29.01.2014 Aufrufe

06. Ladendetektiv - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin

06. Ladendetektiv - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin

06. Ladendetektiv - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong><br />

3. Festnahmerecht gemäß § 127 I StPO<br />

Eine Rechtfertigung im Hinblick auf das Würgen des Bruno gemäß<br />

§ 127 I StPO kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Wie bereits dargelegt<br />

wurde, umfasst die Rechtfertigung nach § 127 I StPO nur solche<br />

Handlungen, welche <strong>zu</strong>m Zweck der Festnahme und der Feststellung<br />

der Identität erforderlich sind. Regelmäßig kommen daher nur<br />

Beeinträchtigungen der körperlichen Bewegungsfreiheit sowie geringfügige<br />

Körperverlet<strong>zu</strong>ngen in Betracht.<br />

Mithin scheidet § 127 I StPO für eine Rechtfertigung Antons aus, da<br />

das Würgen des Bruno eine körperliche Misshandlung darstellt, welche<br />

weit über der Zulässigkeitsgrenze des § 127 I StPO lag.<br />

4. Zwischenergebnis<br />

Anton legte bei Bruno den Würgegriff an, um sich gegen dessen<br />

Schläge und Tritte <strong>zu</strong> verteidigen. Er handelte damit in Notwehr und<br />

war gemäß § 32 StGB gerechtfertigt.<br />

III. Ergebnis<br />

Mangels Rechtswidrigkeit scheidet eine Strafbarkeit Antons wegen<br />

einer gefährlichen Körperverlet<strong>zu</strong>ng gemäß §§ 223 I, 224 I Nr. 5<br />

StGB aus.<br />

D. Strafbarkeit Antons wegen Nötigung gemäß § 240 StGB<br />

Durch den Würgegriff hat Anton tatbestandlich eine Nötigung gemäß<br />

§ 240 I StGB verwirklicht. Das Nötigungsmittel der Gewalt, nämlich<br />

jeder physisch wirkende Zwang, welcher ausgeübt wird, um geleisteten<br />

oder erwarteten Widerstand <strong>zu</strong> überwinden, lag hier unstreitig in<br />

Form des Würgegriffs vor. Hierdurch erreichte Anton auch sein Nötigungsziel,<br />

nämlich das Aufgeben der Schläge und Tritte von Bruno <strong>zu</strong><br />

erzwingen. Hierbei handelte Anton auch vorsätzlich. Jedoch scheitert<br />

seine Strafbarkeit nach § 240 StGB ebenfalls an dem den Würgegriff<br />

rechtfertigenden Notwehrrecht.<br />

<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> / Strafrecht / Prof. Heinrich

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!