Beschluss der FIBAA-Akkreditierungskommission für Programme
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Definition von einschlägiger Berufstätigkeit sowie die Beschreibung <strong>der</strong> Arbeits- und Handlungsfel<strong>der</strong>.<br />
Einzelfallentscheidungen nimmt <strong>der</strong> Prüfungsausschuss vor.<br />
Für Personen ohne ersten Hochschulabschluss besteht entsprechend den Vorgaben nach §<br />
35 des Hochschulgesetzes Rheinland-Pfalz die Möglichkeit, sich bei Vorliegen von mehrjähriger<br />
einschlägiger Berufserfahrung und nach dem erfolgreichen Bestehen einer Eignungsprüfung<br />
in den Studiengang einzuschreiben. Die konkreten Voraussetzungen sowie das Verfahren<br />
<strong>der</strong> Eignungsprüfungen sind in den jeweiligen Prüfungsordnungen geregelt. Durch die<br />
Eignungsprüfung soll festgestellt werden, ob die beruflichen Qualifikationen und die fachlichen<br />
Voraussetzungen <strong>der</strong> Bewerber mit denen eines abgeschlossenen grundständigen<br />
Studiums vergleichbar sind.<br />
Ein Auswahlverfahren existiert zurzeit nicht. Es ist geplant, ab dem Wintersemester 2013/14<br />
eine Kapazitätsbegrenzung auf 200 Studierende einzuführen. Sollte die Bewerberzahl die<br />
festgelegte maximale Teilnehmerzahl überschreiten, erfolgt die Auswahl nach den Regelungen<br />
<strong>der</strong> Einschreibordnung <strong>der</strong> TU Kaiserlautern: Im Rahmen weiterbilden<strong>der</strong> Master-<br />
Studiengänge wird die Auswahl nach den beiden Kriterien Abschlussprüfung eines ersten<br />
Hochschulstudiums sowie einschlägige berufliche o<strong>der</strong> vergleichbare Tätigkeit getroffen. Die<br />
Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die sich aus dem Ergebnis <strong>der</strong> Abschlussprüfung<br />
des ersten Hochschulstudiums und <strong>der</strong> Dauer beruflicher o<strong>der</strong> vergleichbarer Tätigkeit<br />
ergibt. Die Messzahl ist die Summe <strong>der</strong> Punktzahl <strong>für</strong> das Ergebnis <strong>der</strong> Abschlussprüfung (1<br />
bis 6 Punkte <strong>für</strong> die Noten ausreichend bis ausgezeichnet) und <strong>der</strong> nachgewiesenen Dauer<br />
<strong>der</strong> beruflichen o<strong>der</strong> vergleichbaren Tätigkeit (1 bis 3 Punkte <strong>für</strong> zwei bis sechs Jahre)<br />
Fremdsprachenkompetenz ist nach Angaben <strong>der</strong> Hochschule nicht relevant, da alle zur Verfügung<br />
gestellten Studienmaterialien auf Deutsch vorliegen.<br />
Die Ergebnisse des Eignungs-, Bewerbungs- und ggf. Auswahlverfahrens werden von <strong>der</strong><br />
Abteilung <strong>für</strong> Studienangelegenheiten unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens an die<br />
Bewerber schriftlich kommuniziert. Die Ablehnung eines Antrags erfolgt mit Begründung.<br />
Bewertung:<br />
Die Hochschule konnte nachvollziehbar darlegen, dass die Studieninteressenten die nötigen<br />
Studieninformationen erhalten, um sich umfassend über Zulassungsvoraussetzungen, Ablauf<br />
des Studiums, Curriculum etc. zu informieren. Ergänzt wird dieses Angebot durch die Beratung,<br />
die auf die individuellen Fragen <strong>der</strong> Studierenden eingehen kann.<br />
Die Zulassungsvoraussetzungen sind klar formuliert und entsprechen den nationalen Vorgaben.<br />
Sie berücksichtigen zudem auch die landesspezifischen Vorgaben in Form <strong>der</strong> Zulassung<br />
zum Master-Studium ohne ersten Hochschulabschluss. Bezüglich <strong>der</strong> notwendigen<br />
Berufserfahrung kritisierten die Gutachter die Formulierung „die einen Einblick in die Arbeit<br />
eines Unternehmens o<strong>der</strong> einer Organisation mit sich bringt“, die sich auch in <strong>der</strong> Zulassungsordnung<br />
findet. Dies ist sehr vage und kann auch eine Praktikumszeit o<strong>der</strong> Ausbildung<br />
bedeuten. Da die Hochschule jedoch im gleichen Satz eine „einschlägige“ Berufserfahrung<br />
for<strong>der</strong>t, haben die Gutachter hier keine grundlegenden Bedenken, die eine Gewinnung von<br />
qualifizierten Studierenden verhin<strong>der</strong>n könnten. Sie empfehlen jedoch, diesen Halbsatz zu<br />
entfernen. Dem hat die Hochschule im Gespräch bereits zugestimmt.<br />
Es liegt in <strong>der</strong> Zulassungsordnung keine Berücksichtigung des Nachteilsausgleichs vor. Die<br />
Gutachter empfehlen daher, folgende Auflage auszusprechen:<br />
Im Rahmen des Zulassungsverfahren ist ein Nachteilsausgleich <strong>für</strong> Studierende mit<br />
Behin<strong>der</strong>ungen vorzusehen (siehe Kapitel 2.3, Rechtsquelle: Abs. 2.3 „Studiengangeskonzept“<br />
<strong>der</strong> „Regeln des Akkreditierungsrates <strong>für</strong> die Akkreditierung von Studiengängen<br />
und <strong>für</strong> die Systemakkreditierung“ i.d.F. vom 07. Dezember 2011).<br />
Darstellung und Bewertung im Einzelnen<br />
© <strong>FIBAA</strong>-Akkreditierungsbericht Seite 23