ZVO-Abwassersatzung - Zweckverband Ostholstein
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§ 13<br />
Tarif für die Schmutzwasserbeseitigung aus abflusslosen Gruben<br />
Der Benutzungspreis für die Abnahme von Schmutzwasser aus abflusslosen Gruben ergibt<br />
sich aus dem Preisblatt (Anlage 1) Punkt 7. Erfolgt die Entleerung des Grubeninhaltes auf<br />
Wunsch des Kunden außerhalb der Betriebszeiten des <strong>Zweckverband</strong>es, wird zusätzlich zum<br />
Benutzungspreis laut Preisblatt (Anlage 1) Punkt 7 ein Zuschlag nach Aufwand berechnet.<br />
§ 14<br />
Schmutzwassermenge, Feststellung der preislichen Bemessungsgrundlage<br />
12. Besteht für das Grundstück eine Schmutzwassermesseinrichtung, so wird die tatsächlich<br />
gemessene Menge zugrunde gelegt. Als eingeleitete Schmutzwassermenge gelten in<br />
anderen Fällen die aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung auf dem Grundstück<br />
entnommenen und durch Messeinrichtungen gemessenen Frischwassermengen<br />
sowie die aus Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen und anderen Eigengewinnungsanlagen<br />
entnommenen Wassermengen, abzüglich der Wassermengen, die vom Kunden<br />
nachweislich nicht in die zentrale<br />
Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung eingeleitet worden sind.<br />
13. Die Bemessungsgrundlage sind:<br />
13.10 bei der Benutzung der Trennkanalisation die eingeleiteten Mengen,<br />
13.11 bei der Benutzung der Abfuhr von Inhalten aus abflusslosen Gruben und der<br />
Abfuhr von Inhalten aus Kleinkläranlagen die abgenommenen Mengen.<br />
Bei der Mengenermittlung zu Abs. 1 werden zugrunde gelegt:<br />
13.12 die durch Schmutzwassermessanlagen tatsächlich gemessenen Schmutzwassermengen<br />
oder – soweit Schmutzwassermessanlagen nicht vorhanden sind -,<br />
13.13 die Entnahme aus der Wasserversorgung des Wasserversorgungsunternehmens<br />
nach der für die Erhebung der Benutzungspreise durch Wasserzähler gezählte<br />
Wassermenge,<br />
13.14 die Entnahme aus anderen Versorgungsanlagen, die durch Wasserzähler registriert<br />
wurde oder eine Menge, die vom <strong>Zweckverband</strong> auf Grund der Pumpenleistung<br />
oder sonstiger bekannter Verbrauchszahlen festgesetzt wird,<br />
13.15 die Wassermengen anderer Art, die auf Grund besonderer Erlaubnis eingeleitet<br />
werden, nach Maßgabe der Messergebnisse oder sonstiger bekannter bzw. vereinbarter<br />
Werte,<br />
13.16 die Wassermengen aus betriebenen Brauchwasseranlagen, sofern sie als<br />
Schmutzwassermengen anfallen.<br />
13.17 Die Abwassermengen der eingeleiteten Stoffe, bei denen eine Mengenermittlung<br />
der Ziffern 2.1 – 2.7 im Sinne des § 6 der Satzung nicht möglich ist, werden<br />
nach Maßgabe geschätzt, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen<br />
sind. Bei Verstoß gegen § 6 ist der <strong>Zweckverband</strong> berechtigt, den Beseitigungsaufwand<br />
im Einzelfall nach dem tatsächlich beim <strong>Zweckverband</strong> entstandenen<br />
Aufwand abzurechnen.<br />
14. Für Wassermengen – gleich welcher Art von Versorgungsleitungen sie entnommen wird -<br />
, die nachweisbar nicht in die Abwasseranlagen eingeleitet werden, sind nach Maßgabe<br />
der folgenden Bestimmungen keine Benutzungspreise zu entrichten:<br />
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