Protokoll der Gemeindeversammlung - Gemeinde Düdingen
Protokoll der Gemeindeversammlung - Gemeinde Düdingen
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518<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Düdingen</strong><br />
<strong>Protokoll</strong> Nr. 02/2013<br />
<strong>der</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong> vom Montag, 14. Oktober 2013,<br />
um 20:00 Uhr, im Hotel Bahnhof <strong>Düdingen</strong><br />
Vorsitz:<br />
Anwesende<br />
Gemein<strong>der</strong>äte:<br />
Anwesende Aktivbürger:<br />
Kuno Philipona, <strong>Gemeinde</strong>ammann<br />
Vize-<strong>Gemeinde</strong>ammann Niklaus Mä<strong>der</strong><br />
Markus Bapst, Andreas Binz, Marianne Dietrich, Urs Hauswirth, Daniel Piller,<br />
Bruno Schwaller, Patrick Stampfli<br />
388 Personen (= 6.5 % <strong>der</strong> Stimmberechtigten)<br />
Ausstand: --<br />
<strong>Protokoll</strong>führer:<br />
Thomas Bürgy, <strong>Gemeinde</strong>schreiber<br />
Traktanden<br />
1. <strong>Protokoll</strong> <strong>der</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong> vom 24. April 2013<br />
2. Anpassung (Erhöhung) des Steuerfusses auf das Einkommen und Vermögen <strong>der</strong> natürlichen Personen,<br />
<strong>der</strong> Gewinn- und Kapitalsteuern <strong>der</strong> juristischen Personen von 74 % auf 84 % <strong>der</strong> einfachen Kantonssteuer<br />
sowie <strong>der</strong> Liegenschaftssteuer von 1.6 ‰ auf 2 ‰; Beschlussfassung<br />
3. Ersatzwahl in die Finanzkommission<br />
4. Trinkwasserreglement; Genehmigung<br />
5. Ersatzwahl in den Agglomerationsrat<br />
6. Än<strong>der</strong>ung des Gemein<strong>der</strong>eglements über die Abfallbewirtschaftung; Genehmigung<br />
7. Allfälliges<br />
Zeichenerklärung GR = Gemein<strong>der</strong>at GV = <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong><br />
GP = <strong>Gemeinde</strong>präsidentin Fiko = Finanzkommission<br />
VA = Vizeammann GG = <strong>Gemeinde</strong>gesetz<br />
Eröffnung<br />
<strong>Gemeinde</strong>ammann Kuno Philipona begrüsst die anwesenden Bürgerinnen und Bürger. Einen beson<strong>der</strong>en<br />
Gruss richtet er an die amtierenden und ehemaligen Behördenmitglie<strong>der</strong>, an die erstmals teilnehmenden<br />
Personen und an die Medienvertreter.<br />
Entschuldigungen:<br />
--<br />
Organisatorisches<br />
<strong>Gemeinde</strong>ammann Kuno Philipona macht darauf aufmerksam, dass die Versammlung auf <strong>der</strong> Grundlage<br />
des Gesetzes über die <strong>Gemeinde</strong>n vom 25. September 1980 abgewickelt wird.<br />
− Die <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong> ist öffentlich (Art. 9 GG);
519<br />
− nicht stimmberechtigte Personen haben an den speziell bezeichneten Tischen beim Eingang Platz zu<br />
nehmen;<br />
− die Ausstandspflicht (Art. 21 + 65 GG) fällt in die Eigenverantwortung <strong>der</strong> anwesenden Aktivbürger;<br />
− für Wortbegehren ist jeweils das Mikrofon zu benützen und Name, Vorname und Strasse anzugeben;<br />
− die Verhandlungen werden auf Tonband aufgenommen (Art. 12 ARzGG). Nach Genehmigung des <strong>Protokoll</strong>s<br />
wird die Aufzeichnung gelöscht;<br />
− gemäss Art. 18 GG wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Fünftel <strong>der</strong> anwesenden Aktivbürger eine geheime<br />
Abstimmung verlangt;<br />
− wenn eine anwesende Bürgerin o<strong>der</strong> ein Bürger ein Abstimmungsverfahren als rechtswidrig betrachtet<br />
o<strong>der</strong> wenn jemand das Gefühl hat, dass bei <strong>der</strong> Stimmenauszählung ein Fehler gemacht wurde, so ist die<br />
Beschwerde sofort bei Feststellung, hier an <strong>der</strong> Versammlung zu erheben. Spätere Beschwerden müssten<br />
zurückgewiesen werden.<br />
− schriftlich abgegebene Anträge müssen an <strong>der</strong> Versammlung von den Antragstellern nochmals verlesen<br />
werden.<br />
Stimmenzählung<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>ammann bestimmt gemäss Art. 14 GG die nachfolgenden Stimmenzähler/-innen:<br />
Tisch A Haas Marcel Tisch M Buntschu Peter<br />
Tisch B Brügger Ivan Tisch N Bolliger Arnold<br />
Tisch C Haymoz Anton Tisch O Baeriswyl Christian<br />
Tisch D inkl. GR-Tisch Schmutz Ruth Tisch P Curty Patrick<br />
Tisch E Imesch Peter Tisch Q Marro Bernard<br />
Tisch F Gschwind Gebhart Tisch R Spicher Arnold<br />
Tisch G Page Ernst Tisch S Tornare Albin<br />
Tisch H Schöpfer Franz Tisch T Werro Kuno<br />
Tisch J Marchon Pius Tisch U Zollet Hubert<br />
Tisch K Kuriger Hugo Tisch V Portmann Norbert<br />
Tisch L Jendly Rinaldo Tisch W Werro Peter<br />
sowie Blanchard-Aeby Catherine, Brülhart-Portacci Patricia, Jungo Anton, Kessler-Vonlanthen Christiane,<br />
Pauchard-Brügger Madeleine, Rappo Marliese, Waeber-Clément Eliane, Waeber-Kolly Claudia und Zosso-<br />
Julmy Helen, welche für die Resultatsermittlung verantwortlich sind. Das Büro setzt sich zusammen aus dem<br />
Gemein<strong>der</strong>at, dem <strong>Gemeinde</strong>schreiber und den Stimmenzählern.<br />
Präsenzaufnahme<br />
Bei <strong>der</strong> Präsenzaufnahme sind 388 Personen anwesend. An den Gäste- und Pressetischen haben 4 Personen,<br />
davon 3 Medienvertreter Platz genommen.<br />
Einberufung<br />
Diese ist gemäss Art. 12 GG erfolgt und zwar durch Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 39 vom 27.09.2013,<br />
durch öffentlichen Anschlag ab 26.09.2013 und durch den fristgerechten Versand <strong>der</strong> Einladung am<br />
24.09.2013 an alle Haushaltungen.<br />
Bemerkungen zur Einberufung ---<br />
Bemerkungen zur Traktandenliste ---
520<br />
Traktandum 1<br />
<strong>Protokoll</strong> <strong>der</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong> vom 24. April 2013<br />
Das <strong>Protokoll</strong> Nr. 01/2013 vom 24.04.2013 wurde vom GR an <strong>der</strong> Sitzung vom 21.05.2013 ohne Einwand<br />
genehmigt und konnte seither auf <strong>der</strong> Homepage <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> sowie auf <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>kanzlei eingesehen<br />
werden.<br />
Beschlussfassung: Anwesende Aktivbürger/-innen: 388<br />
Das <strong>Protokoll</strong> Nr. 01/2013 vom 24. April 2013 wird mit 377 Ja-Stimmen und 1 Gegenstimme genehmigt.<br />
Traktandum 2<br />
Anpassung (Erhöhung) des Steuerfusses auf das Einkommen und Vermögen <strong>der</strong><br />
natürlichen Personen, <strong>der</strong> Gewinn- und Kapitalsteuern <strong>der</strong> juristischen Personen<br />
von 74 % auf 84 % <strong>der</strong> einfachen Kantonssteuer sowie <strong>der</strong> Liegenschaftssteuer von<br />
1.6 ‰ auf 2 ‰; Beschlussfassung<br />
Ressort VA Niklaus Mä<strong>der</strong><br />
Seit einigen Jahren ist es dem Gemein<strong>der</strong>at nicht mehr möglich, einen ausgeglichenen Voranschlag zu präsentieren.<br />
Trotzdem konnten in den letzten 10 Jahren, mit Ausnahme des vergangenen Jahres, die Jahresrechnungen<br />
aufgrund ausserordentlicher Steuereinnahmen und Min<strong>der</strong>ausgaben jeweils positiv abgeschlossen<br />
werden. Will die <strong>Gemeinde</strong> ihre Aufgaben gemäss <strong>Gemeinde</strong>gesetz weiterhin wahrnehmen, die hohe<br />
Lebensqualität in unserer <strong>Gemeinde</strong> beibehalten und die Werterhaltung <strong>der</strong> Infrastrukturen sichern, ist eine<br />
Erhöhung des <strong>Gemeinde</strong>steuersatzes unumgänglich. Deshalb beantragt <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at eine Erhöhung<br />
des Steuerfusses auf <strong>der</strong> Einkommens- & Vermögenssteuer <strong>der</strong> natürlichen Personen und <strong>der</strong> Gewinn- &<br />
Kapitalsteuer <strong>der</strong> juristischen Personen auf den Satz von 84 % (bisher 74 %) <strong>der</strong> einfachen Kantonssteuer<br />
sowie <strong>der</strong> Erhöhung des Steuersatzes für die Besteuerung <strong>der</strong> Liegenschaften auf 2 ‰ (bisher 1.6 ‰).<br />
Gesetzliche Grundlagen<br />
Gemäss Art. 10 des Gesetzes über die <strong>Gemeinde</strong>n (GG) vom 25. September 1980 liegt es in <strong>der</strong> Befugnis<br />
<strong>der</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong>, den <strong>Gemeinde</strong>steuerfuss festzulegen. Das Gesetz über die <strong>Gemeinde</strong>steuern<br />
vom 10. Mai 1963 (GStG) regelt die Einzelheiten.<br />
In Art. 87 GG ist festgelegt, dass <strong>der</strong> laufende Voranschlag <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> ausgeglichen sein muss. Übersteigt<br />
<strong>der</strong> Aufwand den Ertrag um mehr als fünf Prozent, so muss die <strong>Gemeinde</strong> ihren Steuerfuss erhöhen.<br />
Dieser Schwellenwert liegt in unserer <strong>Gemeinde</strong> zum jetzigen Zeitpunkt bei einem Defizit von CHF 1,45 Mio.<br />
Erläuterungen<br />
Im mittelfristigen Finanzplan <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> zeichnen sich in den nächsten Jahren grosse Ausgabenüberschüsse<br />
ab. Erstmals seit vielen Jahren schloss die Jahresrechnung 2012 mit einem Defizit von über<br />
CHF 900‘000.— und das Eigenkapital <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> ist nahezu aufgebraucht. Auch für das laufende Jahr,<br />
für welches Mehrausgaben von über CHF 700‘000.— budgetiert sind, ist mit einem defizitären Jahresabschluss<br />
im Bereich <strong>der</strong> Budgetvorgaben zu rechnen. Dieser Trend wird laut Finanzplan in den nächsten Jahren<br />
anhalten und die Defizite werden noch zusätzlich stark ansteigen und bald (2015) über den Schwellenwert<br />
für eine gesetzlich vorgeschriebene Steuererhöhung liegen. Hauptgrund für die heutige schwierige<br />
finanzielle Situation <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> sind die stetig steigenden gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben; beson<strong>der</strong>s<br />
in den Bereichen „Soziale Wohlfahrt und Gesundheit“, die verschiedenen hohen finanziellen Lasten bei<br />
den Beteiligungen an Zweck- & <strong>Gemeinde</strong>verbänden, die starke Zunahme <strong>der</strong> obligatorischen Abschreibungen<br />
bedingt durch die hohe Verschuldung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> (Ende 2012 bei ca. CHF 43 Mio.) und durch die<br />
vom Grossen Rat des Kantons Freiburg mehrmals beschlossenen Steuerreduktionen in den vergangenen<br />
Jahren. Die Schere zwischen Ein- & Ausgaben, bedingt durch die stets wachsenden Ansprüche an das Gemeinwesen,<br />
öffnet sich immer mehr, sodass es dem Gemein<strong>der</strong>at nicht mehr möglich ist, mit herkömmlichen<br />
Sparmassnahmen und Kostenreduktionen wie<strong>der</strong> ein finanzielles Gleichgewicht zu schaffen und längerfristig<br />
auch in Rücksicht auf unsere nachfolgenden Generationen das Ziel einer Reduktion <strong>der</strong> Verschuldung zu<br />
realisieren.
521<br />
Ausschuss Finanzanalyse und Massnahmeplan<br />
Wie an <strong>der</strong> letzten <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong> angekündigt, hat <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at einen Ausschuss eingesetzt,<br />
welcher einzuleitende Sparmassnahmen und mögliche Zusatzeinnahmen abklären soll. Dieser Ausschuss<br />
hat zusammen mit dem Gesamtgemein<strong>der</strong>at sowie den zuständigen Personen <strong>der</strong> verschiedenen Dienste<br />
jede Ausgabe- und Einnahmeposition in <strong>der</strong> Laufenden Rechnung ohne Tabu hinterfragt, analysiert und mögliche<br />
Szenarien für eine nochmalige Kostenreduktion ausgearbeitet. Dabei hat sich gezeigt, dass mit wenigen<br />
Ausnahmen, die noch beeinflussbaren Ausgaben bereits bei den Budgetvorlagen 2012 und insbeson<strong>der</strong>e<br />
2013 ausgeschöpft waren und eine weitere Reduktion <strong>der</strong> Ausgaben von Seiten des Gemein<strong>der</strong>ates nicht<br />
mehr zu verantworten wäre.<br />
Auf <strong>der</strong> Einnahmenseite wurde das Ziel definiert, die Spezialfinanzierungen (Wasser, Abwasser, Kehricht)<br />
kostendeckend zu gestalten, damit ein Finanzierungsgrad von 100 % erreicht werden kann. Die hierzu nötigen<br />
Reglements- & Tarifanpassungen werden den <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong>en zur Genehmigung unterbreitet<br />
(Trinkwasser, Abfallentsorgung am 14.10.2013 / Abwasser im Jahr 2014). Weiter werden verschiedene Benützungsgebühren<br />
und Dienstleistungen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> gegenüber Dritten (z.B. Podiumbenützung, etc.) angepasst.<br />
Hingegen hat es <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at unter an<strong>der</strong>em abgelehnt, bei den Ausleihgebühren <strong>der</strong> Bibliothek<br />
die Tarife zu erhöhen bzw. bei <strong>der</strong> Benützung <strong>der</strong> verschiedenen Infrastrukturanlagen (Turnhallen, etc.)<br />
für die einheimischen Vereine eine Gebühr o<strong>der</strong> Miete einzuführen. Generell verfolgt <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at das<br />
Ziel, die guten und geschätzten Dienstleistungen für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Düdingen</strong> weiterhin aufrecht zu erhalten.<br />
Aus Gründen <strong>der</strong> Steueroptimierung haben einige national o<strong>der</strong> sogar international tätige Industrie- & Handelsfirmen<br />
ihren Steuersitz nicht in unserer <strong>Gemeinde</strong>. Neben <strong>der</strong> sicherlich vorbildlichen Funktion als Arbeitgeber,<br />
welche vom Gemein<strong>der</strong>at auch sehr geschätzt wird, benützen diese Unternehmungen für die Produktion<br />
und den Vertrieb ihrer Produkte und Dienstleistungen auch Ressourcen <strong>der</strong> Allgemeinheit. Hingegen<br />
ist <strong>der</strong> Steuerbeitrag zugunsten des Gemeinwesens eher bescheiden. Nahezu die einzige zählbare Einnahme<br />
aus diesem Steuersegment generiert die <strong>Gemeinde</strong> durch die Einnahmen <strong>der</strong> Liegenschaftsteuer. Aufgrund<br />
dieser Tatsache und des generell sehr tiefen Steuersatzes unserer <strong>Gemeinde</strong> gegenüber den umliegenden<br />
<strong>Gemeinde</strong>n (siehe Tabelle) ist <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> Auffassung, dass eine Angleichung sicherlich<br />
gerechtfertigt wäre.<br />
Wie wirkt sich die Steuererhöhung konkret aus<br />
Wie bereits erwähnt, hat <strong>der</strong> Grosse Rat des Kantons Freiburg aufgrund <strong>der</strong> damals sehr komfortablen<br />
finanziellen Situation des Kantons (Stichwort: Nationalbank-Gold), aber entgegen den Empfehlungen des<br />
Kant. <strong>Gemeinde</strong>verbandes, in den vergangenen Jahren mehrmals die Steuern gesenkt. Dies wirkt sich direkt<br />
auch auf die Steuereinnahmen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> aus. Damit nur diese Steuerausfälle <strong>der</strong> letzten Jahre wie<strong>der</strong><br />
kompensiert werden können, müsste die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Düdingen</strong> den jetzigen Steuersatz um 6 % <strong>der</strong> einfachen<br />
Kantonssteuer erhöhen. Verschiedene Berechnungsbeispiele und Simulationen zeigen uns, dass diese<br />
Steuerreduktionen in den Jahren 2008–2011. z.B. für eine ledige Person, in einer Mietwohnung, ohne Kin<strong>der</strong>unterhaltspflicht<br />
mit einem Erwerbseinkommen von CHF 90‘000.— bis zu 5 %, für eine Familie mit 2 Kin<strong>der</strong>n,<br />
mit ebenfalls CHF 90‘000.— sogar bis zu 35 % eine weniger hohe Steuerbelastung ausmacht. Dies alles<br />
unter dem Aspekt eines gleichbleibenden o<strong>der</strong> sogar verbesserten <strong>Gemeinde</strong>angebotes im Bereich<br />
Dienstleistungen o<strong>der</strong> Infrastrukturanlagen.<br />
Die nun vom Gemein<strong>der</strong>at beantragten verschiedenen Steuererhöhungen werden ca. CHF 2,6 Mio. Zusatzeinnahmen<br />
generieren. Dies wird zur Folge haben, dass die Steuerbelastung in Anwendung des obigen Berechnungsbeispiels<br />
für die Familie eine Erhöhung von CHF 260.— bzw. für die ledige Person bis zu<br />
CHF 850.— ausmachen würde.<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at ist <strong>der</strong> festen Überzeugung, dass mit <strong>der</strong> beantragten Erhöhung und dem nach wie vor<br />
mo<strong>der</strong>aten Steuerfuss im Vergleich zu ähnlich positionierten <strong>Gemeinde</strong>n längerfristig die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Düdingen</strong><br />
wie<strong>der</strong> eine gesunde finanzielle Basis schaffen kann, um weiterhin innovativ, offen und zukunftsorientiert<br />
zu handeln. <strong>Düdingen</strong> soll seinen anerkannten Ruf als attraktiver Wohn- und Arbeitsort mit hoher Lebensqualität<br />
weiterhin aufrechterhalten. Dies ist aber nur möglich, wenn die notwendigen finanziellen Ressourcen<br />
vorhanden sind und eine stetige Entwicklung des Gemeinwesens möglich bleibt.<br />
Nachstehend zum Vergleich die heutigen Steuersätze sowie die Pro-Kopf-Nettoverschuldung <strong>der</strong> Sensler<br />
<strong>Gemeinde</strong>n sowie <strong>der</strong> Bezirkshauptorte und grössten <strong>Gemeinde</strong>n des Kantons Freiburg:
522<br />
<strong>Gemeinde</strong><br />
Steuern natürliche<br />
Personen<br />
(in % <strong>der</strong> einfachen<br />
Kantonssteuer)<br />
Steuern juristische<br />
Personen<br />
(in % <strong>der</strong> einfachen<br />
Kantonssteuer)<br />
Liegenschaftssteuer<br />
(in ‰ des Steuerwerts)<br />
* Bösingen 70.00 70.00 2.00<br />
Schmitten 70.00 65.00 2.00<br />
<strong>Düdingen</strong> 74.00 74.00 1.60<br />
Tafers 75.00 75.00 1.50<br />
Tentlingen 76.10 76.10 2.00<br />
Alterswil 79.00 79.00 1.25<br />
St. Ursen 80.60 80.60 2.00<br />
Heitenried 81.00 81.00 2.00<br />
St. Antoni 81.10 81.10 2.00<br />
Rechthalten 85.00 85.00 2.50<br />
Wünnewil-Flamatt 85.70 85.70 1.80<br />
Giffers 85.90 85.90 2.50<br />
Brünisried 87.10 87.10 2.50<br />
Ueberstorf 89.00 89.00 1.00<br />
Plasselb 90.00 90.00 3.00<br />
