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Protokoll der Gemeindeversammlung - Gemeinde Düdingen

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Das Gemeinwesen ist gesetzlich verpflichtet, ihre Bevölkerung, das Gewerbe und die Industrie mit qualitativ<br />

einwandfreiem Trinkwasser, gemäss gelten<strong>der</strong> Lebensmittelverordnung, zu versorgen. Darüber hinaus hat<br />

es den Auftrag, auf dem ganzen <strong>Gemeinde</strong>gebiet, den Brandschutz zu gewährleisten. Diese Aufgabe hat die<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Düdingen</strong> seit genau 100 Jahren <strong>der</strong> privaten WVD AG mit einem Leistungsvertrag übertragen.<br />

Die Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> privaten Wasserversorgung sowie die Erfüllung dieser Dienstleistung erfolgt seit<br />

Jahrzehnten zur besten Zufriedenheit bei<strong>der</strong> Partner. Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Düdingen</strong> ist mit ca. 45 %-Anteil Hauptaktionärin<br />

<strong>der</strong> WVD AG.<br />

Das neue Trinkwassergesetz des Kantons<br />

Aufgrund <strong>der</strong> gewonnenen Erkenntnisse des Kantons im Fall <strong>der</strong> Wasserversorgung in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />

Barberêche wurde im neuen Gesetz sichergestellt, dass das lebenswichtige Gut Trinkwasser wirtschaftlich<br />

für alle zugänglich bleibt und in genügen<strong>der</strong> Menge nachhaltig verteilt wird. Die Konzession für die Nutzung<br />

öffentlicher Gewässer kann zukünftig nur noch an Gemeinwesen o<strong>der</strong> juristische Personen, die vollständig<br />

im Besitze <strong>der</strong> öffentlichen Hand sind, erteilt werden.<br />

Dieselbe Regelung gilt ebenfalls für die Eigentumsverhältnisse <strong>der</strong> Trinkwasserinfrastrukturanlagen, welche<br />

im Alleineigentum des Gemeinwesens sein müssen. Ausnahmen bilden diejenigen privaten o<strong>der</strong> öffentlichrechtlichen<br />

Gesellschaften, wie z.B. in <strong>Düdingen</strong> die WVD AG, welche bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits<br />

bestanden haben. Diese Gesellschaften können weiterhin Besitzerin <strong>der</strong> Infrastrukturen bleiben. Hingegen<br />

kann die hierfür notwendige Konzession für die Nutzung und Verteilung des Trinkwassers, gemäss neuer<br />

Gesetzgebung, nur dem Gemeinwesen übertragen werden. Die <strong>Gemeinde</strong> bleibt somit bezüglich Qualität,<br />

Menge und Brandschutz weiterhin in <strong>der</strong> alleinigen Verantwortung gegenüber <strong>der</strong> Bevölkerung bzw. dem<br />

Konsumenten. Der Kanton übernimmt die Aufsichts-, Kontroll-, Koordinations- und Sensibilisierungsaufgabe.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> ist in <strong>der</strong> Pflicht, die gesetzlichen Auflagen, gemäss Art. 13 und ff des TWG, bezüglich Verteilung<br />

des Trinkwassers sicher zu stellen. Sie kann die Trinkwasserverteilung zu den Bedingungen, die in <strong>der</strong><br />

Gesetzgebung über die <strong>Gemeinde</strong>n festgehalten sind, an Dritte übertragen. Hierfür legt sie die Modalitäten<br />

für die Verteilung in einem Reglement o<strong>der</strong> einem verwaltungsrechtlichen Vertrag fest.<br />

Wasserversorgung <strong>Düdingen</strong> AG<br />

Die WVD AG nimmt heute rund 1 Million Franken pro Jahr aus Wasserverkäufen, Zählermieten sowie Einnahmen<br />

im Zusammenhang mit den Anschlussgebühren ein. Eine eingehende Analyse <strong>der</strong> Struktur, des zukünftigen<br />

Finanzbedarfs für Erneuerung und Erweiterung des Netzes sowie den gesetzlichen Auflagen (Lebensmittelhygiene,<br />

Sicherheit, Verursacherprinzip) haben gezeigt, dass die heute eingenommenen Mittel in<br />

Zukunft nicht mehr ausreichen werden. Die aktuelle Tarifordnung <strong>der</strong> WVD AG ist an das Gemein<strong>der</strong>eglement<br />

gebunden, welches <strong>der</strong> WVD AG einen einzigen und maximalen Wasserpreis von CHF 1.40 /m 3 zu erheben<br />

erlaubt. Die Tarifordnung stützt sich dabei auf die Begriffe des alten Raumplanungs- und Baugesetzes<br />

(RPBG) aus dem Jahr 1983, welche im neuen RPBG (2008) nicht mehr verwendet werden. Gemäss <strong>der</strong><br />

neuen Gesetzgebung muss eine Anlagenbuchhaltung geführt werden, damit die Finanz- und Betriebskosten<br />

in <strong>der</strong> Gebührenstruktur klar ersichtlich und transparent ausgewiesen werden können. Alle diese Punkte haben<br />

dazu geführt, die Gebührenstruktur neu anzupassen. Gemäss Art. 27 ff des TWG muss die Finanzierung<br />

für den ganzen Aufwand <strong>der</strong> Trinkwasserversorgung mittels Gebühreneinahmen selbsttragend sein (Verursacherprinzip).<br />

Diese Beiträge werden in Funktion <strong>der</strong> Eigenschaften <strong>der</strong> Grundstücke, <strong>der</strong>en Nutzungen und<br />

Trinkwasserverbrauch erhoben und in Form von Erschliessungsgebühren, Anschlussgebühren, jährliche<br />

Grund- und Betriebsgebühren fakturiert. Die Berechnung dieser Gebühren und die jeweiligen Höchstansätze<br />

sind im Gemein<strong>der</strong>eglement festgelegt.<br />

Erneuerungsfonds<br />

Wie bereits erwähnt, muss mit <strong>der</strong> Revision das neue, vorgeschriebene Finanzierungsmodell eingeführt werden.<br />

Dies beinhaltet insbeson<strong>der</strong>e die Äuffnung eines Fonds für die Anlagenerneuerung. Auf die WVD AG<br />

wird in den kommenden Jahren ein hoher Finanzbedarf im Bereich <strong>der</strong> Netzerneuerung zukommen. Leitungen,<br />

welche bereits Jahrzehnte in Betrieb sind, müssen in naher Zukunft ersetzt werden. Mit <strong>der</strong> regen Bautätigkeit<br />

in unserer <strong>Gemeinde</strong> wachsen auch die Ansprüche hinsichtlich Versorgung und Brandschutz. Mit <strong>der</strong><br />

Schaffung eines Erneuerungsfonds, welcher höchstens bis zu 10 % des Beschaffungswertes <strong>der</strong> Gesamtinfrastrukturanlagen<br />

geäuffnet werden kann, soll eine nachhaltige Finanzierung für die Wasserversorgung sichergestellt<br />

werden.<br />

Neue Gebührenstruktur<br />

Im neuen Trinkwasserreglement wird zwischen einmaligen und jährlich wie<strong>der</strong>kehrenden Gebühren unterschieden.<br />

Dies ist schon heute <strong>der</strong> Fall. Allerdings werden die Gebühren an<strong>der</strong>s berechnet und es wird eine<br />

neue, jährlich wie<strong>der</strong>kehrende Grundgebühr für die Netznutzung eingeführt. Die Gebühren und die Berechnungsgrundlagen<br />

sind nachstehend kurz erklärt.

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