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Einkommensteuer<br />
Fakten & Nachrichten<br />
» Einkommensteuer<br />
Doppelte Haushaltsführung – Mehrgenerationenhaushalt<br />
Keine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG für<br />
Zahlung von Pauschalen für Schönheitsreparaturen<br />
BFH, 5.7.2012, VI R 18/10, HI3481790<br />
BFH, 26.7.2012, VI R 10/12, HI3481789<br />
1. Ein eigener Hausstand wird auch dann unterhalten, wenn <strong>de</strong>r Ersto<strong>de</strong>r<br />
Haupthausstand im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushalts<br />
(mit <strong>de</strong>n Eltern) geführt wird.<br />
2. Der „kleinfamilientypische“ Haushalt <strong>de</strong>r Eltern kann sich zu einem<br />
wohngemeinschaftsähnlichen, gemeinsamen und mitbestimmten<br />
Mehrgenerationenhaushalt o<strong>de</strong>r gar zum Haushalt <strong>de</strong>s erwachsenen<br />
Kin<strong>de</strong>s, in <strong>de</strong>n die Eltern beispielsweise wegen Krankheit o<strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit<br />
aufgenommen sind, wan<strong>de</strong>ln.<br />
» Sachverhalt<br />
Der aus M stammen<strong>de</strong>, 1974 geborene ledige K studierte und wohnte<br />
seit 2002 in L. K schloss das Studium 2004 ab und war seit Januar<br />
2005 in L als Arbeitnehmer tätig. Er behielt während <strong>de</strong>r gesamten<br />
Zeit einen Wohnsitz im Elternhaus in M bei. Das nicht in eigenständige<br />
Wohnungen unterteilte Haus hat eine Küche, 5 Zimmer, 2 davon<br />
im Keller, und 2 Ba<strong>de</strong>zimmer, eines davon im Keller. Die Kellerräume<br />
nutzte K alleine; sie verfügen über einen eigenen Zugang. Die einzige<br />
Küche wur<strong>de</strong> gemeinsam genutzt, K hat aber im Keller einen<br />
eigenen Kühlschrank. K zahlte keine Miete, trug aber bestimmte<br />
Kosten und erledigte Einkäufe sowie körperlich schwere Arbeiten.<br />
Die Eltern übernahmen die Betriebskosten <strong>de</strong>s Hauses. Die von K<br />
geltend gemachte doppelte Haushaltsführung erkannten Finanzamt<br />
und -gericht mangels eigenen Hausstands von K in M nicht an. Der<br />
BFH hob das FG-Urteil auf und verwies die Sache zurück.<br />
» Praxishinweis<br />
Bei einem Mehrgenerationenhaushalt schließt es <strong>de</strong>r BFH nicht aus,<br />
dass Kin<strong>de</strong>r einen eigenen Hausstand führen. Nach <strong>de</strong>r jüngsten<br />
BFH-Rechtsprechung kommt es hierfür bei einer Gesamtschau auf<br />
die Einrichtung, Ausstattung und Größe <strong>de</strong>r Wohnung an, ob sie ein<br />
eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet, ohne dass aber<br />
die bewertungsrechtliche Voraussetzung einer Wohnung gegeben<br />
sein muss. Selbst gemeinsame sanitäre Einrichtungen und Küchen<br />
schließen nicht zwingend einen eigenen Hausstand aus. Die Gesamtschau<br />
hat persönliche Lebensumstän<strong>de</strong>, Alter und Personenstand<br />
<strong>de</strong>s Steuerpflichtigen zu berücksichtigen: Hat das Kind gera<strong>de</strong> erst<br />
eine Ausbildung begonnen o<strong>de</strong>r lebt es schon länger auswärts und<br />
kehrt aus einer gefestigten Beziehung o<strong>de</strong>r Ehe wie<strong>de</strong>r zurück in <strong>de</strong>n<br />
Haushalt <strong>de</strong>r Eltern? O<strong>de</strong>r übernimmt das Kind wegen Krankheit o<strong>de</strong>r<br />
Pflegebedürftigkeit <strong>de</strong>n elterlichen Haushalt? Wie sind die Räume<br />
ausgestattet? Wie wird die Wohnung am Beschäftigungsort genutzt?<br />
Das hat nun das FG zu prüfen.<br />
Prof. Dr. Stefan Schnei<strong>de</strong>r, Richter am BFH, aus: BFH/PR 2/2013,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
Leistet <strong>de</strong>r Mieter einer Dienstwohnung an <strong>de</strong>n Vermieter pauschale<br />
