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Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung zur Reduktion ...

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- 23 -<br />

Cyclohexan<br />

Cyclohexan findet man oft als Lösungsmittel in Klebstoffen auf Neoprenbasis (Kontaktklebstoffe).<br />

Sie werden <strong>zur</strong> Hauptsache von gewerblichen, teilweise aber auch von privaten<br />

Verbrauchern verwendet. Die Risikobewertung in <strong>der</strong> EU hat ergeben, dass die<br />

Gesundheitsrisiken privater Verbraucher beim Umgang mit cyclohexanhaltigen Kontaktklebstoffen<br />

vermin<strong>der</strong>t werden müssen. Die Risikoreduktionsmassnahme besteht darin,<br />

dass für die breite Öffentlichkeit bestimmte Kontaktklebstoffe auf Neoprenbasis, die<br />

0.1 % o<strong>der</strong> mehr Cyclohexan enthalten, nur in kleinen Packungen (≤ 350 g) und mit<br />

Warnhinweisen versehen («Dieses Produkt darf nicht bei ungenügen<strong>der</strong> Lüftung verarbeitet<br />

werden – Dieses Produkt darf nicht zum Verlegen von Teppichböden verwendet<br />

werden») in Verkehr gebracht werden dürfen.<br />

Die beson<strong>der</strong>e Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschrift findet sich in Ziffer 2.1 bzw.<br />

Ziffer 2.2 im Entwurf zu einer Än<strong>der</strong>ung des Anhangs 2.3 ChemRRV. Die neuen Vorschriften<br />

sollen ab dem 1. Dezember 2013 gelten.<br />

Dichlormethan<br />

Dichlormethanhaltige Farbabbeizer enthalten 70 % bis 90 % Dichlormethan (DCM), 5 %<br />

bis 20 % Alkohole (Ethanol, Isopropanol und auch Methanol) als Cosolventien und oft<br />

2 % bis 5 % Verdickungsmittel (Paraffinwachse und Celluloseether). Mit diesen Produkten<br />

lassen sich Altanstriche sehr gut entfernen.<br />

DCM hat einen hohen Dampfdruck, sodass bei <strong>der</strong> Verwendung DCM-haltiger Abbeizer<br />

in <strong>der</strong> Luft am Arbeitsplatz <strong>der</strong> von <strong>der</strong> SUVA festgelegte Grenzwert (MAK-Wert) überschritten<br />

wird, wenn keine technischen Massnahmen (Absaugung, ausreichende Raumlüftung)<br />

getroffen werden. DCM hat eine stark narkotische Wirkung, das Einatmen hoch<br />

konzentrierter DCM-Dämpfe kann <strong>zur</strong> Bewusstlosigkeit und zum Tod durch Ersticken<br />

führen.<br />

Nach einer Reihe von teilweise tödlichen Unfällen in den letzten Jahren wurden in <strong>der</strong><br />

EU mit <strong>der</strong> Entscheidung Nr. 455/2009 vom 6. Mai 2009 13 Risikoreduktionsmassnahmen<br />

für den Umgang mit DCM-haltigen Farbabbeizern getroffen. Als Massnahme an <strong>der</strong><br />

Quelle wurde ein Verbot für das Inverkehrbringen DCM-haltiger Farbabbeizer, die für<br />

private Verbraucher bestimmt sind, erlassen. Verboten wurde weiter das Inverkehrbringen<br />

DCM-haltiger Farbabbeizer für die gewerbliche Verwendung ausserhalb von Industrieanlagen<br />

sowie die Verwendung <strong>der</strong> Produkte ausserhalb solcher Anlagen. Die Mitgliedsstaaten<br />

erhielten jedoch die Kompetenz, diese gewerbliche Verwendung in ihrem<br />

Hoheitsgebiet weiterhin zuzulassen, sofern die gewerblichen Verwen<strong>der</strong> ausreichend<br />

geschult sind und über eine Verwendungsgenehmigung einer Behörde im betreffenden<br />

Mitgliedsstaat verfügen.<br />

Gemäss vorliegendem Entwurf zu einer Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> ChemRRV soll das Inverkehrbringen<br />

von DCM-haltigen Farbabbeizern, die für die breite Öffentlichkeit und für die gewerbliche<br />

Anwendung ausserhalb von Industrieanlagen bestimmt sind, verboten werden<br />

(Ziff. 3.1 Abs. 1 Bst. a und b Anh. 2.3 ChemRRV). Zudem ist ein Verwendungsverbot<br />

von DCM-haltigen Farbabbeizern für berufliche o<strong>der</strong> gewerbliche Zwecke ausserhalb<br />

13<br />

Transferiert in Anhang XVII REACH-<strong>Verordnung</strong> mit <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> (EU) Nr. 276/2010 vom 31. März<br />

2010, ABl. L 86 vom 1.4.2010, S. 7.

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