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700 Jahre: Rackendorf – Rackenstein – Roggenstein

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Das kleine Dorf Lämersdorf wurde früher Lehmansdorf genannt, hieß aber 1812<br />

schon so wie heute. Während in <strong>Roggenstein</strong> nur noch einige Namen der Familien<br />

vorhanden sind und die Hausnamen Zierwick und Melber auf die Hausbesitzer<br />

von 1802 hinweisen, sind die Hofbesitzer meist aus der gleichen Familie<br />

stammend. Genannt werden:<br />

Großmann Johann Adam<br />

Bayerl Georg Michael<br />

Hansmichel Payerl<br />

Troppmann Barthl<br />

Kammerer Balt., Taglöhner, zog<br />

später nach <strong>Roggenstein</strong><br />

Großmann Bath. <strong>–</strong> Schneiderbauer<br />

Bayerl Michael (Bärnlenz)<br />

Nachfolger Sperl<br />

Nachfolger Haller<br />

heute Hausname Hansmichelhof<br />

Weber Bartl genannt <strong>–</strong> Hausname<br />

vorh.<br />

Wittmann Karl<br />

Wittmann Johann<br />

In Trauschendorf gehörten nur drei Höfe nach <strong>Roggenstein</strong>:<br />

Adam Beimler<br />

Michl Artl<br />

Johann Betz<br />

Acht Höfe waren reichsunmittelbar und hatten die Abgaben an Leuchtenberg<br />

zu entrichten. Drei Höfe gehörten zur Grundherrschaft Waldau, ein Hof zu<br />

Kaimling.<br />

Das Patrimonialgericht in <strong>Roggenstein</strong> machte zu Beginn des 19. Jahrhunderts<br />

im weiten Umkreis von sich reden.<br />

Heiraten um 1830<br />

Die Zeit der Aufklärung hat zwar in Bayern mit vielen Missständen aus dem<br />

Mittelalter aufgeräumt, aber manche Dinge steckten noch lange in den Kinderschuhen.<br />

Aus den Pflegegerichten haben sich Landgerichte entwickelt. Ein<br />

selbständiger Richterstand wurde geschaffen.<br />

Den Hofmarksherren überließ man aber zunächst die niedere Gerichtsbarkeit.<br />

Das war allerdings nur ein kleines Trostpflaster, welches man für die mehr und<br />

mehr abgebröckelten Rechte aufklebte.<br />

Wenn sich irgendwie eine Gelegenheit bot, dann zog man das Pflästerchen<br />

schon ab. Mit der vorläufig belassenen Gerichtsbarkeit konnten die Hofherrn<br />

mit ihren Richtern kleine Vergehen selbst ahnden.<br />

Die Erlaubnis zum Heiraten konnten sie nach Ermessen erteilen oder nicht genehmigen.<br />

Darin lagen viel Härten. Niemand konnte sich nach Belieben niederlassen,<br />

wo er wollte. Er musste den Antrag stellen auf Untertanenaufnahme.<br />

Ob er sie erhielt oder nicht, das hing von seiner Vermögens- und Berufslage<br />

ab. Wollte ein armer Schlucker heiraten, der weder Grund und Boden, noch<br />

Geld besaß, dann stand es schlecht um seine Heiratsabsichten.

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