Plaffeien 98.00 93.00 3.00<br />
Zumholz 100.00 90.20 2.00<br />
St. Silvester 102.00 100.00 2.50<br />
Oberschrot 105.00 93.00 3.00<br />
Murten 62.00 62.00 1.50<br />
Villars-sur-Glâne 64.00 64.00 2.50<br />
Bulle 74.30 74.30 2.00<br />
<strong>Düdingen</strong> 74.00 74.00 1.60<br />
* Freiburg 77.00 77.00 2.85<br />
Marly 80.00 80.00 3.00<br />
Châtel-St-Denis 83.60 83.60 2.00<br />
Estavayer-le-Lac 84.00 84.00 2.20<br />
Romont 95.00 95.00 3.00<br />
(* Steuererhöhung angekündigt: Bösingen 79.00, Freiburg 81.60)<br />
Nettoverschuldung pro Kopf im Sensebezirk sowie den Bezirkshauptorten und grössten <strong>Gemeinde</strong>n<br />
des Kantons Freiburg im Jahre 2011 (Quelle: Amt für <strong>Gemeinde</strong>n des Kantons Freiburg)<br />
<strong>Gemeinde</strong> Pro Kopf <strong>Gemeinde</strong> Pro Kopf<br />
Zumholz - 623.— Murten -2‘724.—<br />
Alterswil - 26.— Romont 862.—<br />
St. Ursen 1‘258.— Bulle 2‘487.—<br />
Tentlingen 1‘319.— Marly 2‘605.—<br />
Bösingen 1‘502.— Freiburg 3‘341.—<br />
Heitenried 1‘514.— Villars-sur-Glâne 5‘230.—<br />
Rechthalten 1‘785.— Estavayer-le-Lac 5‘505.—<br />
Oberschrot 2‘056.— <strong>Düdingen</strong> 5‘728.—<br />
St. Silvester 2‘411.— Châtel-St-Denis 5‘777.—<br />
Ueberstorf 2‘602.—<br />
Schmitten 3‘504.—<br />
Plaffeien 3‘866.—<br />
Tafers 3‘950.—<br />
Giffers 4‘489.—<br />
St. Antoni 4‘572.—<br />
Wünnewil-Flamatt 4‘798.—<br />
Brünisried 5‘122.—<br />
<strong>Düdingen</strong> 5‘728.—<br />
Plasselb 7‘917.—
523<br />
Antrag des Gemein<strong>der</strong>ates<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at beantragt <strong>der</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong> den Steuerfuss für die nachfolgenden <strong>Gemeinde</strong>ssteuern<br />
aufgrund <strong>der</strong> Bestimmungen des Gesetzes über die <strong>Gemeinde</strong>n sowie des Gesetzes<br />
über die <strong>Gemeinde</strong>steuern ab 1. Januar 2014 auf unbestimmte Dauer wie folgt zu än<strong>der</strong>n:<br />
a) Der Steuerfuss für die Einkommens- & Vermögenssteuer <strong>der</strong> natürlichen Personen wird auf 84 %<br />
<strong>der</strong> einfachen Kantonssteuer erhöht (bisher 74 %);<br />
b) Der Steuerfuss <strong>der</strong> Gewinn- & Kapitalsteuer für juristische Personen wird auf 84 % <strong>der</strong> einfachen<br />
Kantonssteuer erhöht (bisher 74 %);<br />
c) Der Steuerfuss für Liegenschaften wird auf 2 ‰ des Steuerwertes <strong>der</strong> Liegenschaft erhöht<br />
(bisher 1.6 ‰).<br />
Stellungnahme <strong>der</strong> Finanzkommission (Sprecher Kuno Fasel, Präsident)<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at hat die Finanzsituation analysiert und <strong>der</strong> FIKO einen detaillierten Massnahmeplan unterbreitet,<br />
welcher unsererseits genau überprüft wurde. Die Finanzkommission hat gemäss Ihrem Auftrag folgende<br />
Feststellungen gemacht.<br />
- Die gesetzlichen Grundlagen für eine Steuererhöhung sind gegeben.<br />
- Das Hauptziel, in den kommenden Jahren mindestens eine ausgeglichene Rechnung zu erzielen, wird<br />
erreicht.<br />
- Ein Schuldenabbau wird tendenziell erreicht.<br />
- Eine grosse Unterlassung war, bei <strong>der</strong> Steuersenkung des Kantons, die <strong>Gemeinde</strong>steuern nicht auf dem<br />
gleichen Niveau zu belassen wie vorher (Kalte Progression) trotz steigen<strong>der</strong> Ansprüche und steigendem<br />
Investitionsbedarf auf <strong>Gemeinde</strong>ebene.<br />
- Anhand <strong>der</strong> rückläufigen Steuerprognosen des Kantons für die nächsten Jahre ist äusserst vorsichtig zu<br />
budgetieren.<br />
- Die seit ca. 3 Jahren gemachten Sparmassnahmen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> zeigen Wirkung, lassen aber für weitere<br />
Sparmassnahmen nur noch wenig Spielraum.<br />
- Der Massnahmeplan und das provisorische Budget 2014 des GR im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Steuererhöhung<br />
zeigen seriös, wo er sparen kann, welche Investitionen notwendig sind, auf welche verzichtet<br />
werden kann o<strong>der</strong> welche auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden können.<br />
- Der mittelfristige Finanzplan stimmt uns gedämpft positiv.<br />
- In diesem Zusammenhang machen wir auf das Durchsetzen von Partikularinteressen an <strong>der</strong> GmV aufmerksam,<br />
welche durch Mobilisierung von Interessengruppen den Rahmen des Investitionsplans sprengen<br />
können.<br />
- Finanztechnisch gesehen ist die Erhöhung von 10 Rappen am unteren Limit, da über die nächsten<br />
5 Jahre nur ein sehr geringer Schuldenabbau stattfindet.<br />
Die Fiko macht schon seit einigen Jahren auf die steigende Verschuldung und das sich abzeichnende Rechnungsdefizit<br />
aufmerksam. Trotzdem sind die Begehrlichkeiten nicht zurückgegangen. Die Investitionen, für<br />
welche wir alle an den jeweiligen <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong>en zugestimmt haben, sind getätigt und müssen<br />
jetzt bezahlt werden. Wir können die Schulden nicht unseren Nachkommen überlassen. Somit haben wir lei<strong>der</strong><br />
nur eine Möglichkeit:<br />
Was bestellt und geliefert wurde ist zu bezahlen. Ob es uns passt o<strong>der</strong> nicht. Wer für die Zukunft auf etwas<br />
verzichten möchte o<strong>der</strong> einen mehrheitsfähigen Sparvorschlag hat, kann sich jetzt noch bei unserem Finanzchef<br />
Niklaus Mä<strong>der</strong> melden. Die FIKO ihrerseits wird im Rahmen Ihrer Kompetenz die Kontrolle zur Einhaltung<br />
des Massnahmeplans des Gemein<strong>der</strong>ates strikt weiterführen.<br />
Nach genauer und gewissenhafter Überprüfung <strong>der</strong> finanziellen Situation <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> und <strong>der</strong> für<br />
die Zukunft anliegenden Herausfor<strong>der</strong>ungen empfiehlt die Finanzkommission einstimmig, dem Antrag<br />
des GR zuzustimmen.<br />
Für die Finanzkommission: Kuno Fasel
524<br />
Wortbegehren:<br />
Erich Müller, Meisenweg 8, Freie Wähler: Die beantragte Steuererhöhung von 10 Rappen ist viel. Der GR<br />
hätte die jeweiligen Steuerreduktionen des Kantons in den vergangenen Jahren jeweils ausgleichen müssen,<br />
somit hätten wir heute nicht diese starke Erhöhung des Steuersatzes. Die Gruppierung <strong>der</strong> „Freien Wähler“<br />
sieht die Notwendigkeit <strong>der</strong> Steuererhöhung und unterstützt den Antrag des GR.<br />
Susanne Repond, Weidstrasse 24, SP <strong>Düdingen</strong>: Wollen wir <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> die Möglichkeit geben, sich<br />
weiter zu entwickeln, müssen wir diese Steuererhöhung akzeptieren. Die SP <strong>Düdingen</strong> hat bereits bei den<br />
letzten Budgetvorlagen immer wie<strong>der</strong> darauf hingewiesen, dass wenn nichts Grundlegendes geschieht, die<br />
Steuern erhöht werden müssen. Die Investitionen müssen zukünftig zweckdienlich und gut überlegt sein. Die<br />
SP bittet die Versammlung dem Antrag des GR zuzustimmen.<br />
Marc Bollmann, Ottisbergstrasse 25: Die Investitionsausgaben müssen gestoppt werden und auf das absolut<br />
Notwendige zurückgefahren werden. Ein Privathaushalt kann auch nicht mehr ausgeben, als eingenommen<br />
wird. Er befürchtet, dass mit dieser massiven Steuererhöhung gute Steuerzahler die <strong>Gemeinde</strong><br />
meiden o<strong>der</strong> wegziehen und dies wie<strong>der</strong>um Steuerausfälle zur Folge haben wird. Er stellt sich gegen den Antrag<br />
des GR und bittet diesen abzulehnen.<br />
Thomas Meyer, Hauptstrasse 28, Präsident CVP ad interim: Die CVP <strong>Düdingen</strong> unterstützt den Antrag<br />
des GR. Die beantragte Steuererhöhung ist hoch und schmerzhaft für alle Steuerzahler <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Düdingen</strong>.<br />
Aber in Anbetracht <strong>der</strong> finanziellen Lage <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>, dem Ergebnis <strong>der</strong> Jahresrechnung 2012<br />
(Defizit von über CHF 900‘000.—) und den in Aussicht gestellten starken defizitären Jahresrechnungen in<br />
den kommenden Jahren (bis rund CHF 1.6 Mio.) müssen wir wohl diese bittere Pille schlucken. Nur für den<br />
Ausgleich <strong>der</strong> Steuerreduktionen des Grossen Rates, von welcher alle <strong>Gemeinde</strong>bürger in den letzten Jahren<br />
profitiert haben, müssen 6 Steuerrappen aufgewendet werden. Die Schulden dürfen wir nicht <strong>der</strong> nächsten<br />
Generation überlassen. Im Namen <strong>der</strong> CVP <strong>Düdingen</strong> beantragt er <strong>der</strong> Versammlung dem Antrag des GR<br />
zuzustimmen.<br />
Stefan Siegenthaler, Bruch 6, Präsident SVP <strong>Düdingen</strong>: Die SVP <strong>Düdingen</strong> hat in den vergangenen Jahren<br />
immer wie<strong>der</strong> auf die schlechte Finanzlage <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> hingewiesen und gemahnt, dass unbedingt<br />
gespart werden muss. Der GR und die Bürgerinnen und Bürger müssen in Zukunft auf Wunschprojekte und<br />
Unnötiges verzichten. Bestehende Verträge und Abkommen müssen genau verifiziert, hinterfragt und wenn<br />
nötig neu verhandelt werden. Weiter muss unsere Dienstleistung in <strong>der</strong> Verwaltung neu analysiert und wenn<br />
nötig kostengünstigere Vorschläge ausgearbeitet werden. Bei Pensionierungen und an<strong>der</strong>en personellen Mutationen,<br />
müssten diese ebenfalls neu analysiert werden. Mit <strong>der</strong> Annahme <strong>der</strong> beantragten Steuererhöhung<br />
können wir uns gerade noch über Wasser halten. Es können so keine Schulden abgebaut werden und ist<br />
somit reine Symptom- und keine Ursachenbekämpfung. Bis spätestens im Jahr 2015 werden wir die 50-<br />
Millionnen Schuldengrenze überschreiten. Ab diesem Moment wird jede Investition eine weitere direkte Steuererhöhung<br />
zur Folge haben. Dabei sind nicht einmal alle eventuellen Kosten im Finanzplan aufgeführt, welche<br />
wir mit CHF 4½ – 5 Mio. anteilsmässig übernehmen müssen. Bevor die SVP <strong>Düdingen</strong> einer Steuererhöhung<br />
zustimmt, müssen folgende Fragen und For<strong>der</strong>ungen durch den GR geklärt werden:<br />
1. Unterstützung des Agglo-Austritts des GR, weil es aus finanzieller Sicht unverantwortlich wäre, weiter dabei<br />
zu bleiben<br />
2. Die Kosten <strong>der</strong> 2. Generationsprojekte, welche bewilligt wurden und sich <strong>Düdingen</strong> mit 10 % an diesen<br />
Kosten beteiligen muss (ca. CHF 4½ – 5 Mio.) wurden im Finanzplan nicht aufgeführt. Es muss mit allen<br />
Kosten gerechnet werden, denn diese werden bestimmt auf uns zukommen. Somit ist <strong>der</strong> heutige Finanzplan<br />
unvollständig und muss korrigiert werden.<br />
3. Sämtliche bestehenden Projekte müssen im Finanzplan aufgelistet werden. Es muss aufgezeigt werden,<br />
welche Projekte verschoben o<strong>der</strong> gestrichen werden.<br />
4. Der GR führt selber eine Schuldenbremse ein, welche unter CHF 50 Mio. zu stehen kommt. Somit können<br />
weitere Schuldenerhöhungen eingedämmt o<strong>der</strong> vermieden werden.<br />
5. Der GR zeigt auf, wie <strong>der</strong> Schuldenberg langfristig abgebaut werden soll und welches Szenario er hat,<br />
sollten die Hypo-Zinsen wie<strong>der</strong> steigen.<br />
6. Bei <strong>der</strong> Budgetplanung ist <strong>der</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong> ein ausgeglichenes Budget zu unterbreiten und<br />
einzuhalten.<br />
7. Zukünftige Projekte (wie z.B. die bevorstehende ausserschulische Betreuung) müssen nach dem Verursacherprinzip<br />
eingeführt und verrechnet werden.<br />
8. Der GR trifft Massnahmen, damit das Gewerbeland in <strong>der</strong> Industriezone „Birch“ kurzfristig verkauft werden<br />
kann. Es muss kleiner parzelliert werden, sodass unsere KMU’s sich ansiedeln können. Die KMU’s im<br />
Sense- & Seebezirk brauchen Gewerbeland und dies sofort. Damit sollen auch die Schulden in <strong>Düdingen</strong><br />
gesenkt werden.
525<br />
Aus oben erwähnten Gründen stellt die SVP <strong>Düdingen</strong> den Aktivbürgerinnen und Bürgern folgenden Antrag:<br />
Die SVP <strong>Düdingen</strong> beantragt <strong>der</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong> vom 14. Oktober 2013 das Traktandum 2<br />
„Steuererhöhung“ zurückzuweisen. Der GR muss an <strong>der</strong> GmV vom 9. Dezember 2013 einen neuen Vorschlag<br />
unterbreiten.<br />
GR Niklaus Mä<strong>der</strong>: Er bittet die Versammlung den Rückweisungsantrag <strong>der</strong> SVP abzulehnen. Die Steuererhöhung<br />
ist dringend notwendig, damit das Budget 2014 erstellt werden kann. Die unterbreiteten Vorschläge<br />
<strong>der</strong> SVP <strong>Düdingen</strong> können bei <strong>der</strong> Budgetierung berücksichtigt werden.<br />
Bruno Baeriswyl, Ottisbergstrasse 22, Präsident CSP <strong>Düdingen</strong>: In <strong>der</strong> Vergangenheit hat <strong>der</strong> GR bei<br />
den Investitionsprojekten (Schulhaus Wolfacker, Umfahrungsstrasse, Hochwasserschutz Heitiwilbach/ Migros,<br />
Frischbetonwerk, Verbindungsstrasse Birch-Luggiwil, Stadion Birchhölzli, etc.) gesündigt. Es wurden<br />
überdimensionierte- und Luxusprojekte erstellt und <strong>der</strong> Finanzplan zeigt uns, dass es im gleichen Stil<br />
(Toggelilochbrücke, Brieglipark, Erschliessung Romag-Areal mit Projekt düdingenplus, Anschaffung Unimog,<br />
Gestaltung Ochsenplatz, etc.) weitergeht. Die CSP <strong>Düdingen</strong> beantragt <strong>der</strong> Versammlung, die Steuererhöhung<br />
abzulehnen.<br />
Josef Stadler, Horiastrasse 17A: Er wird zur beantragten Steuererhöhung ebenfalls seine Nein-Stimme abgeben.<br />
Das ganze Geschäft ist nicht zu Ende gedacht. Der GR muss sich drei Überlegungen machen:<br />
1. Mehreinnahmen, 2. Weniger Ausgaben und 3. Schuldenbewirtschaftung. Die <strong>Gemeinde</strong> lebt weit über ihre<br />
Verhältnisse. Die Verursacher sind einerseits <strong>der</strong> GR sowie <strong>der</strong>en Chefbeamten sowie die Bürgerinnen und<br />
Bürger, welche jeweils den Investitionskrediten zustimmen. Alle Ausgaben müssen hinterfragt und analysiert<br />
werden. Bei <strong>der</strong> Steuererhöhung muss klar deklariert werden, wie lange diese befristet sind. Wenn die Steuern<br />
einmal erhöht sind, wird es fast unmöglich, diese wie<strong>der</strong> zu senken. Er unterstützt den Rückweisungsantrag<br />
<strong>der</strong> SVP mit dem Antrag, dass <strong>der</strong> GR nochmals mit einer neuen Vorlage vor die GmV tritt.<br />
Irmgard Jungo-Roggo, Balbertswil 20, Präsidentin ad interim FDP/Die Liberalen: Freisinnige sind immer<br />
gegen Steuererhöhungen. Sie vergleicht die beantragte Steuererhöhung des GR mit <strong>der</strong>jenigen im Jahr<br />
2001. Die vom damaligen GR prognostizierten Horrorszenarien sind nicht eingetroffen. Die Verschuldung in<br />
<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> wird immer eine Wellenbewegung haben. Bei den Investitionsvorhaben muss die <strong>Gemeinde</strong><br />
zurückhalten<strong>der</strong> sein. Die Steuereinnahmen werden sich wie<strong>der</strong> erholen und mittelfristig steigen. Der öffentlichen<br />
Hand muss immer ein bestimmter Spardruck auferlegt werden, damit die Versuchung nicht aufkommt,<br />
immer mehr Geld auszugeben. Mit <strong>der</strong> vom Grossen Rat beschlossenen Erhöhung des Eigenmietwertes wird<br />
die <strong>Gemeinde</strong> ca. CHF 400‘000.— zusätzliche Einnahmen haben. Die FDP/die Liberalen <strong>Düdingen</strong> bitte die<br />
Versammlung, die beantragte Steuererhöhung abzulehnen.<br />
Gebhard Gschwend, Ottisbergstrasse 35: Solange die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Düdingen</strong> den Generalrat nicht einführt,<br />
wird er jede Steuererhöhung ablehnen. Das heutige System <strong>der</strong> GmV ist nicht mehr zu kontrollieren und nicht<br />
in Ordnung. Es sind zu viele Partikularinteressen (z.B. Tempo 30-Zone, etc.) vorhanden.<br />
Patrick Jeckelmann, Drosselweg 3: Die beantragte Steuererhöhung durch den GR ist zu einfach. Es ist<br />
überhaupt kein Sparwille zu erkennen. Aus diesem Grund wird er den Antrag des GR ablehnen. Er stellt folgende<br />
zwei neue Anträge zu diesem Traktandum:<br />
Antrag 1: Enthaltung des GR bei allen Abstimmungen zu den Geschäften des heutigen Abends<br />
Bemerkung: Es ist nicht gerecht, wenn <strong>der</strong> GR den diversen Erhöhungen zustimmen muss. Der GR ist in <strong>der</strong><br />
Regel geteilter Meinung zu den Sachgeschäften. Es sind gestohlene Stimmen, die zuerst wie<strong>der</strong> egalisiert<br />
werden müssen. Wer Parteipolitik betreibt, holt sich die Stimmen <strong>der</strong> Gegner im GR. Wer Sachpolitik betreibt<br />
kann guten Gewissens dem Volk die Entscheidung überlassen. Wir wissen, was <strong>der</strong> GR will. Deshalb soll <strong>der</strong><br />
GR am heutigen Abend auf sein Stimmrecht verzichten.<br />
Antrag 2: Geheime Abstimmung zu Traktandum 2<br />
Bemerkung: Es ist ein heikles Thema. Eine offene Abstimmung ist nicht wirklich demokratisch. Der Kollege<br />
nebenan hat Angst/Respekt und hebt die Hand zähneknirschend, an<strong>der</strong>s als im lieb ist, um seine Anerkennung<br />
zu behalten. Der Unternehmer darf nicht dagegen sein, sonst bekommt er keine Aufträge mehr. Das<br />
sind keine Märchen, son<strong>der</strong>n reale Wahrheit; hier in <strong>Düdingen</strong> schon geschehen. So kann wirklich je<strong>der</strong> so<br />
abstimmen, wie er es für richtig hält. All jene mit reinem Gewissen können <strong>der</strong> Geheimabstimmung gelassen<br />
entgegensehen.<br />
GP Kuno Philipona: Der Antrag 1 betreffend Enthaltung des GR bei Abstimmungen am heutigen Abend<br />
muss aus gesetzlichen Gründen als ungültig erklärt werden. Der GR ist, ausser bei <strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong><br />
Jahresrechnung sowie bei Kompetenzdelegationen, immer stimmberechtigt.
