06. Ladendetektiv - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin
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<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong><br />
3. Festnahmerecht gemäß § 127 I StPO<br />
Eine Rechtfertigung im Hinblick auf das Würgen des Bruno gemäß<br />
§ 127 I StPO kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Wie bereits dargelegt<br />
wurde, umfasst die Rechtfertigung nach § 127 I StPO nur solche<br />
Handlungen, welche <strong>zu</strong>m Zweck der Festnahme und der Feststellung<br />
der Identität erforderlich sind. Regelmäßig kommen daher nur<br />
Beeinträchtigungen der körperlichen Bewegungsfreiheit sowie geringfügige<br />
Körperverlet<strong>zu</strong>ngen in Betracht.<br />
Mithin scheidet § 127 I StPO für eine Rechtfertigung Antons aus, da<br />
das Würgen des Bruno eine körperliche Misshandlung darstellt, welche<br />
weit über der Zulässigkeitsgrenze des § 127 I StPO lag.<br />
4. Zwischenergebnis<br />
Anton legte bei Bruno den Würgegriff an, um sich gegen dessen<br />
Schläge und Tritte <strong>zu</strong> verteidigen. Er handelte damit in Notwehr und<br />
war gemäß § 32 StGB gerechtfertigt.<br />
III. Ergebnis<br />
Mangels Rechtswidrigkeit scheidet eine Strafbarkeit Antons wegen<br />
einer gefährlichen Körperverlet<strong>zu</strong>ng gemäß §§ 223 I, 224 I Nr. 5<br />
StGB aus.<br />
D. Strafbarkeit Antons wegen Nötigung gemäß § 240 StGB<br />
Durch den Würgegriff hat Anton tatbestandlich eine Nötigung gemäß<br />
§ 240 I StGB verwirklicht. Das Nötigungsmittel der Gewalt, nämlich<br />
jeder physisch wirkende Zwang, welcher ausgeübt wird, um geleisteten<br />
oder erwarteten Widerstand <strong>zu</strong> überwinden, lag hier unstreitig in<br />
Form des Würgegriffs vor. Hierdurch erreichte Anton auch sein Nötigungsziel,<br />
nämlich das Aufgeben der Schläge und Tritte von Bruno <strong>zu</strong><br />
erzwingen. Hierbei handelte Anton auch vorsätzlich. Jedoch scheitert<br />
seine Strafbarkeit nach § 240 StGB ebenfalls an dem den Würgegriff<br />
rechtfertigenden Notwehrrecht.<br />
<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> / Strafrecht / Prof. Heinrich