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Inbetriebnahmebescheid vom 14. November 2013 (pdf 444 KB)

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GZ. BMVIT-820.217/0005-IV/SCH2/<strong>2013</strong><br />

Zum geforderten Ortsaugenschein der Anrainer mit dem Sachverständigen mit anschließender<br />

fachlicher Neubewertung ist auf die vorliegenden schlüssigen Gutachten und darauf, dass die Änderung<br />

des Durchlasses (Verlängerung unterhalb des Bahnsteiges bis zum neuerrichteten Gemeindestraßendurchlass)<br />

aufgrund der Angaben auch der nunmehrigen Einwender erfolgt ist, hinzuweisen.<br />

Die Sockelmauer sowie die Wiederherstellung der Reinhold-Marchold-Straße von der<br />

Mitte des Grundstückes 489/1 bis zum Grundstück 497/16 wurde der UVP-Genehmigung entsprechend<br />

errichtet. Die Errichtung des Durchlasses unter der Reinhold-Marchold-Straße und deren<br />

Ausgestaltung von einschließlich dem neuerrichteten Durchlass bis zur Mitte von Grundstück<br />

489/1 ist nicht Gegenstand des Eisenbahnvorhabens sondern stellt ein gesondertes Bauvorhaben<br />

der Gemeinde Hart bei Graz dar, welches auf Anregung der nunmehrigen Einwender ausgeführt<br />

wurde.<br />

Hinsichtlich der behaupteten Lärmbelästigungen ist auf die vorgelegten Unterlagen sowie auf das<br />

Gutachten gemäß §31a zu verweisen, wonach die Änderungen der Hst. Hart keine weiteren<br />

Auswirkungen auf Grundstücke und Rechte Dritter haben. Insbesondere wurden die Gleisanlagen<br />

bescheidgemäß errichtet und ist daher gemaß § 1 SchIV keine Änderung zum rechtskräftig genehmigten<br />

Vorhaben eingetreten.<br />

Da durch die gegenständlichen Projektänderungen keine Änderung der lärmtechnischen Situation<br />

zum genehmigten Vorhaben erfolgt ist, sind die Einwender diesbezüglich nicht beschwert bzw hätten<br />

sie diesbezüglich ihr Vorbringen bereits im rechtskräftig abgeschlossenen UVP-Verfahren vorbringen<br />

müssen.<br />

Inhaltlich ist auf den vorgelegten Meßbericht <strong>vom</strong> 25. April <strong>2013</strong> zu verweisen, wonach hinsichtlich<br />

der Brems- und Anfahrgeräusche die Grenzwerte der SchIV eingehalten werden (tagsüber und am<br />

Abend sogar ohne Schienenbonus) und dass hinsichtlich der nicht der SchIV unterliegenden Lautsprecherdurchsagen<br />

diese zu keinem Zeitbereich hörbar bzw. pegelbestimmend waren.<br />

Hinsichtlich der gegenteiligen Behauptung, dass die „Mikrofondurchsagen“ an den Messpunkten<br />

und den Innenräumen hörbar sind, ist auf den aus Sicht der Behörde schlüssigen und nachvollziehbaren<br />

vorliegenden lärmtechnischen Maßbericht hinzuweisen, sowie darauf, dass diese Behauptung<br />

seitens der Einwender nicht weiter begründet wird.<br />

Das Vorbringen, dass die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Anwendung der Grenzwerte<br />

der SchIV mit dem Schienenbonus verneint haben, ist im gegenständlichen Inbetriebnahmeverfahren<br />

unerheblich, da das lärmtechnische Projekt bescheidgemäß errichtet wurde. Darüber hinaus<br />

stimmt diese Aussage nicht. Der Verfassungsgerichtshof hat zwar mit Erkenntnis <strong>vom</strong> 2. Oktober<br />

<strong>2013</strong>, V 30/<strong>2013</strong>-16, V 31/<strong>2013</strong>-14 die Wortfolge S 5004 (Ausgabe 1985) und S 5005 (Ausgabe<br />

1992)” in § 2 Abs. 1 sowie die Bestimmung des § 2 Abs. 2 aufgehoben, diese Aufhebung tritt aber<br />

erst mit 30. April <strong>2013</strong> in Kraft und sind sämtliche Bestimmungen der SchIV bis zu diesem Zeitpunkt<br />

anzuwenden. Die in der SchiV festgelegten Grenzwerte sowie der „Schienenbonus“ wurden<br />

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