06. Ladendetektiv - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin
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<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong><br />
II. Rechtswidrigkeit<br />
Fraglich ist, ob Anton hinsichtlich der Freiheitsberaubung gerechtfertigt<br />
handelte.<br />
1. Nothilfe gemäß § 32 StGB<br />
Anton könnte im Wege der Nothilfe und damit gemäß § 32 StGB gerechtfertigt<br />
gehandelt haben.<br />
a) Nothilfelage<br />
Regelmäßig erfordert die Notwehr – ebenso wie die Nothilfe – gemäß<br />
§ 32 StGB einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf ein oder<br />
mehrere Rechtsgüter.<br />
Hier fand unstreitig ein rechtswidriger Angriff auf das Eigentum des<br />
Ladeninhabers statt. Da Bruno die CD nicht bezahlt hatte, eignete er<br />
sich diese rechtswidrig i.S.v. § 242 I StGB <strong>zu</strong>. Auch war der Angriff<br />
auf das Eigentum noch gegenwärtig. Zwar befand sich Bruno bereits<br />
auf der Flucht, jedoch war es ihm noch nicht gelungen, seine Beute<br />
vollständig in Sicherheit <strong>zu</strong> bringen. Vielmehr bestanden noch Chancen,<br />
die CD von Bruno wieder <strong>zu</strong>rück <strong>zu</strong> erlangen. Damit dauerte der<br />
Angriff noch an.<br />
b) Nothilfehandlung<br />
Das Zu-Boden-Werfen war geeignet, die Eigentumsbeeinträchtigung<br />
<strong>zu</strong> beenden. Auch war dies das mildeste Mittel, nachdem Bruno auf<br />
das Ansprechen seitens des Anton mit Flucht reagierte. Schließlich<br />
war Antons Handlung auch geboten, denn es liegen keinerlei Anzeichen<br />
dafür vor, dass Antons Nothilferecht aus irgendeinem Grund eingeschränkt<br />
gewesen sein konnte.<br />
c) Subjektives Rechtfertigungselement<br />
Es bestehen keine Zweifel daran, dass Anton mit entsprechendem Verteidigungswillen<br />
handelte.<br />
<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> / Strafrecht / Prof. Heinrich