526<br />
Die geheime Abstimmung (Antrag 2) wird nach <strong>der</strong> Abstimmung über den Rückweisungsantrag <strong>der</strong> SVP zur<br />
Abstimmung vorgelegt, bevor über den Antrag des GR abgestimmt wird.<br />
Jürg Mosimann, Birch 2: Er kann <strong>der</strong> Steuererhöhung ebenfalls nicht zustimmen. Er habe in den FN gelesen,<br />
dass die <strong>Gemeinde</strong> für die Verbindungsstrasse Birch-Luggiwil CHF 4,2 Mio. bezahlen muss. Dem Finanzplan<br />
ist zu entnehmen, dass die <strong>Gemeinde</strong> nur CHF 1 Mio. berücksichtigt, wer soll die Differenz von<br />
CHF 3 Mio. bezahlen. Auf den Bau <strong>der</strong> Verbindungsstrasse Birch-Luggiwil kann aus finanzieller Sicht verzichtet<br />
werden, solange das Land von <strong>der</strong> Landwirtschaft bewirtschaftet wird. Die Verbindungsstrasse zerschneidet<br />
unnötig die landwirtschaftlichen Parzellen, welche heute bewirtschaftet werden.<br />
GA Kuno Philipona: Die Verbindungsstrasse ist ein Projekt des Bundes, welches mit einem Anteil von ca.<br />
13 % von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> mitfinanziert wird. Solange die Verbindungsstrasse nicht gebaut ist, können wir auch<br />
die Industriezonen von kantonaler Bedeutung „Birch 1 + 2“ nicht erschliessen. Im Zusammenhang mit dem<br />
Bau <strong>der</strong> Verbindungstrasse muss sich die <strong>Gemeinde</strong> bei den Kreiseln, beim Lan<strong>der</strong>werb, etc., welche nur<br />
den Interessen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> dienen, zusätzlich beteiligen.<br />
GR Niklaus Mä<strong>der</strong>: Der Grosse Rat hat tatsächlich die Erhöhung des Eigenmietwertes beschlossen, was<br />
<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> bestimmt Mehreinnahmen bringen wird. Im gleichen Zug aber hat <strong>der</strong> Staatsrat wie auch <strong>der</strong><br />
Grosse Rat wie<strong>der</strong>um den <strong>Gemeinde</strong>n zusätzliche Abgaben auferlegt. Gemäss Information des Amtes für<br />
<strong>Gemeinde</strong>n verbleibt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Düdingen</strong>, durch die beschlossenen Sparmassnahmen des Grossen Rates,<br />
ein Nettogewinn von ca. CHF 10.— pro Einwohner. Der GR hat aus diesem Grunde beschlossen, das<br />
Sparpaket des Staates bei <strong>der</strong> Finanzplanung nicht zu berücksichtigen, da es für unsere <strong>Gemeinde</strong> einen<br />
sehr kleinen Betrag ausmachen wird.<br />
Es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Der Vorsitzendende schliesst die Beratung zu diesem Geschäft.<br />
GA Kuno Philipona: Da <strong>der</strong> Rückweisungsantrag <strong>der</strong> SVP <strong>Düdingen</strong> ein Ordnungsantrag ist, kommt dieser<br />
als erster zur Abstimmung. Der GR bittet die Versammlung, den Rückweisungsantrag <strong>der</strong> SVP <strong>Düdingen</strong> abzulehnen,<br />
damit über die Steuererhöhung am heutigen Abend abgestimmt werden kann.<br />
Werner Wyss, Horiastrasse 21: Er ist mit <strong>der</strong> Abstimmungsreihenfolge nicht einverstanden. Zuerst muss<br />
<strong>der</strong> Antrag um Durchführung einer geheimen Abstimmung durchgeführt werden.<br />
GA Kuno Philipona: Der Antragsteller, Patrick Jeckelmann, hat die geheime Abstimmung zum Traktandum<br />
2 „ Steuererhöhung“ verlangt; nicht aber zum Rückweisungsantrag.<br />
Werner Wyss, Horaistrasse 21: Er kann sich mit <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> Abstimmungen, wie von GA Kuno Philipona<br />
dargelegt, einverstanden erklären.<br />
Der Vorsitzende liest nochmals den Antrag im Wortlaut <strong>der</strong> SVP um Rückweisung des Geschäfts „Steuererhöhung“<br />
vor.<br />
Beschlussfassung: Anwesende Aktivbürger/innen: 388<br />
Der Rückweisungsantrag <strong>der</strong> SVP <strong>Düdingen</strong> zum Traktandum 2 „Steuererhöhung“ wird mit<br />
211 JA-Stimmen gegen 159 Nein-Stimmen angenommen.<br />
Somit erübrigen sich die weiteren Abstimmungen (Geheime Abstimmung, Antrag des GR) zu diesem Traktandum.<br />
Traktandum 3<br />
Ersatzwahl in die Finanzkommission<br />
Ressort GR Niklaus Mä<strong>der</strong><br />
Der Vertreter <strong>der</strong> SVP <strong>Düdingen</strong> in <strong>der</strong> Finanzkommission, Werner Wyss, hat seine Demission eingereicht.<br />
Gemäss Artikel 96 des Gesetzes über die <strong>Gemeinde</strong>n wählt die <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong>, jeweils zu Beginn<br />
<strong>der</strong> Legislaturperiode, eine Finanzkommission (Fiko) aus mindestens drei Mitglie<strong>der</strong>n. In <strong>Düdingen</strong> zählt die<br />
Fiko 9 Mitglie<strong>der</strong>, welche sich entsprechend <strong>der</strong> politischen Vertretung im Gemein<strong>der</strong>at zusammensetzt<br />
(CVP 4, SVP 2, FDP 1, SP 1 und Gruppierung Freie Wähler 1).
527<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at empfiehlt <strong>der</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong>, an <strong>der</strong> bisherigen Zusammensetzung <strong>der</strong> Finanzkommission<br />
festzuhalten. Aus diesem Grunde hat er die SVP Sektion <strong>Düdingen</strong> aufgefor<strong>der</strong>t, eine/-n<br />
neue/-n Kandidaten/-in vorzuschlagen.<br />
Die SVP schlägt zur Wahl Frau Renata Raetzo, Zelgmoosweg 17, 3186 <strong>Düdingen</strong> vor.<br />
Gemäss Artikel 19 des Gesetzes über die <strong>Gemeinde</strong>n muss die Ersatzwahl in einer Listenwahl (schriftlich)<br />
durchgeführt werden. Es steht je<strong>der</strong> Bürgerin und jedem Bürger frei, an<strong>der</strong>e Personen zur Wahl vorzuschlagen.<br />
Wortbegehren:<br />
Stefan Siegenthaler, Bruch 6, Präsident SVP <strong>Düdingen</strong>: Dankt dem abtretenden Kommissionsmitglied,<br />
Werner Wyss, für seine sehr gute Arbeit in <strong>der</strong> Finanzkommission.<br />
Er stellt die Kandidatin für den vakanten Sitz in <strong>der</strong> Fiko vor. Frau Renata Raetzo ist Geschäftsfrau und Mutter<br />
von 4 Kin<strong>der</strong>n. Er bittet die Anwesenden die Kandidatur zu unterschützen.<br />
Es werden keine weiteren Kandidaten vorgeschlagen. Der Vorsitzende schliesst die Beratung des Geschäfts.<br />
Antrag des Gemein<strong>der</strong>ates<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at beantragt <strong>der</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong>, die Kandidatin <strong>der</strong> SVP, Frau Renata Raetzo,<br />
in die Finanzkommission zu wählen.<br />
Beschlussfassung: Anwesende Aktivbürger/innen: 388<br />
Ersatzwahl eines Mitgliedes in die Fiko:<br />
Ausgeteilte Stimmzettel 388<br />
Eingegangene Stimmzettel 388<br />
Leer/ungültig 18<br />
Gültige Stimmzettel 371<br />
Absolutes Mehr 186<br />
Gewählt ist: Renata Raetzo 295 Stimmen<br />
GA Kuno Philipona gratuliert Frau Renata Raetzo zur Wahl in die Finanzkommission.<br />
Traktandum 4<br />
Trinkwasserreglement; Genehmigung<br />
Ressort Markus Bapst<br />
Das neue kantonale Trinkwassergesetz (TWG) ist seit 1. Juli 2012 in Kraft und bildet somit den gesetzlichen<br />
Rahmen für das kommunale Trinkwasserreglement. Wie <strong>der</strong> Finanzplan <strong>der</strong> Wasserversorgung <strong>Düdingen</strong><br />
AG (WVD AG) aufzeigt, können mit dem bestehenden Wasserpreis von CHF 1.40/pro m 3 und den Anschlussgebühren<br />
nicht genügend Einnahmen erzielt werden, um den zukünftigen Ausbau zu gewährleisten<br />
und die Werterhaltung <strong>der</strong> Trinkwasserversorgung nachhaltig zu sichern. Aufgrund dieser Tatsachen hat <strong>der</strong><br />
Gemein<strong>der</strong>at entschieden, das bestehende Trinkwasserreglement aus dem Jahr 1998 grundlegend zu überarbeiten<br />
und den neusten gesetzlichen Bestimmungen anzupassen. In diesem Zusammenhang wird gleichzeitig<br />
auch <strong>der</strong> ganze Bereich <strong>der</strong> Finanzierung <strong>der</strong> Trinkwasserversorgung neu geregelt. In Anlehnung an<br />
das Rechnungsmodell <strong>der</strong> Stromversorgung wird zukünftig zwischen einer Netznutzungs- & Verbrauchsgebühr<br />
unterschieden. Zudem wird ein Erneuerungsfonds für den zeitgemässen Ersatz des bestehenden Leitungsnetzes<br />
geäuffnet.
528<br />
Das Gemeinwesen ist gesetzlich verpflichtet, ihre Bevölkerung, das Gewerbe und die Industrie mit qualitativ<br />
einwandfreiem Trinkwasser, gemäss gelten<strong>der</strong> Lebensmittelverordnung, zu versorgen. Darüber hinaus hat<br />
es den Auftrag, auf dem ganzen <strong>Gemeinde</strong>gebiet, den Brandschutz zu gewährleisten. Diese Aufgabe hat die<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Düdingen</strong> seit genau 100 Jahren <strong>der</strong> privaten WVD AG mit einem Leistungsvertrag übertragen.<br />
Die Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> privaten Wasserversorgung sowie die Erfüllung dieser Dienstleistung erfolgt seit<br />
Jahrzehnten zur besten Zufriedenheit bei<strong>der</strong> Partner. Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Düdingen</strong> ist mit ca. 45 %-Anteil Hauptaktionärin<br />
<strong>der</strong> WVD AG.<br />
Das neue Trinkwassergesetz des Kantons<br />
Aufgrund <strong>der</strong> gewonnenen Erkenntnisse des Kantons im Fall <strong>der</strong> Wasserversorgung in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />
Barberêche wurde im neuen Gesetz sichergestellt, dass das lebenswichtige Gut Trinkwasser wirtschaftlich<br />
für alle zugänglich bleibt und in genügen<strong>der</strong> Menge nachhaltig verteilt wird. Die Konzession für die Nutzung<br />
öffentlicher Gewässer kann zukünftig nur noch an Gemeinwesen o<strong>der</strong> juristische Personen, die vollständig<br />
im Besitze <strong>der</strong> öffentlichen Hand sind, erteilt werden.<br />
Dieselbe Regelung gilt ebenfalls für die Eigentumsverhältnisse <strong>der</strong> Trinkwasserinfrastrukturanlagen, welche<br />
im Alleineigentum des Gemeinwesens sein müssen. Ausnahmen bilden diejenigen privaten o<strong>der</strong> öffentlichrechtlichen<br />
Gesellschaften, wie z.B. in <strong>Düdingen</strong> die WVD AG, welche bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits<br />
bestanden haben. Diese Gesellschaften können weiterhin Besitzerin <strong>der</strong> Infrastrukturen bleiben. Hingegen<br />
kann die hierfür notwendige Konzession für die Nutzung und Verteilung des Trinkwassers, gemäss neuer<br />
Gesetzgebung, nur dem Gemeinwesen übertragen werden. Die <strong>Gemeinde</strong> bleibt somit bezüglich Qualität,<br />
Menge und Brandschutz weiterhin in <strong>der</strong> alleinigen Verantwortung gegenüber <strong>der</strong> Bevölkerung bzw. dem<br />
Konsumenten. Der Kanton übernimmt die Aufsichts-, Kontroll-, Koordinations- und Sensibilisierungsaufgabe.<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> ist in <strong>der</strong> Pflicht, die gesetzlichen Auflagen, gemäss Art. 13 und ff des TWG, bezüglich Verteilung<br />
des Trinkwassers sicher zu stellen. Sie kann die Trinkwasserverteilung zu den Bedingungen, die in <strong>der</strong><br />
Gesetzgebung über die <strong>Gemeinde</strong>n festgehalten sind, an Dritte übertragen. Hierfür legt sie die Modalitäten<br />
für die Verteilung in einem Reglement o<strong>der</strong> einem verwaltungsrechtlichen Vertrag fest.<br />
Wasserversorgung <strong>Düdingen</strong> AG<br />
Die WVD AG nimmt heute rund 1 Million Franken pro Jahr aus Wasserverkäufen, Zählermieten sowie Einnahmen<br />
im Zusammenhang mit den Anschlussgebühren ein. Eine eingehende Analyse <strong>der</strong> Struktur, des zukünftigen<br />
Finanzbedarfs für Erneuerung und Erweiterung des Netzes sowie den gesetzlichen Auflagen (Lebensmittelhygiene,<br />
Sicherheit, Verursacherprinzip) haben gezeigt, dass die heute eingenommenen Mittel in<br />
Zukunft nicht mehr ausreichen werden. Die aktuelle Tarifordnung <strong>der</strong> WVD AG ist an das Gemein<strong>der</strong>eglement<br />
gebunden, welches <strong>der</strong> WVD AG einen einzigen und maximalen Wasserpreis von CHF 1.40 /m 3 zu erheben<br />
erlaubt. Die Tarifordnung stützt sich dabei auf die Begriffe des alten Raumplanungs- und Baugesetzes<br />
(RPBG) aus dem Jahr 1983, welche im neuen RPBG (2008) nicht mehr verwendet werden. Gemäss <strong>der</strong><br />
neuen Gesetzgebung muss eine Anlagenbuchhaltung geführt werden, damit die Finanz- und Betriebskosten<br />
in <strong>der</strong> Gebührenstruktur klar ersichtlich und transparent ausgewiesen werden können. Alle diese Punkte haben<br />
dazu geführt, die Gebührenstruktur neu anzupassen. Gemäss Art. 27 ff des TWG muss die Finanzierung<br />
für den ganzen Aufwand <strong>der</strong> Trinkwasserversorgung mittels Gebühreneinahmen selbsttragend sein (Verursacherprinzip).<br />
Diese Beiträge werden in Funktion <strong>der</strong> Eigenschaften <strong>der</strong> Grundstücke, <strong>der</strong>en Nutzungen und<br />
Trinkwasserverbrauch erhoben und in Form von Erschliessungsgebühren, Anschlussgebühren, jährliche<br />
Grund- und Betriebsgebühren fakturiert. Die Berechnung dieser Gebühren und die jeweiligen Höchstansätze<br />
sind im Gemein<strong>der</strong>eglement festgelegt.<br />
Erneuerungsfonds<br />
Wie bereits erwähnt, muss mit <strong>der</strong> Revision das neue, vorgeschriebene Finanzierungsmodell eingeführt werden.<br />
Dies beinhaltet insbeson<strong>der</strong>e die Äuffnung eines Fonds für die Anlagenerneuerung. Auf die WVD AG<br />
wird in den kommenden Jahren ein hoher Finanzbedarf im Bereich <strong>der</strong> Netzerneuerung zukommen. Leitungen,<br />
welche bereits Jahrzehnte in Betrieb sind, müssen in naher Zukunft ersetzt werden. Mit <strong>der</strong> regen Bautätigkeit<br />
in unserer <strong>Gemeinde</strong> wachsen auch die Ansprüche hinsichtlich Versorgung und Brandschutz. Mit <strong>der</strong><br />
Schaffung eines Erneuerungsfonds, welcher höchstens bis zu 10 % des Beschaffungswertes <strong>der</strong> Gesamtinfrastrukturanlagen<br />
geäuffnet werden kann, soll eine nachhaltige Finanzierung für die Wasserversorgung sichergestellt<br />
werden.<br />
Neue Gebührenstruktur<br />
Im neuen Trinkwasserreglement wird zwischen einmaligen und jährlich wie<strong>der</strong>kehrenden Gebühren unterschieden.<br />
Dies ist schon heute <strong>der</strong> Fall. Allerdings werden die Gebühren an<strong>der</strong>s berechnet und es wird eine<br />
neue, jährlich wie<strong>der</strong>kehrende Grundgebühr für die Netznutzung eingeführt. Die Gebühren und die Berechnungsgrundlagen<br />
sind nachstehend kurz erklärt.
