstückseigentümer die Kosten für notwendige<br />
Sicherungsmaßnahmen dem <strong>Zweckverband</strong> zu erstatten.<br />
3. Ändert der <strong>Zweckverband</strong> auf Veranlassung des Grundstückseigentümers oder aus<br />
zwingenden Gründen die Anschlussleitung, so hat der Grundstückseigentümer die<br />
Grundstücksentwässerungsanlage (§ 12) auf seine Kosten anzupassen. Zwingende<br />
Gründe sind z.B. ein fehlender Übergabeschacht, eine Sammelleitung, die in Privatgelände<br />
liegt und durch einen Kanal ersetzt wird, oder die Lage des Schmutzwasserkanals<br />
oder der Anschlussleitung sich verändert.<br />
§12<br />
Grundstücksentwässerungsanlage<br />
1. Die Grundstücksentwässerungsanlage besteht aus<br />
a) der Leitungsanlage mit Schächten<br />
b) dem Übergabeschacht mit Ausnahme des Unterdruckschachtes im Unterdrucksystem<br />
c) den Vorbehandlungsanlagen<br />
d) der Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube gemäß DIN 4261 in der jeweils gültigen<br />
Fassung<br />
e) dem Abwasserpumpwerk auf dem Grundstück bei Druckentwässerung<br />
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