ZVO-Abwassersatzung - Zweckverband Ostholstein
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die Entleerung anzumelden.<br />
3. Der <strong>Zweckverband</strong> oder seine Beauftragten geben die Entsorgungstermine in den Fällen<br />
des Abs. 2 a) aa) und ab) und die Termine für die Schlammspiegelmessung nach Abs. 2<br />
b) bb) bekannt. Die Bekanntgabe kann öffentlich geschehen. Die Abfuhr nach Abs. 2 b),<br />
c) und d) ist vom Grundstückseigentümer rechtzeitig 4 Wochen vor der Entschlammung<br />
oder Entleerung beim <strong>Zweckverband</strong> anzumelden. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet,<br />
alle Vorkehrungen zu treffen, damit die Entsorgung zum festgesetzten Zeitpunkt<br />
erfolgen kann.<br />
4. Soweit private Unternehmen die Abfuhr durchführen, sind sie Dritte im Sinne des § 30<br />
Abs. 1 LWG. Sie handeln im Auftrage des <strong>Zweckverband</strong>es.<br />
§ 14<br />
Auskunfts- und Meldepflicht,<br />
Zutritt zu den Entwässerungseinrichtungen<br />
1. Die Benutzungspflichtigen sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks<br />
haben alle für die Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.<br />
2. Der Anschluss- bzw. Benutzungspflichtige hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten<br />
des <strong>Zweckverband</strong>es den Zutritt zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlage<br />
zu gewähren. Sie sind berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, das<br />
eingeleitete Abwasser zu überprüfen und Proben zu nehmen.<br />
§ 15<br />
Benutzungsverhältnis, Entsorgungsvertrag<br />
1. Mit dem Anschluss entsteht das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis, das die Entsorgungspflicht<br />
des <strong>Zweckverband</strong>es und die Benutzungspflicht des Anschlussnehmers<br />
umfasst. Es besteht für unbestimmte Zeit. Es endet, soweit der Anschluss- und Benutzungszwang<br />
nicht entgegensteht,<br />
a) wenn der Grundstückseigentümer das auf dem Grundstück stehende Gebäude abreißt;<br />
b) wenn er die Nutzung des Grundstücks so verändert, dass die bestehende Anschlussleitung<br />
zur Entsorgung nicht mehr ausreicht und der <strong>Zweckverband</strong> sie aus diesem<br />
Grunde von dem Schmutzwasserkanal trennt;<br />
c) wenn Eigentum oder dingliches Recht am Grundstück durch Rechtsgeschäft oder gerichtlichen<br />
Beschluss auf einen Erwerber übergeht.<br />
§ 16<br />
Genehmigungen<br />
Soweit nach dieser Satzung Genehmigungen zu erteilen sind, können sie mit Bedingungen<br />
und Auflagen verbunden und unter Widerrufsvorbehalt gestellt werden.<br />
§ 17<br />
Zwangsmaßnahmen<br />
1. Bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung kann nach vorheriger schriftlicher<br />
Androhung und Ablauf der gesetzlichen angemessenen Frist durch den Zweckver-<br />
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