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3.6 Verkürzte GuV-Glie<strong>de</strong>rung<br />

§ 275 Abs. 5 HGB gestattet KleinstKapG die Aufstellung einer verkürzten<br />

Gewinn- und Verlustrechnung – kurz GuV. Die Min<strong>de</strong>stangaben<br />

wur<strong>de</strong>n gegenüber § 275 Abs. 2 und 3 HGB erheblich reduziert,<br />

sodass nur noch Umsatzerlöse, sonstige Erträge, <strong>de</strong>r Materialaufwand,<br />

<strong>de</strong>r Personalaufwand, Abschreibungen, sonstige Aufwendungen, Steuern<br />

und das Jahresergebnis darzustellen sind.<br />

3.7 Keine Zusammenfassung <strong>de</strong>s Rohergebnisses<br />

Wird von <strong>de</strong>r Erleichterung zur Aufstellung einer verkürzten GuV<br />

gem. § 275 Abs. 5 HGB Gebrauch gemacht, sind die Erleichterungen<br />

<strong>de</strong>s § 276 HGB bezüglich <strong>de</strong>r Verwendung <strong>de</strong>r zusammengefassten<br />

Position „Rohergebnis“ als Ausgangspunkt für die GuV obsolet. Hier<br />

verweist die Bun<strong>de</strong>sregierung auf europäische Vorgaben, 11 die keine<br />

Kombination <strong>de</strong>r Erleichterungen zulassen. Da je<strong>de</strong> Erleichterung als<br />

Einzelwahlrecht konzipiert ist, können KleinstKapG sich auch bei<br />

Anwendung aller übrigen Erleichterungen für KleinstKapG hier für<br />

die GuV-Glie<strong>de</strong>rung mit <strong>de</strong>n für kleine Kapitalgesellschaften vorgesehenen<br />

Posten entschei<strong>de</strong>n. Da die GuV-Posten zu<strong>de</strong>m nach § 265<br />

Abs. 7 HGB auch zusammengefasst wer<strong>de</strong>n können, wenn sie einen<br />

Betrag enthalten, <strong>de</strong>r für die Vermittlung eines <strong>de</strong>n tatsächlichen<br />

Verhältnissen entsprechen<strong>de</strong>n Bil<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Vermögens-, Finanz- und<br />

Ertragslage nicht erheblich ist, dürfte die GuV-Glie<strong>de</strong>rung dann ggf.<br />

noch geringer ausfallen.<br />

3.8 Problematik <strong>de</strong>r Holding-Unternehmen<br />

Die Bun<strong>de</strong>sregierung sowie die Richtliniengeber auf europäischer<br />

Ebene haben bezüglich <strong>de</strong>r KleinstKapG in ihren Regelungen und<br />

Begründungen primär <strong>de</strong>n Fokus auf die sehr kleinen Unternehmen<br />

gelegt. Bei <strong>de</strong>r Ausgestaltung von § 267a HGB dürften aber<br />

auch sehr viele Holding-Unternehmen als KleinstKapG klassifiziert<br />

wer<strong>de</strong>n. Auch für diese wäre eine Zusammenfassung <strong>de</strong>s gesamten<br />

Finanzergebnisses in <strong>de</strong>n Positionen sonstige Erträge und sonstige<br />

Aufwendungen <strong>de</strong>nkbar. <strong>Als</strong> einzige Regelung, die dies verhin<strong>de</strong>rn<br />

könnte, fungiert § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB.<br />

3.9 Befreiung von <strong>de</strong>n Ergebnisverwendungsangaben<br />

Die Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Erleichterung hinsichtlich <strong>de</strong>r GuV-Aufstellung<br />

hat darüber hinaus zur Folge, dass auf die zusätzliche Aufschlüsselung<br />

<strong>de</strong>r GuV nach § 158 Abs. 1 und 2 AktG bezüglich <strong>de</strong>r<br />

Ergebnisverwendung verzichtet wer<strong>de</strong>n kann.<br />

3.10 Wirkung <strong>de</strong>r Aufstellungserleichterungen<br />

Ob die Erleichterungen hinsichtlich <strong>de</strong>r Aufstellung einer verkürzten<br />

Bilanz sowie einer verkürzten GuV gegenüber <strong>de</strong>n Vorschriften für<br />

kleine Kapitalgesellschaften (zusätzlich keine mit römischen Zahlen<br />

bezeichnete Unterposten bei <strong>de</strong>r Bilanz und nochmals reduzierter<br />

Umfang <strong>de</strong>r GuV-Posten) in <strong>de</strong>r Praxis relevante Erleichterungen<br />

zur Folge haben, darf neben <strong>de</strong>m Problem <strong>de</strong>s Verzichts auf <strong>de</strong>n<br />

Ausweis eines Rohergebnisses auch angesichts eines nur geringen<br />

Unterglie<strong>de</strong>rungsaufwands bezweifelt wer<strong>de</strong>n. Zu<strong>de</strong>m sind die Aufglie<strong>de</strong>rungen<br />

intern für die Selbstinformation und auch im Rahmen<br />

7) Vgl. MicroBilG, BT-Ds. 17/11292, S. 17.<br />

8) Vgl. MicroBilG, BT-Ds. 17/11292, S. 17.<br />

9) Vgl. Hoffmann, StuB 2012, S. 730.<br />

10) Vgl. Hoffmann, StuB 2012, S. 730.<br />

11) Vgl. MicroBilG, BT-Ds. 17/11292, S. 18.<br />

12) So etwa Grottel, in Beck Bil-Komm. 8. Aufl., § 326 HGB, Rz. 1.<br />

<strong>de</strong>r E-Bilanz für die Steuerbehör<strong>de</strong>n notwendig, sodass es keine<br />

