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Wirtschaftsrecht<br />

Fakten & Nachrichten<br />

Aktueller Beratungsanlass Wirtschaftsrecht<br />

» Gestaltung von Gewinnabführungsverträgen<br />

Zur Bildung einer ertragsteuerlichen Organschaft müssen Gewinnabführungsverträge abgeschlossen wer<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>ren<br />

Formulierung ist sorgfältig darauf zu achten, die Vorgaben <strong>de</strong>s Aktien- und Steuerrechts einzuhalten. Insbeson<strong>de</strong>re<br />

sollte stets auch ein Kündigungsszenario eingefügt wer<strong>de</strong>n.<br />

» Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n Gewinnabführungs vertrag<br />

Gewinnabführungsverträge können mit GmbHs und Aktiengesellschaften<br />

abgeschlossen wer<strong>de</strong>n – regelmäßig han<strong>de</strong>lt es sich dabei<br />

um Mutter- und Tochtergesellschaft. Die gesetzlichen Regelungen<br />

stehen in <strong>de</strong>n §§ 291 ff. AktG, die für Gewinnabführungsverträge mit<br />

GmbHs entsprechend gelten. Daneben sind die steuerlichen Vorgaben<br />

für die Gestaltung zu beachten, um in <strong>de</strong>n gewünschten Genuss<br />

<strong>de</strong>r Organschaft zu gelangen. Zur Wirksamkeit eines Gewinnabführungsvertrags<br />

sind Zustimmungsbeschlüsse <strong>de</strong>r Gesellschafter<br />

sowohl in <strong>de</strong>r Mutter- als auch <strong>de</strong>r Tochtergesellschaft erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Der Beschluss in <strong>de</strong>r Tochtergesellschaft muss überdies notariell<br />

beurkun<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Dabei sind Ausgleichsregeln für außenstehen<strong>de</strong><br />

Min<strong>de</strong>rheitsgesellschafter vorzusehen. Steuerrechtlich ist nötig, dass<br />

<strong>de</strong>r Gewinnabführungsvertrag eine Min<strong>de</strong>stlaufzeit von fünf Jahren<br />

vorsieht, in <strong>de</strong>r eine or<strong>de</strong>ntliche Kündigung ausgeschlossen sein<br />

muss. Des Weiteren sind die Regelungen zur Gewinnabführung und<br />

Verlustüber nahme entsprechend <strong>de</strong>n aktienrechtlichen Vorgaben zu<br />

formulieren, wobei ein (dynamischer) Verweis ausreicht.<br />

Wirksam ist <strong>de</strong>r Gewinnabführungsvertrag erst mit Eintragung in<br />

das Han<strong>de</strong>lsregister <strong>de</strong>r Tochtergesellschaft. Für die steuerliche<br />

Anerkennung ist zu<strong>de</strong>m erfor<strong>de</strong>rlich, dass <strong>de</strong>r Gewinnabführungsvertrag<br />

tatsächlich durchgeführt wird, wie es vertraglich vereinbart<br />

wur<strong>de</strong>. Für Aktiengesellschaften wird oft ein Beherrschungs- und<br />

Gewinnabführungsvertrag vereinbart und so die ansonsten bestehen<strong>de</strong><br />

Unabhängigkeit <strong>de</strong>s Vorstands ausgehebelt. Denn damit kann die<br />

Muttergesellschaft <strong>de</strong>m Vorstand <strong>de</strong>r Tochter-AG Weisungen erteilen.<br />

Bei <strong>de</strong>r GmbH besteht bereits ein gesetzliches Weisungsrecht <strong>de</strong>r<br />

Gesellschafterversammlung (§ 37 Abs. 1 GmbHG), sodass hier ein<br />

einfacher Gewinnabführungsvertrag ausreichend ist – auch für die<br />

ertragsteuerliche Organschaft. Ein Beherrschungsvertrag kann sich<br />

anbieten, um eine umsatzsteuerliche Organschaft zu etablieren.<br />

» Än<strong>de</strong>rungen durch die Organschaftsreform 2013<br />

Der Vermittlungsausschuss hat am 12.12.2012 die sogenannte „kleine<br />

Organschaftsreform“ beschlossen. Danach müssen Gewinnabführungsverträge,<br />

die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen wer<strong>de</strong>n, für<br />

die Verlustübernahme einen dynamischen Verweis auf die jeweils<br />

gültige Fassung <strong>de</strong>s § 302 AktG enthalten. An<strong>de</strong>renfalls droht nach<br />

