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06. Ladendetektiv - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin

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<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong><br />

II. Rechtswidrigkeit<br />

Anton handelte auch rechtswidrig, weil ein Angriff auf seine körperliche<br />

Unversehrtheit <strong>zu</strong> diesem Zeitpunkt nicht mehr stattfand und das<br />

Würgen auch die Verteidigung des Eigentums des Ladeninhabers<br />

(CD) nicht mehr erforderlich war. Von § 127 I StPO wäre das Würgen<br />

ohnehin nicht erfasst gewesen (vgl. da<strong>zu</strong> bereits oben).<br />

III. Schuld<br />

1. Erlaubnistatbestandsirrtum<br />

Anton könnte sich jedoch in einem Erlaubnistatbestandsirrtum befunden<br />

haben, als er Bruno auch nach dessen Verlust des Bewusstseins<br />

weiter würgte.<br />

Ein Erlaubnistatbestandsirrtum ist gegeben, wenn der Täter irrig vom<br />

Bestehen tatsächlicher Umstände ausgeht, welche bei ihrem Vorliegen<br />

<strong>zu</strong> einer Rechtfertigung geführt hätten.<br />

Anton befand sich in einem Erlaubnistatbestandsirrtum, denn er bemerkte<br />

nicht, dass Bruno irgendwann während des Würgens das Bewusstsein<br />

verlor. Vielmehr hielt er Brunos Erstickungskrämpfe für<br />

weitere Abwehrhandlungen. Damit glaubte er, sich durch das Würgen<br />

nach wie vor im Wege der Notwehr gemäß § 32 StGB verteidigen <strong>zu</strong><br />

dürfen. Mithin sah er sich irrtümlich in einer Notwehrlage.<br />

Die rechtliche Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums ist umstritten.<br />

Die strenge Schuldtheorie behandelt den Erlaubnistatbestandirrtum<br />

wie einen Verbotsirrtum und wendet daher § 17 StGB analog an. Dies<br />

hat <strong>zu</strong>r Folge, dass es auf die Vermeidbarkeit des Irrtums ankommt, da<br />

gemäß § 17 StGB nur ein unvermeidbarer Irrtum <strong>zu</strong>m Wegfall der<br />

Schuld führen kann. Unvermeidbar ist ein Verbotsirrtum nur dann,<br />

wenn er auch bei hinlänglicher Sorgfalt nicht hätte verhindert werden<br />

können. Im vorliegenden Fall wäre der Irrtum über die Notwehrlage<br />

wohl vermeidbar gewesen, denn Anton hätte sich genauer vergewis-<br />

<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> / Strafrecht / Prof. Heinrich

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