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NVP 2013 Stand nach Beteiligung 14.03.13 - Stadt Emden

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Nahverkehrsplan <strong>2013</strong><br />

5. EU-VO 1370/2007 / Direktvergabe / Verträge<br />

Der Linienverkehr unterliegt grundsätzlich einer Marktzugangsbeschränkung, d. h.,<br />

für die Durchführung des Linienverkehrs bedarf es einer Konzession. Der<br />

Wettbewerb um die Konzession wird von der Landesnahverkehrsgesellschaft<br />

Niedersachsen (LNVG) entschieden. Die LNVG hat bei ihrer Entscheidung den<br />

Nahverkehrsplan zu berücksichtigen.<br />

Davon zu trennen sind gegebenenfalls erforderliche Verträge (öDA, aV) über<br />

Ausgleichsleistungen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, über die<br />

der Aufgabenträger entscheidet. Ausgleichleistungen können – sofern sie nicht direkt<br />

vergeben werden – nur aufgrund einer Ausschreibung gewährt werden.<br />

Bezüglich der Durchführung des ÖPNV im <strong>Stadt</strong>gebiet hat die <strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong> als<br />

Aufgabenträger die Entscheidung getroffen, dass die Leistung direkt an die<br />

<strong>Stadt</strong>werke <strong>Emden</strong> GmbH oder einer Tochtergesellschaft der <strong>Stadt</strong>werke <strong>Emden</strong><br />

GmbH vergeben wird. Es wird angestrebt, die Nutzung des steuerlichen<br />

Querverbundes zu erhalten, was für die Fortführung des <strong>Stadt</strong>verkehrs im geplanten<br />

Umfang essenziell ist. Die Vergabe an ein privates Verkehrsunternehmen sowohl<br />

direkt wie über eine Ausschreibung kommt für die <strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong> derzeit nicht in<br />

Betracht.<br />

Generell soll jedoch das wirtschaftliche Risiko des öffentlichen Nahverkehrs beim<br />

zuständigen Verkehrsunternehmen bleiben. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong> wird deshalb einen<br />

Dienstleistungsauftrag im Sinne der EU-VO 1370/2007 (Dienstleistungskonzession)<br />

direkt an die <strong>Stadt</strong>werke <strong>Emden</strong> GmbH oder einer Tochtergesellschaft der<br />

<strong>Stadt</strong>werke <strong>Emden</strong> GmbH vergeben. Das zu erbringende Leistungsvolumen<br />

orientiert sich an den Vorgaben dieses Nahverkehrsplans und muss die sogenannte<br />

Bagatellgrenze gemäß Artikel 5 Absatz 4 der EU-VO 1370/2007 unterschreiten.<br />

Den <strong>Stadt</strong>werken <strong>Emden</strong> GmbH oder einer Tochtergesellschaft der <strong>Stadt</strong>werke<br />

<strong>Emden</strong> GmbH soll grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden, Teile der<br />

notwendigen Aufgaben zur Durchführung des <strong>Stadt</strong>verkehrs an einen qualifizierten<br />

Dritten im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens zu vergeben. Die Leistungen<br />

dürfen jedoch nicht ausschließlich durch einen Subunternehmer erbracht werden.<br />

Erforderlich ist vielmehr die Erfüllung der sogenannten „Eigenerbringungsquote“<br />

durch die <strong>Stadt</strong>werke <strong>Emden</strong> GmbH oder einer Tochtergesellschaft der <strong>Stadt</strong>werke<br />

<strong>Emden</strong> GmbH, deren Umfang die Erfüllung eines sogenannten „bedeutenden Teils“<br />

gemäß Artikel 4 Absatz 7 der EU-VO 1370/2007 des Gesamtgeschäfts des<br />

<strong>Stadt</strong>verkehrs umfassen muss.<br />

Zur Erfüllung der Eigenerbringungsquote sind neben Managementleistungen auch<br />

die „Personenverkehrsdienste“ zu berücksichtigen. Diese umfassen auch die<br />

sogenannten Kernfunktionen; dazu gehören die Fahrbetriebsleistungen,<br />

Fahrscheinkontrolle, Leitstelle und Wartung etc. Die <strong>Stadt</strong>werke <strong>Emden</strong> GmbH oder<br />

einer Tochtergesellschaft der <strong>Stadt</strong>werke <strong>Emden</strong> GmbH hat somit im Rahmen der<br />

künftigen Dienstleistungskonzession einen mindestens bedeutenden Teil der<br />

Verkehrsleistungen zu erbringen.<br />

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