§ 17 Abs. 2 KStG eine steuerliche Nichtanerkennung <strong>de</strong>r Organschaft.<br />

Hierdurch wür<strong>de</strong> das mit <strong>de</strong>m Gewinnabführungsvertrag verfolgte<br />

Ziel verfehlt wer<strong>de</strong>n. Bestehen<strong>de</strong> Verträge, die länger als bis zum<br />

31.12.2014 laufen, sollten bis dahin an diese Neuregelungen angepasst<br />

wer<strong>de</strong>n. Zwar wird <strong>de</strong>rzeit in <strong>de</strong>r steuerrechtlichen Literatur<br />

noch diskutiert, ob und inwieweit eine Anpassung tatsächlich nötig<br />

ist, <strong>de</strong>nn nach <strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>r Übergangsregelung in § 34 Abs. 10b<br />

KStG ist unklar, ob auch bislang anerkannte Gewinnabführungsverträge<br />

angepasst wer<strong>de</strong>n müssen. Vorsichtshalber sollte eine Anpassung<br />

jedoch vereinbart und nach notariell beurkun<strong>de</strong>tem Gesellschafterbeschluss<br />

in <strong>de</strong>r Tochtergesellschaft über die Anpassung jedoch<br />

zum Han<strong>de</strong>lsregister angemel<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

» Problem: Kündigung vor Ablauf <strong>de</strong>r<br />

Min<strong>de</strong>stlaufzeit von fünf Jahren<br />

Gewinnabführungsverträge können auch vor Ablauf <strong>de</strong>r (steuerlichen)<br />

Min<strong>de</strong>stlaufzeit von fünf Jahren gekündigt wer<strong>de</strong>n, wenn hierfür ein<br />

wichtiger Grund vorliegt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die von<br />

<strong>de</strong>r Finanzverwaltung anerkannten wichtigen Grün<strong>de</strong> nicht immer<br />

qua Gesetz als wichtiger Grund zur Kündigung <strong>de</strong>s Gewinnabführungsvertrags<br />

anerkannt sind. Insbeson<strong>de</strong>re bei einem Verkauf <strong>de</strong>r<br />

Tochtergesellschaft kann <strong>de</strong>r Vertrag han<strong>de</strong>lsrechtlich nur aus wichtigem<br />

Grund gekündigt wer<strong>de</strong>n, wenn dies im Vertrag ausdrücklich<br />

vereinbart wur<strong>de</strong>. Steuerrechtlich ist eine solche Kündigung allerdings<br />

unschädlich, je<strong>de</strong>nfalls sofern nicht an ein Konzernunternehmen verkauft<br />

wird. Für die Vertragsgestaltung ist ein Verweis auf die von <strong>de</strong>r<br />

Finanzverwaltung anerkannten wichtigen Grün<strong>de</strong> zur Beendigung <strong>de</strong>s<br />

Gewinnabführungsvertrags zu empfehlen.Nur so kann ein Gleichlauf<br />

<strong>de</strong>r vertrags- und steuerrechtlichen Kündigungsgrün<strong>de</strong> dargestellt<br />

wer<strong>de</strong>n. Ansonsten bleibt nur die einvernehmliche Aufhebung <strong>de</strong>r<br />

Gewinnabführungsverträge. In diesem Fall kann sich allerdings <strong>de</strong>r<br />

Geschäftsführer <strong>de</strong>r Tochtergesellschaft haftbar machen, wenn die<br />

Aufhebung die Existenz <strong>de</strong>r Gesellschaft gefähr<strong>de</strong>t.<br />

RA Dr. Stefan Lammel<br />

ist als Rechtsanwalt bei <strong>de</strong>r Sozietät Friedrich<br />

Graf von Westphalen & Partner in Freiburg<br />

tätig.<br />

RA Dr. Jan Henning Martens<br />

ist als Rechtsanwalt bei <strong>de</strong>r Sozietät Friedrich<br />

Graf von Westphalen & Partner in Freiburg<br />

tätig.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

2 _ 13 SteuerConsultant 11

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