529<br />
a) Erschliessungs- & Anschlussgebühren (einmalige Gebühren)<br />
Erschliessungsgebühr (neu): Erschliessungsgebühren werden für die Finanzierung <strong>der</strong> Netzerweiterung und<br />
Vergrösserung <strong>der</strong> Anlagen, wie beispielsweise Reservoirs o<strong>der</strong> neue Fassungen, verwendet. Diese wird erhoben<br />
für nicht angeschlossene, aber anschliessbare Grundstücke in <strong>der</strong> Bauzone. Die Gebühr wird berechnet<br />
aus <strong>der</strong> Multiplikation <strong>der</strong> Grundstücksfläche mit dem Bauzonenfaktor und dem in <strong>der</strong> Tarifordnung festgelegten<br />
Ansatz. Im Reglement ist <strong>der</strong> Maximalansatz auf CHF 15.— pro m 2 festgelegt. Der zur Anwendung<br />
kommende Ansatz beträgt zurzeit CHF 10.— pro m 2 .<br />
Anschlussgebühr: Für jeden Neuanschluss an die Versorgungsleitungen o<strong>der</strong> bei einer Erhöhung <strong>der</strong> BW<br />
(Belastungswerte) ist eine Anschlussgebühr zu entrichten. Neu wird diese Gebühr nach den neu definierten<br />
Werten gemäss RPBG (2008) berechnet. Der Begriff Bruttogeschossfläche (BGF) wird nicht mehr verwendet<br />
und mit einer neuen Grösse, <strong>der</strong> Geschossflächenziffer (GFZ), ersetzt. Dies bedingt, dass die Berechnung<br />
<strong>der</strong> Anschlussgebühren neu definiert werden muss. Dafür wurde neu <strong>der</strong> „Belastungswert“ (BW) eingeführt.<br />
Der Belastungswert ist vom Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW definiert worden.<br />
1 BW entspricht einer Leistung von 6 Litern / Minute Wasserlieferung. Der Belastungswert ist zu vergleichen<br />
mit einer Leistung einer Anlage. Ein hoher Belastungswert bedeutet, dass eine hohe Leistung (Wasserlieferung)<br />
zur Verfügung gestellt werden muss. Diese ist dementsprechend teuer bereitzustellen. Diese Grösse<br />
wird zur Bemessung und Anpassung des Netzes verwendet und dient auch als Grundlage zu dessen Finanzierung.<br />
Die Verwendung des Belastungswertes erlaubt in Zukunft eine zwar aufwendigere, aber gerechte Berechnung<br />
<strong>der</strong> Anschlussgebühren. Heute wurden die Anschlussgebühren lediglich gestützt auf Grundstücksfläche<br />
und Bruttogeschossfläche (BGF) berechnet, ohne die geplante Sanitärwasserinstallation zu berücksichtigen.<br />
Das bedeutet nach <strong>der</strong> heutigen Regelung, wenn eine einfache Gewerbehalle gebaut wird, bezahlt <strong>der</strong> Bauherr<br />
praktisch die gleichen Anschlussgebühren wie eine Produktionsfirma, welche sehr viel Trinkwasser bezieht.<br />
Mit dem neuen Reglement will <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at die Anschlussgebühren auf die geplante Leistung berechnen.<br />
Die Anschlussgebühr wird berechnet aus <strong>der</strong> Multiplikation des Belastungswerts (BW) mit dem<br />
Bauzonenfaktor. Im Reglement ist <strong>der</strong> maximale Anschlusstarif auf CHF 80.— pro BW festgelegt. Der zur<br />
Anwendung kommende Ansatz beträgt zurzeit CHF 60.— pro BW.<br />
b) Trinkwassergebühren (jährlich wie<strong>der</strong>kehrende Gebühren)<br />
Neu wird auch <strong>der</strong> Wasserpreis gemäss TWG auf zwei Messgrössen aufgeteilt. Auf die Netznutzungsgebühren<br />
und den Wasserbezug. Auch dieses Prinzip wurde vor einigen Jahren für die Stromverteilung eingeführt.<br />
Somit wird die zukünftige Rechnung <strong>der</strong> Wasserversorgung ähnlich aussehen. Das heisst, eine erste Gebühr,<br />
welche von <strong>der</strong> Leistung <strong>der</strong> Trinkwasseranlage des Gebäudes abhängig ist (Netznutzungsgebühr) und<br />
die Verrechnung des Wasserbezugs.<br />
Netznutzungsgebühr (neu): Diese muss die Fixkosten decken (Werterhaltung <strong>der</strong> Infrastruktur, Schuldentilgung,<br />
Zinsen). Die neue Netznutzungsgebühr berechnet sich aus <strong>der</strong> Anzahl BW gemäss Installationsanzeige<br />
multipliziert mit dem Ansatz. Im Reglement ist die maximale Netznutzungsgebühr auf CHF 6.— pro BW<br />
festgelegt. Der zur Anwendung kommende Ansatz beträgt zurzeit CHF 5.— pro BW. Die diesbezüglichen Daten<br />
für die Ergebung <strong>der</strong> Netznutzungsgebühr wurden von <strong>der</strong> WVD AG in einem Projekt <strong>der</strong> Studenten <strong>der</strong><br />
Ingenieurschule Freiburg bereits erhoben und liegen vor.<br />
Wasserbezug (bisher): Dieser dient zur Deckung <strong>der</strong> Betriebskosten wie Wasserankauf, Personal- und Verwaltungskosten,<br />
Energiekosten, Qualitätsüberwachung. Der Wasserbezug entspricht <strong>der</strong> bezogenen Wassermenge<br />
in m 3 , gemäss <strong>der</strong> jährlichen Zählerablesung. Im Reglement ist <strong>der</strong> maximale Wasserpreis auf<br />
CHF 1.40 pro m 3 festgelegt. Der zur Anwendung kommende Ansatz beträgt nach Einführung des neuen Systems<br />
CHF 1.00 pro m 3 .<br />
Zählermiete (bisher): Die Zählermiete wird abhängig von <strong>der</strong> Grösse des installierten Zählers erhoben und<br />
liegt zwischen CHF 40.— und CHF 300.—.<br />
In Spezialfällen (Baustellen, Feste) wird <strong>der</strong> Wasserbezug ab Hydrant gewährt. Die Gebühren hierfür sind in<br />
<strong>der</strong> Tarifordnung (Art. 5) festgelegt.<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at und die Verantwortlichen <strong>der</strong> Wasserversorgung sind sich bewusst, dass die Einführung<br />
des neuen Systems grosse Än<strong>der</strong>ungen bewirkt. Diese Anpassungen sind wegen den neuen gesetzlichen<br />
Bedingungen, dem technischen Fortschritt und steigen<strong>der</strong> Qualitätsansprüche nicht mehr zu umgehen. Das<br />
Netz <strong>der</strong> Wasserversorgung ist zwar sehr gut unterhalten, aber teilweise sehr alt. In den nächsten Jahren besteht<br />
daher ein relativ hoher Erneuerungsbedarf alter Transportleitungen und Einrichtungen. Das neue Finanzierungsmodell<br />
entspricht dem Verursacherprinzip. Wer höhere Leistungen <strong>der</strong> Wasserversorgung verlangt<br />
und einen hohen Wasserverbrauch hat, bezahlt auch entsprechend mehr.
530<br />
Mit <strong>der</strong> Einführung des neuen Gebührensystems müssen einige Erfahrungen gesammelt werden. Spätere<br />
Anpassungen sind deshalb nicht ausgeschlossen. Der Gemein<strong>der</strong>at wird ebenfalls seine Aufsichtspflicht<br />
wahrnehmen und den Finanzierungsbedarf <strong>der</strong> WVD AG jedes Jahr eingehend überprüfen, insbeson<strong>der</strong>e die<br />
Höhe des Erneuerungsfonds.<br />
Anhand von drei Beispielen zeigt GR Markus Bapst auf, wie sich <strong>der</strong> zukünftige Wasserpreis entwickeln<br />
wird. Es ist mit einem Preisanstieg, je nach Ausrüstungsstandart <strong>der</strong> Liegenschaft von rund CHF 100.— bis<br />
CHF 300.— zu rechnen.<br />
Zeitlicher Ablauf für die Einführung <strong>der</strong> neuen Gebührenordnung<br />
Falls die <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong> dem neuen Trinkwasserreglement zustimmt, wird die Wasserversorgung<br />
<strong>Düdingen</strong> AG das System ab <strong>der</strong> neuen Rechnungsperiode, d.h. ab 1. Juli 2014 einführen. Die Kunden werden<br />
dementsprechend im Januar 2014 eine Akontorechnung sowie im Juli 2014 eine definitive Schlussabrechnung<br />
nach altem System erhalten. Je<strong>der</strong> Abonnent wird mit <strong>der</strong> Schlussabrechnung im Juli 2014 ein Informationsschreiben<br />
sowie die Belastungswerttabelle <strong>der</strong> zugehörigen Liegenschaft erhalten, damit er diese<br />
kontrollieren und allenfalls Korrekturen verlangen kann. Sollten offensichtlich ungenaue Grundlagen vorhanden<br />
sein, wird die Wasserversorgung mit den betroffenen Eigentümern die Bemessung des Belastungswertes<br />
gemeinsam prüfen. Bis Ende 2014 sollten alle offenen Punkte geklärt sein, damit im Juli 2015 die erste<br />
neue Trinkwasserrechnung verschickt werden kann.<br />
……………………………………………………<br />
Reglementstext<br />
Trinkwasserreglement <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Düdingen</strong><br />
Die <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong> <strong>Düdingen</strong><br />
gestützt auf das<br />
- Kantonale Gesetz vom 06.10.2011 über das Trinkwasser;<br />
- Kantonale Ausführungsreglement vom 18.12.2012 über das Trinkwasser;<br />
- Kantonale Gesetz vom 12.11.1964 betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden und dessen<br />
Ausführungsverordnung vom 28.12.1965;<br />
- Kantonale Raumplanungs- und Baugesetz vom 02.12.2008 und dessen Ausführungsreglement vom 01.12.2009;<br />
- Kantonales Gesetz über die <strong>Gemeinde</strong>n vom 25.09.1980 und dessen Ausführungsreglement vom 28.12.1981.<br />
beschliesst:<br />
I. ALLGEMEINES<br />
Anwendungsbereich<br />
Art. 1 -<br />
1 Vorliegendes Reglement richtet sich an alle Abonnenten, die bei <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> um die Lieferung von Trinkwasser<br />
ersuchen.<br />
2 Grundstückeigentümer, welche nicht Abonnenten sind, unterliegen den Artikeln 2, 11, 12 und 30 bis 34 des vorliegenden<br />
Reglements.<br />
<strong>Gemeinde</strong>aufgabe<br />
Art. 2 -<br />
1 Die <strong>Gemeinde</strong> ist gesetzlich verpflichtet, ihre Bevölkerung, das Gewerbe und die Industrie im Siedlungsperimeter<br />
gemäss Zonennutzungsplan ausreichend mit Trinkwasser in nach <strong>der</strong> Lebensmittelverordnung gefor<strong>der</strong>ten<br />
Qualität zu beliefern.<br />
2 Darüber hinaus hat die <strong>Gemeinde</strong> den Auftrag, auf dem ganzen <strong>Gemeinde</strong>gebiet für einen ausreichenden<br />
Brandschutz zu sorgen.<br />
3 Sämtliche auf dem <strong>Gemeinde</strong>gebiet liegende Trinkwasseranlagen unterliegen <strong>der</strong> Überwachung durch die <strong>Gemeinde</strong>.<br />
Diese kann die Aufgabe einem Dritten übertragen.
531<br />
Aufgabenübertragung<br />
Art. 3 -<br />
1 Die <strong>Gemeinde</strong> überträgt die Aufgabe <strong>der</strong> Trinkwasserlieferung gemäss Art. 2 Abs. 1 mittels Leistungsvertrag an<br />
die Wasserversorgung <strong>Düdingen</strong> AG (nachstehend „Wasserversorgung“ genannt). Die Wasserversorgung erstellt<br />
und unterhält das öffentliche Hauptleitungsnetz mit den zugehörigen Anlagen für die Beschaffung, För<strong>der</strong>ung<br />
und Speicherung des Wassers, sowie die Hydranten gemäss <strong>der</strong> einschlägigen Gesetzgebung des Bundes<br />
und des Kantons.<br />
2 Die Wasserversorgung wird ebenfalls beauftragt, in ihrem Versorgungsgebiet für einen ausreichenden Brandschutz,<br />
gemäss Art. 2 Abs. 2, zu sorgen. Ausserhalb des Versorgungsgebiets <strong>der</strong> Wasserversorgung bleibt die<br />
<strong>Gemeinde</strong> für den Brandschutz verantwortlich.<br />
3 Die <strong>Gemeinde</strong> überträgt <strong>der</strong> Wasserversorgung die Kompetenz zur vollumfänglichen Überwachung <strong>der</strong> gesamten<br />
Infrastruktur <strong>der</strong> Wasserversorgung gemäss Ausführungsreglement.<br />
4 Die Oberaufsicht bleibt in jedem Fall bei <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>.<br />
5 Die Information <strong>der</strong> Bevölkerung bei ausserordentlichen Ereignissen und in Notlagen ist Aufgabe des Gemein<strong>der</strong>ates.<br />
Technisches Reglement<br />
Art. 4 - Die Wasserversorgung erlässt ein Technisches Reglement. Das Technische Reglement ist vom Gemein<strong>der</strong>at zu<br />
genehmigen.<br />
Abonnement<br />
Art. 5 -<br />
1 Grundeigentümer o<strong>der</strong> Bevollmächtigte können sich je<strong>der</strong>zeit bei <strong>der</strong> Wasserversorgung als Abonnenten anmelden.<br />
2 Die Wasserversorgung legt die Gültigkeitsdauer, die Regelung bei Handän<strong>der</strong>ungen eines Grundstückes,<br />
sowie die Rechte und Pflichten des Abonnenten im technischen Reglement fest.<br />
Finanzierung<br />
Art. 6 -<br />
1 Die Finanzierung <strong>der</strong> Wasserversorgung ist durch den Leistungsvertrag zu regeln.<br />
2 Die Abgaben sind so zu bemessen, dass <strong>der</strong> Wasserkauf, die Aufwendungen für den Betrieb und den Unterhalt<br />
<strong>der</strong> Anlagen und des Leitungsnetzes, die Schaffung eines Erneuerungsfonds, die Verzinsung und Abschreibung<br />
<strong>der</strong> Anlagen sowie <strong>der</strong> Kosten <strong>der</strong> allfälligen Grundwasserschutzzonen und <strong>der</strong> Durchleitungsrechte<br />
usw. gedeckt werden.<br />
3 Der Erneuerungsfonds darf auf maximal 10 % <strong>der</strong> Ersatzkosten <strong>der</strong> Trinkwasseranlagen, gemäss Anlagebuchhaltung,<br />
geäufnet werden.<br />
4 Die Wasserversorgung muss finanziell selbsttragend sein.<br />
5 Die Wasserversorgung legt die Gebühren in ihrer Tarifordnung fest, dies im Rahmen <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong><br />
genehmigten maximalen Gebühren.<br />
II.<br />
VERTEILERINSTALLATIONEN<br />
Öffentlicher Verteiler<br />
Art. 7 -<br />
1 Die Trinkwasserversorgung besteht aus den Quellfassungen, dem Leitungsnetz, den Gebäuden, den Hydranten<br />
und den dazugehörenden Installationen. Die im Auftrag <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> geführten Trinkwassernetzpläne bestimmen<br />
und grenzen das Trinkwasserverteilnetz ab.<br />
2 Die Trinkwassernetzpläne sind gemäss den gesetzlichen Vorschriften des Ausführungsreglements zum Trinkwassergesetz<br />
zu führen. Die Wasserversorgung meldet <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> mindestens einmal jährlich allfällige Än<strong>der</strong>ungen<br />
und Ergänzungen.<br />
Privatverteiler<br />
Art. 8 -<br />
1 Grundsätzlich verfügen alle Grundstücke und Gebäude über eigene Verteilinstallationen. Diese müssen den<br />
Vorschriften des technischen Reglements <strong>der</strong> Wasserversorgung entsprechen.<br />
2 Die Abonnenten sind für das Privatleitungsnetz und für die Installationen innerhalb <strong>der</strong> Gebäude verantwortlich.<br />
Kosten zu Lasten des Abonnenten<br />
Art. 9 -<br />
1 Die Installationen ab dem Anschluss an das Leitungsnetz, inklusive <strong>der</strong> Anschlussinstallation und des Absperrorgans,<br />
ausgenommen <strong>der</strong> Wasserzähler, gehören dem Eigentümer. Er hat gänzlich für die fachgerechte Erstellungs-<br />
und Unterhaltskosten aufzukommen.<br />
2 Bei Schäden an den Privatinstallationen haftet <strong>der</strong> Verursacher gegenüber Dritten.
532<br />
3 Die Installationskosten des Privatverteilnetzes, vom Anschluss an das Leitungsnetz bis zum installierten Zähler,<br />
sind ausschliesslich durch den Abonnenten zu tragen.<br />
Kontrolle<br />
Art. 10 -<br />
1 Die Wasserversorgung kontrolliert die Privatinstallationen. Diese müssen den gültigen Vorschriften des Schweizerischen<br />
Vereins des Gas- und Wasserfachs (SVGW) sowie dem Technischen Reglement entsprechen.<br />
2 Der Eigentümer händigt mit dem Baugesuch o<strong>der</strong> bei Leitungsän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Wasserversorgung einen Plan<br />
aus, auf dem <strong>der</strong> genaue Anschlussort an das Leitungsnetz, <strong>der</strong> Absperrschieber und <strong>der</strong> Verlauf <strong>der</strong> Leitungen<br />
vom Anschlussort bis zum Wasserzähler im Gebäude aufgezeichnet ist.<br />
Private Quellen<br />
Art. 11 -<br />
1 Eigentümer, die über Installationen verfügen, die ihnen für ihren eigenen Bedarf ausreichend Wasser liefern,<br />
sind von <strong>der</strong> Anschlusspflicht an das öffentliche Netz befreit. Wird privates Wasser entgeltlich o<strong>der</strong> unentgeltlich<br />
Dritten abgegeben, müssen das abgegebene Wasser und die Anlagen je<strong>der</strong>zeit den Bestimmungen <strong>der</strong> Lebensmittelgesetzgebung<br />
entsprechen.<br />
2 Um jede Vermischung und Verwechslung zu vermeiden, müssen die Verteilnetze von privaten Quellen klar abgetrennt<br />
vom öffentlichen Verteilnetz sein.<br />
3 Private, welche Wasser an Dritte abgeben, sind verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.<br />
Hydranten/Brandschutz<br />
Art. 12 -<br />
1 Die Wasserversorgung erstellt, unterhält und finanziert die zur Brandbekämpfung notwendigen Anlagen.<br />
2 Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Aufstellen von Hydranten auf ihren Grundstücken entschädigungslos<br />
zu dulden. Die Wasserversorgung berücksichtigt nach Möglichkeit die Standortwünsche <strong>der</strong> Grundeigentümer.<br />
3 An<strong>der</strong>e Anlagen für den Brandschutz sind ebenfalls zu dulden. Allfällige Entschädigung richtet sich nach den<br />
geltenden Normen.<br />
4 Die Benützung <strong>der</strong> Hydranten für an<strong>der</strong>e Zwecke, ausser für die Brandbekämpfung, (z.B. Wasserbezug für Bewässerungen)<br />
ist bewilligungs- und gebührenpflichtig. Die Bewilligung muss bei <strong>der</strong> Wasserversorgung eingeholt<br />
werden. Die Missachtung dieser Vorschrift wird strafrechtlich verfolgt.<br />
III.<br />
WASSERZÄHLER<br />
Installation<br />
Art. 13 -<br />
1 Die Wasserzähler bleiben Eigentum <strong>der</strong> Wasserversorgung. Sie übernimmt den Kauf, die Installation und den<br />
vorgeschriebenen Unterhalt <strong>der</strong>selben.<br />
2 Die Modalitäten wie Standorte <strong>der</strong> Installationen, Zeitpunkt <strong>der</strong> Installationen, Standortverän<strong>der</strong>ungen usw.<br />
werden im Technischen Reglement geregelt.<br />
Ablesung<br />
Art. 14 -<br />
1 Das Erfassen des Zählerstands und die Kontrolle <strong>der</strong> Zähler erfolgt durch die Wasserversorgung.<br />
2 Die Zählerangaben sind verbindlich für die Festsetzung des Wasserverbrauchs, ausser es würde sich herausstellen,<br />
dass <strong>der</strong> Zähler abgestellt wurde o<strong>der</strong> nicht richtig funktioniert.<br />
IV.<br />
VERPFLICHTUNGEN UND VERANTWORTLICHKEIT<br />
Verpflichtungen des Abonnenten<br />
Art. 15 -<br />
1 Der Abonnent haftet für jegliche Schäden, <strong>der</strong> Dritten o<strong>der</strong> dem öffentlichen Eigentum durch den Anschluss<br />
o<strong>der</strong> den Unterhalt privater Installationen zugefügt wird.<br />
2 Bei Wasserverlust vom Anschluss an das öffentliche Leitungsnetz bis zum Zähler des Abonnenten ist dieser<br />
gehalten, die Installation unverzüglich wie<strong>der</strong> Instand zu stellen. Verzögert o<strong>der</strong> unterlässt <strong>der</strong> Abonnent die Instandstellung,<br />
so lässt die Wasserversorgung die Arbeiten auf Kosten des Pflichtigen ausführen.<br />
3 Die Abonnenten sind verpflichtet, <strong>der</strong> Wasserversorgung jegliche Störungen in <strong>der</strong> Wasserversorgung, seien es<br />
Wasserverluste, Stillstand des Wasserlaufes o<strong>der</strong> jegliche Schäden an Zählern o<strong>der</strong> Schiebern zu melden.<br />
4 Die Grundstückeigentümer haben das Durchleitungsrecht zu Gunsten <strong>der</strong> Wasserversorgung und Mitabonnenten<br />
zu gewähren.
