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06. Ladendetektiv - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin

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<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong><br />

als von § 33 StGB erfasst ansieht. Demgegenüber wendet die extensive<br />

Theorie § 33 StGB auch auf den Fall des extensiven Notwehrexzesses<br />

an. Schließlich unterscheidet eine dritte Ansicht (differenzierende<br />

Theorie), danach, ob die extensive Notwehrüberschreitung vor<br />

oder nach dem tatsächlichen Vorliegen einer Notwehrlage erfolgt und<br />

erstreckt § 33 StGB dabei auf die Fälle des nachzeitigen extensiven<br />

Notwehrexzesses.<br />

In einem solchen nachzeitigen Notwehrexzess befand sich vorliegend<br />

auch Anton, als er Bruno noch würgte, obwohl dieser bereits bewusstlos<br />

und eine Notwehrlage somit nicht mehr gegeben war. Folglich wäre<br />

der Theorienstreit hier <strong>zu</strong> entscheiden. Dies kann jedoch unterbleiben,<br />

da § 33 StGB hier in jedem Fall, d.h. nach sämtlichen Ansichten<br />

daran scheitert, dass es dem Anton an einem sog. asthenischen Affekt<br />

fehlte. Regelmäßig kommt eine Entschuldigung nach § 33 StGB überhaupt<br />

nur dann in Betracht, wenn der Täter die Grenzen der Notwehr<br />

aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet. Vorliegend verkannte<br />

Anton das (weitere) Vorliegen einer Notwehrlage aber nur<br />

deshalb, weil er nichts von Brunos Bewusstlosigkeit bemerkte und<br />

dessen Erstickungskrämpfe als weitere Abwehrhandlungen fehldeutete.<br />

Hingegen setzte Anton das Würgen weder aus Verwirrung, Furcht<br />

oder Schrecken fort.<br />

Da es an der grundlegenden Vorausset<strong>zu</strong>ng des asthenischen Affektes<br />

auf Seiten Antons fehlte, scheidet auch eine Entschuldigung nach § 33<br />

StGB aus. Anton hat sich im Ergebnis durch das Würgen des Bruno<br />

bis hin <strong>zu</strong>m Erstickungstod wegen einer fahrlässigen Tötung gemäß §<br />

222 StGB strafbar gemacht.<br />

<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> / Strafrecht / Prof. Heinrich

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