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Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung zur Reduktion ...

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Im Detail wurden in Anhang 1.14 ChemRRV folgende Än<strong>der</strong>ungen vorgenommen:<br />

Ziffer 1 regelt disubstituierte zinnorganische Verbindungen. Zubereitungen und Gegenstände<br />

gelten als DBT- o<strong>der</strong> DOT-haltig, wenn sie 0.1 % o<strong>der</strong> mehr Zinn enthalten<br />

(Ziff. 1.1 Abs. 1 und 2).<br />

DBT-haltige Zubereitungen und Gegenstände, die für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit<br />

bestimmt sind, dürfen grundsätzlich nicht in Verkehr gebracht werden (Ziff. 1.2<br />

Bst. a). DOT-haltige Zubereitungen und Gegenstände, die für die breite Öffentlichkeit<br />

bestimmt sind, dürfen als RTV-2-Abformsets sowie als Wand- und Bodenverkleidungen<br />

nicht in Verkehr gebracht werden (Ziff. 1.2 Bst. b).<br />

In Ziffer 1.3 wird das Verhältnis <strong>zur</strong> Lebensmittel- und Gebrauchsgenständeverordnung<br />

(LGV, SR 817.02) geklärt. Bei den DOT sind die Bestimmungen <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> des<br />

EDI über Gegenstände für den Humankontakt (SR 817.023.41) zu beachten. Bei DBThaltigen<br />

Bedarfsgegenständen, die dazu bestimmt sind, im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Herstellung,<br />

Verwendung o<strong>der</strong> Verpackung von Lebensmitteln mit diesen in Berührung zu<br />

kommen, gelten die Bestimmungen <strong>Verordnung</strong> des EDI über Bedarfsgegenstände<br />

(SR 817.023.21).<br />

Das Verbot für DBT-haltige Zubereitungen soll in <strong>der</strong> Schweiz am 1. Juni 2013 in Kraft<br />

treten. DBT-haltige Gegenstände dürfen noch bis zum 1. Juni 2013 erstmals in Verkehr<br />

gebracht werden (Ziff. 4 Abs. 1). Für bestimmte DBT-haltige Zubereitungen und Gegenstände<br />

sind längere Übergangsfristen bis zum 1. Januar 2015 festgelegt (Ziff. 4<br />

Abs. 2). DOT-haltige RTV-2-Abform-Sets und Wand- und Bodenverkleidungen dürfen<br />

bis zum 1. Juni 2013 erstmalig in Verkehr gebracht werden (Ziff. 4 Abs. 3).<br />

Ziffer 2 regelt trisubstituierte zinnorganische Verbindungen. Die Regelungen über<br />

Schutzmittel und Antifoulings wurden unverän<strong>der</strong>t aus Anhang 2.4 in Anhang 1.14 Ziffer<br />

2 transferiert (Ziff. 2.1 Abs. 1 und 2, Ziff. 2.2 Bst. a und b, Ziff. 2.3 Abs. 1 und 2). Ergänzt<br />

wurden diese Vorschriften mit einem Verbot <strong>der</strong> Herstellung und des Inverkehrbringens<br />

von Gegenständen, die trisubstituierte zinnorganische Verbindungen enthalten<br />

(Ziff. 2.2 Bst. c in Verbindung mit Ziff. 2.1 Abs. 3). Das Herstellungsverbot tritt<br />

ohne Übergangsfrist am 1. Dezember 2012 in Kraft. Es gilt heute schon implizite, da<br />

gemäss Artikel 46 Biozidprodukteverordnung (VBP, SR 813.12) die Verwendung von<br />

nicht zugelassenen Biozidprodukten, worunter auch Wirkstoffe fallen, verboten und dadurch<br />

die Herstellung damit behandelter Gegenstände unmöglich ist. Der Import von<br />

Gegenständen, die trisubstituierte zinnorganische Verbindungen enthalten, soll laut<br />

Übergangsbestimmungen ab dem 1. Juni 2013 verboten werden (Ziff. 4 Abs. 4).<br />

Die bestehenden Vorschriften über die zinnorganische Verbindung DBB finden sich<br />

schliesslich unverän<strong>der</strong>t neu in Ziffer 3.<br />

3.8 Perfluoroctansulfonate<br />

Anh. 1.16 Ziff. 1, Ziff. 2 Abs. 1, Ziff. 3 Abs. 2 Bst. c-e, Ziff. 4 Abs. 1, Ziff. 5 Abs. 2<br />

Die Verbote in <strong>der</strong> EU für Perfluoroctansulfonate (PFOS) waren bis vor kurzem in Anhang<br />

XVII <strong>der</strong> REACH-<strong>Verordnung</strong> festgelegt. Wegen <strong>der</strong> Aufnahme von PFOS in Annex<br />

A <strong>der</strong> POP-Konvention wurden die Bestimmungen in die <strong>Verordnung</strong> (EG)

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