12.01.2014 Aufrufe

Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung zur Reduktion ...

Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung zur Reduktion ...

Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung zur Reduktion ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 36 -<br />

die abgelaufen ist. Voraussetzung ist, dass die Bestandteile von Geräten, die von Ausnahmen<br />

<strong>der</strong> Stoffverbote profitierten, ersetzt werden (Bst. b).<br />

Eine spezifische Ausnahme findet sich in Absatz 4. Danach gelten die Stoffverbote nicht<br />

für die Wie<strong>der</strong>verwendung von Ersatzteilen, die aus Elektro- und Elektronikgeräten ausgebaut<br />

werden, die vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebracht wurden und in Geräten<br />

verwendet werden, die vor dem 1. Juli 2016 in Verkehr gebracht werden, sofern die<br />

Wie<strong>der</strong>verwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System<br />

erfolgt und den Verbrauchern mitgeteilt wird, dass Teile wie<strong>der</strong>verwendet wurden.<br />

Absatz 5 enthält schliesslich einen Vorbehalt gegenüber den Bestimmungen <strong>der</strong> Absätze<br />

2 – 4 <strong>der</strong> Ziffer 8. Die Ausnahmen gelten nicht für Geräte, Kabel o<strong>der</strong> Ersatzteile, die<br />

Hexabrombiphenyl (HexaBB) o<strong>der</strong> polybromierte Diphenylether (PBDE) mit Ausnahme<br />

von Decabromdiphenylether (DecaBDE) enthalten. Die Flammschutzmittel HexaBB sowie<br />

Penta- und Octabromdiphenylether sind Gegenstand von Totalverboten <strong>der</strong> Stockholm-Konvention.<br />

Zulässige PBDE in diesen Geräten bzw. Bauteilen sind somit einzig<br />

die kommerziell gehandelten DecaBDE.<br />

EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung<br />

Laut neuer RoHS-RL gewährleistet die Herstellerin eines EEG, dass es keine verbotene<br />

Stoffe enthält (Art. 7 Bst. a). Dazu erstellt sie die erfor<strong>der</strong>lichen technischen Unterlagen<br />

und führt eine interne Fertigungskontrolle in Übereinstimmung mit dem Modul A in Anhang<br />

II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG durch (Art. 7 Bst. b). Sie muss dafür sorgen,<br />

dass Verfahren existieren, um Konformität bei Serienfertigung sicherzustellen (Art. 7<br />

Bst. e). Wurde nachgewiesen, dass das EEG die Stoffverbote einhält, stellt die Herstellerin<br />

eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt am EEG die CE-Kennzeichnung an<br />

(Art. 7 Bst. c). Ist nach den Rechtsvorschriften <strong>der</strong> EU die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens<br />

erfor<strong>der</strong>lich, bei dem mindestens ebenso strenge Kriterien<br />

angewandt werden, so kann die Einhaltung <strong>der</strong> Stoffverbote im Rahmen dieses Verfahrens<br />

nachgewiesen werden (Art. 7 Bst. c und Art. 13 Abs. 2 Unterabsatz 2). Ein Beispiel<br />

dafür sind medizinische Geräte.<br />

Aufbau und Elemente <strong>der</strong> EU-Konformitätserklärung richten sich nach Anhang VI <strong>der</strong><br />

neuen RoHS-RL (Art. 13 Abs. 2). Die Herstellerin muss die technischen Unterlagen und<br />

die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen<br />

des EEG aufbewahren (Art. 7 Bst. d).<br />

Die Herstellerin o<strong>der</strong> ihre Bevollmächtigten bringen die CE-Kennzeichnung vor <strong>der</strong> erstmaligen<br />

Bereitstellung des EEG auf dem Markt in Übereinstimmung mit den allgemeinen<br />

Grundsätzen nach Artikel 30 <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 765/2008 an (Art. 14 und Art. 15<br />

Abs. 2). Die Herstellerin gewährleistet weiter, dass das EEG eine Typen-, Chargen- o<strong>der</strong><br />

Seriennummer o<strong>der</strong> ein an<strong>der</strong>es Kennzeichen zu seiner Identifikation trägt (Art. 7 Bst. g)<br />

und gibt ihren Namen, eingetragenen Handelsnamen o<strong>der</strong> eingetragene Handelsmarke<br />

und ihre Kontaktanschrift auf dem EEG selbst o<strong>der</strong> – sofern dies nicht möglich ist – auf<br />

<strong>der</strong> Verpackung o<strong>der</strong> in den Geräteunterlagen an (Art. 7 Bst. h).<br />

Eine Herstellerin, die Grund <strong>zur</strong> Annahme hat, dass ein von ihr in Verkehr gebrachtes<br />

EEG den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> neuen RoHS-RL nicht entspricht, ist verpflichtet, die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Korrekturmassnahmen, um die Konformität des EEG herzustellen, zu ergreiausschliesslich<br />

zu Zwecken <strong>der</strong> Forschung und Entwicklung entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher<br />

Ebene bereitgestellt werden (Bst. j).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!