Emissionsprospekts - reskap GmbH
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eskap Projekt <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />
Euro 1.602,00. Der Sparer-Pauschbetrag kann<br />
von der Emittentin im Rahmen eines Freistellungsauftrages<br />
nicht berücksichtigt werden, da<br />
Freistellungsaufträge nur von Finanzdienstleistungsinstituten<br />
im Sinne des Kreditwesengesetzes<br />
erteilt werden können.<br />
Die von der Emittentin einbehaltene und abgeführte<br />
Abgeltungssteuer und der Solidaritätszuschlag<br />
können dem Anleger im Rahmen seiner<br />
persönlichen steuerlichen Veranlagung erstattet<br />
werden, sofern oben genannte Freibeträge mit<br />
den Gewinnanteilen der Genussrechten und<br />
sonstigen Kapitaleinkünften des Anlegers nicht<br />
ausgeschöpft werden. Dazu hat der Anleger<br />
dem Finanzamt die Bescheinigung über die abgeführte<br />
Kapitalertragssteuer im Original vorzulegen.<br />
Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei<br />
Übertragung der Genussrechte<br />
Erzielt der Anleger bei der Veräußerung seiner<br />
Genussrechte einen Gewinn, so ist dieser entsprechend<br />
den vorstehenden Ausführungen<br />
ebenfalls vom Anleger im Wege der Abgeltungsteuer<br />
zu versteuern.<br />
Erbschaft- und Schenkungssteuern<br />
Der Erhalt von Genussrechten durch Erbschaft<br />
oder Vermächtnis bzw. Schenkung oder unentgeltliche<br />
Übertragung unter Lebenden unterliegt<br />
der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer,<br />
wenn der Erblasser oder Erbe, Schenker, Beschenkte<br />
oder sonstige Erwerber zur Zeit der<br />
Vermögensübernahme seinen Wohnsitz oder<br />
gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte<br />
oder wenn er deutscher Staatsangehöriger ist<br />
oder andere spezielle Voraussetzungen vorliegen<br />
(u.U. beispielsweise ein früherer Wohnsitz<br />
in Deutschland).<br />
Die genaue Höhe der Steuer richtet sich nach<br />
den übertragenen Werten, dem Verwandtschaftsgrad<br />
und der damit zusammenhängenden<br />
Höhe von Freibeträgen.<br />
Sonstige Steuern<br />
Der Erwerb, das Halten und die Veräußerung<br />
der Genussrechten sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei.<br />
Auf die Übertragung von Genussrechten<br />
wird in Deutschland zurzeit auch keine Börsenumsatzsteuer,<br />
Gesellschaftsteuer oder ähnliche<br />
andere Steuern erhoben.<br />
Zahlung von Steuern durch die Anbieterin<br />
(Emittentin)<br />
Die Anbieterin führt aufgrund ihrer gesetzlichen<br />
Verpflichtung für den Anleger die Abgeltungsteuer<br />
und den Solidaritätszuschlag sowie im<br />
Einzelfall – auf Wunsch des Anlegers – auch die<br />
Kirchensteuer von der Auszahlung von Grundverzinsung<br />
und Gewinnbeteiligung ab.<br />
Die Emittentin oder eine andere Person übernimmt<br />
nicht die Zahlung von Steuern für den Anleger.<br />
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