Das notarielle Testament - Christoffel-Blindenmission
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Die Schenkung<br />
Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />
Wenn Sie bereits zu Lebzeiten Geldbeträge oder Wertgegenstände<br />
verschenken, wird dies als Schenkung unter Lebenden bezeichnet.<br />
Sie können Privatpersonen oder auch gemeinnützige Organisationen<br />
beschenken.<br />
Schenkungen an gemeinnützige Organisationen sind von jeglicher<br />
Schenkungsteuer befreit und kommen dem satzungsgemäßen<br />
Verwendungszweck ungeschmälert zu.<br />
Wenn Sie Geld verschenken, können Sie es z.B. mit der Auflage<br />
verknüpfen, dass die Beschenkten das Geld für einen bestimmten<br />
Zweck wie den Hausbau oder -kauf verwenden sollen.<br />
Bei der Übertragung von Immobilien ist es üblich, einen Nießbrauch<br />
oder ein Wohnrecht zu vereinbaren. Durch den Nießbrauch sichern Sie<br />
sich die weitere Nutzung des Hauses, können also beispielsweise dort<br />
kostenlos wohnen bleiben oder Miete einnehmen, solange sie leben.<br />
Wenn Sie eine Immobilie noch zu Lebzeiten verschenken, muss der<br />
Nießbrauchsvorbehalt ins Grundbuch eingetragen werden.<br />
Wenn Sie sich ein Wohnrecht vorbehalten, sind Sie berechtigt, in<br />
festgelegten Räumen weiterhin zu wohnen. Möchten Sie das gesamte<br />
Haus weiterhin nutzen, müssen Sie einen Nießbrauch vereinbaren.<br />
Sie können auch Aktien oder andere Wertpapiere verschenken. Ihre<br />
Bank oder Sparkasse berät Sie dabei.<br />
Bitte beachten Sie:<br />
Wenn der Schen ken de<br />
seinen Lebens unterhalt<br />
nicht mehr aus eigener<br />
Kraft bestreiten kann,<br />
muss der Beschenkte<br />
den Wert des Schenkungsobjekts<br />
in Geld auf<br />
Verlan gen zurückgeben,<br />
aber nur innerhalb von<br />
zehn Jahren nach<br />
der Schenkung.<br />
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