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06. Ladendetektiv - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin

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<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong><br />

ein anderes, gleich effektives Mittel <strong>zu</strong>r Beendigung der Schläge und<br />

Tritte nicht ersichtlich. Schließlich war der Würgegriff auch geboten.<br />

Da Anton keinerlei Tötungsvorsatz hatte und lediglich Brunos körperliche<br />

Integrität beeinträchtigen wollte, ist unter dem Gesichtspunkt der<br />

Gebotenheit vorliegend nicht darauf ein<strong>zu</strong>gehen, ob eine absichtliche<br />

(!!!) Tötung <strong>zu</strong>m Schutz von Sachwerten vom Notwehrrecht gedeckt<br />

sein kann.<br />

Des Weiteren kam es auch nicht <strong>zu</strong> einer Einschränkung von Antons<br />

Notwehrrecht aufgrund der Schranken des § 127 StPO.<br />

[An dieser Stelle wird erneut deutlich, wie wichtig es im vorliegenden<br />

Fall ist, die einzelnen Handlungen Antons sauber auseinander <strong>zu</strong> halten.<br />

Der beschränkte Anwendungsbereich des § 127 StPO (nur Rechtfertigung<br />

von Freiheitsentziehungen und leichten Körperverlet<strong>zu</strong>ngen)<br />

überlagert hier nicht das schärfere Notwehrrecht. Das vorangehende<br />

Zu-Fall-Bringen Brunos war durch § 127 I StPO gerechtfertigt. Mit<br />

dem Würgegriff war aber eine neue Handlung Antons gegeben, welche<br />

nicht mehr der Festnahme Brunos, sondern der eigenen Verteidigung<br />

diente. Es wäre nun aber eine un<strong>zu</strong>lässige Beschränkung, die<br />

Grenzen des § 127 StPO auch auf die der Festnahme folgende Notwehr<br />

aus<strong>zu</strong>weiten].<br />

c) Subjektives Rechtfertigungselement<br />

Anton handelte in der Absicht, sich gegen Brunos Schläge und Tritte<br />

<strong>zu</strong> verteidigen. Er handelte damit in Notwehr gemäß § 32 StGB.<br />

2. Nothilfe gemäß § 32 StGB<br />

Hinsichtlich des Eigentums des Ladeninhabers an der CD ist <strong>zu</strong>dem<br />

wiederum eine Rechtfertigung im Wege der Nothilfe gemäß § 32<br />

StGB <strong>zu</strong> denken. Denn die CD befand sich immer noch in Brunos Jackentasche.<br />

Er beeinträchtigte somit immer noch das Eigentum des<br />

Ladeninhabers.<br />

<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> / Strafrecht / Prof. Heinrich

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