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ZVO-Abwassersatzung - Zweckverband Ostholstein

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die Entleerung anzumelden.<br />

3. Der <strong>Zweckverband</strong> oder seine Beauftragten geben die Entsorgungstermine in den Fällen<br />

des Abs. 2 a) aa) und ab) und die Termine für die Schlammspiegelmessung nach Abs. 2<br />

b) bb) bekannt. Die Bekanntgabe kann öffentlich geschehen. Die Abfuhr nach Abs. 2 b),<br />

c) und d) ist vom Grundstückseigentümer rechtzeitig 4 Wochen vor der Entschlammung<br />

oder Entleerung beim <strong>Zweckverband</strong> anzumelden. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet,<br />

alle Vorkehrungen zu treffen, damit die Entsorgung zum festgesetzten Zeitpunkt<br />

erfolgen kann.<br />

4. Soweit private Unternehmen die Abfuhr durchführen, sind sie Dritte im Sinne des § 30<br />

Abs. 1 LWG. Sie handeln im Auftrage des <strong>Zweckverband</strong>es.<br />

§ 14<br />

Auskunfts- und Meldepflicht,<br />

Zutritt zu den Entwässerungseinrichtungen<br />

1. Die Benutzungspflichtigen sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks<br />

haben alle für die Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.<br />

2. Der Anschluss- bzw. Benutzungspflichtige hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten<br />

des <strong>Zweckverband</strong>es den Zutritt zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlage<br />

zu gewähren. Sie sind berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, das<br />

eingeleitete Abwasser zu überprüfen und Proben zu nehmen.<br />

§ 15<br />

Benutzungsverhältnis, Entsorgungsvertrag<br />

1. Mit dem Anschluss entsteht das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis, das die Entsorgungspflicht<br />

des <strong>Zweckverband</strong>es und die Benutzungspflicht des Anschlussnehmers<br />

umfasst. Es besteht für unbestimmte Zeit. Es endet, soweit der Anschluss- und Benutzungszwang<br />

nicht entgegensteht,<br />

a) wenn der Grundstückseigentümer das auf dem Grundstück stehende Gebäude abreißt;<br />

b) wenn er die Nutzung des Grundstücks so verändert, dass die bestehende Anschlussleitung<br />

zur Entsorgung nicht mehr ausreicht und der <strong>Zweckverband</strong> sie aus diesem<br />

Grunde von dem Schmutzwasserkanal trennt;<br />

c) wenn Eigentum oder dingliches Recht am Grundstück durch Rechtsgeschäft oder gerichtlichen<br />

Beschluss auf einen Erwerber übergeht.<br />

§ 16<br />

Genehmigungen<br />

Soweit nach dieser Satzung Genehmigungen zu erteilen sind, können sie mit Bedingungen<br />

und Auflagen verbunden und unter Widerrufsvorbehalt gestellt werden.<br />

§ 17<br />

Zwangsmaßnahmen<br />

1. Bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung kann nach vorheriger schriftlicher<br />

Androhung und Ablauf der gesetzlichen angemessenen Frist durch den Zweckver-<br />

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