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Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung zur Reduktion ...

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- 9 -<br />

Meldungen nach Anhang 2.10 Ziffer 5 über die Inbetriebnahme o<strong>der</strong> die Ausserbetriebnahme<br />

von Anlagen sind künftig nicht mehr an die kantonale, son<strong>der</strong>n an die<br />

Bundesbehörde zu richten;<br />

zusätzlich <strong>zur</strong> Einfuhr von Aerosolpackungen, die ozonschichtabbauende o<strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />

Luft stabile Stoffe enthalten, wird auch das Inverkehrbringen solcher Aerosolpackungen<br />

verboten;<br />

die jährliche Meldepflicht nach den Anhängen 2.9 und 2.12 Ziffer 5 wird durch eine<br />

Meldepflicht auf Verlangen <strong>der</strong> Bundesbehörde ersetzt;<br />

Streichung <strong>der</strong> Ausnahmen für ozonschichtabbauende Stoffe in Arzneimitteln, Medizinprodukten<br />

und Aerosolpackungen für Montageschäume, sowie ab dem 1.1.2015<br />

für Aerosolpackungen mit in <strong>der</strong> Luft stabilen Stoffen <strong>zur</strong> Reinigung von Anlagen und<br />

Geräten unter elektrischer Spannung.

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