700 Jahre: Rackendorf – Rackenstein – Roggenstein
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Das kleine Dorf Lämersdorf wurde früher Lehmansdorf genannt, hieß aber 1812<br />
schon so wie heute. Während in <strong>Roggenstein</strong> nur noch einige Namen der Familien<br />
vorhanden sind und die Hausnamen Zierwick und Melber auf die Hausbesitzer<br />
von 1802 hinweisen, sind die Hofbesitzer meist aus der gleichen Familie<br />
stammend. Genannt werden:<br />
Großmann Johann Adam<br />
Bayerl Georg Michael<br />
Hansmichel Payerl<br />
Troppmann Barthl<br />
Kammerer Balt., Taglöhner, zog<br />
später nach <strong>Roggenstein</strong><br />
Großmann Bath. <strong>–</strong> Schneiderbauer<br />
Bayerl Michael (Bärnlenz)<br />
Nachfolger Sperl<br />
Nachfolger Haller<br />
heute Hausname Hansmichelhof<br />
Weber Bartl genannt <strong>–</strong> Hausname<br />
vorh.<br />
Wittmann Karl<br />
Wittmann Johann<br />
In Trauschendorf gehörten nur drei Höfe nach <strong>Roggenstein</strong>:<br />
Adam Beimler<br />
Michl Artl<br />
Johann Betz<br />
Acht Höfe waren reichsunmittelbar und hatten die Abgaben an Leuchtenberg<br />
zu entrichten. Drei Höfe gehörten zur Grundherrschaft Waldau, ein Hof zu<br />
Kaimling.<br />
Das Patrimonialgericht in <strong>Roggenstein</strong> machte zu Beginn des 19. Jahrhunderts<br />
im weiten Umkreis von sich reden.<br />
Heiraten um 1830<br />
Die Zeit der Aufklärung hat zwar in Bayern mit vielen Missständen aus dem<br />
Mittelalter aufgeräumt, aber manche Dinge steckten noch lange in den Kinderschuhen.<br />
Aus den Pflegegerichten haben sich Landgerichte entwickelt. Ein<br />
selbständiger Richterstand wurde geschaffen.<br />
Den Hofmarksherren überließ man aber zunächst die niedere Gerichtsbarkeit.<br />
Das war allerdings nur ein kleines Trostpflaster, welches man für die mehr und<br />
mehr abgebröckelten Rechte aufklebte.<br />
Wenn sich irgendwie eine Gelegenheit bot, dann zog man das Pflästerchen<br />
schon ab. Mit der vorläufig belassenen Gerichtsbarkeit konnten die Hofherrn<br />
mit ihren Richtern kleine Vergehen selbst ahnden.<br />
Die Erlaubnis zum Heiraten konnten sie nach Ermessen erteilen oder nicht genehmigen.<br />
Darin lagen viel Härten. Niemand konnte sich nach Belieben niederlassen,<br />
wo er wollte. Er musste den Antrag stellen auf Untertanenaufnahme.<br />
Ob er sie erhielt oder nicht, das hing von seiner Vermögens- und Berufslage<br />
ab. Wollte ein armer Schlucker heiraten, der weder Grund und Boden, noch<br />
Geld besaß, dann stand es schlecht um seine Heiratsabsichten.