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Inbetriebnahmebescheid vom 14. November 2013 (pdf 444 KB)

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GZ. BMVIT-820.217/0005-IV/SCH2/<strong>2013</strong><br />

Mit weiterem Schreiben <strong>vom</strong> 22. April <strong>2013</strong> wurde nochmals auf die offensichtlich durch die Konstruktion<br />

der Reinhard-Machold-Straße sowie die Errichtung der Sockelmauer auftretenden Überschwemmungen<br />

und die Lärmbelastungen hingewiesen und weitere Protokolle zu Lärmmessungen<br />

übermittelt. Weiters sei unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Koralmbahn,<br />

St. Kanzian, der Schienenbonus bei Lärmbelästigungen nichtanzuwenden.<br />

Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung <strong>vom</strong> 13 Mai <strong>2013</strong> wurde der Behörde unter Beifügung<br />

einer Fotodokumentation mitgeteilt, dass in der Nacht <strong>vom</strong> 6. Auf den 7. Mai <strong>2013</strong> erhebliche<br />

Überschwemmungen eingetreten sind.<br />

Mit weiterem Schreiben <strong>vom</strong> <strong>14.</strong> August <strong>2013</strong> hat die rechtsfreundliche Vertretung der Einwender<br />

Aussagen des vorliegenden Gutachtens der wasserbautechnischen Bauaufsicht hinterfragt und<br />

eine gemeinsame Begehung mit dem Sachverständigen beantragt, um die daraus abzuleitenden<br />

Schlussfolgerungen neu zu beurteilen.<br />

Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der oa Einwender <strong>vom</strong> 8. <strong>November</strong> <strong>2013</strong> wurde<br />

ausgeführt, dass die Feststellung, dass Mikrofondurchsagen an den Haltestellen an den Messpunkten<br />

zu keinem Zeitbereich hörbar bzw. pegelbestimmend gewesen wären unrichtig sei, weil<br />

sie an den Messpunkten und in den Innenräumen der Häuser hörbar sind. Im Übrigen wären die<br />

Grenzwerte Bahn mit dem Schienenbonus nicht anzuwenden, zumal die Gerichtshöfe des öffentlichen<br />

Rechts die Anwendung inzwischen verneint haben und anordnen, dass der Stand der Technik<br />

und die allgemeinen Grenzwerte anzuwenden sind. Des Weiteren wird die Überschreitung verschiedener<br />

Messwerte behauptet. Die Einschreiter beantragen abschließend die Ergänzung des<br />

schalltechnischen Gutachtens dahingehend, dass eine Beurteilung unter Ausschaltung des<br />

Grenzwertes Bahn unter Berücksichtigung des Schienenbonus erfolgt. Außerdem soll der Sachverständige<br />

die Werte LAmax, den maximalen Schallpegel in Dezibel als Maximalwert des Halbstundenintervalls<br />

ermitteln. Bei einer derartigen Ergänzung des Gutachtens würde hervorkommen,<br />

dass der LAmax, der maximale Schallpegel in Dezibel, als Maximalwert des Halbstundenintervalls<br />

wesentlich überschritten wird. Weiters wird beantragt, einen medizinischen Sachverständigen<br />

beizuziehen und zwar zum Beweis dafür, dass durch die Überschreitung der Grenzwerte<br />

eine Gesundheitsbeeinträchtigung und eine Gesundheitsgefährdung bei den Einschreitern<br />

stattfindet und zum Beweis dafür, dass das Projekt nicht bewilligungsfähig ist.<br />

Die Einwender sind im Parteienverzeichnis Plannummer ABSO-EB1-ABHA-GE-00-0003-F00, Einlagezahl<br />

3.0.3.a, angeführt, wobei jedoch dem Lageplan Plannummer ABSO-EB1-HSHA-SP-02-<br />

0004-F00, Einlagezahl 2.0.4.a, in den unmittelbar angrenzenden Bereich der Grundstücke 478/6<br />

und 489/1 die genehmigungsgerechte Ausführung der Eisenbahn- und Nebenanlagen entnommen<br />

werden kann. In diesem Bereich wurde lediglich anstelle der ursprünglich vorgesehenen<br />

Verlängerung des Bestandsdurchlasses unter dem Randbahnsteig und der Sockelmauer der<br />

Durchlass HA02 errichtet. Durch diese Änderungen kann eine Betroffenheit der Einwender nicht<br />

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