533<br />
5 Die Entschädigung für das Durchleitungsrecht und die durch den Bau und Unterhalt <strong>der</strong> Leitungen verursachten<br />
Schäden sind vertraglich zwischen den Parteien zu regeln. Die Wasserversorgung bezahlt die Leitungsrechte<br />
und Schäden, die durch das öffentliche Leitungsnetz verursacht werden. Die Abonnenten ihrerseits tragen die<br />
Lasten, die durch das Privatleitungsnetz verursacht werden.<br />
Enteignungsrecht<br />
Art. 16 - Die <strong>Gemeinde</strong> überträgt <strong>der</strong> Wasserversorgung das Enteignungsrecht um die notwendigen Eigentumsrechte<br />
und Dienstbarkeiten für die Werke <strong>der</strong> Wasserversorgung zu erwerben.<br />
Verbote<br />
Art. 17 -<br />
1 Es ist untersagt, Plomben am Zähler abzunehmen, irgendwelche Verän<strong>der</strong>ungen am Zähler o<strong>der</strong> an den Absperrschiebern<br />
vorzunehmen ohne vorherige Bewilligung durch die Wasserversorgung.<br />
2 Es dürfen vom öffentlichen Leitungsnetz bis zum Zähler keine T-Stücke, Abgänge o<strong>der</strong> <strong>der</strong>gleichen eingebaut<br />
werden, we<strong>der</strong> zu Gunsten des Abonnenten noch zu Gunsten Dritter.<br />
3 Reparatur- o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>instandstellungskosten, die durch fehlerhafte o<strong>der</strong> nicht bewilligte Installationen verursacht<br />
werden, gehen zu Lasten des Eigentümers.<br />
Einschränkung und Unterbruch <strong>der</strong> Wasserabgabe<br />
Art. 18 -<br />
1 Unterbrüche in <strong>der</strong> Wasserabgabe infolge von Unfällen, höherer Gewalt, Reparaturen o<strong>der</strong> Reinigungsarbeiten<br />
sind we<strong>der</strong> entschädigungspflichtig, noch geben sie Anspruch auf eine Tarifreduktion.<br />
2 Bei Wasserknappheit kann <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at Vorschriften bezüglich des Wasserverbrauchs erlassen. Die Wasserabgabe<br />
kann eingeschränkt o<strong>der</strong> verboten werden für das Bewässern von Gärten und Rasenflächen, das private<br />
Autowaschen, das Füllen von Schwimmbä<strong>der</strong>n und Jauchegruben o<strong>der</strong> sonstigen Wasserspeichern. Solche<br />
Massnahmen geben keine Ansprüche auf Schadenersatz o<strong>der</strong> auf Herabsetzung von Gebühren.<br />
Verantwortlichkeit bei Unterbrüchen<br />
Art. 19 - Die Wasserversorgung und die <strong>Gemeinde</strong> sind nicht verantwortlich für Unterbrüche in <strong>der</strong> Trinkwasserversorgung,<br />
die durch Dritte verursacht werden.<br />
Wasserverluste<br />
Art. 20 -<br />
1 Die Wasserversorgung kann beschliessen, Arbeiten zur Auffindung von Wasserverlusten im öffentlichen und<br />
privaten Verteilernetz bis zum Wasserzähler vorzunehmen. Namentlich dann, wenn die Menge des gelieferten<br />
Wassers markant vom gemessenen Verbrauch abweicht.<br />
2 Ist <strong>der</strong> Wasserverlust auf das private Verteilernetz zurückzuführen, benachrichtigt die Wasserversorgung den<br />
Abonnenten und for<strong>der</strong>t ihn auf, den Schaden unverzüglich zu beheben. Die Kosten gehen zu Lasten des Eigentümers<br />
(Artikel 15 Absatz 2 ist anwendbar).<br />
V. FINANZIERUNG UND ABGABEN<br />
Im Allgemeinen<br />
Art. 21 -<br />
1 Für die Finanzierung <strong>der</strong> Trinkwasserversorgung werden folgende Abgaben erhoben:<br />
a) Erschliessungsgebühr<br />
b) Anschlussgebühren<br />
c) Netznutzungsgebühr<br />
d) Zählermiete<br />
e) Wasserpreis<br />
2 Die <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong> überträgt dem Gemein<strong>der</strong>at die Befugnis, den Tarif <strong>der</strong> öffentlichen Abgaben, unter<br />
Ausschluss <strong>der</strong> Steuern, festzusetzen; sie selber hat dabei den Gegenstand <strong>der</strong> Abgabe, den Kreis <strong>der</strong> Abgabepflichtigen,<br />
die Berechnungskriterien und den Höchstbetrag <strong>der</strong> Abgabe festzulegen.<br />
3 Die Berechnungsgrundlagen und <strong>der</strong> Tarifrahmen werden in <strong>der</strong> Tarifordnung <strong>der</strong> Wasserversorgung festgehalten.<br />
Diese bildet integrieren<strong>der</strong> Bestandteil dieses Reglements. Der Gemein<strong>der</strong>at genehmigt die Tarifordnung<br />
auf Antrag <strong>der</strong> Wasserversorgung.<br />
Kostenträger<br />
Art. 22 -<br />
1 Die Kosten <strong>der</strong> Groberschliessung gehen zu Lasten <strong>der</strong> Wasserversorgung.<br />
2 Die Kosten <strong>der</strong> Feinerschliessung gehen zu Lasten <strong>der</strong> Grundeigentümer. Nach Erschliessung und Abnahme<br />
gehen die Leitungen unentgeltlich in das Eigentum <strong>der</strong> Wasserversorgung über.
534<br />
Erschliessungsgebühr<br />
Art. 23 -<br />
1 Die Wasserversorgung erhebt eine Gebühr für nicht angeschlossene, aber anschliessbare Grundstücke innerhalb<br />
<strong>der</strong> Bauzonen. Dieser Betrag entspricht <strong>der</strong> Multiplikation <strong>der</strong> Grundstückfläche mal Bauzonenfaktor mal<br />
Tarif-Erschliessung gemäss Tarifordnung <strong>der</strong> Wasserversorgung.<br />
2 Die Grundstücksfläche, welche für die Berechnung <strong>der</strong> Gebühr Anwendung findet, entspricht dem Wert, welcher<br />
zum Zeitpunkt <strong>der</strong> öffentlichen Auflage im Situationsplan des Geometers aufgeführt war. Bei Detailbebauungsplänen<br />
wird <strong>der</strong> gesamte Perimeter (inkl. Erschliessungsanlagen) berücksichtigt.<br />
3 Die Erschliessungsgebühr beträgt maximal CHF 15.00 pro m 2 multipliziert mit dem entsprechenden Bauzonenfaktor.<br />
4 Die Wasserversorgung hält in ihrer Tarifordnung den Bauzonenfaktor fest.<br />
5 Für Grundstücke ausserhalb <strong>der</strong> Bauzonen trägt <strong>der</strong> Grundeigentümer die Kosten für die Feinerschliessung und<br />
entrichtet <strong>der</strong> Wasserversorgung zusätzlich die Erschliessungsgebühr gemäss Tarifordnung <strong>der</strong> Wasserversorgung.<br />
Anschlussgebühr<br />
a) bebauter Grund (Gebäude)<br />
Art. 24 -<br />
1 Die Anschlussgebühr ist die Multiplikation vom Belastungswert (BW) mit dem Bauzonenfaktor gemäss Tarifordnung.<br />
Der Bauzonenfaktor ist abhängig vom Nutzungsplan <strong>der</strong> Ortsplanung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>.<br />
2 Die einzelnen Bauzonenfaktoren werden in <strong>der</strong> Tarifordnung aufgeführt. Spezialanlagen (z.B. Sprinkler usw.)<br />
werden nach <strong>der</strong> Tarifordnung <strong>der</strong> Wasserversorgung berechnet.<br />
3 Die Anschlussgebühr von landwirtschaftlichen Bauten innerhalb <strong>der</strong> Bauzone wird gemäss Abs. 1 berechnet.<br />
Die Anschlussgebühr von Bauten ausserhalb <strong>der</strong> Bauzone, sofern sie am Leitungsnetz <strong>der</strong> Wasserversorgung<br />
angeschlossen sind, wird gemäss Tarifordnung <strong>der</strong> Wasserversorgung berechnet.<br />
4 In <strong>der</strong> Tarifordnung <strong>der</strong> Wasserversorgung werden die Belastungswerte und Pauschalen definiert. Der Anschluss-Tarif<br />
beträgt maximal CHF 80.00 pro BW.<br />
5 Die Anschlussgebühren werden bei <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> Baubewilligung verrechnet.<br />
b) Vergrösserung o<strong>der</strong> Umbau<br />
Art. 25 -<br />
1 Wenn <strong>der</strong> Belastungswert noch nicht fixiert ist, wird dieser bei Einreichung des Baugesuchs berechnet. Ansonsten<br />
wird <strong>der</strong> Belastungswert aufgrund <strong>der</strong> Vergrösserung o<strong>der</strong> des Umbaus ergänzt.<br />
2 Wenn ein Gebäude bis auf das Erdgeschoss abgerissen wird, werden die Anschlussgebühren gemäss Art. 24<br />
neu berechnet. Die bereits bezahlten Anschlussgebühren werden in Abzug gebracht.<br />
3 Es werden die Anschlussgebühren gemäss Art. 24 angewandt. Die Anschlussgebühren werden bei <strong>der</strong> Erteilung<br />
<strong>der</strong> Baubewilligung fällig.<br />
Baustellenwasser<br />
Art. 26 -<br />
1 Die Abgabe von Wasser für den Bau bedarf einer vorgängigen Bewilligung durch die Wasserversorgung.<br />
2 Eine Installationsgebühr wird in Funktion <strong>der</strong> Geschossflächenziffer in Rechnung gestellt. Die Einstufung ist in<br />
<strong>der</strong> Tarifordnung festgelegt. Für die Berechnung sind folgende Höchstansätze festgelegt:<br />
a) Ein- und Ausbau <strong>der</strong> Bezugseinrichtung pro Stunde CHF 100.00<br />
b) Wasserverbrauch pro m 3 CHF 1.40<br />
c) Zählermiete pro Tag CHF 1.50<br />
Netznutzungsgebühr<br />
Art. 27 -<br />
1 Die Netznutzungsgebühr ist eine vom Wasserpreis unabhängige jährliche Grundgebühr gemäss Tarifordnung<br />
<strong>der</strong> Wasserversorgung. Diese wird nach <strong>der</strong> Summe des Belastungswerts (BW) berechnet. Die Kosten des<br />
Brandschutzes sind in dieser Gebühr eingerechnet.<br />
2 Für Bauten ausserhalb <strong>der</strong> Bauzonen, welche an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, erhebt die Wasserversorgung<br />
ebenfalls eine Netznutzungsgebühr.<br />
3 Die Netznutzungsgebühr beträgt maximal CHF 6.00 pro BW.
535<br />
Zählermiete<br />
Art. 28 - Der Preis wird festgesetzt unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Unterhalts- und Revisionskosten sowie <strong>der</strong> Anschaffungskosten<br />
und <strong>der</strong> Abschreibung <strong>der</strong> Wasserzähler. Die Einstufung ist in <strong>der</strong> Tarifordnung festgelegt. Für die Zählermiete<br />
gelten folgende Höchstansätze:<br />
a) Durchmesser 20 mm o<strong>der</strong> ¾“ bis 40 mm o<strong>der</strong> 1½“ CHF 50.00<br />
b) Durchmesser 50 mm o<strong>der</strong> 2“ bis 80 mm o<strong>der</strong> 3“ CHF 170.00<br />
c) Durchmesser 100 mm o<strong>der</strong> 4“ o<strong>der</strong> grösser CHF 340.00<br />
Wasserpreis<br />
Art. 29 -<br />
1 Der Wasserpreis beträgt maximal CHF 1.40 pro m³.<br />
2 Dieser wird jährlich auf die Betriebsrechnung und den Erneuerungsfond überprüft und wenn nötig angepasst.<br />
Zahlungsweise<br />
Art. 30 -<br />
1 Die in Artikel 23 vorgesehene Gebühr wird bei <strong>der</strong> Einzonierung des Grundstücks erhoben und ist innert<br />
30 Tagen zu bezahlen.<br />
2 Die in den Artikeln 24 bis 26 vorgesehene Gebühr wird mit <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> Baubewilligung erhoben und ist bis<br />
Baubeginn zu bezahlen.<br />
3 Die Gebühren und Abgaben, wie sie in den Artikeln 27 bis 29 vorgesehen sind, werden jährlich erhoben und<br />
sind innert 30 Tagen nach Erhalt <strong>der</strong> Rechnung zu bezahlen.<br />
4 Sämtliche Gebühren und Abgaben werden gemäss Tarifordnung <strong>der</strong> Wasserversorgung dem Landesindex <strong>der</strong><br />
Kosumentenpreise angepasst.<br />
Verzugszins<br />
Art. 31 - Sämtliche Gebühren o<strong>der</strong> Abgaben, die nicht innert <strong>der</strong> vorgesehenen Fristen bezahlt werden, sind verzugszinspflichtig.<br />
Für die Verzugszinsen ist <strong>der</strong> Zinsfuss <strong>der</strong> Freiburger Kantonalbank für Hypotheken ersten Ranges anwendbar,<br />
mindestens aber 5 %.<br />
VI.<br />
Strafen<br />
Art. 32 -<br />
STRAFEN UND RECHTSMITTEL<br />
Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen dieses Reglement werden mit einer Busse von CHF 20.— bis CHF 1‘000.— gemäss<br />
<strong>der</strong> Gesetzgebung über die <strong>Gemeinde</strong>n gebüsst. Der Gemein<strong>der</strong>at behält sich vor, entsprechend <strong>der</strong> Schwere<br />
des Verstosses o<strong>der</strong> dessen Folgen Strafanzeige einzureichen.<br />
Rechtsmittel<br />
a) Einsprache beim Gemein<strong>der</strong>at<br />
Art. 33 -<br />
1 Die vom Gemein<strong>der</strong>at, einem ihm unterstellten Organ o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Wasserversorgung in Anwendung dieses<br />
Reglements erlassenen Entscheide sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids beim Gemein<strong>der</strong>at anfechtbar<br />
(Art. 103 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRG; Art. 153 Abs. 2 und 3 des Gesetzes<br />
über die <strong>Gemeinde</strong>n, GG).<br />
2 Die Einsprache muss schriftlich erfolgen und begründet sein. Sie muss die Begehren des Einsprechers enthalten.<br />
Der Einsprecher gibt auch die Beweismittel an und legt die sachdienlichen Unterlagen bei.<br />
3 Für die Bussen bleibt <strong>der</strong> Artikel 86 Abs. 2 GG vorbehalten. Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage nach Zustellung<br />
des Strafbefehls.<br />
b) Beschwerde an den Oberamtmann<br />
Art. 34 - Die Einspracheentscheide des Gemein<strong>der</strong>ates, einschliesslich diejenigen betreffend die Abgaben und Gebühren,<br />
sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Einspracheentscheides beim Oberamtmann anfechtbar (Art. 116<br />
Abs. 2 VRG und Art. 153 Abs. 1 GG).<br />
VII.<br />
SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />
Aufhebung<br />
Art. 35 - Bestimmungen, die diesem Reglement vorausgegangen sind und ihm zuwi<strong>der</strong>laufen, sind aufgehoben, namentlich<br />
das Trinkwasserreglement vom 10. Dezember 1998.<br />
Inkrafttreten<br />
Art. 36 - Dieses Reglement tritt mit seiner Genehmigung durch die Direktion <strong>der</strong> Institutionen und <strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft<br />
in Kraft.<br />
……………………………………………………
536<br />
Trinkwasser-Tarifordnung<br />
Die Wasserversorgung <strong>Düdingen</strong> AG<br />
(nachstehend Wasserversorgung genannt)<br />
gestützt auf<br />
– das Trinkwasserreglement <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Düdingen</strong> vom …;<br />
– den Leistungsvertrag mit <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Düdingen</strong> vom …<br />
beschliesst:<br />
Art. 1. ALLGEMEINES<br />
Die Abgabe von Wasser durch die Wasserversorgung erfolgt nach den Bestimmungen des Leistungsvertrags mit <strong>der</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Düdingen</strong> vom 15. Mai 2013 und nach dem Trinkwasserreglement <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Düdingen</strong> vom … .<br />
Massgebend für die Berechnung <strong>der</strong> Gebühren ist das Total <strong>der</strong> nach den Richtlinien und Leitsätzen W3 des Schweizerischen<br />
Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) bei <strong>der</strong> Installationsabnahme ermittelten und angeschlossenen<br />
Belastungswerte (BW).<br />
Ein BW entspricht 0.1 Liter pro Sekunde. Sinngemäss erstellt wurde die „Installationsanzeige“, welche für alle angeschlossenen<br />
Objekte ausgefüllt wird. Sie bildet integrieren<strong>der</strong> Bestandteil dieser Tarifordnung.<br />
Bei nachträglichen Ergänzungen <strong>der</strong> Installationen (Erhöhung <strong>der</strong> BW) besteht eine Meldepflicht. Bei einer Reduktion<br />
<strong>der</strong> BW erfolgt keine Rückzahlung.<br />
Art. 2. ERSCHLIESSUNGSGEBÜHR<br />
Die an die Wasserversorgung zu entrichtende Erschliessungsgebühr wird erhoben für rechtsgültig ausgeschiedene<br />
Bauzonen (Spezialzonen, Weilerzonen, usw.). Liegenschaften ausserhalb <strong>der</strong> Bauzonen bezahlen eine Erschliessungsgebühr,<br />
welche dem Betrag <strong>der</strong> Anschlussgebühr entspricht.<br />
Zudem kann die Wasserversorgung auch in folgenden Fällen die Erschliessung mit Wasser vornehmen, sofern <strong>der</strong> Gesuchsteller<br />
die Planungs- und Erstellungskosten übernimmt:<br />
A. Bei bestehenden, nicht an die Wasserversorgung angeschlossenen Bauten und Anlagen mit eigener quantitativ<br />
und/o<strong>der</strong> qualitativ ungenügen<strong>der</strong> Versorgung.<br />
B. Bei neuen, standortgebundenen Bauten und Anlagen, wenn ein öffentliches Interesse besteht.<br />
Die Berechnung <strong>der</strong> Erschliessungsgebühr basiert auf <strong>der</strong> Multiplikation <strong>der</strong> Grundstücksfläche (Parzellenfläche o<strong>der</strong><br />
Detailbebauungsplan-Perimeter inkl. Erschliessungsanlagen), dem entsprechenden Bauzonenfaktor und dem Tarif pro<br />
m 2 . Der Gemein<strong>der</strong>at genehmigt die Bauzonenfaktoren.<br />
Der Bauzonenfaktor entspricht <strong>der</strong> überirdischen Geschossflächenziffer gemäss Planungs- und Baureglement <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>.<br />
Wenn keine Geschossflächenziffer angegeben ist, gilt für den Bauzonenfaktor <strong>der</strong> Wert 1.<br />
Der Erschliessungs-Tarif pro m 2 Grundstücksfläche beträgt CHF 10.00<br />
Art. 3 ANSCHLUSSGEBÜHR<br />
Für jeden Neuanschluss an die Versorgungsleitungen <strong>der</strong> Wasserversorgung o<strong>der</strong> bei einer Erhöhung <strong>der</strong> BW, ist eine<br />
Anschlussgebühr zu entrichten.<br />
Die Anschlussgebühr berechnet sich wie folgt: Total aller BW gemäss Installationsanzeige <strong>der</strong> Wasserversorgung mal<br />
Anschluss-Tarif. Es werden mindestens 10 BW berechnet.<br />
Bezahlte Anschlussgebühren von abgebrochenen Liegenschaften werden dem Neubauanschluss gutgeschrieben (Differenzrechnung).<br />
Wenn die bezahlte Anschlussgebühr einer abgebrochenen Liegenschaft nicht belegt werden kann,<br />
wird die Differenz zwischen dem BW von <strong>der</strong> abgebrochenen Liegenschaft zu den BW <strong>der</strong> neuen Liegenschaft in Rechnung<br />
gestellt.<br />
Der Anschluss-Tarif pro BW beträgt CHF 60.00.
