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Beschluss der FIBAA-Akkreditierungskommission für Programme

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Stunden (Workload) pro ECTS-Punkt:<br />

25<br />

Bei Re-Akkreditierung:<br />

Daten zu Bewerberquote, Abbrecherquote, Auslastungsgrad, Erfolgsquote, durchschnittlicher<br />

Studiendauer, durchschnittlicher Abschlussnote, Studienanfängerzahlen, Prozentsatz<br />

ausländischer Studieren<strong>der</strong> aufgeschlüsselt nach Jahrgangskohorte und Geschlecht, siehe<br />

S. 9ff.<br />

Datum <strong>der</strong> Sitzung <strong>der</strong> <strong>FIBAA</strong>-<strong>Akkreditierungskommission</strong>:<br />

22. Februar 2013<br />

<strong>Beschluss</strong>:<br />

Gutachterempfehlung: Der Studiengang wird gemäß Abs. 3.1.2 i.V.m. Abs. 3.2.3 i.V.m. 3.2.1<br />

<strong>der</strong> Regeln des Akkreditierungsrates <strong>für</strong> die Akkreditierung von Studiengängen und <strong>für</strong> die<br />

Systemakkreditierung i.d.F. vom 07. Dezember 2011 mit drei Auflagen <strong>für</strong> sieben Jahre reakkreditiert.<br />

Akkreditierungszeitraum:<br />

Wintersemester 2012/13 bis Ende Sommersemester 2019<br />

Auflagen:<br />

1. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens ist ein Nachteilsausgleich <strong>für</strong> Studierende<br />

mit Behin<strong>der</strong>ungen vorzusehen (siehe Kapitel 2.3, Rechtsquelle: Abs. 2.3 „Studiengangeskonzept“<br />

<strong>der</strong> „Regeln des Akkreditierungsrates <strong>für</strong> die Akkreditierung von Studiengängen<br />

und <strong>für</strong> die Systemakkreditierung“ i.d.F. vom 07. Dezember 2011).<br />

2. Die Hochschule muss die Modulbeschreibungen wie folgt überarbeiten:<br />

a. Die Learning Outcomes müssen kompetenzorientiert formuliert werden.<br />

b. Die inhaltlich korrekte Umsetzung <strong>der</strong> Strukturvorgaben <strong>der</strong> KMK (Verwendbarkeit<br />

des Moduls) muss berücksichtigt werden<br />

(siehe Kapitel 3.1; Rechtsquelle: Kap. 1.1 i.V.m. Kap. 2a <strong>der</strong> Rahmenvorgaben <strong>für</strong> die<br />

Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen,<br />

Anhang zu den Län<strong>der</strong>gemeinsame Strukturvorgaben <strong>für</strong> die Akkreditierung von<br />

Bachelor- und Masterstudiengängen (<strong>Beschluss</strong> <strong>der</strong> Kultusministerkonferenz vom<br />

10.10.2003 i.d.F. vom 04.02.2010).<br />

3. Die Prüfungsordnung ist um Regelungen zur Anerkennung von Studienzeiten gemäß<br />

<strong>der</strong> Lissabon Konvention zu ergänzen und in einer von den zuständigen Hochschulgremien<br />

verabschiedeten Form vorzulegen (siehe Kapitel 3.1, Rechtsquelle:<br />

„Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen<br />

im Hochschulbereich in <strong>der</strong> europäischen Region“ (Lissabonkonvention)<br />

i.d.F. vom 16. Mai 2007 i.V.m. Abs. 1.2 „Anerkennung“ <strong>der</strong> „Rahmenvorgaben <strong>für</strong> die<br />

Einführung von Leistungspunktesystemen und die Modularisierung von Studiengängen“<br />

<strong>der</strong> Kultusministerkonferenz i.d.F. vom 4. Februar 2010 Kriterium 2.3 „Studiengangskonzept“<br />

i.V.m. Kriterium 2.5 „Prüfungssystem“ <strong>der</strong> „Regeln <strong>für</strong> die Akkreditierung<br />

von Studiengängen und <strong>für</strong> die Systemakkreditierung“ i.d.F. vom 07. Dezember<br />

2011).<br />

Die Erfüllung <strong>der</strong> Auflagen ist bis zum 22. November 2013 nachzuweisen.<br />

Betreuerin:<br />

Nina Hürter (M.A.)

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