20.01.2014 Aufrufe

Als PDF downloaden - Haufe.de

Als PDF downloaden - Haufe.de

Als PDF downloaden - Haufe.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Einkommensteuer<br />

Fakten & Nachrichten<br />

» Einkommensteuer<br />

Doppelte Haushaltsführung – Mehrgenerationenhaushalt<br />

Keine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG für<br />

Zahlung von Pauschalen für Schönheitsreparaturen<br />

BFH, 5.7.2012, VI R 18/10, HI3481790<br />

BFH, 26.7.2012, VI R 10/12, HI3481789<br />

1. Ein eigener Hausstand wird auch dann unterhalten, wenn <strong>de</strong>r Ersto<strong>de</strong>r<br />

Haupthausstand im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushalts<br />

(mit <strong>de</strong>n Eltern) geführt wird.<br />

2. Der „kleinfamilientypische“ Haushalt <strong>de</strong>r Eltern kann sich zu einem<br />

wohngemeinschaftsähnlichen, gemeinsamen und mitbestimmten<br />

Mehrgenerationenhaushalt o<strong>de</strong>r gar zum Haushalt <strong>de</strong>s erwachsenen<br />

Kin<strong>de</strong>s, in <strong>de</strong>n die Eltern beispielsweise wegen Krankheit o<strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit<br />

aufgenommen sind, wan<strong>de</strong>ln.<br />

» Sachverhalt<br />

Der aus M stammen<strong>de</strong>, 1974 geborene ledige K studierte und wohnte<br />

seit 2002 in L. K schloss das Studium 2004 ab und war seit Januar<br />

2005 in L als Arbeitnehmer tätig. Er behielt während <strong>de</strong>r gesamten<br />

Zeit einen Wohnsitz im Elternhaus in M bei. Das nicht in eigenständige<br />

Wohnungen unterteilte Haus hat eine Küche, 5 Zimmer, 2 davon<br />

im Keller, und 2 Ba<strong>de</strong>zimmer, eines davon im Keller. Die Kellerräume<br />

nutzte K alleine; sie verfügen über einen eigenen Zugang. Die einzige<br />

Küche wur<strong>de</strong> gemeinsam genutzt, K hat aber im Keller einen<br />

eigenen Kühlschrank. K zahlte keine Miete, trug aber bestimmte<br />

Kosten und erledigte Einkäufe sowie körperlich schwere Arbeiten.<br />

Die Eltern übernahmen die Betriebskosten <strong>de</strong>s Hauses. Die von K<br />

geltend gemachte doppelte Haushaltsführung erkannten Finanzamt<br />

und -gericht mangels eigenen Hausstands von K in M nicht an. Der<br />

BFH hob das FG-Urteil auf und verwies die Sache zurück.<br />

» Praxishinweis<br />

Bei einem Mehrgenerationenhaushalt schließt es <strong>de</strong>r BFH nicht aus,<br />

dass Kin<strong>de</strong>r einen eigenen Hausstand führen. Nach <strong>de</strong>r jüngsten<br />

BFH-Rechtsprechung kommt es hierfür bei einer Gesamtschau auf<br />

die Einrichtung, Ausstattung und Größe <strong>de</strong>r Wohnung an, ob sie ein<br />

eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet, ohne dass aber<br />

die bewertungsrechtliche Voraussetzung einer Wohnung gegeben<br />

sein muss. Selbst gemeinsame sanitäre Einrichtungen und Küchen<br />

schließen nicht zwingend einen eigenen Hausstand aus. Die Gesamtschau<br />

hat persönliche Lebensumstän<strong>de</strong>, Alter und Personenstand<br />

<strong>de</strong>s Steuerpflichtigen zu berücksichtigen: Hat das Kind gera<strong>de</strong> erst<br />

eine Ausbildung begonnen o<strong>de</strong>r lebt es schon länger auswärts und<br />

kehrt aus einer gefestigten Beziehung o<strong>de</strong>r Ehe wie<strong>de</strong>r zurück in <strong>de</strong>n<br />

Haushalt <strong>de</strong>r Eltern? O<strong>de</strong>r übernimmt das Kind wegen Krankheit o<strong>de</strong>r<br />

Pflegebedürftigkeit <strong>de</strong>n elterlichen Haushalt? Wie sind die Räume<br />

ausgestattet? Wie wird die Wohnung am Beschäftigungsort genutzt?<br />

Das hat nun das FG zu prüfen.<br />

Prof. Dr. Stefan Schnei<strong>de</strong>r, Richter am BFH, aus: BFH/PR 2/2013,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

