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ZVO-Abwassersatzung - Zweckverband Ostholstein

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VF = 0,5 +<br />

0,5 x T<br />

N<br />

Dabei bedeuten:<br />

VF = Verschmutzungsfaktor<br />

0,5 = Verhältniszahl der Kostenbelastung des Durchlaufs bis zur Kläranlage<br />

0,5 = Verhältniszahl der Kostenbelastung des Durchlaufs durch die Kläranlage<br />

T<br />

N<br />

= tatsächlicher gemessener Höchstwert<br />

= stoffbezogene Normalwerte<br />

CSB = 1000 mg/l Nges = 90 mg/l<br />

Pges = 20 mg/l<br />

Für die Berechnung des Verschmutzungsfaktors wird nur die Stoffgruppe herangezogen,<br />

bei der die größte Abweichung zum Normalwert (N) gemessen wird.<br />

§ 12<br />

Tarif für die Schmutzwasserbeseitigung aus Kleinkläranlagen<br />

11. Der Benutzungspreis für die Abnahme von Schmutzwasser aus Kleinkläranlagen setzt<br />

sich zusammen aus:<br />

einem Grundpreis (Preisblatt/Anlage 1)<br />

einem Arbeitspreis (Preisblatt, Anlage 1) und<br />

einem Zuschlag zur Abwälzung der Abwasserabgabe (lt. gesonderter Satzung über<br />

die Abwälzung der Abwasserabgabe auf Kleineinleiter).<br />

11.6 Der Grundpreis wird für jede zu entsorgende Kleinkläranlage berechnet.<br />

11.7 Der Arbeitspreis wird nach der gemäß § 14 abgenommenen Menge ermittelt.<br />

11.8 Werden im Kalenderjahr mehr als eine Entleerung durchgeführt, wird für jede zusätzliche<br />

Entleerung ein weiterer Arbeitspreis berechnet. Zusätzliche Entleerungen<br />

liegen auch vor, wenn<br />

a) eine Anlage wegen ihrer Größe nicht in einem Arbeitsgang geleert werden<br />

kann,<br />

b) das Grundstück aus vom Kunden zu vertretenden Gründen z.B. deshalb erneut<br />

befahren werden muss, weil der Besitzer die Entleerung verweigert oder keinen<br />

freien Zugang zur Anlage geschaffen hat.<br />

c) Erfolgt die Entleerung des Grubeninhaltes auf Wunsch des Kunden außerhalb<br />

der Betriebszeiten des <strong>Zweckverband</strong>es, wird für eine zusätzliche Entleerung<br />

der Arbeitspreis laut Preisblatt (Anlage 1) Punkt 6 und ein Zuschlag nach Aufwand<br />

berechnet.<br />

11.9 Die dem <strong>Zweckverband</strong> entstehenden Kosten für die Messung der Schlammspiegelhöhe<br />

(§ 13 Abs. 2 b) bb) der Satzung) sind vom Kunden zu erstatten.<br />

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