06. Ladendetektiv - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin
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<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong><br />
II. Rechtswidrigkeit<br />
Anton handelte auch rechtswidrig, weil ein Angriff auf seine körperliche<br />
Unversehrtheit <strong>zu</strong> diesem Zeitpunkt nicht mehr stattfand und das<br />
Würgen auch die Verteidigung des Eigentums des Ladeninhabers<br />
(CD) nicht mehr erforderlich war. Von § 127 I StPO wäre das Würgen<br />
ohnehin nicht erfasst gewesen (vgl. da<strong>zu</strong> bereits oben).<br />
III. Schuld<br />
1. Erlaubnistatbestandsirrtum<br />
Anton könnte sich jedoch in einem Erlaubnistatbestandsirrtum befunden<br />
haben, als er Bruno auch nach dessen Verlust des Bewusstseins<br />
weiter würgte.<br />
Ein Erlaubnistatbestandsirrtum ist gegeben, wenn der Täter irrig vom<br />
Bestehen tatsächlicher Umstände ausgeht, welche bei ihrem Vorliegen<br />
<strong>zu</strong> einer Rechtfertigung geführt hätten.<br />
Anton befand sich in einem Erlaubnistatbestandsirrtum, denn er bemerkte<br />
nicht, dass Bruno irgendwann während des Würgens das Bewusstsein<br />
verlor. Vielmehr hielt er Brunos Erstickungskrämpfe für<br />
weitere Abwehrhandlungen. Damit glaubte er, sich durch das Würgen<br />
nach wie vor im Wege der Notwehr gemäß § 32 StGB verteidigen <strong>zu</strong><br />
dürfen. Mithin sah er sich irrtümlich in einer Notwehrlage.<br />
Die rechtliche Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums ist umstritten.<br />
Die strenge Schuldtheorie behandelt den Erlaubnistatbestandirrtum<br />
wie einen Verbotsirrtum und wendet daher § 17 StGB analog an. Dies<br />
hat <strong>zu</strong>r Folge, dass es auf die Vermeidbarkeit des Irrtums ankommt, da<br />
gemäß § 17 StGB nur ein unvermeidbarer Irrtum <strong>zu</strong>m Wegfall der<br />
Schuld führen kann. Unvermeidbar ist ein Verbotsirrtum nur dann,<br />
wenn er auch bei hinlänglicher Sorgfalt nicht hätte verhindert werden<br />
können. Im vorliegenden Fall wäre der Irrtum über die Notwehrlage<br />
wohl vermeidbar gewesen, denn Anton hätte sich genauer vergewis-<br />
<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> / Strafrecht / Prof. Heinrich