Leistet <strong>de</strong>r Mieter einer Dienstwohnung an <strong>de</strong>n Vermieter pauschale<br />

Zahlungen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen, so<br />

han<strong>de</strong>lt es sich hierbei nicht um Aufwendungen für Handwerkerleistungen<br />

i. S. d. § 35a Abs. 2 EStG, wenn die Zahlungen unabhängig<br />

davon erfolgen, ob und ggf. in welcher Höhe <strong>de</strong>r Vermieter tatsächlich<br />

Reparaturen an <strong>de</strong>r Wohnung <strong>de</strong>s Mieters in Auftrag gibt.<br />

» Sachverhalt<br />

K wohnte in einer Pastorendienstwohnung zur Miete. Er zahlte Kaltmiete,<br />

Nebenkosten und eine monatliche Pauschale für Schönheitsreparaturen,<br />

bemessen nach <strong>de</strong>r Wohnungsgröße. In <strong>de</strong>r Wohnung<br />

wur<strong>de</strong>n Renovierungsarbeiten vom Vermieter, <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>,<br />

durchgeführt. Die Rechnungen waren an die Kirchengemein<strong>de</strong><br />

adressiert, trugen <strong>de</strong>n Eingangsstempel <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>skirchenamts und<br />

wur<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m zentralen Fonds für Schönheitsreparaturen bezahlt,<br />

in <strong>de</strong>n die Pauschalen aller Mieter flossen. K machte die Steuerermäßigung<br />

nach § 35a EStG geltend.<br />

Das Finanzamt versagte diese, das Finanzgericht berücksichtigte nur<br />

einen Teilbetrag. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und wies die<br />

Klage in vollem Umfang ab.<br />

» Praxishinweis<br />

Bei § 35a EStG kommt es auf die zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen<br />

an. Es genügt nicht, dass <strong>de</strong>r Vermieter <strong>de</strong>m Mieter bescheinigt,<br />

einen bestimmten Teil <strong>de</strong>r vereinnahmten Miete für Schönheitsreparaturen<br />

an <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Wohnung verwen<strong>de</strong>t zu haben. K<br />

hatte seine vertragliche Verpflichtung gegenüber seinem Vermieter<br />

erfüllt, <strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>rum seine Verpflichtung, Schönheitsreparaturen<br />

auszuführen, um die Wohnung in vertragsgemäßen Zustand zu halten.<br />

K selbst nahm damit keine Handwerkerleistung in Anspruch.<br />

Die Umlage war letztlich ein Teil <strong>de</strong>r Miete und nur kalkulatorisch<br />

ausgewiesen als ein auf Schönheitsreparaturen entfallen<strong>de</strong>r Anteil.<br />

Aus <strong>de</strong>r Umlage resultierte auch kein Guthaben zugunsten von<br />

K, über das abzurechnen war. Deshalb war dies nicht mit Fällen<br />

zu vergleichen, in <strong>de</strong>nen Zahlungen von Mietern an Vermieter in<br />

Nebenkostenabrechnungen ausgewiesen o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>nen Handwerkerleistungen<br />

<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn von Wohnungseigentumsgemeinschaften<br />

zugerechnet wer<strong>de</strong>n. Auch die Verwaltungsregelung für<br />

Dienst- und Werkswohnungen konnte K nicht helfen. Denn auch sie<br />

geht davon aus, dass es Aufwendungen <strong>de</strong>s Arbeitnehmers sind. Die<br />

vorliegen<strong>de</strong> Konzeption eignet sich nicht als Steuersparmo<strong>de</strong>ll. Die<br />

Aufwendungen <strong>de</strong>s Vermieters sind <strong>de</strong>ssen Erwerbsaufwand; <strong>de</strong>r für<br />

<strong>de</strong>n Mieter ausgewiesene Renovierungskostenanteil am Mietzins ist<br />

nur eine kalkulatorische Größe. Davon unterschei<strong>de</strong>t sich die typische<br />

Nebenkostenabrechnung; hier wer<strong>de</strong>n konkrete Leistungen abgerechnet,<br />

die <strong>de</strong>n jeweiligen Mietern zuzurechnen sind.<br />

Prof. Dr. Stefan Schnei<strong>de</strong>r, Richter am BFH,<br />

aus: BFH/PR 2/2013, durch die Redaktion gekürzt.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

2 _ 13 SteuerConsultant 7

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!