Erleichterungen bei <strong>de</strong>r Buchführung geben dürfte.<br />

3.11 Hinterlegung statt Offenlegung <strong>de</strong>r Bilanz<br />

Neben <strong>de</strong>m Verzicht zur Aufstellung eines Anhangs kann als zweite<br />

zentrale Erleichterung die Verfahrensän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Offenlegung<br />

<strong>de</strong>r Rechnungslegungsunterlagen für KleinstKapG gesehen wer<strong>de</strong>n.<br />

Nach § 326 Abs. 2 HGB kann von diesen Unternehmen statt <strong>de</strong>r bislang<br />

üblichen Offenlegung (Bekanntmachung <strong>de</strong>r Daten als je<strong>de</strong>rzeit<br />

abrufbare Information im Internet durch <strong>de</strong>n Betreiber <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sanzeigers)<br />

nun alternativ eine Hinterlegung <strong>de</strong>r Bilanz beantragt wer<strong>de</strong>n.<br />

Dann ist diese nur auf Antrag an das Unternehmensregister als<br />

kostenpflichtige elektronische Kopie (<strong>de</strong>rzeit vorgesehen: 4,50 EUR<br />

pro Bilanz) erhältlich. Es bleibt jedoch dabei, dass die Einsichtnahme<br />

und damit die Antragstellung je<strong>de</strong>rmann gestattet ist. So sind etwa<br />

keine Begründungen o<strong>de</strong>r Nachweise über ein begrün<strong>de</strong>tes Interesse<br />

für die Einsichtnahme vorzulegen. Allerdings hat vor <strong>de</strong>r Antragstellung<br />

eine Registrierung beim Unternehmensregister zu erfolgen,<br />

wobei eine Übermittlung <strong>de</strong>r registrierten Daten <strong>de</strong>r Antragsteller<br />

bzw. <strong>de</strong>r Anträge an die KleinstKapG nicht vorgesehen ist. Damit bleiben<br />

die Antragsteller <strong>de</strong>n hinterlegen<strong>de</strong>n Unternehmen gegenüber<br />

hinsichtlich Namen und Anzahl anonym.<br />

Beispiel<br />

„Mitteilung gem. § 326 Abs. 2 Satz 3 HGB:<br />

Die NN GmbH hat am aktuellen Abschlussstichtag (31.12.2012) und am Vorjahrsstichtag<br />

jeweils zwei <strong>de</strong>r drei in § 267a Abs. 1 HGB genannten Merkmale<br />

unterschritten, darf somit die Erleichterungen als Kleinstkapitalgesellschaft in<br />

Anspruch nehmen und beantragt die Hinterlegung <strong>de</strong>r Bilanz.<br />

Datum, Ort, Unterschrift“<br />

3.12 Mitteilung an <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>sanzeiger<br />

Die KleinstKapG haben zusätzlich zu <strong>de</strong>r Bilanz <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sanzeiger<br />

gegenüber die Mitteilung zu machen, dass sie zwei <strong>de</strong>r drei in<br />

§ 267a Abs. 1 HGB genannten Merkmale für die nach § 267 Abs. 4<br />

HGB maßgeblichen Abschlussstichtage nicht überschreiten. Dazu ist<br />

eine einfache Erklärung ausreichend:<br />

Eine Pflicht zur Übermittlung <strong>de</strong>r konkreten Umsatz- und Mitarbeitergrößen<br />

<strong>de</strong>s Unternehmens ist nicht festgeschrieben, um die Unternehmen<br />

von unnötigem Verwaltungsaufwand zu entlasten. Allerdings<br />

kann es durch <strong>de</strong>n Betreiber <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sanzeigers zu Prüfungen und<br />

Nachfragen kommen.<br />

KleinstKapG müssen sich gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 Justizverwaltungskostenordnung<br />

mit <strong>de</strong>rzeit 3 EUR Jahresgebühr an <strong>de</strong>n Kosten <strong>de</strong>s<br />

Unternehmensregisters beteiligen.<br />

3.13 Keine Pflicht zur Nutzung <strong>de</strong>r Offenlegungserleichterungen<br />

sowie Wirkung <strong>de</strong>r Offenlegungserleichterungen<br />

Eine Pflicht zur Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Erleichterungen besteht grundsätzlich<br />

nicht. Wenngleich das Wahlrecht nicht pflichtgemäß ausgeübt<br />

wer<strong>de</strong>n muss, wird unter Berufung auf die Interessenslage <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

respektive <strong>de</strong>r Gesellschafter bei Fehlen einer entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Regelung in <strong>de</strong>n Statuten <strong>de</strong>r Gesellschaft mitunter eine faktische<br />

Pflicht zur Inanspruchnahme <strong>de</strong>s Wahlrechts gesehen o<strong>de</strong>r eine<br />

solche zumin<strong>de</strong>st für <strong>de</strong>nkbar gehalten. 12 Dies wi<strong>de</strong>rspricht jedoch<br />

<strong>de</strong>m Sinn und Zweck eines han<strong>de</strong>lsrechtlichen Wahlrechts und damit<br />

bereits <strong>de</strong>m Willen <strong>de</strong>s Gesetzgebers ein<strong>de</strong>utig, <strong>de</strong>r in Bezug auf die<br />

Offenlegung eben keine Pflicht zur Inanspruchnahme kodifiziert hat.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

2 _ 13 SteuerConsultant 21

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