06. Ladendetektiv - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin
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<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong><br />
gung ergibt sich daraus, dass das Würgen <strong>zu</strong> diesem Zeitpunkt nicht<br />
mehr erforderlich war, da Schläge und Tritte seitens des Bruno nicht<br />
mehr stattfanden. Das Risiko realisierte sich auch im tatsächlichen<br />
Erfolg, nämlich Brunos Tod. Mithin ist Anton die Verwirklichung von<br />
§§ 223 I, 227 StGB objektiv <strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen.<br />
5. Spezifischer Gefahr<strong>zu</strong>sammenhang zwischen Handlung und Todesfolge<br />
Der spezifische Gefahr<strong>zu</strong>sammenhang liegt vor, wenn sich im tödlichen<br />
Erfolg gerade das spezifische Risiko verwirklicht, welches der<br />
Ausgangshandlung innewohnt. Der erforderliche spezifische Gefahr<strong>zu</strong>sammenhang<br />
zwischen der Körperverlet<strong>zu</strong>ngshandlung und dem<br />
Todeserfolg lag hier vor. Die durch das Würgen herbeigeführte körperliche<br />
Misshandlung barg in sich die Gefahr eines Erstickungstodes<br />
des Bruno, welche sich tatsächlich realisiert hat.<br />
6. Objektive Sorgfaltspflichtverlet<strong>zu</strong>ng und Vorhersehbarkeit der Todesfolge<br />
gemäß § 18 StGB<br />
Das Würgen des Bruno erfüllt die Vorausset<strong>zu</strong>ngen einer vorsätzlichen<br />
Körperverlet<strong>zu</strong>ng. Als solche ist sie nach § 223 I StGB strafbar.<br />
Die Verwirklichung einer mit Strafe bedrohten Handlung stellt per se<br />
eine objektive Sorgfaltspflichtverlet<strong>zu</strong>ng dar, da strafbares Handeln<br />
grundsätzlich <strong>zu</strong> unterlassen ist.<br />
Während sich die objektive Sorgfaltspflichtverlet<strong>zu</strong>ng auf die Handlung<br />
beziehen muss, ist die objektive Vorhersehbarkeit auf die Erfolgsqualifikation,<br />
hier die Todesfolge gemäß § 227 StGB, gerichtet.<br />
Der Tod als Folge des gezielten Strangulierens ist unstreitig objektiv<br />
vorhersehbar. Weiterhin bestehen auch keine Zweifel daran, dass der<br />
Todeserfolg aufgrund des (Pflichtwidrigkeits-)Zusammenhangs eintreten<br />
kann. Anton hat die Gefahr hier – <strong>zu</strong>mindest auch abstrakt – erkannt,<br />
also Brunos Tod für theoretisch möglich gehalten. Dies wird<br />
daran deutlich, dass er, in der Voraussicht es nicht bis <strong>zu</strong>m Äußersten<br />
für Bruno kommen <strong>zu</strong> lassen, diesen da<strong>zu</strong> aufforderte, dem Würgevorgang<br />
durch Abgabe eines Handzeichens selbst ein Ende <strong>zu</strong> setzen.<br />
<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> / Strafrecht / Prof. Heinrich