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Inbetriebnahmebescheid vom 14. November 2013 (pdf 444 KB)

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GZ. BMVIT-820.217/0005-IV/SCH2/<strong>2013</strong><br />

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden von der Behörde somit zusammenfassend insgesamt<br />

folgende ergänzende Gutachten bzw. sachverständige Stellungnahmen eingeholt:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Gutachten des humanmedizinischen Sachverständigen, Univ. Prof. DDr. Egon Marth <strong>vom</strong><br />

9.12.2012<br />

Gutachten des Sachverständigen für Raumplanung, Erholung, Sach- und Kulturgüter sowie<br />

Ökologie, Dipl.-Ing. Oliver Rathschüler <strong>vom</strong> 25.01.<strong>2013</strong><br />

Gutachten des Sachverständigen für Luftgüte und Klima, Mag. Friedrich Wölfelmaier <strong>vom</strong><br />

27.02.<strong>2013</strong><br />

Gutachten der behördlich begleitenden wasserbautechnischen Bauaufsicht Dipl.-Ing. Anton<br />

Bilek <strong>vom</strong> 28. Juni <strong>2013</strong><br />

Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für die Sicherung schienengleicher Eisenbahnkreuzungen,<br />

Ing Alfred Wilhelm <strong>vom</strong> 16. August <strong>2013</strong> hinsichtlich der Eisenbahnkreuzungen<br />

Hst. Laßnitzthal<br />

VIII. zu Spruchpunkt I. betreffend Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen für die<br />

Änderung des Vorhabens vor Zuständigkeitsübergang<br />

1. Änderung des Vorhabens vor Zuständigkeitsübergang gemäß § 24g UVP-G<br />

2000<br />

Gemäß § 24g Abs 1 UVP-G 2000 in der hier gemäß der Übergangsbestimmung des § 46 Abs 23<br />

letzter Satz UVP-G 2000 anzuwendenden Fassung BGBl I Nr. 77/2012 sind Änderungen einer<br />

erteilten Genehmigung vor Fertigstellung des Vorhabens bzw. Zuständigkeitsübergang unter Anwendung<br />

der Genehmigungsvoraussetzungen des § 24f dann zulässig, wenn sie nach den Ergebnissen<br />

der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 24f Abs 1 bis 5 nicht widersprechen und die von<br />

der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 UVP-G 2000 Gelegenheit hatten, ihre Interessen<br />

wahrzunehmen. Die Behörde hat dabei notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens<br />

vorzunehmen.<br />

Die gegenständlichen Projektänderungen, im Wesentlichen die bautechnische Planung (Hochbauplanung<br />

– Technikgebäude, Übergangssteg, teilweise Fahrweggestaltungen und Nebenanlagen)<br />

sowie die technische Planung bezüglich der Eisenbahnkreuzungen im Ausweichbahnhof<br />

Laßnitzthal in km 225,480 Gleis 2 und in km 225,486 Gleis 1.sind im Spruchpunkt 1 nicht abschließend<br />

angeführt und vollständig den Einreichunterlagen zu entnehmen.<br />

Dem Gutachten gemäß §31a EisbG ist zu entnehmen, dass die durch das genehmigte Bauvorhaben<br />

erforderliche bzw. bereits bestehende Bahngrundgrenze durch die Baumaßnahmen des nunmehr<br />

abgeänderten Vorhabens nicht beeinflusst werden, da alle Bahnanlagen im Bereich von bereits<br />

genehmigten Bahnanlagen errichtet werden. Somit ändert sich auch der gemäß § 42 EisbG<br />

bestehende bzw. genehmigte Bauverbotsbereich nicht. Zum ursprünglich vorgelegten Bau- und<br />

Betriebsprogramm ergeben sich keine Änderungen. Die betroffenen Straßenanlagen wurden mit<br />

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