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Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung zur Reduktion ...

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Die Umsetzung <strong>der</strong> EU-Regelungen über zulassungspflichtige Stoffe im neuen Anhang<br />

1.17 <strong>der</strong> ChemRRV hat zum Ziel, in <strong>der</strong> Schweiz dasselbe Schutzniveau für<br />

Mensch und Umwelt sicherzustellen wie in <strong>der</strong> EU.<br />

In Ziffer 1 wird wie in <strong>der</strong> REACH-<strong>Verordnung</strong> das Inverkehrbringen <strong>zur</strong> Verwendung<br />

von in Anhang XIV <strong>der</strong> REACH-<strong>Verordnung</strong> aufgenommen Stoffen und von Zubereitungen,<br />

die solche Stoffe enthalten, grundsätzlich verboten. Ebenso verboten ist die berufliche<br />

o<strong>der</strong> gewerbliche Verwendung solcher Stoffe und Zubereitungen. Das Verzeichnis<br />

<strong>der</strong> Stoffe des Anhangs XIV <strong>der</strong> REACH-<strong>Verordnung</strong> ist in Ziffer 5 des Anhangs 1.17 <strong>der</strong><br />

ChemRRV abgebildet.<br />

Ziffer 2 legt die Ausnahmen von diesem Verbot fest. Es sind dies in Absatz 1 im Einklang<br />

mit dem EU-Recht zum einen Verwendungen, die auch in <strong>der</strong> EU von <strong>der</strong> Zulassungspflicht<br />

nach <strong>der</strong> REACH-<strong>Verordnung</strong> ausgenommen sind (Buchstaben a – j), da<br />

an<strong>der</strong>e Rechtserlasse für die Regelung <strong>der</strong> Zulässigkeit <strong>der</strong> Verwendung in diesem Bereich<br />

<strong>zur</strong> Anwendung kommen. Dabei stellen unter diesen Ausnahmen die Ausnahme<br />

<strong>der</strong> Verwendung in kosmetischen Mitteln sowie die Verwendung in Materialien und Gegenständen,<br />

die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, insofern<br />

einen Son<strong>der</strong>fall dar, als die Ausnahme nur insoweit gilt, als die Aufnahme des<br />

Stoffs in das Verzeichnis von Anhang XIV <strong>der</strong> REACH-<strong>Verordnung</strong> ausschliesslich aus<br />

Gründen <strong>der</strong> Gefährdung <strong>der</strong> menschlichen Gesundheit erfolgt ist (krebserzeugende,<br />

erbgutverän<strong>der</strong>nde, fortpflanzungsgefährdende o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e schwerwiegende Wirkungen<br />

auf die menschliche Gesundheit). In diesen Fällen wird diesen Gefährdungen im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Lebensmittelgesetzgebung Rechnung getragen. Wurde <strong>der</strong> Stoff hingegen<br />

aufgrund <strong>der</strong> Gefährdung <strong>der</strong> Umwelt in das Verzeichnis aufgenommen, rechtfertigt sich<br />

eine Ausnahme nicht, da die Lebensmittelgesetzgebung keinerlei Umweltanfor<strong>der</strong>ungen<br />

stellt.<br />

Zum an<strong>der</strong>n sind Verwendungen von Zubereitungen ausgenommen, <strong>der</strong>en Gehalt an<br />

einem in Ziffer 5 aufgeführten Stoff einen bestimmten Grenzwert unterschreitet (Buchstaben<br />

k und l). Die Festlegung des Grenzwerts richtet sich nach den Vorgaben des EU-<br />

Rechts und hängt von <strong>der</strong> Ursache ab, welche <strong>zur</strong> Aufnahme des Stoffs in das Verzeichnis<br />

von Anhang XIV <strong>der</strong> REACH-<strong>Verordnung</strong> geführt hat. CMR-Stoffe werden an<strong>der</strong>s<br />

behandelt als PBT und vPvB-Stoffe.<br />

Ziffer 2 Absatz 2 sieht vor, dass Zulassungen, welche die EU-Kommission erteilt hat, in<br />

<strong>der</strong> Schweiz als Ausnahmen vom Verbot gelten, vorausgesetzt <strong>der</strong> Stoff wird entsprechend<br />

<strong>der</strong> EU-Zulassung in <strong>der</strong> Schweiz in Verkehr gebracht und verwendet. Dasselbe<br />

gilt für jene Verwendungen des Stoffs, für die in <strong>der</strong> EU fristgerecht ein Antrag eingereicht<br />

worden ist, über den bislang noch nicht entschieden worden ist. In <strong>der</strong> Schweiz<br />

kann von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht werden, ohne dass einer Schweizer Behörde<br />

ein Antrag auf Anerkennung <strong>der</strong> EU-Zulassung eingereicht werden muss. Für<br />

Hersteller und Importeure besteht lediglich eine Meldepflicht gemäss den geltenden Bestimmungen<br />

von Artikel 61 <strong>der</strong> Chemikalienverordnung (Eintrag ins Produktregister). Ob<br />

<strong>der</strong> Stoff im Einklang mit den Rahmenbedingungen <strong>der</strong> Zulassung <strong>der</strong> EU-Kommission<br />

in <strong>der</strong> Schweiz in Verkehr gebracht und verwendet wird, überprüfen die Kantone im

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