537<br />
Art. 4 WASSERTARIF<br />
Der Wassertarif gilt für sämtliche fest angeschlossenen Bezugsverhältnisse und setzt sich aus den folgenden Tarifkomponenten<br />
zusammen:<br />
A. Netznutzungsgebühr<br />
B. Wasserbezug<br />
C. Zählermiete<br />
Die Zahlungspflicht für den Wassertarif beginnt mit dem Einbau des Wasserzählers. Die Netznutzungsgebühr sowie<br />
Zählermiete wird auch geschuldet, wenn kein Wasserbezug stattfindet, ebenso für leerstehende Objekte.<br />
A) Netznutzungsgebühr<br />
Die Netznutzungsgebühr berechnet sich aus <strong>der</strong> Anzahl BW gemäss Installationsanzeige zum Tarif von CHF 5.00 pro<br />
BW.<br />
Die Netznutzungsgebühr wird jährlich und unabhängig <strong>der</strong> bezogenen Wassermenge geschuldet.<br />
B) Wasserbezug<br />
Der Wasserbezug entspricht <strong>der</strong> bezogenen Wassermenge gemäss Wasserzähler und wird jährlich verrechnet. Der Tarif<br />
berechnet sich wie folgt: Wasserbezug mal Wasserpreis.<br />
Der Wasserpreis beträgt CHF 1.00 je Kubikmeter (1‘000 Liter) Wasser.<br />
C) Zählermiete<br />
Die Zählermiete wird in Abhängigkeit <strong>der</strong> Leistung des installierten Zählers festgesetzt und entspricht pro Jahr 10 % <strong>der</strong><br />
Gestehungs- und Einbaukosten.<br />
Die Zählermiete wird jährlich und unabhängig <strong>der</strong> bezogenen Wassermenge geschuldet.<br />
Zählermieten:<br />
a) Durchmesser 20 mm o<strong>der</strong> ¾“ bis 40 mm o<strong>der</strong> 1½“ CHF 40.00<br />
b) Durchmesser 50 mm o<strong>der</strong> 2“ bis 80 mm o<strong>der</strong> 3“ CHF 150.00<br />
c) Durchmesser 100 mm o<strong>der</strong> 4“ o<strong>der</strong> grösser CHF 300.00<br />
Art. 5 GEBÜHREN FÜR SPEZIELLE WASSERBEZÜGE<br />
Wasserbezüge ab Hydrant sind nur zu Löschzwecken gestattet; Ausnahmen werden nur auf Gesuch hin erteilt.<br />
Bei Bezügen ab Hydrant erfolgt die Wasserabgabe ausschliesslich über einen Wasserzähler <strong>der</strong> Wasserversorgung unter<br />
Verrechnung von:<br />
a) Ein- und Ausbau <strong>der</strong> Bezugseinrichtung nach Aufwand<br />
b) Wasserverbrauch gemäss Art. 4B<br />
c) Zählermiete pro Tag CHF 1.50<br />
Art. 6 BAUWASSER<br />
Das Bauwasser wird gemäss Art. 5 verrechnet.<br />
Art. 7 SPEZIALINSTALLATIONEN<br />
Die Spezialinstallationen werden auf <strong>der</strong> Installationsanzeige <strong>der</strong> Wasserversorgung aufgeführt.<br />
Art. 8 ÖFFENTLICHE BRUNNEN<br />
Den Betreiber/innen von öffentlichen Brunnen wird <strong>der</strong> Wasserbezug gratis zur Verfügung gestellt.<br />
Art. 9 MEHRWERTSTEUER UND TEUERUNG<br />
Alle Tarife verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, welche nach den Vorgaben des Bundes berechnet und auf den<br />
Rechnungen <strong>der</strong> Wasserversorgung ausgewiesen werden.<br />
Die Gebühren werden indexiert und <strong>der</strong> Teuerung angepasst, wenn sich <strong>der</strong> Landesindex <strong>der</strong> Konsumentenpreise um<br />
mehr als 2 % erhöht (Basis-Index Dezember 2010 = 100).<br />
Art. 10 FÄLLIGKEITEN<br />
Die Zahlung <strong>der</strong> Anschlussgebühr wird bei Genehmigung des Baugesuches fällig.<br />
Die Abgaben und Gebühren für Netznutzungsgebühr und Wasserbezug, Zählermiete, Wasserbezug ab Hydrant und<br />
Pauschalbetrag für Kleinbezüge sind 30 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
539<br />
Max Hunziker, Chasseralstrasse 8: Die Berechnung <strong>der</strong> Netznutzungsgebühr ist kompliziert, eine bürokratische<br />
Übung und ist nicht nötig. In <strong>der</strong> vorliegenden Tarifordnung wird nicht geregelt, wie die Gebühr basierend<br />
auf den vorhandenen Wasserhähnen pro Gebäude berechnet wird und wie viel <strong>der</strong> Verbrauch pro Wasserhahn<br />
sein darf. Die Tarifordnung ist unpräzis und mangelhaft und ist deshalb gänzlich abzulehnen. Für die<br />
Netzbelastung und dementsprechend für die Berechnung <strong>der</strong> Gebühr ist einzig und allein die maximal mögliche<br />
Durchflussrate massgebend. Die maximale Durchflussrate ist nicht abhängig von <strong>der</strong> Anzahl Wasserhähnen<br />
im Gebäude son<strong>der</strong>n vom Wasserdruck und vom Rohrquerschnitt. Basierend auf diese Werte kann<br />
eine Netznutzungsgebühr aufgrund des max. möglichen Wasserdurchflusses berechnet werden (z.B. Durchfluss<br />
beim Wasserzähler). Er bittet die Versammlung das Reglement abzulehnen, um dem GR die Möglichkeit<br />
zu geben, <strong>der</strong> GmV nochmals eine neue, einfache und verständliche Tarifordnung vorzulegen.<br />
GR Markus Bapst: Wie bereits erwähnt, sind die Berechnungsgrundlagen für die Netznuntzungsgebühren<br />
vorhanden. Wer das Netz mit den diesbezüglichen Hausinstallationen mehr o<strong>der</strong> weniger nutzt, wird demensprechend<br />
mehr o<strong>der</strong> weniger finanziell belastet. Der GR ist <strong>der</strong> Auffassung, dass die vorliegende Berechnungsgrundlage<br />
eine gerechte und faire Lösung ist.<br />
Patrick Jeckelmann, Drosselweg 3: Er bezeichnet die vorliegende Gebührenanpassung als „Wucher“ und<br />
bittet die Versammlung das Reglement abzulehnen. Ihm ist keine <strong>Gemeinde</strong> bekannt, welche die Gebühr<br />
nach <strong>der</strong> beantragten Tarifordnung des GR einkassiert. Er beantragt die Än<strong>der</strong>ung des Art. 21, Absatz 2 ersatzlos<br />
zu streichen, da sonst <strong>der</strong> GR die Gebühren willkürlich, ohne die Zustimmung durch die GmV, festlegen<br />
kann<br />
GR Markus Bapst: In <strong>der</strong> Tarifordnung sind die maximal zulässigen Gebühren aufgeführt. Der GR hat die<br />
Kompetenz bis zur maximal festgelegten Gebühr die Tarife zu erhöhen. Würde dem Antrag von Patrick<br />
Jeckelmann stattgegeben, müsste <strong>der</strong> GR jede Gebührenanpassung von <strong>der</strong> GmV bewilligen lassen. Er bittet<br />
dem Än<strong>der</strong>ungsantrag nicht zuzustimmen und das vorliegende Trinkwasserreglement zu genehmigen.<br />
Anton Haymoz, Eichenweg 12, Präsident SP <strong>Düdingen</strong>: Die Aeuffnung eines Erneuerungsfonds findet die<br />
SP <strong>Düdingen</strong> eine gute und sinnvolle Sache. Hingegen ist die Berechnung <strong>der</strong> Netznutzungsgebühr zu kompliziert<br />
und für den Konsumenten schwer nachvollziehbar. Es müsste unbedingt eine einfachere Bemessungsgrundlage<br />
geschaffen werden. Obschon die Wassergebühren auf CHF 1.— pro m 3 zurückgeht, beträgt,<br />
bedingt durch die Einführung <strong>der</strong> Netznutzungsgebühr, die Erhöhung rund 50 %. Die SP <strong>Düdingen</strong><br />
würde es begrüssen, wenn die Netznutngsungsgebühr tiefer angesetzt würde, hingegen beim Wasserverbrauchstarif<br />
ein mo<strong>der</strong>ater Anstieg vollzogen würde. Die Herabsetzung des Wasserpreises setzt keine Anreize<br />
zum Wassersparen. Die SP <strong>Düdingen</strong> beantragt keine Än<strong>der</strong>ung des Reglements son<strong>der</strong>n das Reglement<br />
in seiner Gesamtheit abzulehnen.<br />
GR Markus Bapst: Im Kant. Trinkwassergesetz Art. 32 wird klar umschrieben, wie die Finanzierung <strong>der</strong><br />
Trinkwasserversorgung zu erfolgen hat. Wir können nicht am Gesetz vorbei und die gesamte Finanzierung<br />
über die Verbrauchsgebühr abwickeln. Dem GR sind hier gesetzlich die Hände gebunden.<br />
Es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Der Vorsitzende schliesst die Beratungen zu diesem Geschäft.<br />
Antrag des Gemein<strong>der</strong>ates<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at beantragt <strong>der</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong> dem Trinkwasserreglement zuzustimmen.<br />
Beschlussfassung: Anwesende Aktivbürger/innen: 388<br />
Das Trinkwasserreglement wird mit 120 Ja-Stimmen gegen 217 Nein-Stimmen abgelehnt.
540<br />
Traktandum 5<br />
Ersatzwahl in den Agglomerationsrat<br />
Ausgangslage<br />
An <strong>der</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong> vom 6. Juni 2011 wurden gemäss Statuten <strong>der</strong> Agglomeration Freiburg die<br />
5 Vertreter <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Düdingen</strong> im Agglomerationsrat: Markus Bapst (CVP), Ursula Eggelhöfer-Brügger<br />
(FDP/Die Liberalen), Urs Hauswirth (SP), Werner Wyss (SVP) und Samuel Zbinden (Freie Wähler) sowie <strong>der</strong><br />
Vertreter im Agglomerationsvorstand (Kuno Philipona, Ammann) gewählt.<br />
Mit Schreiben vom 24. April 2013 an die Agglomeration Freiburg hat Werner Wyss (SVP) seine Demission<br />
als Agglomerationsrat eingereicht, sodass eine Ersatzwahl (Listenwahl) notwendig wird. Die Amtszeit <strong>der</strong><br />
Agglomerationsräte endet zusammen mit <strong>der</strong> Legislaturperiode des Gemein<strong>der</strong>ates im Frühjahr 2016.<br />
Gemäss früherer Abmachung unter den Ortsparteien sowie <strong>der</strong> Wählergruppierung wurde vereinbart, dass<br />
jede Partei/Gruppierung mit einer Person im Agglomerationsrat vertreten ist. Die SVP <strong>Düdingen</strong> hat dem<br />
Gemein<strong>der</strong>at sowie den Vertretern <strong>der</strong> Ortsparteien und <strong>der</strong> Gruppierung mitgeteilt, dass die SVP <strong>Düdingen</strong><br />
an dieser Wahl auf den zugesprochenen Sitz verzichtet und diesen zur Verfügung stellt.<br />
An <strong>der</strong> kommenden <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong> können somit diesbezügliche Wahlvorschläge/Wahlvorschlag<br />
von Kandidaten/Kandidatinnen <strong>der</strong> Versammlung unterbreitet werden.<br />
Gewählt ist <strong>der</strong>/diejenige Kandidat/in, welche am meisten Stimmen auf sich vereint und im 1. Wahlgang das<br />
absolute Mehr (1/2 <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen + 1 Stimme) erreicht. Sofern ein 2. Wahlgang notwendig wird,<br />
ist für die Wahl nur noch das relative Mehr (gewählt ist diejenige Person mit den meisten Stimmen) nötig.<br />
Wortbegehren:<br />
Irmgard Jungo, Balbertswil 20: Sie schlägt, als Privatperson, als Ersatz für den zurückgetretenen Agglomerationsrat<br />
Werner Wyss, Josef Stadler, Horiastrasse 17A vor. Wer regelmässig an den GmV teilnimmt,<br />
kennt den vorgeschlagenen Kandidaten als engagierten und kritischen <strong>Gemeinde</strong>bürger. Seine ruhige und<br />
sachbezogene Art die Geschäfte zu analysieren und auch zu hinterfragen würde dem Agglomerationsrat gut<br />
tun. Sie bittet die Anwesenden die Kandidatur zu unterstützen.<br />
Stefan Siegenthaler, Bruch 6, Präsident SVP <strong>Düdingen</strong>: Die SVP <strong>Düdingen</strong> verzichtet auf den Sitz im<br />
Agglomerationsrat, weil die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Düdingen</strong> in diesem Gremium keine Chance hat und die <strong>Gemeinde</strong><br />
sich baldmöglichst verabschieden sollte. Die Vertreter <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> werden regelmässig überstimmt und<br />
die Unterlagen liegen nur in französischer Sprache vor. Die SVP <strong>Düdingen</strong> kann die Kandidatur von Josef<br />
Stadler unterstützen.<br />
Es werden keine weiteren Kandidaten vorgeschlagen. Der Vorsitzende schliesst die Beratung des Geschäfts.<br />
Beschlussfassung: Anwesende Aktivbürger/innen: 374<br />
Ersatzwahl in den Agglomerationsrat:<br />
Ausgeteilte Stimmzettel 374<br />
Eingegangene Stimmzettel 365<br />
Leer/ungültig 77<br />
Gültige Stimmzettel 288<br />
Absolutes Mehr 145<br />
Gewählt ist: Josef Stadler 263Stimmen<br />
GA Kuno Philipona: Gratuliert Herrn Josef Stadler zur Wahl als Vertreter <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Düdingen</strong> im<br />
Agglomerationsrat.<br />
Josef Stadler, Horiastr. 17A: Er dankt für die Wahl in den Agglomerationsrat. Er werde nun die aktuellen<br />
Geschäfte studieren und sich für die Anliegen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Düdingen</strong> einsetzen.
541<br />
Traktandum 6<br />
Än<strong>der</strong>ung des Gemein<strong>der</strong>eglements über die Abfallbewirtschaftung; Genehmigung<br />
Ressort Markus Bapst<br />
Aufgrund <strong>der</strong> Kostenentwicklung in <strong>der</strong> Abfallentsorgung beantragt <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at die Anpassung <strong>der</strong> jährlichen<br />
Grundgebühr pro Wohneinheit von bisher CHF 55.— auf neu CHF 80.— (exkl. MwSt.). Diese Gebührenerhöhung<br />
erfor<strong>der</strong>t eine Reglementsän<strong>der</strong>ung. Gleichzeitig erfolgt eine generelle Anpassung des gesamten<br />
Abfallreglements aus dem Jahr 1999 an die neusten gesetzlichen Bestimmungen.<br />
Ausgangslage<br />
Die Einführung eines neuen Abfallkonzepts, inkl. überarbeiteten Abfallreglements, wurde an <strong>der</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong><br />
vom 8. November 2010 von den Stimmbürgern, insbeson<strong>der</strong>e aufgrund <strong>der</strong> geplanten Einführung<br />
<strong>der</strong> Grünabfuhr, zurückgewiesen. Seither wurden die unbestrittenen Bestandteile dieser Vorlage, wie die<br />
neuen Nebensammelstellen bei den Einkaufszentren und die bestehende Hauptsammelstelle an <strong>der</strong><br />
Warpelstrasse sowie weitere Optimierungen umgesetzt.<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at hat in seinen Legislaturzielen 2011–2016 festgelegt, dass das heutige Konzept <strong>der</strong> Abfallentsorgung<br />
nach den Kriterien Effizienz (Kosten), Stand <strong>der</strong> Technik (Neuentwicklungen), gesetzlichen Vorgaben,<br />
Ökologie und Benutzerfreundlichkeit überprüft wird. In <strong>der</strong> Kommission Verkehrswege, Kanalisation<br />
und Entsorgung wurde am 17. Juni 2013 die Thematik „Finanzierung <strong>der</strong> Abfallentsorgung“ eingehend diskutiert<br />
und diese unterstützt eine Erhöhung <strong>der</strong> Grundgebühr, mit gleichzeitiger Beibehaltung des Separatsammlungsangebots<br />
gemäss heutigem Konzept. Dies heisst im Speziellen, dass die Grüngutsammlung weiterhin<br />
gemäss Sammelstellenprinzip betrieben wird und nicht als kostenpflichtige Grünabfuhr, wie 2010 vorgeschlagen<br />
wurde. Gestützt darauf hat <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at die neue Grundgebühr festgelegt. Da infolge dieser<br />
Erhöhung das Reglement über die Abfallbewirtschaftung angepasst werden muss, wurde die Gelegenheit<br />
genutzt, dieses nach 14 Jahren zu überarbeiten und den neusten gesetzlichen Vorgaben anzupassen. Die<br />
Anpassungen sind jedoch von geringer Tragweite und sind auf <strong>der</strong> bestehenden Abfallentsorgung aufgebaut.<br />
Finanzierung / Gebühren<br />
Laut dem kantonalen Gesetz über die Abfallbewirtschaftung müssen mindestens 70 % <strong>der</strong> Betriebs- und<br />
Finanzierungskosten <strong>der</strong> Abfallentsorgung inkl. Abfallentsorgungsanlagen über Gebühren abgedeckt werden.<br />
In unserer <strong>Gemeinde</strong> (wie landesweit in den meisten <strong>Gemeinde</strong>n) werden Sackgebühren und eine jährliche<br />
Grundgebühr pro Wohneinheit erhoben. Die Sackgebühren decken die Kosten <strong>der</strong> Kehrichtentsorgung und<br />
die Grundgebühren decken die Kosten <strong>der</strong> Separatsammlungen. Letztes Jahr (2012) entstanden in <strong>der</strong> Abfallrechnung<br />
Ausgaben von TCHF 785.—, welche mit Einnahmen von TCHF 710.— zu 90 % gedeckt wurden.<br />
Der Fehlbetrag in <strong>der</strong> Abfallrechnung betrug demnach TCHF 75.—. Die vorgeschlagene Erhöhung <strong>der</strong><br />
jährlichen Grundgebühr um CHF 25.— auf neu CHF 80.— pro Wohneinheit exkl. MwSt. wird es erlauben,<br />
diesen Fehlbetrag zu kompensieren. Die Erhöhung ist bei <strong>der</strong> Grundgebühr nötig, da bei den Separatsammlungen<br />
die Kostenunterdeckung stetig zunimmt. Die verschiedenen umgesetzten Massnahmen konnten die<br />
Kostenentwicklung zwar verlangsamen, aber mittelfristig nicht stoppen. Die Separatsammlungen sind <strong>der</strong><br />
Teuerung unterworfen, die Grundgebühr jedoch kann nicht indexiert werden und ist seit 14 Jahren unverän<strong>der</strong>t.<br />
In früheren Jahren konnte diese Unterdeckung mit Steuereinnahmen querfinanziert werden.<br />
Die finanzielle Lage <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Düdingen</strong> lässt dies jedoch nicht mehr zu und daher ist eine Erhöhung <strong>der</strong><br />
jährlichen Grundgebühr dringend nötig.<br />
Reglement über die Abfallbewirtschaftung<br />
Das Abfallbewirtschaftungsreglement <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> stützt sich auf die eidgenössischen und kantonalen Gesetzesvorgaben<br />
und regelt vor allem die Grundsätze <strong>der</strong> Abfallentsorgung in unserer <strong>Gemeinde</strong>, die Zuständigkeiten,<br />
die einzuhaltenden Vorschriften und es enthält einen Tarifrahmen mit Maximalgebühren, die vom<br />
Gemein<strong>der</strong>at nicht überschritten werden dürfen. Die proportionalen Maximalgebühren (z.B. Sackgebühren)<br />
wurden unverän<strong>der</strong>t vom bestehenden Abfallreglement übernommen. Die effektiven Gebühren werden im<br />
jährlich erscheinenden Abfallkalen<strong>der</strong> geregelt, welcher als Vollzugs- und Tarifverordnung zum Abfallbewirtschaftungsreglement<br />
gilt.
