[Ratgeber] [] Ratgeber Recht Auch Verstorbene haben Rechte Dass Urheberrechte 70 Jahre lang gelten, ist allgemein bekannt. Weniger bekannt ist aber, dass Persönlichkeitsrechte eines Menschen auch nach seinem Tod gewahrt bleiben, wenn auch in beschränktem Umfang. So können strafrechtliche Privatanklagen wegen Beleidigung oder Übler Nachrede, einen Verstorbenen betreffend, lt. Gesetz auch von seinen nächsten Familienangehörigen eingebracht werden. Ruf und Ehre eines Verstorbenen stehen also unter strafrechtlichem Schutz. Auch zivilrechtlich kann die Verletzung postmortaler Rechte auf Ehre und Privatsphäre gerichtlich geltend gemacht werden. So wurde ein Medium nach Klage einer Witwe dazu verpflichtet, weitere Veröffentlichungen über die sexuelle Orientierung eines verstorbenen Politikers zu unterlassen. Auch der Eingriff in das Recht des Verstorbenen auf sein eigenes Bild ist denkbar. Bemerkenswert ist demgegenüber der fehlende Schutz des Verstorbenen im Medienrecht: Bekanntlich kann ein Medium dazu verpflichtet werden, dem von der Berichterstattung Betroffenen eine Entschädigung für eine erlittene Kränkung zu zahlen. Dieser Anspruch besteht aber nicht, wenn die Berichterstattung einen Verstorbenen betrifft. Dessen Verwandte können keine Entschädigung wegen der Kränkung des Verstorbenen verlangen. Das mag noch einleuchten. Weniger verständlich ist, dass bei Berichterstattung über Verstorbene auch kein Recht auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung besteht. Zusammenfassend gesagt, kann die Berichterstattung über Verstorbene wohl Gegenstand straf- und zivilrechtlicher Verfahren sein, unterliegt jedoch nicht der Kontrolle nach dem Mediengesetz. © Privat Zum Autor Josef Lachmann Dr. jur., Master phil., Studium in Wien und Cambridge (GB). Nach mehrjähriger Forschungstätigkeit an der Universität Wien seit 1993 selbstständiger Rechtsanwalt in Wien mit Schwerpunkten im Zivilrecht und im Grundrechtsschutz. Umfassende Zusatzausbildungen im Bereich außergerichtlicher Streitbeilegung (Mediation). [] Ratgeber Steuer Neuerungen bei der Pendlerförderung In dieser Ausgabe möchten wir einen Überblick über die wichtigsten Änderungen für angestellte <strong>Journalisten</strong> durch die Reform der Pendlerförderung geben. © cSt Zur Autorin Claudia Stadler Die Grazerin, Jahrgang 1961, ist seit 2006 geschäftsführende Gesellschafterin der cSt Steuerberatungs GmbH in Wien. Ursprünglich studierte sie Jus, wechselte dann aber zu den Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Schwerpunktfächer waren Marketing, Finanzierung und Preispolitik. Sie spricht Englisch, Italienisch, Portugiesisch und – Latein. Hatten teilzeitbeschäftigte <strong>Journalisten</strong> bisher keinen Anspruch auf eine Pendlerpauschale, so kann sie jetzt aliquot auch von Arbeitnehmern geltend gemacht werden, die nur ein oder zwei Mal pro Woche die notwendige Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zurücklegen. Wer an mehr als elf Tagen im Kalendermonat an seinen Arbeitsplatz pendelt, dem steht das volle Pendlerpauschale zu. Die Höhe oder die nötigen Entfernungen haben sich nicht geändert. Zusätzlich können Pendler zwei Euro pro Kilometer der Strecke zwischen Wohn- und Arbeitsstätte im Jahr geltend machen. Dieser „Pendlereuro“ steht auch Teilzeitkräften aliquot zu. Durch eine Anhebung der Negativsteuer können auch Bezieher geringerer Einkommen von den Neuerungen profitieren; sie bekommen eine höhere Steuergutschrift, auch wenn sie keine Lohnsteuer bezahlt haben. Außerdem kann ein „Jobticket“ für öffentliche Verkehrsmittel, das der Arbeitgeber für die Fahrt zur Arbeit bezahlt, unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei behandelt werden, und zwar auch für Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben. Der Wermutstropfen der Reform: Arbeitnehmern, die den Weg zur Arbeit mit einem Dienstwagen zurücklegen, steht ab <strong>Mai</strong> <strong>2013</strong> kein Pendlerpauschale mehr zu. 26 [Statement] <strong>Mai</strong> <strong>2013</strong>
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