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ZVO-Abwassersatzung - Zweckverband Ostholstein

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stellung oder ihres Aus- und Umbaus bestimmt der <strong>Zweckverband</strong> im Rahmen der ihm<br />

obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht; Entsprechendes gilt für Einrichtungen und<br />

Vorkehrungen, die für die dezentrale Abwasserbeseitigung erforderlich sind.<br />

6. Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Ausbau und Umbau öffentlicher Abwasseranlagen<br />

besteht nicht.<br />

7. Der <strong>Zweckverband</strong> gibt öffentlich bekannt, welche Gemeinden, Ortsteile und Wohnplätze<br />

im Trennsystem entsorgt werden und wo die Abwasserbeseitigung durch Schlamm- bzw.<br />

Abwasserabfuhr erfolgt.<br />

8. Die Schmutzwasserbeseitigung der Gemeinde Grammdorf und des Ortsteils Sagau in der<br />

Gemeinde Kasseedorf erfolgt durch Ableitung des Schmutzwassers in einen Mischwasserkanal.<br />

Die Regelungen dieser Satzung gelten entsprechend bis zum Erlass einer<br />

Mischwassersatzung.<br />

§ 2<br />

Begriffsbestimmungen<br />

1. Die Schmutzwasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst das Sammeln, Fortleiten,<br />

Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Schmutzwasser sowie<br />

die Beseitigung des in Grundstückskläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen<br />

Gruben gesammelten Abwassers.<br />

2. Schmutzwasser im Sinne dieser Satzung ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen<br />

oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert worden<br />

ist, dazu gehört auch der in Kleinkläranlagen anfallende Schlamm und das in abflusslosen<br />

Gruben anfallende Abwasser.<br />

3. Zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung (§ 1 Abs. 1 Buchst. a)) gehört das gesamte öffentliche<br />

Entwässerungsnetz, das der Schmutzwasserbeseitigung dient, einschließlich aller<br />

technischen Einrichtungen wie z.B.<br />

a) je nach den örtlichen Verhältnissen bei getrennten Kanälen (Trennsystem) die<br />

Schmutzwasserleitung, die Anschlussleitung, Pumpwerk, Unterdruckschacht, Unterdruckerzeugungsanlage,<br />

Rückhaltebecken und Ausgleichsbecken,<br />

b) alle Einrichtungen zur Behandlung des Schmutzwassers, wie z.B. Kläranlagen, die im<br />

Eigentum des <strong>Zweckverband</strong>es stehen, sowie von Dritten hergestellte und unterhaltene<br />

Anlagen.<br />

4. Anschlussstelle ist der Abzweig von dem Schmutzwasserkanal in die Anschlussleitung.<br />

Anschlussleitung ist die Leitung vom Schmutzwasserkanal in der Straße bis zum Übergabeschacht,<br />

zum Abwasserpumpwerk oder bis zur Inspektionsöffnung auf dem zu entwässernden<br />

Grundstück bzw. dem trennenden bzw. vermittelnden Grundstück bei Hinterliegern.<br />

Der Übergabeschacht oder das Abwasserpumpwerk auf dem Grundstück, ggf.<br />

weitere Schächte und die Leitungen auf dem Grundstück gehören nicht zur öffentlichen<br />

Einrichtung.<br />

Im Unterdrucksystem gehört der Unterdruckschacht zur öffentlichen Einrichtung. Übergabeschacht<br />

ist je nach technischer Gegebenheit vor Ort der Durchlaufschacht oder der<br />

Unterdruckschacht.<br />

Übergabepunkt ist auf Grundstücken<br />

a) auf denen die Abwasserbeseitigung im Drucksystem erfolgt, und sich Teile eines solchen<br />

Netzes auf Privatgrundstücken befinden, der Absperrschieber an der Grund-<br />

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