Zahlungen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen, so<br />
han<strong>de</strong>lt es sich hierbei nicht um Aufwendungen für Handwerkerleistungen<br />
i. S. d. § 35a Abs. 2 EStG, wenn die Zahlungen unabhängig<br />
davon erfolgen, ob und ggf. in welcher Höhe <strong>de</strong>r Vermieter tatsächlich<br />
Reparaturen an <strong>de</strong>r Wohnung <strong>de</strong>s Mieters in Auftrag gibt.<br />
» Sachverhalt<br />
K wohnte in einer Pastorendienstwohnung zur Miete. Er zahlte Kaltmiete,<br />
Nebenkosten und eine monatliche Pauschale für Schönheitsreparaturen,<br />
bemessen nach <strong>de</strong>r Wohnungsgröße. In <strong>de</strong>r Wohnung<br />
wur<strong>de</strong>n Renovierungsarbeiten vom Vermieter, <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>,<br />
durchgeführt. Die Rechnungen waren an die Kirchengemein<strong>de</strong><br />
adressiert, trugen <strong>de</strong>n Eingangsstempel <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>skirchenamts und<br />
wur<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m zentralen Fonds für Schönheitsreparaturen bezahlt,<br />
in <strong>de</strong>n die Pauschalen aller Mieter flossen. K machte die Steuerermäßigung<br />
nach § 35a EStG geltend.<br />
Das Finanzamt versagte diese, das Finanzgericht berücksichtigte nur<br />
einen Teilbetrag. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und wies die<br />
Klage in vollem Umfang ab.<br />
» Praxishinweis<br />
Bei § 35a EStG kommt es auf die zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen<br />
an. Es genügt nicht, dass <strong>de</strong>r Vermieter <strong>de</strong>m Mieter bescheinigt,<br />
einen bestimmten Teil <strong>de</strong>r vereinnahmten Miete für Schönheitsreparaturen<br />
an <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Wohnung verwen<strong>de</strong>t zu haben. K<br />
hatte seine vertragliche Verpflichtung gegenüber seinem Vermieter<br />
erfüllt, <strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>rum seine Verpflichtung, Schönheitsreparaturen<br />
auszuführen, um die Wohnung in vertragsgemäßen Zustand zu halten.<br />
K selbst nahm damit keine Handwerkerleistung in Anspruch.<br />
Die Umlage war letztlich ein Teil <strong>de</strong>r Miete und nur kalkulatorisch<br />
ausgewiesen als ein auf Schönheitsreparaturen entfallen<strong>de</strong>r Anteil.<br />
Aus <strong>de</strong>r Umlage resultierte auch kein Guthaben zugunsten von<br />
K, über das abzurechnen war. Deshalb war dies nicht mit Fällen<br />
zu vergleichen, in <strong>de</strong>nen Zahlungen von Mietern an Vermieter in<br />
Nebenkostenabrechnungen ausgewiesen o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>nen Handwerkerleistungen<br />
<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn von Wohnungseigentumsgemeinschaften<br />
zugerechnet wer<strong>de</strong>n. Auch die Verwaltungsregelung für<br />
Dienst- und Werkswohnungen konnte K nicht helfen. Denn auch sie<br />
geht davon aus, dass es Aufwendungen <strong>de</strong>s Arbeitnehmers sind. Die<br />
vorliegen<strong>de</strong> Konzeption eignet sich nicht als Steuersparmo<strong>de</strong>ll. Die<br />
Aufwendungen <strong>de</strong>s Vermieters sind <strong>de</strong>ssen Erwerbsaufwand; <strong>de</strong>r für<br />
<strong>de</strong>n Mieter ausgewiesene Renovierungskostenanteil am Mietzins ist<br />
nur eine kalkulatorische Größe. Davon unterschei<strong>de</strong>t sich die typische<br />
Nebenkostenabrechnung; hier wer<strong>de</strong>n konkrete Leistungen abgerechnet,<br />
die <strong>de</strong>n jeweiligen Mietern zuzurechnen sind.<br />
Prof. Dr. Stefan Schnei<strong>de</strong>r, Richter am BFH,<br />
aus: BFH/PR 2/2013, durch die Redaktion gekürzt.<br />
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