542<br />
Reglementstext<br />
Die <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong> von <strong>Düdingen</strong><br />
gestützt auf<br />
Reglement über die Abfallbewirtschaftung<br />
<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Düdingen</strong><br />
das kantonale Gesetz über die Abfallbewirtschaftung vom 13. November 1996 (ABG);<br />
das kantonale Gesetz über die <strong>Gemeinde</strong>n vom 25. September 1980 (GG);<br />
das kantonale Abfallbewirtschaftungsreglement vom 20. Januar 1998 (ABR)<br />
die eidgenössische Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985;<br />
erlässt folgendes Reglement<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
Art. 1 Zweck<br />
Das vorliegende Reglement legt die Grundsätze fest für die Bewirtschaftung <strong>der</strong>jenigen Abfälle, für <strong>der</strong>en<br />
Entsorgung die <strong>Gemeinde</strong> zuständig ist.<br />
Art. 2 Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />
1 Die <strong>Gemeinde</strong> ist verantwortlich für die Entsorgung <strong>der</strong> Siedlungsabfälle, <strong>der</strong> Abfälle <strong>der</strong> Strassenreinigung,<br />
<strong>der</strong> Abfälle aus den öffentlichen Abwasserreinigungsanlagen und <strong>der</strong>jenigen Abfälle, <strong>der</strong>en Verursacher unbekannt<br />
o<strong>der</strong> zahlungsunfähig sind.<br />
2 Die <strong>Gemeinde</strong> för<strong>der</strong>t Massnahmen zur Abfallvermin<strong>der</strong>ung.<br />
3 Der Gemein<strong>der</strong>at<br />
trägt die Verantwortung für die gesetzeskonforme Abfallbewirtschaftung auf dem <strong>Gemeinde</strong>gebiet, überwacht<br />
die Organisation und sorgt für den Vollzug des vorliegenden Reglements.<br />
gibt alljährlich einen Abfallkalen<strong>der</strong> heraus, mit welchem die Bevölkerung über die organisatorischen Einzelheiten<br />
<strong>der</strong> Abfallentsorgung in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>, die Sammeltage und Sammelrouten, die Separatsammlungen<br />
und Separatsammelstellen, die aktuellen Gebühren sowie die Verkaufsstellen von offiziellen Kehrichtsäcken<br />
o<strong>der</strong> Sackmarken und an<strong>der</strong>en Gebührenmarken informiert wird. Der Abfallkalen<strong>der</strong> gilt als<br />
offizielle Vollzugs- und Gebührenverordnung.<br />
kann für den Vollzug von einzelnen Aufgaben Dritte beauftragen. Die Bestimmungen des Gesetzes über<br />
das öffentliche Beschaffungswesen bleiben vorbehalten.<br />
Art. 3 Grundsätze<br />
1 Die Abfallentsorgung nach dem vorliegenden Reglement ist in <strong>der</strong> ganzen <strong>Gemeinde</strong> obligatorisch.<br />
2 Der Gemein<strong>der</strong>at kann begründete Ausnahmen bewilligen. Der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass er die<br />
Abfälle nach den gesetzlichen Vorschriften umweltverträglich entsorgt.<br />
3 Verursacher, die grosse Abfallmengen o<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>abfälle produzieren, können vom Gemein<strong>der</strong>at verpflichtet<br />
werden, ihren Abfall selber zu entsorgen.<br />
4 Abfälle, für <strong>der</strong>en Entsorgung gemäss Art. 13 ABG we<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kanton noch die <strong>Gemeinde</strong> zuständig sind,<br />
müssen von den Inhabern entsorgt werden.<br />
Art. 4 Ablagerungsverbot<br />
1 Unter Vorbehalt interkommunaler <strong>Gemeinde</strong>übereinkünfte (Art. 107ff GG) dürfen nur Abfälle, welche auf<br />
dem <strong>Gemeinde</strong>gebiet anfallen, für die Abfuhr bereitgestellt o<strong>der</strong> bei den gemeindeeigenen Son<strong>der</strong>sammelstellen<br />
entsorgt werden.<br />
2 Es ist verboten, Abfälle, ausser an den bezeichneten Anlagen und Standorten abzulagern o<strong>der</strong> wegzuwerfen.<br />
Die umweltgerechte Kompostierung entsprechen<strong>der</strong> Abfälle in individuellen Anlagen ist von diesem Verbot<br />
ausgenommen.
543<br />
Art. 5 Verbrennen von Abfällen<br />
1 Das Verbrennen von Abfällen irgendwelcher Art auf dem eigenen Grundstück, im eigenen Haus o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>swo<br />
im Freien ist grundsätzlich verboten.<br />
2 Das Verbrennen von natürlichen Abfällen aus Feld und Garten ist ebenfalls verboten; ausgenommen wenn<br />
sie trocken sind und wenn dabei nur wenig Rauch entsteht (Art. 26b al. 1 LRV). Es dürfen für die Nachbarschaft<br />
keine lästigen Immissionen entstehen.<br />
3 Weitergehende Vorschriften <strong>der</strong> Gesetzgebung über die Feuerpolizei und über den Schutz gegen Naturgefahren<br />
bleiben vorbehalten. Zum Verbrennen im Freien von natürlichen Waldabfällen ist Art. 33a des Reglements<br />
über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSR) vom 11. Dezember 2001 anwendbar.<br />
Art. 6 Kompostierung von pflanzlichen Abfällen (Grüngut)<br />
Kompostierbare Abfälle sind soweit möglich durch den Verursacher in individuellen o<strong>der</strong> Quartieranlagen zu<br />
kompostieren. Ist dies nicht möglich, sind diese Abfälle gemäss den Anweisungen im Abfallkalen<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />
zu entsorgen.<br />
II.<br />
Abfallarten und Spezialsammelstellen<br />
Art. 7 Siedlungsabfälle<br />
1 Siedlungsabfälle sind die aus Haushaltungen stammenden Abfälle sowie an<strong>der</strong>e Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung.<br />
Aus Sauberkeits- und Hygienegründen werden sie regelmässig abgeführt.<br />
2 Den Siedlungsabfällen gleichgestellt sind die Abfälle aus Büro-, Aufenthalts- und Wohnräumen, von Geschäfts-<br />
und Verwaltungsgebäuden, ferner Abfälle aus Gewerbe-, Industrie- und Landwirtschaftsbetrieben,<br />
soweit es sich um zulässige Abfallarten handelt.<br />
3 Verwertbare Siedlungsabfälle wie Papier, Karton, Glas, Metalle, Textilien, Grüngut sowie allfällige an<strong>der</strong>e<br />
Abfälle werden gemäss Angaben im Abfallkalen<strong>der</strong> getrennt gesammelt.<br />
Art. 8 Sperrgut<br />
1 Aufgrund ihrer Beschaffenheit, Grösse, Gewicht o<strong>der</strong> Volumen können Siedlungsabfälle als Sperrgut bezeichnet<br />
werden.<br />
2 Die <strong>Gemeinde</strong> führt keine regelmässigen Sperrgutsammlungen durch. Sie veröffentlicht im Abfallkalen<strong>der</strong><br />
eine zentrale Stelle, wo Sperrgut abgegeben werden kann; allenfalls kann die <strong>Gemeinde</strong> auch einen Sperrgut-Abholdienst<br />
anbieten.<br />
Art. 9 Spezialabfuhren und Spezialsammelstellen<br />
1 Um spezielle Abfallarten einer sinnvollen Wie<strong>der</strong>verwertung o<strong>der</strong> gefahrlosen Entsorgung zuzuführen, kann<br />
<strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at für die in Art. 7, Abs. 3 aufgeführten Abfallarten spezielle Abfuhren o<strong>der</strong> Sammelstellen anbieten.<br />
2 Die Benützung <strong>der</strong> Spezialabfuhren o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Spezialsammelstellen ist ausschliesslich den Einwohnern <strong>der</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong> vorbehalten.<br />
3 Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe können auf Anmeldung bei <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>verwaltung die<br />
Sammelstellen ebenfalls benutzen. Die Abfallmengen dürfen die eines normalen Haushalts jedoch nicht<br />
überschreiten. Die Firma hat in diesem Falle die jährliche Grundgebühr zu entrichten.<br />
4 Grundsätzlich sind grössere Abfallmengen, d.h. Mengen, die nicht einem gewöhnlichen Haushalt entsprechen,<br />
vom Verursacher auf eigene Kosten bei einer offiziell zugelassenen Anlage zu entsorgen.<br />
Art. 10 Unzulässige Abfallarten<br />
1 Von <strong>der</strong> obligatorischen Abfallentsorgung sind folgende Abfälle ausgeschlossen:<br />
Son<strong>der</strong>abfälle nach Anhang 2 <strong>der</strong> bundesrätlichen Verordnung über den Verkehr mit Son<strong>der</strong>abfällen (VVS),<br />
wie<br />
Flüssigkeiten und Schlämme aller Art<br />
Altöle, Speiseöle und Fette<br />
Gifte, Lösungsmittel und an<strong>der</strong>e gesundheitsgefährdende bzw. aggressive Stoffe<br />
Selbstentzündbare, feuer- und explosionsgefährliche Stoffe
544<br />
Leuchtstoffröhren<br />
Radioaktive Stoffe<br />
Batterien und Akkumulatoren (inklusive von Autos) usw.<br />
Kühl- und Gefriergeräte, die umweltschädigende Kühlmittel enthalten<br />
Elektrische und elektronische Geräte<br />
Die oben aufgeführten Abfälle sind nach Möglichkeit und aufgrund ihrer gesetzlich verordneten<br />
Rücknahmepflicht den entsprechenden Verkaufsstellen und Lieferanten zurückzugeben. Ist die Rückgabe in<br />
den Originalgebinden nicht möglich, sind dafür geeignete Gebinde zu verwenden und richtig zu beschriften.<br />
2 Weiter sind von <strong>der</strong> obligatorischen Abfallentsorgung alle übrigen Abfälle ausgeschlossen, die wegen ihrer<br />
Zusammensetzung, Beschaffenheit o<strong>der</strong> Menge nicht in konventionellen Beseitigungsanlagen entsorgt werden<br />
können, wie z.B.<br />
Fäkalien<br />
Kadaver, Schlacht- und Metzgereiabfälle<br />
Bauschutt, Erde, Steine, Schlamm und dgl.<br />
Schrott und Abbruchmaterial<br />
Autowracks und Autoreifen<br />
alle Abfälle, die gemäss den Vollzugsvorschriften separat gesammelt und wie<strong>der</strong>verwertet werden<br />
Diese Abfälle sind nach den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften zu entsorgen.<br />
Art. 11 Tierkadaver, Schlacht- und Metzgereiabfälle<br />
Tierkadaver, Schlacht- und Metzgereiabfälle müssen bei <strong>der</strong> offiziellen Sammelstelle für tierische Abfälle<br />
„Sanima“ im Strittacker bei Bundtels abgegeben werden. Die diesbezüglichen Richtlinien <strong>der</strong> Sanima sind zu<br />
beachten.<br />
Art. 12 Öffentliche Abfallbehälter<br />
Öffentliche Abfallbehälter dienen für die Reinhaltung <strong>der</strong> öffentlichen Wege, Plätze und Anlagen. Sie dürfen<br />
nicht für die Deponierung von Hauskehricht und an<strong>der</strong>en Abfällen aus Haushalten o<strong>der</strong> Betrieben missbraucht<br />
werden.<br />
III.<br />
Organisation <strong>der</strong> Abfuhr<br />
Art. 13 Abfuhr durch die <strong>Gemeinde</strong><br />
Die ordentliche Sammlung für Siedlungsabfälle erfolgt in <strong>der</strong> Regel einmal wöchentlich. Spezialabfuhren erfolgen<br />
in <strong>der</strong> Regel in grösseren Abständen. Die Sammeltage, Sammelrouten und weitere Einzelheiten werden<br />
im jährlichen Abfallkalen<strong>der</strong> veröffentlicht.<br />
Art. 14 Abfuhr durch den Verursacher<br />
Industrie-, Gewerbe- sowie Betriebe mit speziellen Abfällen sowie öffentlichen Betrieben kann gestattet bzw.<br />
sie können verpflichtet werden, ihre anfallenden Abfälle in eigener Regie zu entsorgen o<strong>der</strong> durch Dritte entsorgen<br />
zu lassen. Die Bewilligung erteilt <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at, <strong>der</strong> auch die Kontrolle ausübt.<br />
Die Entsorgung dieser Abfälle hat nach den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften zu erfolgen und<br />
muss von den Gesuchstellern nachgewiesen werden.<br />
Art. 15 Containerpflicht und -beschriftung<br />
1 Eigentümer von Mehrfamilienhäusern ab 4 Wohneinheiten und Gruppenüberbauungen sowie Gewerbe-, Industrie-<br />
und öffentliche Betriebe sind verpflichtet, die Siedlungsabfälle in Containern auf einem Containersammelplatz<br />
bereitzustellen.<br />
2 Container von Gewerbe-, Industrie- und öffentlichen Betrieben sind mit einer offiziellen Vignette zu kennzeichnen.<br />
3 Alle übrigen Container dürfen nur mit offiziellen Kehrichtsäcken o<strong>der</strong> Säcken mit Gebührenmarken gefüllt<br />
werden.<br />
4 Allfällige weitere Bestimmungen über Containerpflicht im Zusammenhang mit Spezialsammlungen sind aus<br />
dem Abfallkalen<strong>der</strong> zu entnehmen.
545<br />
Art. 16 Bereitstellen des Abfalls<br />
a) Generell<br />
1 Der Abfall darf erst am Sammeltag in den vorgeschriebenen Behältnissen gut sichtbar auf liegenschaftseigenen,<br />
allenfalls an den von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> vorgeschriebenen Plätzen bereitgestellt werden.<br />
2 Abfall, welcher den Anfor<strong>der</strong>ungen gemäss Abs. 1, 3 und 4 dieses Artikels nicht entspricht, darf vom<br />
Abfuhrpersonal nicht entsorgt werden.<br />
b) Siedlungsabfall<br />
3 Kehrichtsäcke dürfen nur bis zu je einem Maximalgewicht von 25 kg bereitgestellt werden. Die Säcke müssen<br />
zugeschnürt sein und dürfen nicht über das vorgesehene Volumen hinaus gefüllt werden. Das mechanische<br />
Verdichten <strong>der</strong> Abfälle ist verboten.<br />
4 Bei den regelmässigen Sammelabfuhren werden ausschliesslich folgende Gebinde und Behältnisse entsorgt:<br />
die offiziellen Kehrichtsäcke <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Düdingen</strong>;<br />
die mit Gebührenmarken <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Düdingen</strong> versehenen nicht offiziellen Kehrichtsäcke;<br />
Container, welche nur offizielle Kehrichtsäcke <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Düdingen</strong> enthalten;<br />
Container von Gewerbe-, Industrie- und öffentlichen Betrieben, welche mit einem Nachweis über die Gebührenentrichtung<br />
gekennzeichnet sind (z.B. offizielle Containerplombe <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>).<br />
c) An<strong>der</strong>e gesammelte Abfälle<br />
5<br />
Für die Bereitstellung an<strong>der</strong>er Materialien verweisen wir auf die Vorschriften gemäss Abfallkalen<strong>der</strong>.<br />
Art. 17 Verkaufsstellen von offiziellen Kehrichtsäcken, Gebührenmarken und -plomben<br />
Die Verkaufsstellen von offiziellen Kehrichtsäcken, -marken und -plomben werden im Abfallkalen<strong>der</strong> bezeichnet.<br />
IV.<br />
Finanzierung<br />
Art. 18 Allgemeine Bestimmungen<br />
1 Die <strong>Gemeinde</strong> deckt die Kosten für die Abfallbewirtschaftung wie folgt:<br />
Erhebung einer Grundgebühr<br />
Erhebung von proportionalen Gebühren (Verursacherprinzip)<br />
Einnahmen aus dem Erlös von rezyklierten verwertbaren Materialien<br />
Allfällige Gebühren zur Entsorgung beson<strong>der</strong>er Abfälle<br />
Mit Son<strong>der</strong>leistungen verbundene Gebühren<br />
Bewilligungs- und Bearbeitungsgebühren<br />
Steuereinnahmen<br />
2 Grundsätzlich strebt die <strong>Gemeinde</strong> an, dass mit den erhobenen Gebühren (Grundgebühren und proportionale<br />
Gebühren) die für die Entsorgung <strong>der</strong> Abfälle entstandenen Kosten vollumfänglich gedeckt werden.<br />
Ein allfälliger Überschuss wird zweckgebunden verbucht und für die Stabilisierung o<strong>der</strong> die Reduktion <strong>der</strong><br />
Entsorgungsgebühren verwendet.<br />
3 Ist die vollständige Kostendeckung ausnahmsweise nicht möglich, ist gemäss Art. 10 ABG ein Mindestdeckungsgrad<br />
von 70 % durch Gebühreneinnahmen obligatorisch. Mindestens die Hälfte <strong>der</strong> Gebühreneinnahmen<br />
muss von <strong>der</strong> Menge <strong>der</strong> Abfälle abhängen, diese wird nach Volumen o<strong>der</strong> Gewicht berechnet.<br />
4 Die Höhe <strong>der</strong> Gebühren berücksichtigt sämtliche Kosten, welche aus <strong>der</strong> Abfallbewirtschaftung entstehen.<br />
Sie sollen zur Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Abfallmenge beitragen, die Wie<strong>der</strong>verwertung för<strong>der</strong>n und die umweltfreundliche<br />
Behandlung sichern.<br />
5 Kosten, welche <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> aus <strong>der</strong> Entsorgung nicht zugelassener Abfallarten entstehen, müssen vom<br />
Verursacher übernommen werden.<br />
6 Die Anschaffungskosten von Kehrichtsäcken, Containern und Kosten für Infrastrukturen, welche im Zusammenhang<br />
mit <strong>der</strong> Bereitstellung <strong>der</strong> Abfälle zur Abfuhr entstehen, sind grundsätzlich durch die Benutzer (Eigentümer<br />
bzw. Mieter) zu übernehmen.<br />
7 Der Gemein<strong>der</strong>at legt die Gebühren innerhalb des durch die <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong> genehmigten Rahmens<br />
im Abfallkalen<strong>der</strong> fest.
