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06. Ladendetektiv - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin

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<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong><br />

gung ergibt sich daraus, dass das Würgen <strong>zu</strong> diesem Zeitpunkt nicht<br />

mehr erforderlich war, da Schläge und Tritte seitens des Bruno nicht<br />

mehr stattfanden. Das Risiko realisierte sich auch im tatsächlichen<br />

Erfolg, nämlich Brunos Tod. Mithin ist Anton die Verwirklichung von<br />

§§ 223 I, 227 StGB objektiv <strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen.<br />

5. Spezifischer Gefahr<strong>zu</strong>sammenhang zwischen Handlung und Todesfolge<br />

Der spezifische Gefahr<strong>zu</strong>sammenhang liegt vor, wenn sich im tödlichen<br />

Erfolg gerade das spezifische Risiko verwirklicht, welches der<br />

Ausgangshandlung innewohnt. Der erforderliche spezifische Gefahr<strong>zu</strong>sammenhang<br />

zwischen der Körperverlet<strong>zu</strong>ngshandlung und dem<br />

Todeserfolg lag hier vor. Die durch das Würgen herbeigeführte körperliche<br />

Misshandlung barg in sich die Gefahr eines Erstickungstodes<br />

des Bruno, welche sich tatsächlich realisiert hat.<br />

6. Objektive Sorgfaltspflichtverlet<strong>zu</strong>ng und Vorhersehbarkeit der Todesfolge<br />

gemäß § 18 StGB<br />

Das Würgen des Bruno erfüllt die Vorausset<strong>zu</strong>ngen einer vorsätzlichen<br />

Körperverlet<strong>zu</strong>ng. Als solche ist sie nach § 223 I StGB strafbar.<br />

Die Verwirklichung einer mit Strafe bedrohten Handlung stellt per se<br />

eine objektive Sorgfaltspflichtverlet<strong>zu</strong>ng dar, da strafbares Handeln<br />

grundsätzlich <strong>zu</strong> unterlassen ist.<br />

Während sich die objektive Sorgfaltspflichtverlet<strong>zu</strong>ng auf die Handlung<br />

beziehen muss, ist die objektive Vorhersehbarkeit auf die Erfolgsqualifikation,<br />

hier die Todesfolge gemäß § 227 StGB, gerichtet.<br />

Der Tod als Folge des gezielten Strangulierens ist unstreitig objektiv<br />

vorhersehbar. Weiterhin bestehen auch keine Zweifel daran, dass der<br />

Todeserfolg aufgrund des (Pflichtwidrigkeits-)Zusammenhangs eintreten<br />

kann. Anton hat die Gefahr hier – <strong>zu</strong>mindest auch abstrakt – erkannt,<br />

also Brunos Tod für theoretisch möglich gehalten. Dies wird<br />

daran deutlich, dass er, in der Voraussicht es nicht bis <strong>zu</strong>m Äußersten<br />

für Bruno kommen <strong>zu</strong> lassen, diesen da<strong>zu</strong> aufforderte, dem Würgevorgang<br />

durch Abgabe eines Handzeichens selbst ein Ende <strong>zu</strong> setzen.<br />

<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> / Strafrecht / Prof. Heinrich

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