Protokoll der Gemeindeversammlung - Gemeinde Düdingen
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Art. 4 WASSERTARIF<br />
Der Wassertarif gilt für sämtliche fest angeschlossenen Bezugsverhältnisse und setzt sich aus den folgenden Tarifkomponenten<br />
zusammen:<br />
A. Netznutzungsgebühr<br />
B. Wasserbezug<br />
C. Zählermiete<br />
Die Zahlungspflicht für den Wassertarif beginnt mit dem Einbau des Wasserzählers. Die Netznutzungsgebühr sowie<br />
Zählermiete wird auch geschuldet, wenn kein Wasserbezug stattfindet, ebenso für leerstehende Objekte.<br />
A) Netznutzungsgebühr<br />
Die Netznutzungsgebühr berechnet sich aus <strong>der</strong> Anzahl BW gemäss Installationsanzeige zum Tarif von CHF 5.00 pro<br />
BW.<br />
Die Netznutzungsgebühr wird jährlich und unabhängig <strong>der</strong> bezogenen Wassermenge geschuldet.<br />
B) Wasserbezug<br />
Der Wasserbezug entspricht <strong>der</strong> bezogenen Wassermenge gemäss Wasserzähler und wird jährlich verrechnet. Der Tarif<br />
berechnet sich wie folgt: Wasserbezug mal Wasserpreis.<br />
Der Wasserpreis beträgt CHF 1.00 je Kubikmeter (1‘000 Liter) Wasser.<br />
C) Zählermiete<br />
Die Zählermiete wird in Abhängigkeit <strong>der</strong> Leistung des installierten Zählers festgesetzt und entspricht pro Jahr 10 % <strong>der</strong><br />
Gestehungs- und Einbaukosten.<br />
Die Zählermiete wird jährlich und unabhängig <strong>der</strong> bezogenen Wassermenge geschuldet.<br />
Zählermieten:<br />
a) Durchmesser 20 mm o<strong>der</strong> ¾“ bis 40 mm o<strong>der</strong> 1½“ CHF 40.00<br />
b) Durchmesser 50 mm o<strong>der</strong> 2“ bis 80 mm o<strong>der</strong> 3“ CHF 150.00<br />
c) Durchmesser 100 mm o<strong>der</strong> 4“ o<strong>der</strong> grösser CHF 300.00<br />
Art. 5 GEBÜHREN FÜR SPEZIELLE WASSERBEZÜGE<br />
Wasserbezüge ab Hydrant sind nur zu Löschzwecken gestattet; Ausnahmen werden nur auf Gesuch hin erteilt.<br />
Bei Bezügen ab Hydrant erfolgt die Wasserabgabe ausschliesslich über einen Wasserzähler <strong>der</strong> Wasserversorgung unter<br />
Verrechnung von:<br />
a) Ein- und Ausbau <strong>der</strong> Bezugseinrichtung nach Aufwand<br />
b) Wasserverbrauch gemäss Art. 4B<br />
c) Zählermiete pro Tag CHF 1.50<br />
Art. 6 BAUWASSER<br />
Das Bauwasser wird gemäss Art. 5 verrechnet.<br />
Art. 7 SPEZIALINSTALLATIONEN<br />
Die Spezialinstallationen werden auf <strong>der</strong> Installationsanzeige <strong>der</strong> Wasserversorgung aufgeführt.<br />
Art. 8 ÖFFENTLICHE BRUNNEN<br />
Den Betreiber/innen von öffentlichen Brunnen wird <strong>der</strong> Wasserbezug gratis zur Verfügung gestellt.<br />
Art. 9 MEHRWERTSTEUER UND TEUERUNG<br />
Alle Tarife verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, welche nach den Vorgaben des Bundes berechnet und auf den<br />
Rechnungen <strong>der</strong> Wasserversorgung ausgewiesen werden.<br />
Die Gebühren werden indexiert und <strong>der</strong> Teuerung angepasst, wenn sich <strong>der</strong> Landesindex <strong>der</strong> Konsumentenpreise um<br />
mehr als 2 % erhöht (Basis-Index Dezember 2010 = 100).<br />
Art. 10 FÄLLIGKEITEN<br />
Die Zahlung <strong>der</strong> Anschlussgebühr wird bei Genehmigung des Baugesuches fällig.<br />
Die Abgaben und Gebühren für Netznutzungsgebühr und Wasserbezug, Zählermiete, Wasserbezug ab Hydrant und<br />
Pauschalbetrag für Kleinbezüge sind 30 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.