546<br />
Art. 19 Gebührenarten<br />
1 Die Abfallentsorgungsgebühr setzt sich aus einer Grundgebühr (Pauschalgebühr) und einer proportionalen<br />
Gebühr (basierend auf Volumen o<strong>der</strong> Gewicht) zusammen.<br />
2 Mit <strong>der</strong> Grundgebühr werden insbeson<strong>der</strong>e Organisations- und Infrastrukturkosten o<strong>der</strong> gebührenbefreite<br />
Dienstleistungen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Abfallbewirtschaftung gedeckt. Sie wird einmal jährlich pro<br />
Wohneinheit in <strong>der</strong> Regel beim Eigentümer erhoben.<br />
3 Die proportionale Gebühr wird aufgrund <strong>der</strong> effektiven Menge Abfall und <strong>der</strong> effektiven Entsorgungskosten<br />
nach dem Verursacherprinzip berechnet. Sie wird als Sackgebühr, Containergebühr o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en<br />
mengenbezogenen Gebührenart direkt bei Abgabe des Abfalls erhoben.<br />
4 Der Gemein<strong>der</strong>at kann beauftragte Dritte ermächtigen, für die von ihnen angebotenen Dienstleistungen von<br />
den Benutzern direkt eine Gebühr zu erheben. Diese Gebühr darf nicht höher sein als die effektiven Entsorgungskosten.<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> hat diesbezüglich die Aufsichtspflicht wahrzunehmen.<br />
Art. 20 Gebührenrahmen<br />
a) Grundgebühr CHF 80.– pro Wohneinheit und Jahr exkl. MwSt.<br />
Die Grundgebühr pro Wohneinheit wird einmal jährlich beim Eigentümer <strong>der</strong> Wohnung erhoben.<br />
b) Proportionale Gebühren<br />
(untenstehende Preise verstehen sich ohne MwSt. sowie ohne Einkaufs- und Vertriebskosten)<br />
Sackgebühren (offizielle 17-Liter-Sack max. CHF 1.30<br />
Säcke o<strong>der</strong> Gebührenmarken) 35-Liter-Sack max. CHF 2.50<br />
60-Liter-Sack max. CHF 4.40<br />
110-Liter-Sack max. CHF 8.20<br />
Spezialsackmarke bis max. 60 Liter max. CHF 5.—<br />
Container Siedlungsabfall 800-Liter-Plombe max. CHF 50.—<br />
Spezialabfuhr für Karton und Pro 100 Kilo mind. CHF 3.— / max. CHF 22.—<br />
Papier für Industrie und Gewerbe<br />
Mindestbetrag CHF 20.—/Halbjahr<br />
Sperrgut o<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>abfälle<br />
Bearbeitungsgebühren für Kontrollen und a.o. Dienste<br />
effektive Entsorgungsgebühr<br />
maximal CHF 70.— pro Stunde<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at legt die gültigen Gebühren innerhalb des oben erwähnten Rahmens fest und veröffentlicht<br />
diese im Abfallkalen<strong>der</strong>.<br />
V. Verzugszinse, Strafen und Rechtsmittel<br />
Art. 21 Verzugszinse<br />
Auf jede Gebühr und jeden Rechnungsbetrag inkl. Bearbeitungsgebühren, welche nicht bis zum Fälligkeitsdatum<br />
bezahlt worden sind, wird ein Verzugszins erhoben, dessen Höhe vom Gemein<strong>der</strong>at in <strong>der</strong> aktuellen<br />
Tarifordnung festgelegt wird.<br />
Art. 22 Strafen<br />
1 Jegliche Zuwi<strong>der</strong>handlung gegen die Art. 4 bis 17 des vorliegenden Reglements wird je nach Schwere des<br />
Falls durch eine Busse von CHF 20.— bis CHF 1‘000.— geahndet. Das im Gesetz über die <strong>Gemeinde</strong>n vorgesehene<br />
Strafverfahren ist anwendbar (Strafbefehl).<br />
2 Die in dieser Hinsicht anwendbaren Strafbestimmungen des Bundes- und des Kantonalen Rechts bleiben<br />
vorbehalten.
547<br />
Art. 23 Rechtsmittel<br />
1 Die Entscheide, welche in Anwendung des vorliegenden Reglements durch den Gemein<strong>der</strong>at, eine kommunale<br />
Dienststelle o<strong>der</strong> einen durch den Gemein<strong>der</strong>at für gewisse <strong>Gemeinde</strong>aufgaben Delegierten in Anwendung<br />
des vorliegenden Reglements getroffen werden, können unter Respektierung einer 30tägigen Frist beim<br />
Gemein<strong>der</strong>at angefochten werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und muss die Begründung sowie<br />
die entsprechenden Rechtsbegehren enthalten.<br />
2 Wird die Einsprache durch den Gemein<strong>der</strong>at teilweise o<strong>der</strong> ganz abgewiesen, kann gegen diesen Entscheid<br />
innert 30 Tagen seit Zustellung beim Oberamtmann Beschwerde eingereicht werden.<br />
VI.<br />
Schlussbestimmungen<br />
Art. 24 Aufhebung<br />
Das Reglement über die Abfallentsorgung vom 7. Oktober 1999 und die dazugehörige Vollzugsverordnung<br />
und Tarifliste werden nach Inkraftsetzung des neuen Reglements aufgehoben.<br />
Art. 25 Inkraftsetzung<br />
Das vorliegende Reglement über die Abfallentsorgung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Düdingen</strong> tritt nach Genehmigung<br />
durch die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion auf das vom Gemein<strong>der</strong>at festzulegende Datum in<br />
Kraft.<br />
***************************************************<br />
Stellungnahme <strong>der</strong> Finanzkommission (Sprecherin Manuela Klaus)<br />
- Aufgrund <strong>der</strong> Kostenentwicklung in <strong>der</strong> Abfallentsorgung beantragt <strong>der</strong> GR die Anpassung <strong>der</strong> jährlichen<br />
Grundgebühr.<br />
- Im Jahr 2012 entstanden in <strong>der</strong> Abfallrechnung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Düdingen</strong> Ausgaben von TCHF 785.—,<br />
welche mit Einnahmen von TCHF 710.— zu 90 % gedeckt wurden. Die Erhöhung <strong>der</strong> Grundgebühr pro<br />
Wohneinheit und Jahr um CHF 25.— erlaubt es, den Fehlbetrag von TCHF 75.— zu kompensieren. Die<br />
Kommission Verkehrswege, Kanalisation und Entsorgung unterstützten die geplante Erhöhung.<br />
- Infolge dieser Erhöhung muss das Reglement über die Abfallbewirtschaftung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> angepasst<br />
werden. Die Anpassungen sind von geringer Tragweite. Gleichzeitig erfolgt eine Anpassung des gesamten<br />
Abfallreglementes aus dem Jahr 1999 an die neusten gesetzlichen Bestimmungen.<br />
Alle finanztechnischen Vorgaben sind eingehalten, somit kann diesem Geschäft zugestimmt werden.<br />
Für die Finanzkommission: Manuela Klaus<br />
Wortbegehren:<br />
Patrick Jeckelmann, Drosselweg 3: Die beantragte Erhöhung <strong>der</strong> Grundgebühr beträgt 36 % o<strong>der</strong> umgerechnet<br />
3 % Erhöhung pro Jahr seit <strong>der</strong> letzten Gebührenanpassung, dies ist eine versteckte Steuererhöhung.<br />
Alle Separatsammlungen sind abnehmend mit Ausnahme <strong>der</strong> Grüngutentsorgung, welche in dieser<br />
Gebührenerhöhung noch nicht eingerechnet ist. Es ist nicht bindend, dass <strong>der</strong> Abfall getrennt gesammelt<br />
werden muss, son<strong>der</strong>n man kann diesen auch <strong>der</strong> ordentlichen Kehrichtabfuhr abgeben. Der Deckungsbetrag<br />
bei <strong>der</strong> Abfallrechnung beträgt 90 %. Gemäss Gesetz muss dieser zu 70 % gedeckt sein. Er bittet die<br />
Versammlung <strong>der</strong> Reglementsanpassung nicht zu zustimmen.<br />
GR Markus Bapst. Die Grüngutentsorgung (Agricom) sowie Kosten für die Separatsammestelle (Kewag)<br />
sind bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> neuen Grundgebühr bereits eingerechnet. Zu <strong>der</strong> Abfallentsorgung ist zu sagen,<br />
dass entgegen den Aussagen des Vorredners im Gesetz und im Reglement festgehalten ist, dass <strong>der</strong> Abfall<br />
getrennt entsorgt werden muss.<br />
Bruno Baeriswyl, Ottisbergstrasse 22, Präsident CSP <strong>Düdingen</strong>: Die Separatsammelstelle <strong>der</strong> Firma<br />
KEWAG ist eine sehr gute Lösung. Die Entsorgungsstelle ist sehr gut organisiert, das Personal sehr hilfsbereit<br />
und fast alle Abfälle können umweltschonend entsorgt werden. Er bittet die Anwesenden <strong>der</strong><br />
Reglementsanpassung zuzustimmen.<br />
Es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Der Vorsitzende schliesst die Beratungen zu diesem Geschäft.
548<br />
Antrag des Gemein<strong>der</strong>ates<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at beantragt <strong>der</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong>, <strong>der</strong> Anpassung des Gemein<strong>der</strong>eglements<br />
über die Abfallbewirtschaftung zuzustimmen.<br />
Beschlussfassung:<br />
Anwesende Aktivbürger/innen:<br />
Der Anpassung des Gemein<strong>der</strong>eglements über die Abfallentsorgung wird mit 293 gegen 46 Stimmen zugestimmt.<br />
Traktandum 7<br />
Allfälliges<br />
Werner Wyss, Horiastrasse 21: Als ehemaliger Agglomerationsrat wurde ihm bewusst, dass <strong>Düdingen</strong> als<br />
einzige deutschsprachige <strong>Gemeinde</strong> nicht zur Agglomeration Freiburg passt, was man in den Debatten auch<br />
deutlich zu spüren bekam. Dazu kommt auch die enorme finanzielle Belastung für unsere <strong>Gemeinde</strong>. Für<br />
das Jahr 2013 sind es CHF 602‘007.—. Aufwand und Ertrag stimmen für unsere <strong>Gemeinde</strong> nicht. <strong>Düdingen</strong><br />
kann sich eine doppelspurige Mitgliedschaft bei <strong>der</strong> Region Sense (CHF 100‘000.—) und <strong>der</strong> Agglomeration<br />
Freiburg nicht leisten und muss darum Prioritäten setzen. Gemäss Art. 67 <strong>der</strong> Statuten ist <strong>der</strong> Austritt einer<br />
<strong>Gemeinde</strong> möglich. Bei geschickter Verhandlung durch unseren GR (Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Statuten) ist ein Austritt<br />
auch vor 15 Jahren seit <strong>der</strong> Gründung 2008 möglich. Der GR wird beauftragt, für einen möglichst raschen<br />
Austritt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> aus <strong>der</strong> Agglomeration Freiburg zu sorgen.<br />
Stefan Siegenthaler, Bruch 6, Präsident SVP <strong>Düdingen</strong>: Die SVP <strong>Düdingen</strong> war schon beim Beitrittsgesuch<br />
vom GR schwer enttäuscht, dass zu diesem Vorhaben keine Konsultativabstimmung durchgeführt wurde.<br />
Das Stimmvolk von <strong>Düdingen</strong> hatte am 1. Juni 2008 mit einem eindrücklichen „NEIN“ von 61 %, den Beitritt<br />
zur Agglomeration Freiburg klar abgelehnt. Uns Bürgerinnen und Bürgern wurde damals die lang überfällige<br />
Umfahrungsstrasse <strong>Düdingen</strong> angepriesen. Nach <strong>der</strong> Realisierung <strong>der</strong> Umfahrung von Bulle und nach<br />
dem Neubau <strong>der</strong> Poyabrücke in Freiburg würde <strong>Düdingen</strong> die Umfahrung erhalten. Wie wir nun alle aus <strong>der</strong><br />
Presse entnehmen konnten, wurde dieses für uns sehr wichtige Projekt mit einer sehr tiefen Priorität eingestuft<br />
und vorerst auf die lange Bank geschoben. Die einzige deutschsprachige <strong>Gemeinde</strong> <strong>Düdingen</strong> bezahlt<br />
heute einen Beitrag von CHF 600‘000.— an die Agglomeration Freiburg. Hätten wir diese Summe seit dem<br />
Beitritt im Jahr 2008 auf die Seite gelegt o<strong>der</strong> zur Schuldentilgung eingesetzt, wäre die beantragte Steuererhöhung<br />
einiges tiefer ausgefallen. Die finanzielle Situation, in <strong>der</strong> sich die <strong>Gemeinde</strong> heute befindet, erlaubt<br />
es nicht, die Kosten <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en welschen AGGLO-<strong>Gemeinde</strong>n mitzutragen. <strong>Düdingen</strong> beteiligt sich heute<br />
mit 10 % an sämtlichen anfallenden Kosten ca. 4 – 41/2 Mio. von 50 Millionen <strong>der</strong> bevorstehenden 2. Generationsprojekte.<br />
Weil von <strong>der</strong> Planung bis zur Realisierung <strong>der</strong> geplanten Projekte ca. 10 Jahre vergehen,<br />
rechnet die SVP <strong>Düdingen</strong> mit einer Zunahme <strong>der</strong> Kosten inkl. Teuerung von +20 %. All diese Kosten müssen<br />
in <strong>der</strong> heutigen Situation mit einer Steuererhöhung durch die Bürger in <strong>Düdingen</strong> finanziert werden. Auch<br />
<strong>der</strong> administrative Aufwand wird mit diesen neuen Projekten nicht kleiner. Damit verbunden werden die Betriebskosten<br />
stark ansteigen. Zu Beginn <strong>der</strong> Agglomeration bezahlte <strong>Düdingen</strong> rund CHF 400‘000.— in die<br />
Agglo Freiburg. Nach nur 5 Jahren bezahlen wir bereits 50 % mehr. Neben den offiziellen AGGLO-Beiträgen<br />
werden unsere internen Verwaltungskosten für den <strong>Gemeinde</strong>ammann (ca. 20 %) und den <strong>Gemeinde</strong>ingenieur<br />
(ca. 25 %) nicht eingerechnet. Es sollte im Interesse des GR, <strong>der</strong> Bevölkerung und aus finanzieller<br />
Sicht möglichst rasch ein Austrittsgesuch eingereicht werden, bevor die ersten 2. Generationsprojekte gestartet<br />
werden. Auch für die Agglomeration Freiburg wäre eine schnelle Lösung besser, da <strong>Düdingen</strong> die<br />
AGGLO-Absichten (z.B. <strong>Gemeinde</strong>fusionen) zukünftig ablehnen könnte. Aus den oben erwähnten Gründen<br />
stellt die SVP <strong>Düdingen</strong> den Aktivbürgerinnen und Bürger folgenden Antrag:<br />
1. Die SVP <strong>Düdingen</strong> beantragt, dass die GmV den GR zu beauftragen hat, einen Weg zu einem<br />
schnellstmöglichen und ausserterminlichen Austritt aus <strong>der</strong> AGGLO Freiburg aufzuzeigen.<br />
2. Der GR ist verpflichtet, alle Mittel und Wege zu prüfen, die einen Austritt für die <strong>Gemeinde</strong> möglich<br />
machen z.B. <strong>Gemeinde</strong>fusionen, Än<strong>der</strong>ung des Reglements, die <strong>Gemeinde</strong> (Bürger) verweigern<br />
Zahlung usw..<br />
3. Der GR traktandiert den AGGLO-Austritt an <strong>der</strong> nächsten GmV.
549<br />
GA Kuno Philipona: Die zwei Anträge nimmt <strong>der</strong> GR entgegen und wird diese, gemäss GG, prüfen und an<br />
einer <strong>der</strong> nächsten GmV traktandieren. Für die nächste Versammlung vom 9. Dezember 2013 wird dies zu<br />
früh sein.<br />
Stefan Siegenthaler, Bruch 6, Präsident SVP <strong>Düdingen</strong>: An <strong>der</strong> Abstimmung vor ca. 1 Jahr zum Geschäft<br />
„Tempo-30-Zone in Wohnquartieren“ haben einige Mitarbeiter <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> im Werkdienst gegen den Antrag<br />
des GR gestimmt. Einige Tage später wurden diese getadelt und darauf hingewiesen, dass sie nicht gegen<br />
einen Antrag des GR stimmen dürfen und Loyalität gegenüber dem GR zeigen sollen. Des weiteren<br />
wurden einige Mitglie<strong>der</strong> des Feuerwehrkorps darauf hingewiesen und aufgefor<strong>der</strong>t, dass am heutigen<br />
Abend das Trinkwasserreglement des GR zu unterstützen sei. Stimmen diese Vorkommnisse?; wenn ja, ist<br />
dies nicht in Ordnung.<br />
GP Kuno Philipona: Beim Trinkwasserreglement wurden tatsächlich einige Mitglie<strong>der</strong> des Feuerwehrkorps<br />
darauf aufmerksam gemacht, dieses Geschäft an <strong>der</strong> GmV zu unterstützen. Insbeson<strong>der</strong>e da auch sie von<br />
diesem neuen Reglement positiv betroffen sind.<br />
GR Patrick Stampfli, Verantwortlicher GR für den Werkhof: Im Anschluss an die Abstimmung zum<br />
„Tempo 30 in Wohnquartieren“ wurde mit den MA des Werkhofs eine Besprechung durchgeführt. Man wollte<br />
wissen, welche Beweggründe sie zur Ablehnung des Geschäfts „Tempo 30 in Wohnquartieren“ bewogen<br />
haben. Diese Bedenken wurden aufgenommen und bei <strong>der</strong> Planung <strong>der</strong> Beruhigungsmassnahmen berücksichtigt.<br />
Es war in keinem Fall so, dass eine Beeinflussung seitens des GR beabsichtigt war.<br />
<strong>Gemeinde</strong>ammann Kuno Philipona<br />
<br />
Allen Helferinnen und Helfern besten Dank für die Durchführung <strong>der</strong> GmV.<br />
Die nächste <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong> findet am Montag, 9. Dezember 2013 statt<br />
Die Polizeistunde wird um eine Stunde, auf 01:00 Uhr hinausgeschoben.<br />
Ende <strong>der</strong> Versammlung um 23.37 Uhr.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>schreiber<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>ammann<br />
Thomas Bürgy<br />
Kuno Philipona