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06. Ladendetektiv - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin

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<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong><br />

c) Festnahmehandlung<br />

Liegen Festnahmelage und -grund vor, darf der Betreffende festgenommen<br />

werden. Damit die Festnahmehandlung rechtmäßig ist, muss<br />

sie jedoch bestimmte Vorausset<strong>zu</strong>ngen erfüllen. Insbesondere sind nur<br />

solche Beeinträchtigungen erlaubt, welche im Zuge der Festnahme<br />

unbedingt notwendig sind.<br />

§ 127 StPO rechtfertigt i.d.R. nur Beeinträchtigungen der körperlichen<br />

Bewegungsfreiheit sowie geringfügige Körperverlet<strong>zu</strong>ngen, wie z.B.<br />

festes Zupacken.<br />

Das Zu-Boden-Bringen Brunos war hier, obwohl für ihn mit einer<br />

leichten körperlichen Misshandlung verbunden, vom Festnahmerecht<br />

noch gedeckt.<br />

d) Subjektives Rechtfertigungselement<br />

Wie bereits festgestellt, handelte Anton mit dem entsprechenden Willen,<br />

das Eigentum des Ladeninhabers <strong>zu</strong> verteidigen.<br />

Somit ist Anton auch nach § 127 I StPO gerechtfertigt.<br />

3. Selbsthilferecht gemäß § 859 II BGB<br />

§ 859 II BGB gibt dem Besitzer einer Sache das Recht, sich gegen<br />

einen durch verbotene Eigenmacht herbeigeführten Besitzverlust <strong>zu</strong><br />

wehren. Wie bei der Nothilfe nach § 32 StGB ist es <strong>zu</strong>lässig, nach §<br />

859 II BGB einem Dritten Hilfe <strong>zu</strong> leisten, wenn dessen Besitz beeinträchtigt<br />

wird. Um eine solche Hilfeleistung handelte es sich auch im<br />

vorliegenden Fall, da Anton handelte, um dem Ladeninhaber sowohl<br />

das Eigentum, als auch den Besitz an der CD <strong>zu</strong> erhalten. Mithin war<br />

Anton auch nach § 859 II BGB gerechtfertigt.<br />

4. Zwischenergebnis<br />

Es liegen die Rechtfertigungsgründe der Nothilfe gemäß § 32 StGB,<br />

des Festnahmerechts gemäß § 127 I StPO und der der zivilrechtlichen<br />

<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> / Strafrecht / Prof. Heinrich

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