ZVO-Abwassersatzung - Zweckverband Ostholstein
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24. Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verzinst.<br />
25. Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich<br />
seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis nach, so kann sich<br />
der <strong>Zweckverband</strong> aus der Sicherheit bezahlt machen. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung<br />
hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des<br />
Kunden.<br />
26. Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.<br />
§ 23<br />
Zahlungsverweigerung<br />
Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum<br />
Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,<br />
27. soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, und<br />
28. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren<br />
nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht<br />
wird.<br />
§ 24<br />
Aufrechnung<br />
Gegen Ansprüche des <strong>Zweckverband</strong>es kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig<br />
festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.<br />
§ 25<br />
Zahlungsverpflichtung<br />
29. Die Verpflichtung, den Benutzungspreis zu zahlen, beginnt mit dem Abschluss des<br />
schriftlichen Vertrages bzw. mit dem in der Bestätigung angegebenen Tag.<br />
30. Für die zu zahlenden Beträge haften neben dem Pflichtigen die auf Grund eines Mietoder<br />
Pacht- oder ähnlichen Rechtsverhältnisses zur Benutzung des Grundstücks oder<br />
von Grundstücksteilen (Wohnungen, Gärten, Hofräume usw.) Berechtigten nach dem<br />
Verhältnis ihrer Anteile,<br />
es sei denn, dass sie ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Eigentümer vor ihrer Inanspruchnahme<br />
durch den <strong>Zweckverband</strong> bereits genügt haben.<br />
§ 26<br />
Wechsel des Zahlungspflichtigen<br />
31. Veräußert ein Kunde seinen Besitz, so hat er den Benutzungspreis bis zum Tag des Eigentumsübergangs<br />
zu entrichten. Mit diesem Tag beginnt die Zahlungspflicht des neuen<br />
Kunden.<br />
32. Zeigen der bisherige und der neue Kunde die Rechtsänderung nicht an, so haften beide<br />
gesamtschuldnerisch für die Zahlung des Benutzungspreises von dem Abrechnungszeitraum<br />
an, in den der Eigentumsübergang fällt.<br />
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