06. Ladendetektiv - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin
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<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong><br />
c) Festnahmehandlung<br />
Liegen Festnahmelage und -grund vor, darf der Betreffende festgenommen<br />
werden. Damit die Festnahmehandlung rechtmäßig ist, muss<br />
sie jedoch bestimmte Vorausset<strong>zu</strong>ngen erfüllen. Insbesondere sind nur<br />
solche Beeinträchtigungen erlaubt, welche im Zuge der Festnahme<br />
unbedingt notwendig sind.<br />
§ 127 StPO rechtfertigt i.d.R. nur Beeinträchtigungen der körperlichen<br />
Bewegungsfreiheit sowie geringfügige Körperverlet<strong>zu</strong>ngen, wie z.B.<br />
festes Zupacken.<br />
Das Zu-Boden-Bringen Brunos war hier, obwohl für ihn mit einer<br />
leichten körperlichen Misshandlung verbunden, vom Festnahmerecht<br />
noch gedeckt.<br />
d) Subjektives Rechtfertigungselement<br />
Wie bereits festgestellt, handelte Anton mit dem entsprechenden Willen,<br />
das Eigentum des Ladeninhabers <strong>zu</strong> verteidigen.<br />
Somit ist Anton auch nach § 127 I StPO gerechtfertigt.<br />
3. Selbsthilferecht gemäß § 859 II BGB<br />
§ 859 II BGB gibt dem Besitzer einer Sache das Recht, sich gegen<br />
einen durch verbotene Eigenmacht herbeigeführten Besitzverlust <strong>zu</strong><br />
wehren. Wie bei der Nothilfe nach § 32 StGB ist es <strong>zu</strong>lässig, nach §<br />
859 II BGB einem Dritten Hilfe <strong>zu</strong> leisten, wenn dessen Besitz beeinträchtigt<br />
wird. Um eine solche Hilfeleistung handelte es sich auch im<br />
vorliegenden Fall, da Anton handelte, um dem Ladeninhaber sowohl<br />
das Eigentum, als auch den Besitz an der CD <strong>zu</strong> erhalten. Mithin war<br />
Anton auch nach § 859 II BGB gerechtfertigt.<br />
4. Zwischenergebnis<br />
Es liegen die Rechtfertigungsgründe der Nothilfe gemäß § 32 StGB,<br />
des Festnahmerechts gemäß § 127 I StPO und der der zivilrechtlichen<br />
<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> / Strafrecht / Prof. Heinrich