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Stadtbote - Stadt Thum

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<strong><strong>Stadt</strong>bote</strong> Nr. 03 Seite 2 01. März 2013<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

Sitzungstermine des <strong>Stadt</strong>rates und<br />

seiner Ausschüsse im März 2013<br />

<strong>Stadt</strong>rat Mittwoch, 13.03.2013<br />

19.00 Uhr, Sitzungszimmer Rathaus<br />

Verwaltungsausschuss<br />

Technischer<br />

Ausschuss<br />

Donnerstag, 07.03.2013<br />

19.00 Uhr, Sitzungszimmer Rathaus<br />

Mittwoch, 06.03.2013<br />

19.00 Uhr, Sitzungszimmer Rathaus<br />

Die jeweilige Tagesordnung entnehmen Sie bitte den<br />

Aushängen.<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Thum</strong>, Rathausplatz 4, 09419 <strong>Thum</strong><br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

der Wahl zum Bürgermeister<br />

am 2. Juni 2013 und für eine<br />

etwaige Neuwahl am 16. Juni 2013<br />

in der <strong>Stadt</strong> <strong>Thum</strong><br />

I. Zu wählen ist der Bürgermeister.<br />

Höchstzahl der Bewerber je Wahlvorschlag: 1<br />

Mindestzahl Unterstützungsunterschriften: 60<br />

Die Stelle ist hauptamtlich.<br />

II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen<br />

1. Es ergeht hiermit die Aufforderung,<br />

Wahlvorschläge für diese Wahl<br />

• frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung<br />

und<br />

• spätestens am 6. Mai 2013, bis 18.00 Uhr,<br />

schriftlich bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses,<br />

Rathausplatz 4, 09419 <strong>Thum</strong>, einzureichen.<br />

2. Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen<br />

und auch von Einzelbewerbern eingereicht<br />

werden. Bei einer etwaigen Neuwahl des Bürgermeisters<br />

können Wahlvorschläge ab dem 3. Juni<br />

2013, bis spätestens 5. Juni 2013, 18.00 Uhr, eingereicht<br />

werden. Wahlvorschläge für die erste Wahl gelten<br />

auch für die etwaige Neuwahl, sofern sie nicht bis<br />

5. Juni 2013, 18.00 Uhr, zurückgenommen werden.<br />

III. Inhalt und Form der Wahlvorschläge<br />

1. Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen<br />

Vorschriften aufzustellen. Die Wahlvorschläge<br />

müssen den Bestimmungen über Inhalt und Form der<br />

Wahlvorschläge in § 16 Kommunalwahlordnung<br />

(KomWO) entsprechen; die im § 16 Abs. 3 KomWO<br />

genannten Unterlagen sind den Wahlvorschlägen bei<br />

zufügen.<br />

2. Jeder Bewerber für die Wahl hat eine schriftliche Er<br />

klärung gemäß § 41 Abs. 4 Kommunalwahlgesetz<br />

(KomWG) abzugeben.<br />

3. Vordrucke für Wahlvorschläge, Niederschriften über<br />

Bewerberaufstellungen und Zustimmungserklärungen<br />

sind - während der allgemeinen üblichen Öffnungszeiten<br />

- erhältlich in der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Thum</strong>, Hauptamt,<br />

Rathausplatz 4, 09419 <strong>Thum</strong>.<br />

IV. Hinweise auf Unterstützungsunterschriften<br />

1. Jeder Wahlvorschlag muss entsprechend der unter I.<br />

angegebenen Mindestzahl zum Zeitpunkt der Unterzeichnung<br />

des Wahlvorschlags Wahlberechtigten, die<br />

keine Bewerber des Wahlvorschlages sind, unterschrieben<br />

sein (Unterstützungsunterschriften).<br />

2. Die Unterstützungsunterschriften können nach Einreichung<br />

des Wahlvorschlages bei der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

<strong>Thum</strong>, Hauptamt, Rathausplatz 4, 09419 <strong>Thum</strong>,<br />

während der allgemeinen Öffnungszeiten für die Wahl<br />

bis 6. Mai 2013, 18.00 Uhr, und bei etwaiger Neuwahl<br />

bis 5. Juni 2013, 18.00 Uhr, geleistet werden.<br />

Die Wahlberechtigten haben sich auf Verlangen auszuweisen.<br />

Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder<br />

ihres körperlichen Zustandes die Unterzeichnung<br />

durch Erklärung vor einem Beauftragten der Verwaltung<br />

ersetzen wollen, haben dies bei der Vorsitzenden<br />

des Gemeindewahlausschusses spätestens am<br />

29. April 2013 schriftlich zu beantragen; dabei sind<br />

die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.<br />

3. Der Wahlvorschlag einer Partei<br />

a) die im Sächsischen Landtag aufgrund eigenen<br />

Wahlvorschlags vertreten ist oder<br />

b) seit der letzten Wahl im Gemeinderat der Gemeinde<br />

aufgrund eigenen Wahlvorschlags vertreten ist,<br />

bedarf keiner Unterstützungsunterschriften. Dies<br />

gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer<br />

Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der<br />

für die Wählervereinigung Gewählten, die dem<br />

Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören,<br />

unterschrieben ist.<br />

<strong>Thum</strong>, den 27. Februar 2013<br />

Michael Brändel - Bürgermeister<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

zum Widerspruchsrecht bei<br />

Gruppenauskünften vor Wahlen im<br />

Zusammenhang mit der<br />

Bundestagswahl 2013<br />

Entsprechend § 33 des Sächsischen Meldegesetzes<br />

(SächsMG) vom 21.04.1993 in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 04.07.2006 (SächsGVBl. S. 388),<br />

zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom<br />

06.12.2011 (SächsGVBl. S. 638), darf die Meldebehörde<br />

Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von<br />

Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zu<br />

parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften<br />

in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten<br />

Gruppenauskunft aus dem Melderegister über Vorund<br />

Familiennamen, Doktorgrad und gegenwärtige Anschriften<br />

von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen,

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