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ZVO-Abwassersatzung - Zweckverband Ostholstein

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§ 13<br />

Tarif für die Schmutzwasserbeseitigung aus abflusslosen Gruben<br />

Der Benutzungspreis für die Abnahme von Schmutzwasser aus abflusslosen Gruben ergibt<br />

sich aus dem Preisblatt (Anlage 1) Punkt 7. Erfolgt die Entleerung des Grubeninhaltes auf<br />

Wunsch des Kunden außerhalb der Betriebszeiten des <strong>Zweckverband</strong>es, wird zusätzlich zum<br />

Benutzungspreis laut Preisblatt (Anlage 1) Punkt 7 ein Zuschlag nach Aufwand berechnet.<br />

§ 14<br />

Schmutzwassermenge, Feststellung der preislichen Bemessungsgrundlage<br />

12. Besteht für das Grundstück eine Schmutzwassermesseinrichtung, so wird die tatsächlich<br />

gemessene Menge zugrunde gelegt. Als eingeleitete Schmutzwassermenge gelten in<br />

anderen Fällen die aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung auf dem Grundstück<br />

entnommenen und durch Messeinrichtungen gemessenen Frischwassermengen<br />

sowie die aus Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen und anderen Eigengewinnungsanlagen<br />

entnommenen Wassermengen, abzüglich der Wassermengen, die vom Kunden<br />

nachweislich nicht in die zentrale<br />

Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung eingeleitet worden sind.<br />

13. Die Bemessungsgrundlage sind:<br />

13.10 bei der Benutzung der Trennkanalisation die eingeleiteten Mengen,<br />

13.11 bei der Benutzung der Abfuhr von Inhalten aus abflusslosen Gruben und der<br />

Abfuhr von Inhalten aus Kleinkläranlagen die abgenommenen Mengen.<br />

Bei der Mengenermittlung zu Abs. 1 werden zugrunde gelegt:<br />

13.12 die durch Schmutzwassermessanlagen tatsächlich gemessenen Schmutzwassermengen<br />

oder – soweit Schmutzwassermessanlagen nicht vorhanden sind -,<br />

13.13 die Entnahme aus der Wasserversorgung des Wasserversorgungsunternehmens<br />

nach der für die Erhebung der Benutzungspreise durch Wasserzähler gezählte<br />

Wassermenge,<br />

13.14 die Entnahme aus anderen Versorgungsanlagen, die durch Wasserzähler registriert<br />

wurde oder eine Menge, die vom <strong>Zweckverband</strong> auf Grund der Pumpenleistung<br />

oder sonstiger bekannter Verbrauchszahlen festgesetzt wird,<br />

13.15 die Wassermengen anderer Art, die auf Grund besonderer Erlaubnis eingeleitet<br />

werden, nach Maßgabe der Messergebnisse oder sonstiger bekannter bzw. vereinbarter<br />

Werte,<br />

13.16 die Wassermengen aus betriebenen Brauchwasseranlagen, sofern sie als<br />

Schmutzwassermengen anfallen.<br />

13.17 Die Abwassermengen der eingeleiteten Stoffe, bei denen eine Mengenermittlung<br />

der Ziffern 2.1 – 2.7 im Sinne des § 6 der Satzung nicht möglich ist, werden<br />

nach Maßgabe geschätzt, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen<br />

sind. Bei Verstoß gegen § 6 ist der <strong>Zweckverband</strong> berechtigt, den Beseitigungsaufwand<br />

im Einzelfall nach dem tatsächlich beim <strong>Zweckverband</strong> entstandenen<br />

Aufwand abzurechnen.<br />

14. Für Wassermengen – gleich welcher Art von Versorgungsleitungen sie entnommen wird -<br />

, die nachweisbar nicht in die Abwasseranlagen eingeleitet werden, sind nach Maßgabe<br />

der folgenden Bestimmungen keine Benutzungspreise zu entrichten:<br />

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