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3.6 Verkürzte GuV-Glie<strong>de</strong>rung<br />
§ 275 Abs. 5 HGB gestattet KleinstKapG die Aufstellung einer verkürzten<br />
Gewinn- und Verlustrechnung – kurz GuV. Die Min<strong>de</strong>stangaben<br />
wur<strong>de</strong>n gegenüber § 275 Abs. 2 und 3 HGB erheblich reduziert,<br />
sodass nur noch Umsatzerlöse, sonstige Erträge, <strong>de</strong>r Materialaufwand,<br />
<strong>de</strong>r Personalaufwand, Abschreibungen, sonstige Aufwendungen, Steuern<br />
und das Jahresergebnis darzustellen sind.<br />
3.7 Keine Zusammenfassung <strong>de</strong>s Rohergebnisses<br />
Wird von <strong>de</strong>r Erleichterung zur Aufstellung einer verkürzten GuV<br />
gem. § 275 Abs. 5 HGB Gebrauch gemacht, sind die Erleichterungen<br />
<strong>de</strong>s § 276 HGB bezüglich <strong>de</strong>r Verwendung <strong>de</strong>r zusammengefassten<br />
Position „Rohergebnis“ als Ausgangspunkt für die GuV obsolet. Hier<br />
verweist die Bun<strong>de</strong>sregierung auf europäische Vorgaben, 11 die keine<br />
Kombination <strong>de</strong>r Erleichterungen zulassen. Da je<strong>de</strong> Erleichterung als<br />
Einzelwahlrecht konzipiert ist, können KleinstKapG sich auch bei<br />
Anwendung aller übrigen Erleichterungen für KleinstKapG hier für<br />
die GuV-Glie<strong>de</strong>rung mit <strong>de</strong>n für kleine Kapitalgesellschaften vorgesehenen<br />
Posten entschei<strong>de</strong>n. Da die GuV-Posten zu<strong>de</strong>m nach § 265<br />
Abs. 7 HGB auch zusammengefasst wer<strong>de</strong>n können, wenn sie einen<br />
Betrag enthalten, <strong>de</strong>r für die Vermittlung eines <strong>de</strong>n tatsächlichen<br />
Verhältnissen entsprechen<strong>de</strong>n Bil<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Vermögens-, Finanz- und<br />
Ertragslage nicht erheblich ist, dürfte die GuV-Glie<strong>de</strong>rung dann ggf.<br />
noch geringer ausfallen.<br />
3.8 Problematik <strong>de</strong>r Holding-Unternehmen<br />
Die Bun<strong>de</strong>sregierung sowie die Richtliniengeber auf europäischer<br />
Ebene haben bezüglich <strong>de</strong>r KleinstKapG in ihren Regelungen und<br />
Begründungen primär <strong>de</strong>n Fokus auf die sehr kleinen Unternehmen<br />
gelegt. Bei <strong>de</strong>r Ausgestaltung von § 267a HGB dürften aber<br />
auch sehr viele Holding-Unternehmen als KleinstKapG klassifiziert<br />
wer<strong>de</strong>n. Auch für diese wäre eine Zusammenfassung <strong>de</strong>s gesamten<br />
Finanzergebnisses in <strong>de</strong>n Positionen sonstige Erträge und sonstige<br />
Aufwendungen <strong>de</strong>nkbar. <strong>Als</strong> einzige Regelung, die dies verhin<strong>de</strong>rn<br />
könnte, fungiert § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB.<br />
3.9 Befreiung von <strong>de</strong>n Ergebnisverwendungsangaben<br />
Die Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Erleichterung hinsichtlich <strong>de</strong>r GuV-Aufstellung<br />
hat darüber hinaus zur Folge, dass auf die zusätzliche Aufschlüsselung<br />
<strong>de</strong>r GuV nach § 158 Abs. 1 und 2 AktG bezüglich <strong>de</strong>r<br />
Ergebnisverwendung verzichtet wer<strong>de</strong>n kann.<br />
3.10 Wirkung <strong>de</strong>r Aufstellungserleichterungen<br />
Ob die Erleichterungen hinsichtlich <strong>de</strong>r Aufstellung einer verkürzten<br />
Bilanz sowie einer verkürzten GuV gegenüber <strong>de</strong>n Vorschriften für<br />
kleine Kapitalgesellschaften (zusätzlich keine mit römischen Zahlen<br />
bezeichnete Unterposten bei <strong>de</strong>r Bilanz und nochmals reduzierter<br />
Umfang <strong>de</strong>r GuV-Posten) in <strong>de</strong>r Praxis relevante Erleichterungen<br />
zur Folge haben, darf neben <strong>de</strong>m Problem <strong>de</strong>s Verzichts auf <strong>de</strong>n<br />
Ausweis eines Rohergebnisses auch angesichts eines nur geringen<br />
Unterglie<strong>de</strong>rungsaufwands bezweifelt wer<strong>de</strong>n. Zu<strong>de</strong>m sind die Aufglie<strong>de</strong>rungen<br />
intern für die Selbstinformation und auch im Rahmen<br />
7) Vgl. MicroBilG, BT-Ds. 17/11292, S. 17.<br />
8) Vgl. MicroBilG, BT-Ds. 17/11292, S. 17.<br />
9) Vgl. Hoffmann, StuB 2012, S. 730.<br />
10) Vgl. Hoffmann, StuB 2012, S. 730.<br />
11) Vgl. MicroBilG, BT-Ds. 17/11292, S. 18.<br />
12) So etwa Grottel, in Beck Bil-Komm. 8. Aufl., § 326 HGB, Rz. 1.<br />
<strong>de</strong>r E-Bilanz für die Steuerbehör<strong>de</strong>n notwendig, sodass es keine<br />
Erleichterungen bei <strong>de</strong>r Buchführung geben dürfte.<br />
