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Das notarielle Testament - Christoffel-Blindenmission

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Die Schenkung<br />

Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />

Wenn Sie bereits zu Lebzeiten Geldbeträge oder Wertgegenstände<br />

verschenken, wird dies als Schenkung unter Lebenden bezeichnet.<br />

Sie können Privatpersonen oder auch gemeinnützige Organisationen<br />

beschenken.<br />

Schenkungen an gemeinnützige Organisationen sind von jeglicher<br />

Schenkungsteuer befreit und kommen dem satzungsgemäßen<br />

Verwendungszweck ungeschmälert zu.<br />

Wenn Sie Geld verschenken, können Sie es z.B. mit der Auflage<br />

verknüpfen, dass die Beschenkten das Geld für einen bestimmten<br />

Zweck wie den Hausbau oder -kauf verwenden sollen.<br />

Bei der Übertragung von Immobilien ist es üblich, einen Nießbrauch<br />

oder ein Wohnrecht zu vereinbaren. Durch den Nießbrauch sichern Sie<br />

sich die weitere Nutzung des Hauses, können also beispielsweise dort<br />

kostenlos wohnen bleiben oder Miete einnehmen, solange sie leben.<br />

Wenn Sie eine Immobilie noch zu Lebzeiten verschenken, muss der<br />

Nießbrauchsvorbehalt ins Grundbuch eingetragen werden.<br />

Wenn Sie sich ein Wohnrecht vorbehalten, sind Sie berechtigt, in<br />

festgelegten Räumen weiterhin zu wohnen. Möchten Sie das gesamte<br />

Haus weiterhin nutzen, müssen Sie einen Nießbrauch vereinbaren.<br />

Sie können auch Aktien oder andere Wertpapiere verschenken. Ihre<br />

Bank oder Sparkasse berät Sie dabei.<br />

Bitte beachten Sie:<br />

Wenn der Schen ken de<br />

seinen Lebens unterhalt<br />

nicht mehr aus eigener<br />

Kraft bestreiten kann,<br />

muss der Beschenkte<br />

den Wert des Schenkungsobjekts<br />

in Geld auf<br />

Verlan gen zurückgeben,<br />

aber nur innerhalb von<br />

zehn Jahren nach<br />

der Schenkung.<br />

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