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Emissionsprospekts - reskap GmbH

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eskap Projekt <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />

Euro 1.602,00. Der Sparer-Pauschbetrag kann<br />

von der Emittentin im Rahmen eines Freistellungsauftrages<br />

nicht berücksichtigt werden, da<br />

Freistellungsaufträge nur von Finanzdienstleistungsinstituten<br />

im Sinne des Kreditwesengesetzes<br />

erteilt werden können.<br />

Die von der Emittentin einbehaltene und abgeführte<br />

Abgeltungssteuer und der Solidaritätszuschlag<br />

können dem Anleger im Rahmen seiner<br />

persönlichen steuerlichen Veranlagung erstattet<br />

werden, sofern oben genannte Freibeträge mit<br />

den Gewinnanteilen der Genussrechten und<br />

sonstigen Kapitaleinkünften des Anlegers nicht<br />

ausgeschöpft werden. Dazu hat der Anleger<br />

dem Finanzamt die Bescheinigung über die abgeführte<br />

Kapitalertragssteuer im Original vorzulegen.<br />

Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei<br />

Übertragung der Genussrechte<br />

Erzielt der Anleger bei der Veräußerung seiner<br />

Genussrechte einen Gewinn, so ist dieser entsprechend<br />

den vorstehenden Ausführungen<br />

ebenfalls vom Anleger im Wege der Abgeltungsteuer<br />

zu versteuern.<br />

Erbschaft- und Schenkungssteuern<br />

Der Erhalt von Genussrechten durch Erbschaft<br />

oder Vermächtnis bzw. Schenkung oder unentgeltliche<br />

Übertragung unter Lebenden unterliegt<br />

der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer,<br />

wenn der Erblasser oder Erbe, Schenker, Beschenkte<br />

oder sonstige Erwerber zur Zeit der<br />

Vermögensübernahme seinen Wohnsitz oder<br />

gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte<br />

oder wenn er deutscher Staatsangehöriger ist<br />

oder andere spezielle Voraussetzungen vorliegen<br />

(u.U. beispielsweise ein früherer Wohnsitz<br />

in Deutschland).<br />

Die genaue Höhe der Steuer richtet sich nach<br />

den übertragenen Werten, dem Verwandtschaftsgrad<br />

und der damit zusammenhängenden<br />

Höhe von Freibeträgen.<br />

Sonstige Steuern<br />

Der Erwerb, das Halten und die Veräußerung<br />

der Genussrechten sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei.<br />

Auf die Übertragung von Genussrechten<br />

wird in Deutschland zurzeit auch keine Börsenumsatzsteuer,<br />

Gesellschaftsteuer oder ähnliche<br />

andere Steuern erhoben.<br />

Zahlung von Steuern durch die Anbieterin<br />

(Emittentin)<br />

Die Anbieterin führt aufgrund ihrer gesetzlichen<br />

Verpflichtung für den Anleger die Abgeltungsteuer<br />

und den Solidaritätszuschlag sowie im<br />

Einzelfall – auf Wunsch des Anlegers – auch die<br />

Kirchensteuer von der Auszahlung von Grundverzinsung<br />

und Gewinnbeteiligung ab.<br />

Die Emittentin oder eine andere Person übernimmt<br />

nicht die Zahlung von Steuern für den Anleger.<br />

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