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Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung zur Reduktion ...

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- 35 -<br />

RoHS-RL 23 . Bauteile <strong>der</strong> genannten Geräte dürfen nach Absatz 2 aber nicht mit den<br />

kommerziell gehandelten Flammschutzmitteln Hexabrombiphenyl, Penta- o<strong>der</strong> Octabromdiphenylether<br />

(PentaBDE bzw. OctaBDE) behandelt sein. Diese Stoffe sind Gegenstand<br />

von Totalverboten <strong>der</strong> Stockholm-Konvention. In den Geräten bzw. Bauteilen<br />

zulässig ist jedoch <strong>der</strong> kommerziell gehandelte Decabromdiphenylether (DecaBDE).<br />

Dies wird in Absatz 2 mit dem Term „polybromierte Diphenylether mit Ausnahme von<br />

DecaBDE“ zum Ausdruck gebracht.<br />

Die Verbote nach Ziffer 2 gelten nach Absatz 1 Buchstabe c zudem nicht für die in den<br />

Anhängen III und IV <strong>der</strong> neuen RoHS-RL aufgeführten Stoffe in spezifischen Verwendungen<br />

in Geräten, Kabeln und Ersatzteilen.<br />

Auch bei Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Anhänge III und IV <strong>der</strong> neuen RoHS-RL soll das BAFU nach<br />

Ziffer 6 Absatz 1 Buchstabe b die Kompetenz erhalten, die ChemRRV entsprechend<br />

anzupassen. Dies geschieht durch eine Anpassung <strong>der</strong> Fussnote in Ziffer 1 Absatz 1.<br />

Übergangsbestimmungen<br />

Die Übergangsbestimmungen in Ziffer 8 enthalten in Ergänzung zu <strong>der</strong> Ziffer 3 weitere<br />

„Ausnahmen“. Wie im geltenden Recht gelten nach Absatz 1 die Stoffverbote nicht für<br />

EEG, die in <strong>der</strong> Schweiz o<strong>der</strong> <strong>der</strong> EU vor dem Inkrafttreten (am 1. Juli 2006) <strong>der</strong> bisherigen<br />

RoHS-RL erstmals in Verkehr gebracht worden sind.<br />

Absatz 2 regelt im Einklang mit <strong>der</strong> neuen RoHS-RL die schrittweise Ausweitung <strong>der</strong><br />

Stoffverbote auf medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente (ab<br />

Juli 2014), in-vitro-Diagnostika (ab Juli 2016), industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente<br />

(ab Juli 2017) und alle an<strong>der</strong>en Geräte, die von <strong>der</strong> bisherigen RoHS-RL<br />

nicht erfasst wurden (Juli 2019). Es sind dies v.a. EEG <strong>der</strong> neuen Kategorie 11 <strong>der</strong> neuen<br />

RoHS-RL („sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die keiner <strong>der</strong> bereits genannten<br />

Kategorien zuzuordnen sind“).<br />

Nach Erwägungsgrund 20 <strong>der</strong> neuen RoHS-RL sollen Ersatzteile verfügbar sein, weil die<br />

Wie<strong>der</strong>verwendung, die Wie<strong>der</strong>herstellung und die Verlängerung <strong>der</strong> Lebenszeit von<br />

Geräten aus gesamtökologischer Sicht von Vorteil ist. In diesem Sinne hält Absatz 3<br />

fest, dass die Verbote nach Ziffer 2 nicht für Kabel und Ersatzteile für Geräte gelten, die<br />

nach Ziffer 8 Absätze 1 und 2 in Verkehr gebracht worden sind (Bst. a). Die Verbote sollen<br />

darüber hinaus nicht für Kabel und Ersatzteile für Geräte gelten, die Stoffe in Verwendungen<br />

enthielten, für die nach Anhang III und IV <strong>der</strong> RoHS-RL eine Ausnahme galt,<br />

23<br />

Nach Artikel 2 Absatz 4 gilt die neue RoHS-RL nicht für: Geräte die dem Schutz <strong>der</strong> wesentlichen Sicherheitsinteressen<br />

<strong>der</strong> Mitgliedsstaaten dienen, einschliesslich Waffen, Munition und Kriegsmaterial für<br />

militärische Zwecke (Bst. a), Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum (Bst. b), Geräte,<br />

die speziell als Teil eines an<strong>der</strong>en, von <strong>der</strong> neuen RoHS-RL ausgenommenen o<strong>der</strong> nicht in den Geltungsbereich<br />

dieser Richtlinie fallenden Gerätetyps konzipiert sind und als ein solches Teil installiert<br />

werden sollen, die ihre Funktion nur als Teil dieses Geräts erfüllen können und die nur durch gleiche,<br />

speziell konzipierte Geräte ersetzt werden können (Bst. c), ortsfeste industrielle Grosswerkzeuge<br />

(Bst. d), ortsfeste Grossanlagen (Bst. e), Verkehrsmittel <strong>zur</strong> Personen- o<strong>der</strong> Güterbeför<strong>der</strong>ung mit Ausnahme<br />

von elektrischen Zweirad-Fahrzeugen, die nicht typgenehmigt sind (Bst. f), bewegliche Maschinen,<br />

die nicht für den Strassenverkehr bestimmt sind und ausschließlich <strong>zur</strong> professionellen Nutzung <strong>zur</strong><br />

Verfügung gestellt werden (Bst. g), aktive implantierbare medizinische Geräte (Bst. h), Photovoltaikmodule,<br />

die in einem System verwendet werden sollen, das zum ständigen Betrieb an einem bestimmten<br />

Ort <strong>zur</strong> Energieerzeugung aus Sonnenlicht für öffentliche, kommerzielle, industrielle und private Anwendungen<br />

von Fachpersonal entworfen, zusammengesetzt und installiert wurde (Bst. i) und Geräte, die

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