3.11 Hinterlegung statt Offenlegung <strong>de</strong>r Bilanz<br />
Neben <strong>de</strong>m Verzicht zur Aufstellung eines Anhangs kann als zweite<br />
zentrale Erleichterung die Verfahrensän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Offenlegung<br />
<strong>de</strong>r Rechnungslegungsunterlagen für KleinstKapG gesehen wer<strong>de</strong>n.<br />
Nach § 326 Abs. 2 HGB kann von diesen Unternehmen statt <strong>de</strong>r bislang<br />
üblichen Offenlegung (Bekanntmachung <strong>de</strong>r Daten als je<strong>de</strong>rzeit<br />
abrufbare Information im Internet durch <strong>de</strong>n Betreiber <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sanzeigers)<br />
nun alternativ eine Hinterlegung <strong>de</strong>r Bilanz beantragt wer<strong>de</strong>n.<br />
Dann ist diese nur auf Antrag an das Unternehmensregister als<br />
kostenpflichtige elektronische Kopie (<strong>de</strong>rzeit vorgesehen: 4,50 EUR<br />
pro Bilanz) erhältlich. Es bleibt jedoch dabei, dass die Einsichtnahme<br />
und damit die Antragstellung je<strong>de</strong>rmann gestattet ist. So sind etwa<br />
keine Begründungen o<strong>de</strong>r Nachweise über ein begrün<strong>de</strong>tes Interesse<br />
für die Einsichtnahme vorzulegen. Allerdings hat vor <strong>de</strong>r Antragstellung<br />
eine Registrierung beim Unternehmensregister zu erfolgen,<br />
wobei eine Übermittlung <strong>de</strong>r registrierten Daten <strong>de</strong>r Antragsteller<br />
bzw. <strong>de</strong>r Anträge an die KleinstKapG nicht vorgesehen ist. Damit bleiben<br />
die Antragsteller <strong>de</strong>n hinterlegen<strong>de</strong>n Unternehmen gegenüber<br />
hinsichtlich Namen und Anzahl anonym.<br />
Beispiel<br />
„Mitteilung gem. § 326 Abs. 2 Satz 3 HGB:<br />
Die NN GmbH hat am aktuellen Abschlussstichtag (31.12.2012) und am Vorjahrsstichtag<br />
jeweils zwei <strong>de</strong>r drei in § 267a Abs. 1 HGB genannten Merkmale<br />
unterschritten, darf somit die Erleichterungen als Kleinstkapitalgesellschaft in<br />
Anspruch nehmen und beantragt die Hinterlegung <strong>de</strong>r Bilanz.<br />
Datum, Ort, Unterschrift“<br />
3.12 Mitteilung an <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>sanzeiger<br />
Die KleinstKapG haben zusätzlich zu <strong>de</strong>r Bilanz <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sanzeiger<br />
gegenüber die Mitteilung zu machen, dass sie zwei <strong>de</strong>r drei in<br />
§ 267a Abs. 1 HGB genannten Merkmale für die nach § 267 Abs. 4<br />
HGB maßgeblichen Abschlussstichtage nicht überschreiten. Dazu ist<br />
eine einfache Erklärung ausreichend:<br />
Eine Pflicht zur Übermittlung <strong>de</strong>r konkreten Umsatz- und Mitarbeitergrößen<br />
<strong>de</strong>s Unternehmens ist nicht festgeschrieben, um die Unternehmen<br />
von unnötigem Verwaltungsaufwand zu entlasten. Allerdings<br />
kann es durch <strong>de</strong>n Betreiber <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sanzeigers zu Prüfungen und<br />
Nachfragen kommen.<br />
KleinstKapG müssen sich gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 Justizverwaltungskostenordnung<br />
mit <strong>de</strong>rzeit 3 EUR Jahresgebühr an <strong>de</strong>n Kosten <strong>de</strong>s<br />
Unternehmensregisters beteiligen.<br />
3.13 Keine Pflicht zur Nutzung <strong>de</strong>r Offenlegungserleichterungen<br />
sowie Wirkung <strong>de</strong>r Offenlegungserleichterungen<br />
Eine Pflicht zur Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Erleichterungen besteht grundsätzlich<br />
nicht. Wenngleich das Wahlrecht nicht pflichtgemäß ausgeübt<br />
wer<strong>de</strong>n muss, wird unter Berufung auf die Interessenslage <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />
respektive <strong>de</strong>r Gesellschafter bei Fehlen einer entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Regelung in <strong>de</strong>n Statuten <strong>de</strong>r Gesellschaft mitunter eine faktische<br />
Pflicht zur Inanspruchnahme <strong>de</strong>s Wahlrechts gesehen o<strong>de</strong>r eine<br />
solche zumin<strong>de</strong>st für <strong>de</strong>nkbar gehalten. 12 Dies wi<strong>de</strong>rspricht jedoch<br />
<strong>de</strong>m Sinn und Zweck eines han<strong>de</strong>lsrechtlichen Wahlrechts und damit<br />
bereits <strong>de</strong>m Willen <strong>de</strong>s Gesetzgebers ein<strong>de</strong>utig, <strong>de</strong>r in Bezug auf die<br />
Offenlegung eben keine Pflicht zur Inanspruchnahme kodifiziert hat.<br />
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