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Protokoll der Gemeindeversammlung - Gemeinde Düdingen

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Art. 4 WASSERTARIF<br />

Der Wassertarif gilt für sämtliche fest angeschlossenen Bezugsverhältnisse und setzt sich aus den folgenden Tarifkomponenten<br />

zusammen:<br />

A. Netznutzungsgebühr<br />

B. Wasserbezug<br />

C. Zählermiete<br />

Die Zahlungspflicht für den Wassertarif beginnt mit dem Einbau des Wasserzählers. Die Netznutzungsgebühr sowie<br />

Zählermiete wird auch geschuldet, wenn kein Wasserbezug stattfindet, ebenso für leerstehende Objekte.<br />

A) Netznutzungsgebühr<br />

Die Netznutzungsgebühr berechnet sich aus <strong>der</strong> Anzahl BW gemäss Installationsanzeige zum Tarif von CHF 5.00 pro<br />

BW.<br />

Die Netznutzungsgebühr wird jährlich und unabhängig <strong>der</strong> bezogenen Wassermenge geschuldet.<br />

B) Wasserbezug<br />

Der Wasserbezug entspricht <strong>der</strong> bezogenen Wassermenge gemäss Wasserzähler und wird jährlich verrechnet. Der Tarif<br />

berechnet sich wie folgt: Wasserbezug mal Wasserpreis.<br />

Der Wasserpreis beträgt CHF 1.00 je Kubikmeter (1‘000 Liter) Wasser.<br />

C) Zählermiete<br />

Die Zählermiete wird in Abhängigkeit <strong>der</strong> Leistung des installierten Zählers festgesetzt und entspricht pro Jahr 10 % <strong>der</strong><br />

Gestehungs- und Einbaukosten.<br />

Die Zählermiete wird jährlich und unabhängig <strong>der</strong> bezogenen Wassermenge geschuldet.<br />

Zählermieten:<br />

a) Durchmesser 20 mm o<strong>der</strong> ¾“ bis 40 mm o<strong>der</strong> 1½“ CHF 40.00<br />

b) Durchmesser 50 mm o<strong>der</strong> 2“ bis 80 mm o<strong>der</strong> 3“ CHF 150.00<br />

c) Durchmesser 100 mm o<strong>der</strong> 4“ o<strong>der</strong> grösser CHF 300.00<br />

Art. 5 GEBÜHREN FÜR SPEZIELLE WASSERBEZÜGE<br />

Wasserbezüge ab Hydrant sind nur zu Löschzwecken gestattet; Ausnahmen werden nur auf Gesuch hin erteilt.<br />

Bei Bezügen ab Hydrant erfolgt die Wasserabgabe ausschliesslich über einen Wasserzähler <strong>der</strong> Wasserversorgung unter<br />

Verrechnung von:<br />

a) Ein- und Ausbau <strong>der</strong> Bezugseinrichtung nach Aufwand<br />

b) Wasserverbrauch gemäss Art. 4B<br />

c) Zählermiete pro Tag CHF 1.50<br />

Art. 6 BAUWASSER<br />

Das Bauwasser wird gemäss Art. 5 verrechnet.<br />

Art. 7 SPEZIALINSTALLATIONEN<br />

Die Spezialinstallationen werden auf <strong>der</strong> Installationsanzeige <strong>der</strong> Wasserversorgung aufgeführt.<br />

Art. 8 ÖFFENTLICHE BRUNNEN<br />

Den Betreiber/innen von öffentlichen Brunnen wird <strong>der</strong> Wasserbezug gratis zur Verfügung gestellt.<br />

Art. 9 MEHRWERTSTEUER UND TEUERUNG<br />

Alle Tarife verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, welche nach den Vorgaben des Bundes berechnet und auf den<br />

Rechnungen <strong>der</strong> Wasserversorgung ausgewiesen werden.<br />

Die Gebühren werden indexiert und <strong>der</strong> Teuerung angepasst, wenn sich <strong>der</strong> Landesindex <strong>der</strong> Konsumentenpreise um<br />

mehr als 2 % erhöht (Basis-Index Dezember 2010 = 100).<br />

Art. 10 FÄLLIGKEITEN<br />

Die Zahlung <strong>der</strong> Anschlussgebühr wird bei Genehmigung des Baugesuches fällig.<br />

Die Abgaben und Gebühren für Netznutzungsgebühr und Wasserbezug, Zählermiete, Wasserbezug ab Hydrant und<br />

Pauschalbetrag für Kleinbezüge sind 30 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

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