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Protokoll der Gemeindeversammlung - Gemeinde Düdingen

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535<br />

Zählermiete<br />

Art. 28 - Der Preis wird festgesetzt unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Unterhalts- und Revisionskosten sowie <strong>der</strong> Anschaffungskosten<br />

und <strong>der</strong> Abschreibung <strong>der</strong> Wasserzähler. Die Einstufung ist in <strong>der</strong> Tarifordnung festgelegt. Für die Zählermiete<br />

gelten folgende Höchstansätze:<br />

a) Durchmesser 20 mm o<strong>der</strong> ¾“ bis 40 mm o<strong>der</strong> 1½“ CHF 50.00<br />

b) Durchmesser 50 mm o<strong>der</strong> 2“ bis 80 mm o<strong>der</strong> 3“ CHF 170.00<br />

c) Durchmesser 100 mm o<strong>der</strong> 4“ o<strong>der</strong> grösser CHF 340.00<br />

Wasserpreis<br />

Art. 29 -<br />

1 Der Wasserpreis beträgt maximal CHF 1.40 pro m³.<br />

2 Dieser wird jährlich auf die Betriebsrechnung und den Erneuerungsfond überprüft und wenn nötig angepasst.<br />

Zahlungsweise<br />

Art. 30 -<br />

1 Die in Artikel 23 vorgesehene Gebühr wird bei <strong>der</strong> Einzonierung des Grundstücks erhoben und ist innert<br />

30 Tagen zu bezahlen.<br />

2 Die in den Artikeln 24 bis 26 vorgesehene Gebühr wird mit <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> Baubewilligung erhoben und ist bis<br />

Baubeginn zu bezahlen.<br />

3 Die Gebühren und Abgaben, wie sie in den Artikeln 27 bis 29 vorgesehen sind, werden jährlich erhoben und<br />

sind innert 30 Tagen nach Erhalt <strong>der</strong> Rechnung zu bezahlen.<br />

4 Sämtliche Gebühren und Abgaben werden gemäss Tarifordnung <strong>der</strong> Wasserversorgung dem Landesindex <strong>der</strong><br />

Kosumentenpreise angepasst.<br />

Verzugszins<br />

Art. 31 - Sämtliche Gebühren o<strong>der</strong> Abgaben, die nicht innert <strong>der</strong> vorgesehenen Fristen bezahlt werden, sind verzugszinspflichtig.<br />

Für die Verzugszinsen ist <strong>der</strong> Zinsfuss <strong>der</strong> Freiburger Kantonalbank für Hypotheken ersten Ranges anwendbar,<br />

mindestens aber 5 %.<br />

VI.<br />

Strafen<br />

Art. 32 -<br />

STRAFEN UND RECHTSMITTEL<br />

Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen dieses Reglement werden mit einer Busse von CHF 20.— bis CHF 1‘000.— gemäss<br />

<strong>der</strong> Gesetzgebung über die <strong>Gemeinde</strong>n gebüsst. Der Gemein<strong>der</strong>at behält sich vor, entsprechend <strong>der</strong> Schwere<br />

des Verstosses o<strong>der</strong> dessen Folgen Strafanzeige einzureichen.<br />

Rechtsmittel<br />

a) Einsprache beim Gemein<strong>der</strong>at<br />

Art. 33 -<br />

1 Die vom Gemein<strong>der</strong>at, einem ihm unterstellten Organ o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Wasserversorgung in Anwendung dieses<br />

Reglements erlassenen Entscheide sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids beim Gemein<strong>der</strong>at anfechtbar<br />

(Art. 103 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRG; Art. 153 Abs. 2 und 3 des Gesetzes<br />

über die <strong>Gemeinde</strong>n, GG).<br />

2 Die Einsprache muss schriftlich erfolgen und begründet sein. Sie muss die Begehren des Einsprechers enthalten.<br />

Der Einsprecher gibt auch die Beweismittel an und legt die sachdienlichen Unterlagen bei.<br />

3 Für die Bussen bleibt <strong>der</strong> Artikel 86 Abs. 2 GG vorbehalten. Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage nach Zustellung<br />

des Strafbefehls.<br />

b) Beschwerde an den Oberamtmann<br />

Art. 34 - Die Einspracheentscheide des Gemein<strong>der</strong>ates, einschliesslich diejenigen betreffend die Abgaben und Gebühren,<br />

sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Einspracheentscheides beim Oberamtmann anfechtbar (Art. 116<br />

Abs. 2 VRG und Art. 153 Abs. 1 GG).<br />

VII.<br />

SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />

Aufhebung<br />

Art. 35 - Bestimmungen, die diesem Reglement vorausgegangen sind und ihm zuwi<strong>der</strong>laufen, sind aufgehoben, namentlich<br />

das Trinkwasserreglement vom 10. Dezember 1998.<br />

Inkrafttreten<br />

Art. 36 - Dieses Reglement tritt mit seiner Genehmigung durch die Direktion <strong>der</strong> Institutionen und <strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft<br />

in Kraft.<br />

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